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1 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 1 eentwu Kommentar zur Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden (RB 131.2) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Gemeindezweckverbände und für öffentlich-rechtliche Körperschaften (Korporationen und Anstalten) im Versorgungsbereich (Energie und Wasser). 4 Aufwand- und Ertragsstrukturen sind so zu steuern, dass die laufende Rechnung mittelfristig ausgeglichen wird. Wenn Sparmassnahmen und Investitionsbegrenzungen nicht ausreichen, um einen Ausgleich herbeizuführen, ist schliesslich der Steuerfuss zu erhöhen. Siehe dazu auch Der vom Regierungsrat vorgeschriebene Kontenrahmen ist aus der Wegleitung, Register 2 bis 5, ersichtlich. Dieser ist einzuhalten, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen und Kontrollen zu erleichtern. Die im Rahmen von Spezialfinzierungen selbsttragend geführten oder gar eigenständigen Ver- und Entsorgungsbetriebe können auf ihre speziellen Bedürfnisse ausgerichtete Kontenpläne verwenden. Es sind dazu die fachtechnischen Empfehlungen zu beachten (z.b. SVGW - Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches; VSA - Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute). 7b Die Bestimmungen zur Kreditkontrolle und zu Nachtragskrediten gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates führen auch bei den Gemeinden zu mehr Transparenz und Mitbestimmung. Die 9 und 10 des erwähnten Gesetzes wurden sinngemäss übernommen.

2 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 2 Zuständiges Organ für die Bewilligung von Krediten im Sinn von 7b ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament (Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden) bzw. die Gesamtheit der beteiligten Gemeinden oder die Delegiertenversammlung (Zweckverbände) bzw. die Mitgliederversammlung (öffentlich-rechtliche Körperschaften). Der Begriff Exekutive meint die Gemeindebehörde (Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden) bzw. den Vorstand (Zweckverbände und öfffentlich-rechtliche Körperschaften). 9 Die Zusammensetzung der Aktiven ergibt sich auch aus dem Kontenrahmen gemäss Register 2 der Wegleitung. Wesentlich ist vor allem die Unterscheidung der Begriffe "Finanzvermögen" und "Verwaltungsvermögen". 10a Diese Bestimmung wurde analog zum Finanzhaushaltsgesetz eingefügt. Sie entspricht den heutigen Anforderungen an die Rechnungslegung und der bestehenden Praxis. 13 Spezialfinanzierungen dienen insbesondere zur Abgrenzung selbstfinanzierter Bereiche. Mit dem Hinweis "Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen" wird verdeutlicht, dass die Kompentenzregelungen gemäss Gemeindeordnung und allfälligen Reglementen zu beachten sind. Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen. Sinn macht dies bei grösseren Beträgen, die nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Gemäss üblicher Praxis werden beispielsweise Ersatzbeiträge für Schutzräume nicht verzinst.

3 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 3 12 Hier sind die elementaren Grundsätze festgehalten. Mehr dazu geht aus dem Register 7 der Wegleitung hervor, wo diverse Beispiele aufgeführt sind. Der Verkehrswert wird anhand von Schätzungen durch neutrale Experten ermittelt. In den Absätzen 6 und 7 werden Bestimmungen zur Privatisierung von Gemeindeaufgaben aufgenommen, welche auf Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen basieren. In diese Empfehlungen sind vor allem Erfahrungen aus Privatisierungen im Kanton Bern eingeflossen. Gemäss Absatz 7 entsteht bei der unechten Privatisierung von Gemeindeaufgaben eine neue Kontengruppe. Das Rechnungsmodell wurde deshalb mit der Kontengruppe nicht abzuschreibendes Verwaltungsvermögen ergänzt. Aus dieser Bestimmung resultiert der Grundsatz: Bei der unechten Privatisierung entstehen keine Buchgewinne. Dies gilt, weil die Gemeinde bei der unechten Privatisierung - im Gegensatz zur echten Privatisierung - nach wie vor für die Aufgabenerfüllung verantwortlich ist. Bei der unechten Privatisierung wird unterschieden zwischen Ausgliederung (Aufgabenerfüllung durch rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten) und Auslagerung (unabhängige Dritte werden mit der Aufgabenerfüllung betraut).

4 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 4 13 Im Gegensatz zum Finanzvermögen, das nur bei Wertverminderungen abzuschreiben ist, muss das Verwaltungsvermögen jährlich nach vorgeschriebenen Mindestabschreibungssätzen abgeschrieben werden. Die Restbuchwertabschreibung (degressive Methode) stellt nach wie vor die einfachere Methode dar, da nicht jedes Objekt einzeln aufgeführt und keine Überlegungen zur Nutzungsdauer angestellt werden müssen, wie dies bei der linearen Methode nötig ist. Mit dem Satz in Absatz 1 Nach der degressiven Methode werden die Abschreibungen vom Bilanzwert nach Abschluss der Investitionsrechnung berechnet. wird der Abschreibungsbeginn klar festgelegt. Gleichzeitig wird in Absatz 1 aber auch die Möglichkeit eingeräumt, die Abschreibung mehrjähriger Projekte besonders zu regeln. Die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten (degressive und lineare Abschreibung) werden einander angeglichen, dies auch in Anlehnung an privatwirtschaftliche Regelungen. Anstelle der Abschreibung der jährlich getätigten Teilinvestitionen kann mit der Abschreibung zugewartet werden, bis das Projekt abgeschlossen ist, d.h. bis das Objekt genutzt werden kann und die Gesamtkosten feststehen. Selbstverständlich müssen die Abschreibungsmodalitäten bezogen auf jedes Objekt transparent ausgewiesen werden (Beispiel siehe Wegleitung Register 6.5). Für Schulgemeinden gilt in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen über Beitragsleistungen an die Kosten der Volksschule und des Kindergartens eine abweichende Regelung gemäss 17.

5 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 5 Während bis und mit Rechnungsjahr 2000 nach der alten RRV noch auf die Abschreibung von Landkosten im Verwaltungsvermögen verzichtet wurde, sind diese seit 2001 wieder abzuschreiben. Dies wird in Absatz 2 durch den Hinweis inkl. Landkosten verdeutlicht. Der Verzicht auf Abschreibungen von Landkosten führt inbesondere bei Politischen Gemeinden zu einer unzweckmässigen Mittelbindung, insbesondere in Bereichen wie Parkanlagen oder Schutzzonen. Der Abschreibungssatz für Informatikaufwendungen wurde bereits für das Jahr 2000 auf 40 % erhöht. Damit wird der kurzen Nutzungsdauer besser entsprochen. Die Mindestabschreibungssätze gemäss Absatz 2 sind gesamthaft einzuhalten. Dies erlaubt es, kleinere Restbuchwerte zu Lasten grösserer Posten ganz abzuschreiben. Mit Absatz 3 soll die Weiterführung einer bewährten, konstanten Abschreibungspolitik gewährleistet werden. Ein Bilanzfehlbetrag führt damit nicht zwangsläufig zur Anwendung der Mindestabschreibungssätze, welche zur Gewährleistung einer guten Finanzlage unzureichend sind. Grössere Gemeinden benötigen zur Sicherstellung einer guten Finanzlage wesentlich höhere Abschreibungen als solche gemäss den Minimalansätzen laut Absatz 2. Entsprechend muss bei einer anhaltenden Verschlechterung der Finanzlage eine Anpassung des Ausgabeverhaltens und / oder des Steuerfusses vorgenommen werden. Eine Senkung der Abschreibungssätze täuscht kurzfristig eine Verbesserung vor, bringt aber nur eine Verschiebung und Vergrösserung der Belastungen für spätere Jahre.

6 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 6 Mit Absatz 4 werden neue Erkenntnisse berücksichtigt. Im Zusammenhang mit Anliegen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (Kostenrechnung) zeigt es sich, dass die Anwendung der linearen Abschreibung vom Anschaffungswert nach Nutzungsdauer Vorteile bieten kann. Die bisherige Restbuchwertabschreibung führt insbesondere bei den gebührenfinanzierten Bereichen (Verund Entsorgung) zu hohen Belastungen. Die lineare Abschreibung nach fachtechnischen Empfehlungen kann zu einer ausgeglicheneren Gebührenbelastung führen. Zu beachten ist, dass eine einmal gewählte Abschreibungsmethode für ein bestimmtes Objekt beizubehalten ist (Register 6, Ziffer der Wegleitung). Zu den Abschreibungen sind im Register 6 der Wegleitung noch verschiedene Hinweise und Empfehlungen aufgeführt. Zu beachten ist insbesondere, dass den Gemeinden ein erheblicher Spielraum in der Ausgestaltung der Abschreibungssätze eingeräumt wird. Die Bedeutung der angemessenen Festlegung von Abschreibungsätzen für eine längerfristig gute Finanzlage wird aber verschiedentlich verkannt, was schliesslich zu bedeutenden Steuerfussschwankungen führen kann. 14 Mit Absatz 2 wurde eine einfache Massnahme zur Begrenzung der Verschuldung eingeführt. Der Steuerfuss ist zwingend zu erhöhen, wenn der Bilanzfehlbetrag die Höhe der Steuerkraft der Körperschaft erreicht. Diese Limite kann bei kleineren Gemeinden vereinzelt erreicht werden, weshalb das Departement Ausnahmen bewilligen kann.

7 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 7 16 Die Anwendbarkeit von anderen Abschreibungsmodellen wurde bereits unter den Erläuterungen zu 13 Abs. 4 dargelegt. Hier wird lediglich auf die randvermerkten Körperschaften Bezug genommen. 17 Aus 15 der regierungsrätlichen Beitragsverordnung für die Schulgemeinden (RB ) ergibt sich eine verzögerte Anerkennung der Abschreibungs- und Zinskosten für die Beitragsberechnung. Um Beitragslücken bei den Schulgemeinden zu vermeiden, ist es angezeigt, Abschreibungen analog zur Beitragsverordnung zuzulassen. 17 lässt deshalb die verzögerte Abschreibung von Investitionen für Schulbauten zu. 22 Hier werden anerkannte Grundsätze festgehalten. Das Bruttoverbuchungsprinzip besagt, dass Ausgaben und Einnahmen in ihrer vollen Höhe in getrennten Konten zu verbuchen sind. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig. Ausgenommen sind namentlich nach kaufmännischer Praxis zulässige Aufwand- und Ertragsminderungen sowie Korrekturen falsch verbuchter Beträge. Die Sollverbuchung verlangt das Verbuchen beim Anfallen; eine ausgestellte Rechnung ist sofort zu verbuchen, nicht erst beim Eingang der Zahlung. 24a und 24b Bilanzausweise und Mittelbewirtschaftung Diese Bestimmungen stammen aus der regierungsrätlichen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt. Ihre Anwendung und ihr Nutzen sind auch auf Gemeindestufe unbestritten.

8 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 8 25a Finanzkennzahlen Die Erhebung von Kennzahlen wird im Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden verlangt. Die Finanzkennzahlen werden daher in dieser Verordnung erwähnt. Für die Schulgemeinden bestehen bezüglich Kennzahlen andere Bedürfnisse, weshalb die Anforderungen durch das zuständige Departement festzulegen sind. 26 Die Erstellung eines Finanzplanes wird verlangt. Die minimalen Anforderungen werden umschrieben. 27 Die Praxis zeigt, dass Kurzfassungen aus verschiedenen Gründen zweckmässig sind. Es werden dazu Mindestanforderungen festgelegt und gleichzeitig wird die Präsentation von Kennzahlen verlangt. 28 Die für den Kanton geltenden Bestimungen sind sinngemäss für die Gemeinden anwendbar. 29 Aus der Auflistung wird ersichtlich, dass der Umfang der Prüfung gross ist. Fragen zur Wirtschaftlichkeit stellen hohe Anforderungen an die Rechnungsprüfungskommission und sind zeitaufwendig aber von zunehmender Bedeutung. Das Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates wird ausdrücklich erwähnt und die Umsetzung quasi vorausgesetzt.

9 Rechnungswesen Gemeinden TG /Register 9.2/Seite 9 31 Die Nutzung der Möglichkeit, angekündigte Zwischenrevisionen vorzunehmen, drängt sich aus praktischen Gründen auf. 32 Die Pflicht der Exekutive respektive der Amtstelle zur Stellungnahme zu Feststellungen des Revisionsorgans wird festgehalten. 33 Die bisherige Formulierung betreffend Termin für Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses wurde belassen, obwohl anzustreben ist, den Voranschlag noch vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zu präsentieren. 34 Der vom Staatsarchiv des Kantons Thurgau herausgegebene Registratur- und Archivplan für Politische Gemeinden hat Weisungscharakter. Er ist betreffend Aufbewahrungs- und Schutzfristen zwingend und betreffend Systematik sinngemäss anzuwenden. Anzustreben ist eine Harmonisierung der Systematik im Rahmen von Neuorganisationen oder Umstellungen. Dezember 2003 En/ArGr-Wegleitung

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