UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea

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1 VEREINTE NATIONEN DER HOHE FLÜCHTLINGSKOMMISSAR Vertretung in Deutschland Wallstrasse Berlin UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES Branch Office in Germany Telefon: +49 (0) 30 / /10 Telefax: +49 (0) 30 / gfrbe@unhcr.ch UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea 1. Einleitung Ausgelöst durch den gegenwärtigen Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea wurden verschiedenen Berichten zufolge Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in Äthiopien nach Eritrea und umgekehrt Personen äthiopischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in Eritrea nach Äthiopien vertrieben. Darüber hinaus wurde äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in einem Drittland die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen. Einige dieser Personen sind hierdurch staatenlos geworden. Auf der Grundlage des dem UNHCR von den Vereinten Nationen erteilten Mandats für das Problem der Staatenlosigkeit sowie des Mandats der Organisation für Flüchtlinge soll im Folgenden untersucht werden, ob diese Praxis der äthiopischen und eritreischen Behörden mit dem internationalen Recht sowie dem jeweiligen nationalen Recht von Äthiopien und Eritrea im Einklang steht. Weiterhin wird untersucht, welchen Status die von den oben geschilderten Maßnahmen betroffenen Personen haben und unter welchen Umständen sie die Flüchtlingseigenschaft der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen. 2. Internationales Recht Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ( AEMR ) und verschiedene andere internationale Instrumente enthalten das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Art. 15 AEMR hat folgenden Wortlaut: ( 1 ) Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit. ( 2 ) Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

2 Die Frage, ob die Staaten eine Verpflichtung haben, bestimmten Personen ihre Staatsangehörigkeit zu gewähren, bzw. ob dem Einzelnen ein Recht auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit zukommt, bleibt dagegen im Wesentlichen den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Länder vorbehalten. Diese müssen jedoch mit den grundlegenden Bestimmungen des internationalen Rechts, einschließlich der Menschenrechte, vereinbar sein. Schwierigkeiten hinsichtlich der Staatsangehörigkeit entstehen insbesondere im Zusammenhang mit der Staatennachfolge. Hier unterstützen Staatenpraxis und Wissenschaft zunehmend die Auffassung, dass es eine generelle Vermutung dahingehend gibt, dass die Bewohner eines Territoriums automatisch die Staatsangehörigkeit des neuen Staats erwerben und ihre vorhergehende verlieren. Ein wichtiger völkerrechtlicher Grundsatz, der von den Nachfolgestaaten bei der Gestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts zu beachten ist, ist das Diskriminierungsverbot. Dieses ist in vielen Menschenrechtsverträgen - wie zum Beispiel Art. 2 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - niedergelegt und verbietet eine Ungleichbehandlung aufgrund von Rasse oder nationaler Herkunft. Da im Rahmen dieser Stellungnahme nicht umfassend auf alle relevanten Bestimmungen des internationalen Rechts eingegangen werden kann, soll hier nur der Entwurf einer Erklärung über die Bestimmung der Staatsangehörigkeit bei der Staatennachfolge der VN-Völkerrechtskommission genannt werden. In dieser Erklärung sind die folgenden Grundprinzipien für das Staatsangehörigkeitsrecht bei der Staatennachfolge niedergelegt: Staatenlosigkeit sollte möglichst vermieden werden, der gewöhnliche Wohnort ist in der Regel eine vernünftige und objektive Basis für die Verleihung der Staatsangehörigkeit, Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Volkszugehörigkeit oder ähnlichen Faktoren ist nicht zulässig, die Staaten sollten den Wunsch der betroffenen Personen berücksichtigen. 3. Die Staatsangehörigkeitsgesetze Äthiopiens und Eritreas Äthiopien Äthiopien hat nach der Unabhängigkeit Eritreas keine bilateralen Vereinbarungen über Staatsangehörigkeitsfragen mit Eritrea getroffen und keine besonderen Bestimmungen hierzu in das Staatsangehörigkeitsrecht eingefügt. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz stammt aus dem Jahr 1930 und wird ergänzt durch Bestimmungen der Verfassung von Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1930 erwirbt ein Kind, dessen Vater oder Mutter Äthiopier ist, mit Geburt in Äthiopien oder im Ausland die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 1930, eritreische Volkszugehörige ebenso wie Angehörige anderer ethnischer Gruppen im damaligen Staatsgebiet Äthiopiens als äthiopische Staatsangehörige betrachtet wurden. Der Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit wurde demnach nicht von der ethnischen Zugehörigkeit abhängig gemacht. Auch nach der äthiopische Verfassung von 1987 erwerben Kinder äthiopischer Staatsangehöriger unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit grundsätzlich mit Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Inhalt dieser Bestimmung wurde nach der Unabhängigkeitserklärung Eritreas in

3 Artikel 6 der Verfassung von 1994 übernommen. Dies bedeutet, dass sowohl vor wie auch nach der Unabhängigkeit Eritreas alle Personen, die als Kinder äthiopischer Staatsangehöriger geboren wurden, die äthiopische Staatsangehörigkeit erhielten. Nach Art. 11 ( b ) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger die Staatsbürgerschaft, wenn er seine Staatsangehörigkeit wechselt und eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung sich nur auf Personen mit Wohnsitz außerhalb Äthiopiens bezieht, denn nach erneuter Wohnsitznahme in Äthiopien kann die äthiopische Staatsangehörigkeit wieder erworben werden ohne das die fremde Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss. Der gewöhnliche Wohnsitz scheint nach dem Gesetz von 1930 ein entscheidender Faktor für die Staatsangehörigkeit zu sein. Diese Annahme wird durch die jahrelange Praxis Äthiopiens und durch Art. 33 der Verfassung von 1994 bestätigt. Diese Vorschrift behandelt das Recht auf Staatsangehörigkeit und bestimmt, dass keinem äthiopischen Staatsangehörigen seine oder ihre äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen werden darf, während alle äthiopischen Staatsangehörigen das Recht haben ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln. Darüber hinaus bestimmt Art. 33, dass die Eheschließung die Staatsangehörigkeit nicht annulliert, dass alle äthiopischen Staatsangehörigen dieselben Rechte haben, die ihnen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zustehen und Ausländer die äthiopische Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz erwerben können. Weder das äthiopische Recht vor noch das Recht nach der Unabhängigkeit Eritreas gibt Hinweise darauf, dass sich der Status von Personen, die möglicherweise die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben, ändert. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sich Erwerb oder Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach der ethnischen Zugehörigkeit richtet. Eine Aberkennung der Staatsangehörigkeit allein wegen der Beteiligung an dem Volksentscheid über die Unabhängigkeit Eritreas und ohne Vorliegen anderer Faktoren, wie z.b. Wechsel des Wohnsitzes oder freiwilliger Verzicht, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Gegenteil: Die Verfassung verbietet die Entziehung der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Doch selbst wenn einige eritreische Volkszugehörige mit Wohnsitz in Äthiopien im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit Eritreas die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben sollten, hätten sie nach dem Gesetz von 1930 die Staatsbürgerschaft Äthiopiens wegen ihres Wohnsitzes im Staatsgebiet Äthiopiens, durch Heirat oder durch freiwilligen Erwerb, zurückerhalten können. Das äthiopische Recht sieht weiterhin vor, dass die Kinder, die nach der Unabhängigkeitserklärung Eritreas geboren wurden, äthiopische Staatsangehörige sind, wenn ein Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist, selbst wenn der andere Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit innehat. Von diesen Kindern kann nicht behauptet werden, dass sie ihr Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit während des Referendums verloren haben. Die kürzlich erfolgte Stellungnahme eines hohen äthiopischen Beamten, dass die Vertriebenen durch die Teilnahme an der Abstimmung bei dem Volksentscheid über die Unabhängigkeit Eritreas 1993 ihr Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft verwirkt hätten, wird daher weder vom Staatsangehörigkeitsrecht Äthiopiens getragen, noch entspricht es der praktischen Anwendung der Gesetze bis zum Ausbruch des Konfliktes 1998.

4 Der Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit - sechs Jahre nach der Unabhängigkeit Eritreas ohne gesetzliche Grundlage und formales Verfahren und ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung - ist als willkürlich zu betrachten und verstößt gegen internationale Menschenrechtsstandards. Darüber hinaus birgt dieses Vorgehen für viele Personen ein hohes Risiko staatenlos zu werden. Während einige eritreische Volkszugehörige mit Wohnsitz in Äthiopien die eritreische Nationalität erworben haben könnten und somit auf ihre äthiopische Staatsbürgerschaft nicht angewiesen waren, wurde anderen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen, obwohl sie nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit waren. Eritrea Die Regierung Eritreas scheint der Auffassung zu sein, dass nicht alle Personen eritreischer Volkszugehörigkeit, die jetzt aus Äthiopien vertrieben werden, tatsächlich eritreische Staatsangehörige sind. Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz außerhalb Eritreas seien nur dann eritreische Staatsangehörige, wenn sie die Staatsangehörigkeit in einem förmlichen Verfahren beantragt hätten. Hinsichtlich des Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt Art. 3 der eritreischen Verfassung, dass Kinder mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer können die eritreische Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen erwerben. Die Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992 regelt den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit. Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 ( 2 ) der Proklamation die eritreische Herkunft nicht mit der Volkszugehörigkeit gleichgesetzt wird, sondern davon abhängen soll, dass die Personen bereits 1933 ihren ständigen Aufenthalt in Eritrea hatten. Anzunehmen ist zwar, dass diejenigen, die bereits 1933 in Eritrea ansässig waren, auch eritreische Volkszugehörige sind. Das Gesetz bestimmt als Anknüpfungspunkt jedoch nicht die ethnische Zugehörigkeit, sondern bestehende Bande zum Staatsgebiet. Jeder, der einen Vater oder eine Mutter eritreischer Abstammung hat, erwirbt automatisch die eritreische Staatsangehörigkeit. Es ist nach Art. 2 ( 5 ) der Proklamation auch möglich, neben der eritreischen noch eine andere Staatsbürgerschaft zu führen. Eine Person, der die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt zusteht, muss, wenn sie sich im Ausland aufhält und die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes hat, die eritreische Staatsangehörigkeit beim Innenministerium beantragen, wenn sie die andere Staatsangehörigkeit ablegen und die eritreische Staatsangehörigkeit annehmen möchte oder sie neben der fremden Staatsangehörigkeit beibehalten möchte. Demnach können bestimmte Personen auch dann einen Anspruch auf Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und ihre bisherige fremde Staatsangehörigkeit beibehalten. Die meisten Personen, auf die diese Regelung zutrifft, werden Personen mit Wohnsitz in Äthiopien sein. Äthiopien ist diese Bestimmung bekannt. Nach den vorliegenden Informationen hat Äthiopien der Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft für Personen dieser Gruppe, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Äthiopien haben, nicht widersprochen.

5 Für Personen, die zwischen 1934 und 1951 ihren Wohnsitz in Eritrea hatten und die auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eritrean Nationality Proclamation Einwohner Eritreas waren, ist eine Art Einbürgerung vorgesehen. Diesen Personen soll generell die Staatsbürgerschaft verliehen werden, sofern sie nicht explizit widersprechen. Eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit kann auf Antrag vom Innenministerium ausgestellt werden. Auch hier ist eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich. Abkömmlinge eingebürgerter Staatsbürger erhalten automatisch mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit. Die Personen, die erst nach 1952 ins Land kamen und nicht eritreischer Abstammung sind, müssen die Staatsangehörigkeit beantragen. Die Erteilung wird von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht, so z.b. der förmliche Verzicht auf jede andere Staatsbürgerschaft oder die Absicht, in Eritrea ansässig zu werden. Aus dem vorgenannten wird deutlich, dass Personen eritreischer Abstammung und solche, die ihren Wohnsitz vor 1952 im Land hatten, automatisch die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten haben und eine andere Staatsangehörigkeit nicht ablegen mussten, während Personen, die ihren Wohnsitz erst nach 1952 genommen haben, auf eine fremde Staatsangehörigkeit verzichten müssten, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Durch Eheschließung findet nicht automatisch ein Wechsel der Staatsangehörigkeit statt. Personen, die einen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet haben, müssen mindestens drei Jahre mit dem Ehegatten in Eritrea gelebt haben und die eigene Staatsangehörigkeit aufgeben, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die eritreische Staatsangehörigkeit kann verloren werden durch Verzicht, freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach Veröffentlichung der Proklamation, Leisten eines Treueeides für ein anderes Land, Landesverrat, Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot, einem anderen Land zu dienen. Eingebürgerte Eritreer können die Staatsangehörigkeit auch aus verschiedenen anderen Gründen verlieren, beispielsweise durch unrichtige Angaben bei der Antragstellung oder Anklageerhebung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist wurde im Vorfeld des Volksentscheides immer wieder unterstrichen, dass die Teilnahme an dem Referendum keine Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit der Abstimmenden haben sollte. Insbesondere sollte die Teilnahme nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben. Im Gegenteil wurde gemäß der Proklamation über das Referendum angenommen, dass die Personen, die an der Abstimmung teilnahmen, eritreische Staatsbürger sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht sieht jedoch wie oben bereits beschrieben vor, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit für Personen, die nicht in Eritrea leben, nur auf Antrag möglich ist. Die Proklamation über das Referendum und das Staatsangehörigkeitsrecht sind insoweit widersprüchlich. In der Praxis konnten auch Personen abstimmen, die vorher keinen förmlichen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit gestellt und eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit erhalten hatten. An der Abstimmung haben Personen eritreischer Abstammung, eingebürgerte Personen eritreischer Volkszugehörigkeit, äthiopische Volkszugehörige, die die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hatten sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland, die möglicherweise eine fremde Staatsangehörigkeit besaßen, teilgenommen.

6 Es kann folglich weder angenommen werden, dass die Teilnahme an dem Referendum gleichbedeutend war mit der Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit, noch kann davon ausgegangen werden, dass alle Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit der Unabhängigkeit Eritreas notwendigerweise eritreische Staatsangehörige wurden. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit von Personen, die nicht in Eritrea ansässig sind, aber an dem Referendum teilgenommen haben, kann sich später auch durch Eheschließung und freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft geändert haben. Im Hinblick auf das Erfordernis eines förmlichen Antrages auf Staatsangehörigkeit für Personen mit Wohnsitz außerhalb Eritreas, bedarf es einer weiteren Klärung im Einzelfall mit den eritreischen Behörden. 4. Flüchtlingsstatus von Personen, die von Äthiopien nach Eritrea oder von Eritrea nach Äthiopien vertrieben wurden Alle bedeutenden internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge erkennen das Recht an, im Heimatland zu leben. Sie beinhalten auch bestimmte Verfahrensgarantien, die auf die Ausweisung von Ausländern, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, Anwendung finden. Darüber hinaus werden kollektive Vertreibungen verboten. Insbesondere ist hier auf Art. 12 (4) und Art. 13 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hinzuweisen, dem auch Äthiopien beigetreten ist: Art. 12 ( 4 ): Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Art. 13: Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen. Ähnliche Bestimmungen enthalten die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker in Art. 12, Absätze 2, 4 und 5, das Protokoll 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 3 und 4 sowie die Amerikanische Menschenrechtskonvention in Art. 22, Absätze 5, 6 und 9. Selbst wenn nach einigen dieser Abkommen das Recht im Heimatland zu leben gewissen Einschränkungen unterliegen kann, dürfen diese nicht willkürlich sein, müssen mit den geltenden Gesetzen übereinstimmen und auf besonderen Gründen beruhen. Im Einklang mit dem allgemein akzeptierten Verbot der Diskriminierung dürfen diese Gründe nicht an Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, Eigentum, Geburt oder sonstige Umstände anknüpfen. Ausweisung oder Vertreibung aus einem dieser Gründe stellt eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte dar. Deshalb kann die Ausweisung oder Vertreibung von Menschen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung, Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Nach Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention ist eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, Flüchtling, wenn sie

7 sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gemäß dieser Vorschrift auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Ist eine Person staatenlos, wird an das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes angeknüpft. Dies bedeutet, dass äthiopische Staatsangehörige, die wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit aus Äthiopien nach Eritrea vertrieben wurden, einen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus haben können, wenn sie keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder wenn sie, obwohl sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, nicht auf den Schutz dieses Landes zählen können. Wenn diesen Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen wurde und sie dadurch staatenlos wurden, können sie dennoch Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A GFK sein, da Äthiopien in diesem Fall als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen wird. Abschließende Bemerkungen Nach dem internationalem Recht ist es das Recht und die Pflicht eines jeden Staates, gesetzlich zu regeln, wer seine Staatsbürger sind. Die Staatsangehörigkeitsgesetze Eritreas und Äthiopiens basieren auf allgemein anerkannten Kriterien zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit, wie z.b. Eheschließung, Abstammung von Staatsangehörigen oder besonderem Bezug zum Land durch langjährige Ortsansässigkeit. Es gibt weder Hinweise darauf, dass die Volkszugehörigkeit der einzig bestimmende Faktor für die Staatsangehörigkeit ist, noch dass sie das Kriterium für die Teilnahme an der Abstimmung beim Volksentscheid über die Unabhängigkeit Eritreas war. Die Staatsangehörigkeit einiger Personen veränderte sich infolge der Unabhängigkeit Eritreas. Andere haben ihre Staatsangehörigkeit gewechselt indem sie z.b. heirateten oder ihren Wohnsitz verlegten. Seit der Unabhängigkeit Eritreas sind viele Kinder geboren worden, die nach den Vorschriften beider Länder ihre Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern ableiten. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit Eritreas ist von der äthiopischen Regierung kein Gesetz verabschiedet worden, durch das der Status der Personen geändert würde, die früher die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatten. Eritrea bestimmt durch Gesetz, wer automatisch oder auf Antrag die Staatsangehörigkeit erhält. Dabei wird die Staatsangehörigkeit nicht von der Volkszugehörigkeit, sondern von einem Aufenthalt im Staatsgebiet von bestimmter Dauer abhängig gemacht. Nicht alle Personen eritreischer Volkszugehörigkeit müssen notwendigerweise die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Darüber hinaus scheint für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes ein förmlicher Antrag zur Erlangung der Staatsangehörigkeit notwendig zu sein. Nach eritreischen Recht können eritreische Staatsbürger gleichzeitig im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit sein. Das äthiopische Staatsangehörigenrecht steht dem nicht entgegen.

8 Aufgrund der oben gewonnenen Erkenntnisse besteht die Möglichkeit, dass Personen, denen ihre äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen wurde, staatenlos geworden sind. Dieses Risiko existiert insbesondere für Personen, die nicht in Eritrea ansässig sind oder nicht die eritreische Staatsangehörigkeit beantragt haben sowie diejenigen, die kein automatisches Recht auf die Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Ortsansässigkeit vor 1952 geltend machen können. Nicht alle eritreischen Staatsangehörigen waren auf den Wählerlisten für das Referendum registriert und es kann auch nicht angenommen werden, dass alle, die bei dem Volksentscheid abgestimmt haben, eritreische Staatsbürger waren. In den Fällen, in denen eritreische Identifikationskarten für die Teilnahme an der Abstimmung ausgestellt wurden, darf dies nicht als Äquivalent für die Staatsangehörigkeit gewertet werden. Für Personen, die keinen Wohnsitz in Eritrea hatten, ist für den Erhalt der eritreischen Staatsangehörigkeit ein formaler Antrag notwendig. Demnach haben diejenigen, die im Besitz einer solchen Identifikationskarte sind, nicht automatisch die eritreische Staatsangehörige erworben. Es ist auch möglich, dass Personen äthiopischer Volkszugehörigkeit, die entweder von Eritrea vertrieben wurden oder das Land verlassen haben, während des Volksentscheides auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichteten oder erst nach der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurden und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erhalten haben. Wenn diesen Personen die eritreische Staatsangehörigkeit entzogen wurde, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie staatenlos geworden sind. Es gibt daher keine Gewißheit, dass Personen, die von Äthiopien nach Eritrea oder von Eritrea nach Äthiopien abgeschoben wurden, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen - auch dann nicht, wenn das jeweilige Land die Einreise erlaubte. Solche Personen erfüllen dann die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit vertrieben wurden oder ihre Staatsangehörigkeit verloren haben ohne das sie effektiv unter dem Schutz eines anderen Staates stehen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie, wenn sie staatenlos sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. UNHCR Berlin, August 1999

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