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1 133 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 20. Jahrgang Potsdam, den 12. Mai 2009 Nummer 6 Datum Inhalt Seite Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz BbgPsychKG) Zweite Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes, des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

2 134 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai 2009 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz BbgPsychKG) Vom 5. Mai 2009 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 2 Anwendungsbereich Grundsatz Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 2 Ziel, Art und Träger der Hilfen 3 Anspruch auf Hilfen 4 Ziel der Hilfen 5 Art der Hilfen 6 Träger der Hilfen; örtliche Zuständigkeit 7 Psychiatriekoordination und psychosoziale Arbeitsgemeinschaften Abschnitt 3 Öffentlich-rechtliche Unterbringung 8 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung 9 Zweck der Unterbringung 10 Beteiligte Krankenhäuser, Beleihung, Fachaufsicht 11 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 12 Einstweilige Unterbringung 13 Sofortige Aufnahme im Krankenhaus und gerichtliche Unterbringungsanordnung 14 Zurückhaltung 15 Eingangsuntersuchung, Aufnahmebericht und Behandlungsplanung 16 Gestaltung der Unterbringung 17 Verlegung 18 Behandlung 19 Beurlaubung 20 Unmittelbarer Zwang, Begründungspflicht, Akteneinsicht 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen 22 Besitz und Erwerb von Sachen 23 Freiheit der Religionsausübung 24 Besuchsrecht 25 Recht auf Schriftwechsel 26 Telefongespräche, Telegramme, Päckchen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung 27 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Hörfunk und Fernsehen 28 Hausordnung 29 Ausbildung, Weiterbildung, Arbeit 30 Unterricht 31 Geld zur freien Verfügung 32 Beschwerderecht 33 Besuchskommissionen 34 Aussetzung und Aufhebung der Unterbringung 35 Kosten der Unterbringung Abschnitt 4 Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung 36 Ziele des Maßregelvollzugs, Vollstreckungsplan, Beleihung 37 Eingangsuntersuchung und Behandlungsplanung 38 Gestaltung des Maßregelvollzugs, Beiräte 39 Lockerungen des Maßregelvollzugs 40 Behandlung der Anlasserkrankung 41 Andere Erkrankungen 42 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme 43 Fachaufsicht 44 Besondere Datenschutzbestimmungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs 45 Rechte und deren Einschränkungen 46 Bildung, Arbeit, Beschäftigung 47 Taschengeld, Überbrückungsgeld, Hausgeld, Eigengeld 48 Beschwerderecht 49 Besuchskommission 50 Aussetzung und Erledigung der Maßregel, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge 51 Kosten der Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen 52 Aufgaben 53 Mitwirkungspflichten Abschnitt 5 Nachgehende Betreuung Abschnitt 6 Datenschutzbestimmungen 54 Grundsatz 55 Verarbeitung personenbezogener Daten 56 Zusammenwirken mit anderen Behörden und Einrichtungen 57 Datenübermittlung durch Unterbringungseinrichtungen 58 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung 59 Übermittlungsverantwortung, Unterrichtungspflicht Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften 60 Verwaltungsvorschriften 61 Einschränkung von Grundrechten 62 Übergangsvorschriften 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai (1) Dieses Gesetz regelt Abschnitt 1 Allgemeines 1 Anwendungsbereich 1. die Hilfen für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit oder Behinderung vorliegen, die erforderlich sind, um die Krankheit zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten, die Krankheitsbeschwerden zu lindern, der sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken und die soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen, 2. das Verfahren bei einstweiliger Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen, wenn dies aufgrund von Gefahr im Verzug zwingend erforderlich ist, 3. den Vollzug einer a) nach diesem Gesetz oder b) nach den 63 und 64 des Strafgesetzbuches, den 81 und 126a der Strafprozessordnung oder nach 7 des Jugendgerichtsgesetzes angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in einer Entziehungsanstalt. (2) Psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht. (3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Menschen, die aufgrund hinzutretender psychischer Störungen im Sinne des Absatzes 2 besonderer Hilfen bedürfen. 2 Grundsatz (1) Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch kranken oder seelisch behinderten Menschen besondere Rücksicht zu nehmen. Alle Rechte dieser Person und ihre menschliche Würde sind zu wahren. Einschränkungen ihrer Rechte nach diesem Gesetz unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (2) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten nach diesem Gesetz kann die von dieser Maßnahme betroffene Person, ihre gesetzliche Vertretungsperson oder ihre gerichtlich bestellte Betreuungsperson eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. Abschnitt 2 Ziel, Art und Träger der Hilfen 3 Anspruch auf Hilfen Psychisch kranke Menschen und seelisch behinderte Menschen haben Anspruch auf die Hilfen nach diesem Gesetz. Die Hilfen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten, sobald dem Träger der Hilfen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen vorliegen. Bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten und das Jugendamt hinzuzuziehen. Andere Bezugspersonen können einbezogen werden. 4 Ziel der Hilfen (1) Ziel der Hilfen ist es, durch umfassende Beratung und individuelle Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung und geeigneten Formen der Betreuung, die Hilfeempfänger so weit wie möglich bei einem eigenverantwortlichen und selbstständigen Leben und der Teilhabe an der Gemeinschaft zu unterstützen, sie dazu zu befähigen und eine Unterbringung in einem Krankenhaus zu vermeiden. (2) Für Personen, die nach 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 untergebracht sind, sind die Hilfen darauf auszurichten, durch wirksame Angebote der Unterstützung und Betreuung oder durch deren Vermittlung die Unterbringungsdauer zu verkürzen, die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten. Dies gilt auch bei einer Unterbringung nach 1631b oder 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Die Hilfen sollen in der Regel ambulant und nach Möglichkeit so erbracht werden, dass der psychisch kranke oder seelisch behinderte Mensch sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufzugeben. Hierbei ist sein persönliches Umfeld angemessen zu berücksichtigen. Die Hilfen sollen insbesondere die Angehörigen der Betroffenen sowie diejenigen, die mit den Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben, mit einbeziehen und zu ihrer Entlastung beitragen. (4) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden, es sei denn, es sind Maßnahmen zur Verhütung einer unmittelbaren Gefahr für die betroffene Person oder für Dritte erforderlich.

4 136 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai Art der Hilfen (1) Die Arten der Hilfen umfassen insbesondere 1. ambulante und aufsuchende Formen der vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Betreuung auch während der stationären Behandlung, 2. die Beratung der hilfebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen sowie die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch Dritte, 3. die beratende und vermittelnde Tätigkeit für diejenigen Personen, Einrichtungen und Dienste, die an der Behandlung und Betreuung psychisch kranker oder seelisch behinderter Menschen beteiligt sind, 4. die Gewährleistung einer ausreichenden ambulanten Notfallversorgung für psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den zuständigen ärztlichen Berufsorganisationen, 5. die Mitwirkung bei nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden Unterbringungsverfahren. (2) Die Beauftragten der Träger der Hilfen haben bei Maßnahmen nach Absatz 1 das Recht, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, wenn dies erforderlich ist, um einer unmittelbaren erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen. Die 2 und 6 des Ordnungsbehördengesetzes bleiben unberührt. (3) Art, Umfang und Dauer der Hilfen richten sich, soweit sie nicht durch Gesetz oder eine Gerichtsentscheidung bestimmt sind, nach der Besonderheit des Einzelfalles. 6 Träger der Hilfen; örtliche Zuständigkeit (1) Träger der Hilfen nach 5 sind die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren sozialpsychiatrischen beziehungsweise jugendpsychiatrischen Diensten nach 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95). Die Dienste sollen in den Gesundheitsämtern eigenständig und fachärztlich geleitet sein. (2) Örtlich zuständig ist derjenige Träger der Hilfen, in dessen Zuständigkeitsbereich die hilfebedürftige Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor ihrer Aufnahme in ein Krankenhaus im Sinne von 10 Abs. 1 Satz 1 hatte. Ist der letzte Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt vor der stationären Aufnahme der hilfebedürftigen Person nicht mehr zu ermitteln, so ist derjenige Träger der Hilfen örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Krankenhaus befindet. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass 1. die für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung erforderlichen Angebote im ambulanten, stationären, teilstationären und rehabilitativen Bereich in erreichbarer Nähe zu ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich vorhanden sind und 2. die Träger dieser Angebote sich auf das Zusammenwirken bei der psychiatrischen Versorgung für einen oder mehrere örtliche Zuständigkeitsbereiche verpflichten. (4) Zur Verwirklichung des in 4 genannten Zieles der Hilfen arbeiten die sozialpsychiatrischen beziehungsweise jugendpsychiatrischen Dienste im Interesse der hilfebedürftigen Person mit der niedergelassenen Ärzteschaft, den Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, den Sozialleistungsträgern, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, Angehörigen- und Betroffenenorganisationen und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen erbringen, eng zusammen. (5) Die sozialpsychiatrischen beziehungsweise jugendpsychiatrischen Dienste sollen die ehrenamtliche Hilfe für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen fördern. Sie wirken darauf hin, dass ehrenamtliche Hilfen die fachlichen Hilfsangebote in geeigneter Weise ergänzen. 7 Psychiatriekoordination und psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen die Wahrnehmung der koordinierenden und steuernden Aufgaben in der Versorgung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sicher. Sie können dazu eine Psychiatrie-Koordinatorin oder einen Psychiatrie-Koordinator berufen. (2) Die an der Versorgung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen nach 6 Abs. 3 und 4 Beteiligten können eine psychosoziale Arbeitsgemeinschaft für das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bilden. Alle an der Versorgung Beteiligten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft. (3) Die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft wirkt auf eine Zusammenarbeit aller an der Versorgung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt beteiligten Personen, Behörden, Institutionen und Verbände hin. (4) Die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Verfahren zur Meinungsbildung des Gremiums geregelt ist. Ihr Votum ist von den zuständigen Behörden bei Planungen und Entscheidungen für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung zu hören.

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai Abschnitt 3 Öffentlich-rechtliche Unterbringung 8 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung (1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung gegen ihren Willen, in willenlosem Zustand oder gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertretungsperson oder gerichtlich bestellten Betreuungsperson nicht nur vorübergehend in eine Einrichtung der psychiatrischen Versorgung nach 10 Abs. 1 eingewiesen und dort festgehalten wird. (2) Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen dürfen nur dann untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten oder die Auswirkungen ihrer Krankheit 1. ihr Leben oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet sind oder 2. eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können. (3) Eine ernsthafte Gefährdung oder unmittelbare Gefahr im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 und 2 besteht dann, wenn infolge der Krankheitsauswirkungen ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist. 9 Zweck der Unterbringung (1) Zweck der Unterbringung ist die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung der untergebrachten Person, welche dazu geführt hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren. Zweck der Unterbringung ist auch die Sicherung der untergebrachten Person vor der Gefahr der Selbstschädigung und der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch die untergebrachte Person. (2) Können diese Zwecke auch durch eine ambulante Behandlung, insbesondere im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz nach 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, oder durch teilstationäre Einrichtungen wie Tageskliniken oder Krisenbetten erreicht werden, so ist die Unterbringung zu beenden; für das Verfahren gilt Beteiligte Krankenhäuser, Beleihung, Fachaufsicht (1) Die Unterbringung erfolgt möglichst gemeindenah in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an Krankenhäusern (Krankenhäuser). Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen soll in organisatorisch abgegrenzten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen der Krankenhäuser erfolgen. (2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die an der Unterbringung beteiligten Krankenhäuser und deren örtliche Zuständigkeit und beleiht sie insoweit mit hoheitlicher Gewalt. Die Beschäftigten der nicht öffentlichen Krankenhausträger, die am Vollzug der Unterbringung beteiligt sind, unterliegen der unmittelbaren staatlichen Aufsicht und sind durch die Aufsichtsbehörde widerruflich für die Vollzugsaufgaben mit der Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs auf Anordnung der ärztlichen Leitung zu bestellen. Ihre Beschäftigung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf ihre fachliche und persönliche Eignung. (3) Diese Krankenhäuser müssen so ausgestattet sein, dass sie den Zweck der Unterbringung nach 9 Abs. 1 erfüllen können. Sie müssen insbesondere gewährleisten, dass die Sicherheit der untergebrachten Person jederzeit gewährleistet ist und eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung oder Betreuung der untergebrachten Personen ermöglicht und ihre Wiedereingliederung gefördert wird. Der Stand der medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnisse ist in der Behandlung und Betreuung zu berücksichtigen. (4) Die Fachaufsicht über die nach Absatz 2 bestimmten Krankenhäuser wird vom Landesamt für Soziales und Versorgung ausgeübt. Sein fachliches Weisungsrecht erstreckt sich auch auf alle nach Absatz 2 Satz 2 bestellten Beschäftigten der für die Unterbringung zuständigen Krankenhäuser. Die oberste Fachaufsicht wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ausgeübt. Es kann die Befugnisse der Aufsichtsbehörde selbst ausüben, soweit dies für eine wirksame Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zweckmäßig erscheint. Im Rahmen der Fachaufsicht ist den Aufsichtsbehörden insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten oder sonstige Schriftstücke zu gewähren, ihren Weisungen Folge zu leisten und jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Krankenhauses zu gewähren. Die Aufsichtsbehörden können auf Kosten des Krankenhausträgers selbst tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Sie können das Selbsteintrittsrecht nach Satz 6 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Trägers ausüben. (5) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung des Krankenhauses oder seiner Leitung vorgesehen ist, ist für diese die ärztliche Leitung verantwortlich. 11 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Die gerichtliche Anordnung der Unterbringung setzt einen Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbrin

6 138 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai 2009 gung zeigt, voraus. Eines solchen Antrags bedarf es nicht, sofern das Krankenhaus einen Antrag nach 13 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 gestellt hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung obliegt dem sozialpsychiatrischen Dienst, der den Antrag auf Erlass dieser Anordnung gestellt hat. 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 12 Einstweilige Unterbringung (1) Sprechen dringende Gründe für die Annahme, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach 8 erfüllt sind, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der sozialpsychiatrische Dienst, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, die einstweilige Unterbringung der betroffenen Person anordnen. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Sonderordnungsbehörden wahr. (2) Der sozialpsychiatrische Dienst gibt der betroffenen Person Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist sie dazu nicht in der Lage, benachrichtigt der sozialpsychiatrische Dienst unverzüglich eine oder einen ihrer Angehörigen, sofern dies ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Bei Minderjährigen sind in jedem Fall die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt zu informieren, bei betreuten Personen ist deren Betreuerin oder Betreuer zu benachrichtigen. (3) Der sozialpsychiatrische Dienst kann seine Anordnung der einstweiligen Unterbringung selbst ausführen; dabei darf er unter den in 20 Abs. 2 genannten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang anwenden. Er kann zur Ausführung seiner Anordnung die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint. Die betroffene Person ist unverzüglich in das nächstgelegene, nach 10 Abs. 2 zuständige Krankenhaus zu bringen. (4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann aber die Entscheidung des sozialpsychiatrischen Dienstes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so hat die integrierte Leitstelle des Rettungsdienstes eine Notärztin oder einen Notarzt zu der betroffenen Person zu entsenden. Die Notärztin oder der Notarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die einstweilige Unterbringung der Person anordnen und zur Ausführung dieser Anordnung die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen. Die Notärztin oder der Notarzt hat nach Anordnung der einstweiligen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person von dem Rettungsdienst in das nächstgelegene, nach 10 Abs. 2 zuständige Krankenhaus gebracht wird. Das Krankenhaus hat unverzüglich die in Absatz 2 vorgesehenen Benachrichtigungen zu ermöglichen oder vorzunehmen und den sozialpsychiatrischen Dienst über den Aufenthalt der betroffenen Person zu unterrichten. (5) Die betroffene Person ist unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, seitdem die einstweilige Unterbringung nach Absatz 3 oder Absatz 4 begonnen hat, richterlich anzuhören. Spätestens bis zum Ende des dem Beginn der einstweiligen Unterbringung folgenden Tages hat das Gericht über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden. 13 Sofortige Aufnahme im Krankenhaus und gerichtliche Unterbringungsanordnung (1) Ist eine Person nach 12 Abs. 3 oder Abs. 4 in ein Krankenhaus gebracht worden, muss sie dort unverzüglich der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt vorgestellt werden. Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt entscheidet nach 8 über die Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme. (2) Im Fall der Aufnahme stellt die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt für das Krankenhaus unverzüglich einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung beim zuständigen Gericht. (3) Die betroffene Person ist aus dem Krankenhaus zu entlassen, wenn 1. die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt entscheidet, dass keine Notwendigkeit für eine sofortige Aufnahme besteht, 2. das Gericht den Antrag auf Anordnung der Unterbringung zurückgewiesen hat oder 3. das Gericht nicht bis zum Ende des auf den Beginn der Freiheitsentziehung folgenden Tages die Unterbringung angeordnet hat. Die Entlassung ist dem sozialpsychiatrischen Dienst unverzüglich mitzuteilen. Dieser teilt den anderen Personen und Stellen, die von der einstweiligen Unterbringung nach 12 Abs. 2 benachrichtigt worden sind, umgehend die Entlassung mit. 14 Zurückhaltung (1) Befindet sich eine Person in einem nach 10 Abs. 2 zuständigen Krankenhaus, ohne nach diesem Gesetz untergebracht zu sein, so kann dessen ärztliche Leitung anordnen, dass diese Person gegen ihren Willen in dem Krankenhaus zurückgehalten wird, sofern aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses dringende Gründe dafür sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach 8 erfüllt sind, und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. 12 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 stellt die ärztliche Leitung für das Krankenhaus unverzüglich einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung bei dem zuständigen Gericht. 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Setzt sich die betroffene Person über die Anordnung nach Absatz 1 hinweg, können die nach 10 Abs. 2 Satz 2 bestellten Beschäftigten des Krankenhauses unter den in 20 Abs. 2 ge

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai nannten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang anwenden, um den weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in dem Krankenhaus sicherzustellen, bis das Gericht über den Unterbringungsantrag entschieden oder darüber bis zum Ende des auf den Beginn der Freiheitsentziehung folgenden Tages keine Entscheidung getroffen hat. Zu diesem Zweck kann die ärztliche Leitung auch die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen. (4) Die betroffene Person ist unter den in 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu entlassen. 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 15 Eingangsuntersuchung, Aufnahmebericht und Behandlungsplanung (1) Die betroffene Person wird bei Aufnahme in das nach 10 Abs. 2 zuständige Krankenhaus in einer Eingangsuntersuchung ärztlich untersucht. Dabei sollen auch Erkenntnisse über die Lebensverhältnisse der betroffenen Person erhoben werden, die für das Entstehen der psychischen Krankheit, ihre besondere Ausprägung oder ihre Behandlung bedeutsam sein können. Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchung und die Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse bilden zusammen den Aufnahmebericht. (2) Auf der Grundlage des Aufnahmeberichtes erstellt das Krankenhaus, in dem die Unterbringung vollzogen wird, binnen vier Wochen einen individuellen Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan. Darin sollen auch Maßnahmen zur Einbeziehung nahestehender Personen, zur beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie zur Freizeitgestaltung enthalten sein. Der Behandlungsplan hat den Behandlungsbedürfnissen und den Sicherungsbedürfnissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Er ist im Abstand von längstens drei Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zur Mitwirkung an diesem Behandlungsplan zu geben. Der Plan soll mit ihr und mit ihrer gesetzlichen Vertretungsperson oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person regelmäßig erörtert werden. Die Erörterung mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich dadurch nach ärztlichem Urteil ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde. (3) Ergibt die Eingangsuntersuchung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die ärztliche Leitung die untergebrachte Person zu beurlauben und unverzüglich einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme beim zuständigen Gericht zu stellen. 19 gilt entsprechend. (4) Die Befunde der Eingangsuntersuchung nach Absatz 1 und der Behandlungsplan sowie seine Fortschreibungen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren und zu den Patientenakten zu nehmen. 16 Gestaltung der Unterbringung (1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungszieles entsprechend dem Behandlungsplan mitzuwirken, soll aufgegriffen oder geweckt werden. Das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben ist zu fördern. (2) Während der Unterbringung fördert das Krankenhaus die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person in Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung. Das Krankenhaus arbeitet dabei eng mit dem örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst zusammen. Dieser hat das Recht, die untergebrachte Person zu besuchen und an der Entlassungsvorbereitung mitzuwirken. (3) Wird die untergebrachte Person nach der Entlassung ihren Wohnsitz an einem Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der Hilfen nach 6 Abs. 2 nehmen, sind mit ihrem Einverständnis ihre Angehörigen und der dann örtlich zuständige sozialpsychiatrische Dienst zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen ist, wenn die personensorgeberechtigte Person zustimmt, auch das örtlich zuständige Jugendamt zu unterrichten. (4) Um das Behandlungsziel zu erreichen, ist die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt. Die offene Unterbringung ist anzustreben. Sie darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sie dem Willen der untergebrachten Person widerspricht oder die Gefahr besteht, dass der Behandlungserfolg durch sie gefährdet wird, dass die untergebrachte Person Schaden nimmt oder dass sie die Möglichkeit der offenen Unterbringung missbraucht. 17 Verlegung (1) Die untergebrachte Person kann mit ihrer Zustimmung in ein anderes, nach 10 Abs. 2 bestimmtes Krankenhaus verlegt werden, wenn dies den therapeutischen Zielen nicht entgegensteht. (2) Ohne die Zustimmung der untergebrachten Person darf solch eine Verlegung nur erfolgen, wenn das Ziel der Unterbringung mit den Mitteln des Krankenhauses nicht oder nicht mehr zu erreichen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Verlegung für die Behandlung oder Wiedereingliederung nach der Entlassung der untergebrachten Person notwendig oder aus Gründen der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit unerlässlich ist. Die Gründe sind zu dokumentieren und den Betroffenen mitzuteilen. (3) Die Verlegung wird von der ärztlichen Leitung angeordnet. Die Verlegung in die offene Unterbringung ist vorab dem Gericht mitzuteilen, das die Unterbringung angeordnet hat. 18 Behandlung (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische, so

8 140 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai 2009 zialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen ein. Die Behandlung hat Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person einzuschließen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern. (2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens der untergebrachten Person. Ist sie nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, und ist für sie eine Betreuung eingerichtet, zu deren Aufgaben die Gesundheitsfürsorge gehört, so ist das Einvernehmen der mit ihrer Betreuung betrauten Person maßgebend. Fehlt Minderjährigen die in Satz 2 genannte Fähigkeit, so ist das Einvernehmen der Personensorgeberechtigten maßgebend. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat die untergebrachte Person zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, anlässlich derer die Unterbringung angeordnet wurde, beziehen. Sie dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden. Die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, die mit ihrer Betreuung betraute Person oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt ist unverzüglich zu informieren. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bedarf die Einwilligung der mit der Betreuung betrauten Person in die Behandlungsmaßnahme nach 1904 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne diese Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die körperliche Untersuchung zulässig, soweit sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (5) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig. (6) Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften ansonsten zulässig wäre. (7) Alle Behandlungsmaßnahmen und die erteilten Einwilligungen sind zu dokumentieren. Die Dokumente sind zu den Patientenakten zu nehmen. 19 Beurlaubung (1) Die untergebrachte Person soll von der ärztlichen Leitung im Einklang mit dem Behandlungsplan beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse dies rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Der Urlaub kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Er muss im Behandlungsplan begründet sein und ist dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Betreuungsperson sowie bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. (2) Soll der Urlaub 14 Kalendertage im Quartal übersteigen, so bedarf er des vorherigen Einverständnisses der gesetzlichen Vertretung der zu beurlaubenden Person oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person. (3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn die beurlaubte Person ihr erteilte Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ihr Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist. Der Widerruf ist den in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen und Stellen anzuzeigen. (4) Soll der Urlaub 42 Kalendertage im Quartal übersteigen, bedarf es der vorherigen Aussetzung der Unterbringung durch das Gericht. 20 Unmittelbarer Zwang, Begründungspflicht, Akteneinsicht (1) Die untergebrachte Person unterliegt nur den in diesem Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze vorgesehenen Beschränkungen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Krankenhauses unerlässlich sind. Sie hat insoweit den Anordnungen des therapeutischen Personals Folge zu leisten. (2) Weigert sich die untergebrachte Person, den Anordnungen des Personals nach Absatz 1 Folge zu leisten, so dürfen die Beschäftigten des Krankenhauses unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbaren Zwang anwenden. Unmittelbarer Zwang im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt. Die Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen so gewählt sein, dass die Würde der untergebrachten Person nicht verletzt wird. Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen und zu begründen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn der Zustand der untergebrachten Person dies nicht zulässt oder Gefahr im Verzug ist. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs und ihre Begründungen sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für Verletzungen der betroffenen Person, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs hervorgerufen worden sind. (3) Entscheidungen über persönliche Rechte und deren Einschränkungen im Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen sind gegenüber der untergebrachten Person, der Betreuungsperson und den Personensorgeberechtigten schriftlich zu begründen sowie zu dokumentieren. Bei Gefahr im Verzug können Entscheidungen nach Satz 1 auch mündlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist unverzüglich nachzuholen. (4) Kennzeichnende Kleidung darf nicht ausgegeben, ihr Tragen nicht angeordnet werden. Das Tragen ungeeigneter und gefährlicher Kleidung soll untersagt werden. (5) Die untergebrachte Person hat, auch nach ihrer Entlassung, das Recht, alle über sie geführten Akten einzusehen, sich auf Wunsch Kopien auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und Auskunft über den Inhalt der Akten zu erhalten. Dieses Recht kann im Interesse der Gesundheit der untergebrachten Person

9 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai eingeschränkt werden. In diesen Fällen ist einer Person ihres Vertrauens Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht kann auch nach Maßgabe des 18 Abs. 5 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eingeschränkt werden. Die Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht und Auskunft trifft die ärztliche Leitung. 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst oder andere tötet oder ernsthaft verletzt oder das Krankenhaus ohne Erlaubnis verlässt, und dieser Gefahr nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann. Sie dürfen nur ärztlich angeordnet werden. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind vorher anzudrohen und zu begründen. Auf die ärztliche Androhung und Anordnung darf nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Die ärztliche Entscheidung ist dann unverzüglich nachzuholen Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind: 1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien, 2. die körperliche Durchsuchung, 3. die Absonderung in einem besonderen Raum, 4. die Fixierung oder sonstige mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit, 5. die einer mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente. (3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen und ärztlich zu überwachen. Die ständige Anwesenheit von therapeutischem Fachpersonal während der Sicherungsmaßnahme ist zu gewährleisten. Eine Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Minderjährigen, bei der besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 in der Regel nur für höchstens eine Stunde angeordnet werden sollen. Anordnung, Begründung, Verlauf und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Über die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ein Verzeichnis anzulegen. Von jeder Anordnung oder Aufhebung ist die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person, die mit ihrer Betreuung betraute Person oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt unverzüglich zu benachrichtigen. 22 Besitz und Erwerb von Sachen (1) Besitz und Erwerb von Sachen sind frei. Um eine Gefährdung des Behandlungserfolges oder der Sicherheit des Krankenhauses abzuwenden, darf 1. der untergebrachten Person auferlegt werden, Sachen nur durch die Vermittlung des Krankenhauses zu erwerben, 2. der Erwerb oder der Besitz von Sachen zum Gebrauch in dem Krankenhaus verboten werden, 3. der in dem Krankenhaus verfügbare persönliche Besitz der untergebrachten Person kontrolliert werden, 4. die Wegnahme von Sachen angeordnet werden. (2) Die Einschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Sie sind der untergebrachten Person gegenüber zu begründen. Bei Gefahr im Verzug sind auch andere Beschäftigte des Krankenhauses zu einschränkenden Anordnungen befugt. Sie haben die ärztliche Leitung unverzüglich über diese Fälle zu informieren. Die ärztliche Leitung hat sie zu überprüfen. Anordnung, Begründung und Dauer der Einschränkungen sind zu dokumentieren. Die Unterrichtungspflicht des 21 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. 23 Freiheit der Religionsausübung (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb des Krankenhauses an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Glaubensgemeinschaft zu praktizieren. (2) Besitz und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs sind frei. (3) Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur unter den Voraussetzungen des 21 Abs. 1 Satz 1 zulässig. 22 Abs. 2 gilt entsprechend. 24 Besuchsrecht (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung nach 28 Besuche zu empfangen oder abzulehnen. Darin sind die Besuchsregelungen so zu gestalten, dass die familiären und sozialen Beziehungen erhalten und gestärkt werden, soweit nicht therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Besuchsrecht darf nur eingeschränkt werden, wenn durch den Besuch eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder für die Sicherheit des Krankenhauses besteht. (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit des Krankenhauses oder die Gesundheit der untergebrachten Person durch eine Besucherin oder einen Besucher gefährdet werden, so kann der Besuch 1. davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt,

10 142 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai überwacht werden, 3. in seiner Dauer begrenzt oder abgebrochen werden. Eine Überwachung des Besuchs nach Satz 1 Nr. 2 ist den Betroffenen vorab mitzuteilen. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis des Krankenhauses abhängig gemacht werden. Aus therapeutischen Gründen kann ein Besuch untersagt werden. Alle Einschränkungen des Besuchsrechts sind zu begründen und zu dokumentieren. (3) Besuche von Betreuungspersonen, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen oder Notaren in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Das Gleiche gilt für Besuche des Personals des sozialpsychiatrischen Dienstes und des Jugendamtes. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 findet Anwendung. Eine inhaltliche Überprüfung der von den Besucherinnen und Besuchern nach Satz 1 mitgeführten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. (4) Einschränkungen des Besuchsrechts sind der ärztlichen Leitung vorbehalten. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 kann die mit der Überwachung betraute Person nach Lage der Dinge eigenständig über den Abbruch des Besuchs entscheiden. Einen Abbruch des Besuchs hat sie der ärztlichen Leitung unverzüglich mitzuteilen. Die ärztliche Leitung hat den Abbruch zu überprüfen. 25 Recht auf Schriftwechsel (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen. (2) Der Schriftwechsel der untergebrachten Person darf nur eingesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder von gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten gegen Leib, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter besteht. Sendungen dürfen nur angehalten werden, wenn sie für die untergebrachte Person gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die Sicherheit des Krankenhauses erheblich zu gefährden. Angehaltene Sendungen sind an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben oder, sofern dies unmöglich ist, aufzubewahren. (3) Kenntnisse, die bei der Einsichtnahme und der Beschränkung des Schriftwechsels erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit in dem Krankenhaus oder zur Strafverfolgung erforderlich ist. Sie dürfen nur den zuständigen Bediensteten sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die für die Strafverfolgung zuständig sind. (4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind den Absenderinnen und Absendern sowie den Empfängerinnen und Empfängern der Sendung unverzüglich mitzuteilen und zu dokumentieren. (5) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für den Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihrer Betreuungsperson, ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt, den Gerichten, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, mit zuständigen Stellen und Volksvertretungen des Bundes, der Länder oder der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und mit deren Mitgliedern, mit den die Aufsicht ausübenden Organen, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen des Heimatlandes. (6) Anordnungen nach Absatz 2 darf nur die ärztliche Leitung treffen. 26 Telefongespräche, Telegramme, Päckchen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung (1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf fernmündliche und elektronische Nachrichtenübermittlung. Die Überwachung dieser Kommunikationswege ist nur unter den Voraussetzungen des 25 Abs. 2 zulässig. Vor einer Überwachung sind die Beteiligten über die anstehende Maßnahme zu unterrichten. Im Übrigen gilt 25 Abs. 3 bis 6 entsprechend. (2) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Telegramme sowie Päckchen und Pakete abzusenden und zu empfangen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur unter den Voraussetzungen des 25 Abs. 2 zulässig. Im Übrigen gilt 25 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 27 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Hörfunk und Fernsehen (1) Untergebrachte Personen haben das Recht auf den Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen. (2) Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn der Inhalt von Druckerzeugnissen oder Hörfunk- und Fernsehsendungen in direktem Widerspruch zu den Zielen des Behandlungsplanes steht und eine offenkundige Gefährdung des Behandlungserfolges zu erwarten ist. Die Einschränkungen dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden; sie sind zu dokumentieren. Im Übrigen gilt 25 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Hausordnung nach 28 kann Zeiten für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen in dem Krankenhaus festlegen. 28 Hausordnung (1) Die mit der Durchführung der Unterbringungen betrauten

11 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 6 vom 12. Mai Krankenhäuser sollen Hausordnungen erlassen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der untergebrachten Personen untereinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten. Dem Personal, den untergebrachten Personen und der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Hausordnung zu geben. (2) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Personen nicht über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden. Die Hausordnung ist der in 10 Abs. 4 genannten Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. 29 Ausbildung, Weiterbildung, Arbeit (1) Untergebrachten Personen soll bei entsprechender Eignung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Gelegenheit zur beruflichen Erstausbildung, Fortbildung, Umschulung oder zur Teilnahme an anderen berufsbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Maßnahmen nach Satz 1 sollen, soweit der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und die Belange der Sicherheit dies gestatten, auch außerhalb des Krankenhauses in Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Bildungsträgern angeboten werden. (2) Das Krankenhaus soll den untergebrachten Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten und des Behandlungsplanes Arbeit anbieten, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht oder diese fördert. Die Arbeit soll auch dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach dem Ende der Unterbringungsmaßnahme zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 30 Unterricht Untergebrachten Personen, die keinen Schulabschluss erreicht haben, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Unterricht in einer Form angeboten werden, die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsweg oder ihrer Behinderung angepasst ist. Das Unterrichtsangebot soll auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses ausgerichtet sein. 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 31 Geld zur freien Verfügung (1) Untergebrachten Personen, die einer Arbeit nachgehen oder an einer Maßnahme der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildung nach 29 teilnehmen, steht ein angemessenes Arbeitsentgelt zu. Die Höhe des Entgeltes soll sich an den geltenden Tarifverträgen und den im Bereich der beruflichen Bildung geltenden Regelungen orientieren sowie nach der Leistung der untergebrachten Person bemessen. (2) Wird das Einkommen der untergebrachten Person zur Beteiligung an den Kosten der Unterbringung herangezogen, ist ihr ein Taschengeld in Höhe des jeweils gültigen Satzes nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu belassen. Ansparmöglichkeiten für die Zeit nach dem Ende der Unterbringung sind anzustreben. (3) Untergebrachten Personen, die im Sinne des 29 keiner Arbeit nachgehen oder an keiner beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, steht Taschengeld in der Höhe des jeweils geltenden Satzes nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu, soweit sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 32 Beschwerderecht (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die ärztliche Leitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. In jedem nach 10 Abs. 2 zuständigen Krankenhaus soll eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher benannt werden. (2) Das Beschwerderecht der untergebrachten Person gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Besuchskommissionen. Der ungehinderte Zugang zu den Mitgliedern der Besuchskommissionen während ihres Besuches in einem Krankenhaus ist zu gewährleisten. (3) Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde bleiben unberührt. (4) Kenntnisse, die im Rahmen einer Beschwerde über persönliche Belange einer untergebrachten Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Genehmigung der untergebrachten Person und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu welchem sie mitgeteilt worden sind. 33 Besuchskommissionen (1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung beruft im Einvernehmen mit den für Inneres und Justiz zuständigen Mitgliedern der Landesregierung Besuchskommissionen, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, die nach 10 Abs. 2 bestimmten Krankenhäuser besuchen und darauf überprüfen, ob die mit der Unterbringung verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Dies gilt auch für Unterbringungen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nach den 1631b und 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Für jedes Versorgungsgebiet, das in der nach 10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung genannt wird, soll eine Besuchskommission gebildet werden. (3) Für Krankenhäuser, in denen Minderjährige untergebracht sind, ist eine gesonderte kinder- und jugendpsychiatrische Besuchskommission zu bilden. Für deren Berufung ist auch das

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