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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt / Gemeindefinanzen Informationen aus dem Gemeindeamt VZF-Workshop vom 7. und 13. November 2014 Karin Stutz und Andreas Hrachowy Themen Häufige Fragen Anfragen der Gemeinden an die Abteilung Gemeindefinanzen Beteiligungen und Darlehen Zuordnung zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen? Anstalten Rechtliche Grundlagen von Ausgliederungen BVK-Rückstellung Umgang mit der bestehenden Rückstellung für die Sanierung der BVK 2

2 Häufige Fragen Liegenschaften - Landabtausch Landabtausch zwischen Gemeinden und Privaten oder anderen Gütern Verbuchung Ein Landtausch besteht aus zwei Transaktionen Landabtretung = buchhalterisch Landverkauf Landerhalt = buchhalterisch Landkauf Für die Verbuchung werden die Werte gemäss Buchhaltung ermittelt (FV/VV), der Tauschwert fixiert und verbucht Sofern nicht alle Komponenten gleich sind kann ein sogenannter neutraler Landtausch Buchgewinne oder Buchverluste auslösen Verbuchung konsequent gemäss Handbuch Kapital 28 3 Häufige Fragen Verkauf Liegenschaften Verbuchung Verkauf Grundstück VV; Buchwert CHF 0.00, Verkaufspreis CHF , Verkaufsnebenkosten CHF Buchungstext Konto Soll Konto Haben Betrag Übertrag Grundstück Verkauf Grundstück 10xx Verkaufsnebenkosten xx Übertrag Buchgewinn Buchungsbeispiele Handbuch Kapital 28 und Info Gemeindefinanzen 2/07 Liegenschaften im Finanz- und Verwaltungsvermögen 4

3 Häufige Fragen Erhebung von Kurtaxen Ist es im Kanton Zürich möglich, Kurtaxen zu erheben? Nein, eine Einführung der Kurtaxe ist nicht möglich. Die Kurtaxe entspricht einer Steuer. Im Kanton Zürich fehlt (im Gegensatz zu den Tourismus-Kantonen) die gesetzliche Grundlage zur Einführung einer Kurtaxe in den Gemeinden. 5 Häufige Fragen RPK: Abschied zum Voranschlag Möglichkeiten beim Abschied: Kein Abschied mit Abnahme unter Vorbehalt Abnahme mit Änderungsanträgen möglich. Diese können jedoch keine Bedingungen für eine Abnahme darstellen. Über jeden einzelnen Änderungsantrag wird separat abgestimmt und entschieden. Die Gutheissung oder Ablehnung der Anträge hat keinen Einfluss auf den Abnahmeantrag. Es müssen konkrete Änderungsanträge gestellte werden, bspw. Konto Gemeindestrassen, DL Dritter Aufwand von CHF auf CHF kürzen. Pauschale Änderungsanträge sind nicht zulässig, bspw. Sachaufwand 31 um kürzen CHF Budgetierte Investitionen, die an einer späteren Gemeindeversammlung oder an der Urnenabstimmung behandelt werden (Sperrvermerk): Streichung oder Kürzung im Rahmen des Voranschlags sinnlos 6

4 Häufige Fragen Sperrvermerk in der Investitionsrechnung Geplante Investitionen, welche noch nicht durch separate Gemeindeversammlungsbeschlüsse oder Urnenabstimmungen bewilligt wurden, sind im Voranschlag einzustellen und mit einem Sperrvermerk zu versehen Bedeutung: Die Ausgaben werden nur getätigt, wenn das Vorhaben von der Gemeindeversammlung oder an der Urne bewilligt wurde 7 Häufige Fragen Baudepositen Müssen Baudepositen verzinst werden? Zur Verzinsung von Baudepositen sind keine Bestimmungen vorhanden Gemeindeautonomie Die Grundlage für die Verzinsung ist in der Gebührenverordnung der Gemeinde zu regeln. Praxis aus Sicht des Gemeindeamtes: Keine Verzinsung von Baudepositen 8

5 Häufige Fragen Leistungen an Pensionierte Wie sind Überbrückungszuschüsse zu verbuchen? Die Überbrückungszuschüsse sind in der Funktion Leistungen für Pensonierte, Konto Rentenleistungen/Ruhegehälter, zu verbuchen ACHTUNG: Die Kosten werden nicht in der Funktion der ehemaligen Arbeitstätigkeit verbucht 9 Häufige Fragen Zusätzliche Abschreibungen Wie ist der korrekte Umgang mit den zusätzlichen Abschreibungen? Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, sofern sie im Voranschlag enthalten sind (Gemeindegesetz; GG) Wenn zusätzliche Abschreibungen budgetiert wurden, müssen sie auch vorgenommen werden, es sei denn es entsteht ein Bilanzfehlbetrag die zusätzlichen Abschreibungen sind um diesen Betrag zu verringern Die zusätzlichen Abschreibungen müssen im geplanten Bereich vollzogen werden (keine Übertragungen zwischen steuerfinanzierten bzw. gebührenfinanzierten Bereichen) 10

6 Häufige Fragen Kosten für das 10. Schuljahr Wo werden die Kosten für das 10. bzw. 12. Schuljahr verbucht? Die Kosten für das 10. bzw. 12. Schuljahr sind in der Funktion 211 Oberstufenschule zu verbuchen. 11 Beteiligungen und Darlehen 12 Zuordnung zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen? Grund für die Unterscheidung liegt im Finanzreferendum Verwaltungsvermögen: Neue Ausgaben sind, je nach Höhe, von den Stimmberechtigten, allenfalls sogar an der Urne zu bewilligen Finanzvermögen: Entscheide über Finanzanlagen trifft in der Regel der Gemeindevorstand - Entzug der demokratischen Mitwirkung Zweck und Funktion der Gemeinden liegt in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Beteiligungen und Darlehen in der Regel im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgabenerfüllung Gemeindedarlehen im Finanzvermögen: Ausnahmefall - Gemeinde ist keine Bank besondere Begründung erforderlich GEFAHREN z.b. geringe Beteiligung jedoch hohe Darlehen in eigener Kompetenz gewähren Verstoss gegen das Demokratieprinzip

7 Beteiligungen und Darlehen Zuordnung zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen? Abweichung vom Regelfall Verwaltungsvermögen kurze Dauer, d.h. maximal 1 Jahr (Thalmann, 119 N.1.3) Bedingungen (Zins, Sicherung der Rückzahlung) analog einem Bankkredit Überjährige Darlehen: Gemeinde tritt als Investor auf - gemeinsames Interesse mit Darlehensnehmer am Unternehmensziel - somit öffentliche Aufgabe 13 Anstalten Rechtliche Grundlagen in Zusammenhang mit Ausgliederungen und der interkommunalen Zusammenarbeit 15 a GG: Kommunale Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit Gesetzliche Grundlage = Gemeindeordnung 15 b GG: Interkommunale Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit Gesetzliche Grundlage = Gründungsvertrag Öffentlich-rechtliche Stiftungen = Anstalten WICHTIG: Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über den Gemeindehaushalt 14

8 Rückstellung BVK Effektiver Deckungsgrad Entwicklung Deckungsgrad (reine Annahmen zur grafischen Darstellung; *Deckungsgrad per 31. August 2014 von 99.8 %) 15 geplante Sanierungsdauer gemäss KR-Nr. 4851/2011 Stand 1. Januar 2013: Berücksichtigung der per 31. Dezember 2012 gekündigten Anschlussverträge sowie der ab 1. Januar 2013 beschlossenen Statutenrevisionen und der Einmaleinlage des Kantons Zürich von 2 Mrd. Franken (Quelle: BVK) Rückstellung BVK Deckungsgrad unter 100 %: von 2.5 % 16

9 Rückstellung BVK Deckungsgrad über 100 %: von 2.5 % bis zum 30. Juni 2016; ab dem 1. Juli 2016 keine Sanierungsbeiträge mehr 17 Rückstellung BVK Deckungsgrad unter 100 %: von 2.5 % ab dem 1. Juli

10 Rückstellung BVK 7/7 Rückstellung: Höhe und Verlauf gemäss geplanten Sanierungsmassnahmen (schematische Darstellung) 6/7 5/7 4/7 3/7 2/7 1/7 19 Rückstellung BVK Deckungsgrad über 100 %: Sanierungsbeiträge bis Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Unterdeckung eintritt > 50 % Anpassung der Rückstellung per Zielwert (Auflösung angepasst an Wertschwankungsreserve Restdauer) 4/7 3/7 2/7 1/7 20

11 Fragen? Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sämtliche Informationen auf: zh.ch 21

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