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1 CH-D WIRTSCHAFT AEO lohnt sich die Zertifizierung? Trade Compliance und Exportkontrolle MWST und Zoll: Symphonie in C-Dur ISSN

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3 Inhalt «CH-D Wirtschaft» Nr. 1/Januar Jahrgang Erscheint monatlich Besuchen Sie unsere Website: Mitgliederzeitschrift der Handelskammer Deutschland Schweiz Manfred Haas, Direktor Schweiz Streck Transport AG AEO lohnt sich die Zertifizierung?... 2 Marc Bernitt, Director Trade & Customs KPMG AG, Schweiz Präsident Aussenhandels- & Zollkommission Swiss Shippers Council Trade Compliance und Exportkontrolle «Chefsache» für Schweizer Firmen... 4 Lukas Bühlmann, Rechtsanwalt, LL.M, Bühlmann Rechtsanwälte AG Reto Gamme, Zollfachmann, juristischer Mitarbeiter, Bühlmann Rechtsanwälte AG E-Commerce und Zoll in a nutshell... 7 Die Logistikbranche ist nach Handel und Automobilwirtschaft mit 200 Mrd. Euro Umsatz die drittgrösste Wirtschaftsbranche in Deutschland und beschäftigt 2,64 Mio. Arbeitnehmer. In der Schweiz setzte die Branche bei stetigem Wachstum 2011 über 37,1 Mrd. Franken um und beschäftigt über Personen. Eine effiziente Logistik ist unverzichtbarer Bestandteil und Basis für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Deutschland und Schweiz. Gerade leistungsfähige Logistikunternehmen ermöglichen es, dass sich zwischen unseren Ländern grenzüberschreitenden Unternehmensnetzwerke aus Lieferanten, Herstellern und Dienstleistern bilden konnten. Wie bedeutend der Warenaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz ist, belegt die Anzahl der LKW s, die über den Hauptverkehrsträger Strasse Waren befördern: je Lastwagen transportieren jeden Monat Güter über die Rheingrenze. Sollten Sie Logistiklösungen suchen, so werden Sie bei den Spediteuren in unserem Mitgliederkreis fündig! Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Geschäftsjahr Ihr Ralf J. Bopp, Direktor Handelskammer Deutschland-Schweiz Simeon L. Probst, lic. iur., dipl. Steuerexperte,Director VAT & Customs, PricewaterhouseCoopers AG, Basel MWST und Zoll: Symphonie in C-Dur Dr. Monika Molnàr, LL.M., Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht, Treureva AG, Zürich Maryann Rohner, lic.oec.hsg, dipl. Steuerexpertin und Wirtschaftsprüferin Treureva AG, Zürich Praxisinfo für grenzüberschreitende Importe Import, Export und Lagerung von Kulturgütern Urs Jaun, lic.iur., Zollfachmann mit Eidg. Fachausweis, Beauftragter der Handelskammer Deutschland-Schweiz für aussertarifäre Handelshemmnisse, Zoll- und Integrationsfragen EU: EORI-Nummer für Wirtschaftsbeteiligte Verzollungsverfahren 42 oder Projekt «Zollveranlagungsprozesse» Das GVZ JadeWeserPort: Business in Pole-Position Rubriken CH-D Kontaktbörse Messen und Ausstellungen Neues aus Bern und Berlin CH-D Wirtschaft 1/2013 1

4 AEO lohnt sich die Zertifizierung? Manfred Haas Direktor Schweiz Streck Transport AG Manfred Haas Wenn sich Produkte, Services und Preise in einem wettbewerbsintensiven Umfeld kaum noch unterscheiden, bleiben Qualität und Reputation eine der wenigen Unterscheidungsmerkmale. Die AEO-Zertifizierung signalisiert Bonität, Compliance, Sicherheit und Qualität. C-TPAT-Zertifizierung und die EU den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, kurz AEO genannt) ein. Schweiz ein Puzzleteil im globalen Sicherheitsnetz 2009 handelte die Schweiz mit der EU ein Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit aus, das die Schweiz in den Sicherheitsraum der EU integriert. Darauf basierend hat die Schweiz ihre rechtlichen Grundlagen angepasst und u.a. den AEO-Status eingeführt. Dieser wird juristischen Personen erteilt, welche hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten. Dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden u.a. Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Kontrollen und Bürgschaftsleistungen gewährt. Der AEO ist zwischenzeitlich ein international anerkanntes Gütesiegel für Sicherheit. Er wird von Staaten, mit welchen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, anerkannt (momentan die EU, demnächst auch Norwegen, später Japan, USA, China). Die kürzlich bekannt gegebene gegenseitige Anerkennung der EU (AEO)- und US-amerikanischen (C-TPAT) Sicherheitsprogramme dürfte die Attraktivität des AEO-Status ebenfalls steigern. Eine Zulassung nach C-TPAT ist derzeit nur Unternehmen mit Sitz in den USA möglich. Das AEO-Konzept ist jedoch umfassender als das C-TPAT- Programm. Es bezieht sich auf sämtliche Warenströme, während C-TPAT im Wesentlichen auf den Import in die USA fokussiert. Während in Deutschland und anderen europäischen Ländern immer mehr Firmen bei Leistungsausschreibungen und Auftragsvergaben von ihren Logistikdienstleistern den Nachweis des AEO- Status verlangen, ist dies in der Schweiz Seit dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York 2001 sind die Diskussionen über die Sicherheit internationaler Warenhandelsketten und damit verbundener gesetzlicher Vorschriften für den grenzüberschreitenden Güterverkehr nicht abgerissen. Nach den USA haben zahlreiche Länder, einschliesslich der EU, Indien, China, Nigeria, Kanada, Australien, Neuseeland usw., Bestimmungen zur Sicherung der Warenkette erlassen und ihren Zollkodex um ein «Security Amendment» ergänzt. Die Sicherheitsmassnahmen betreffen sowohl die Ein- und Ausfuhr, als auch die Durchfuhr von Waren. In diesem Zusammenhang führten die USA die Die Übergabe des AEO Zertifikats an Manfred Haas, Direktor Schweiz der Streck Transport AG 2 CH-D Wirtschaft 1/2013

5 Anfang Juni 2012 wurde der Streck Transport AG, Möhlin, der AEO-Status von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erteilt, nachdem Streck Transport bereits 2009 in Deutschland als AEO zertifiziert worden war. Die AEO-Zertifizierung ist ein weiterer Baustein im ausgefeilten Qualitätsmanagementsystem der Spedition. Diese ist u.a. auch HACCP, ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und SQAS zertifiziert. Im Oktober erfolgte zusätzlich die Zertifizierung nach dem BRC Standard (BRC=British Retail Consortium) für einen namhaften Zulieferer der Lebensmittelindustrie. Die EU-Delegation und Mitarbeitende der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sowie der Streck Transport AG beim «Joint Validation Visit» im Import-Umschlagterminal der Streck Transport AG, Möhlin. Streck Transport Das Schweizer AEO-Programm wurde in enger Abstimmung mit der EU entwickelt. Die AEO-Prüfung bei Streck Transport in Möhlin wurde als «Joint Validation Visit» von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in Anwesenheit einer 11-köpfigen EU-Delegation durchgeführt. Letztere wollte sehen, wie die EZV in der Praxis prüft und ob diese Kontrollen den EU-Standards entsprechen. Die Anwesenheit der EU-Vertreter bedeutete, dass ein sehr intensives Audit stattfand. Alle sicherheitsrelevanten Punkte wurden genau hinterfragt und kontrolliert. Die Streck Transport AG hat diese erschwerten Bedingungen aber gerne auf sich genommen. Schliesslich kommt die EU nicht alle Tage bei einer mittelständischen Schweizer Spedition zu Besuch. Ausserdem hat das Unternehmen das Audit mit Bravour bestanden. bisher kaum der Fall. Bis Herbst hatten sich trotz der intensiven Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz, und der EU nicht einmal 20 Firmen (Spediteure und Verlader) AEO zertifizieren lassen. Zu diesen Pionieren gehört die Firma Streck Transport AG. Nutzen übersteigt Kosten Warum lohnen sich die Investitionen in eine AEO-Zertifizierung für einen KMU- Speditionsdienstleister wie die Firma Streck? Unseres Erachtens sind wirtschaftliche Vorteile durch vereinfachte Zollverfahren und Bürgschaftsleistungen keineswegs allein ausschlaggebend. Vielmehr zeigt die AEO-Zertifizierung, dass der bereits in früheren Jahren von uns eingeschlagene Weg richtig ist. Unsere Kunden und Partner können darauf vertrauen, dass ihre Ware bei Streck sicher ist. Die Sicherheit und damit auch die Qualität sämtlicher Prozesse wird noch einmal erhöht. Eingebettet in das firmenübergreifende Qualitätsmanagementsystem, ist die AEO Zertifizierung ein zusätzliches Merkmal für eine effiziente Abwicklung grenzüberschreitender, regionaler und globaler Warenflüsse. Neben der Einhaltung von Zollvorschriften wird dem Unternehmen eine absolut ordentliche Geschäfts- und Buchführung bescheinigt. Die Sicherheitsstandards sind hoch, bis hin zu einer modernen IT-Infrastruktur. Vor allen Dingen aber kann der Kunde sicher sein, dass alle notwendigen Compliance-Prüfungen eingehalten werden und somit seine eigene Compliance gewährleistet ist. Der Aufwand für die Zertifizierung ist nicht zu unterschätzen. Die Vorbereitungen bei Streck Transport erfolgten parallel zum Tagesgeschäft mit eigenen Ressourcen. Von der internen Vorermittlung, über die Antragstellung, Audits und Nachfragen, bis zur Bewilligung verging rund ein Jahr, teilweise auch verursacht durch inhaltliche Anpassungen der Zertifizierungsnormen. Darüber hinaus ist ein kontinuierliches Monitoring notwendig. So müssen alle zollrelevanten Änderungen im Unternehmen der Zollbehörde mitgeteilt werden. Gemeinsame EZV und EU Validierung Firmenportrait Die Streck Transport AG ist ein Unternehmen der Streck Transport-Gruppe. Die Streck Transport AG beschäftigt in der Schweiz 365 Mitarbeitende in sechs Niederlassungen. Es werden Paletten-Stellplätze bewirtschaftet und jährlich über Sendungen bewegt. Die Geschäftsfelder umfassen die nationale und internationale Distribution und Beschaffung mit einem eigenen Netzwerk in der Schweiz und einem europäischen Kooperationsnetzwerk sowie weltweite See- und Luftfrachten. Diese werden durch Logistiklösungen für Industrie- und Konsumgüter, pharmazeutische Waren sowie Kühl- und Gefahrgut ergänzt. Die Streck Transport-Gruppe unterhält 16 Niederlassungen mit rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland und der Schweiz. Erzielt wird ein Umsatz von 300 Mio. CHF. Jährlich werden 1,3 Mio. Sendungen transportiert. Die Lagerkapazitäten umfassen Stellplätze. CH-D Wirtschaft 1/2013 3

6 Marc Bernitt Director Trade & Customs KPMG AG, Schweiz Präsident Aussenhandels- & Zollkommission Swiss Shippers Council Tel Fax Trade Compliance und Exportkontrolle «Chefsache» für Schweizer Firmen Marc Bernitt Die Bedeutung des Aussenhandels für die Schweiz nimmt stetig zu. In Zeiten der Staatsschuldenkrise im Euro-Raum, suchen immer mehr Unternehmen ihre Märkte weltweit. Parallel dazu steigt die Komplexität durch internationale Regelungen und Vorschriften im Bereich Exportkontrolle und «Trade Compliance», deren Vorschriften sich nahezu täglich ändern. So haben z.b. die Entwicklungen in Syrien zu verstärkten Sanktionen und Embargos geführt, die auch von der Schweiz umgesetzt werden. Insbesondere Schweizer Firmen, die über eine internationale Arbeitsteilung verfügen, stehen dabei in einem Konflikt. Einerseits gilt es, ihre Lieferketten effizient zu organisieren und andererseits, der Flut an regulatorischen Vorschriften anwendungssicher zu beherrschen und das in Zeiten knapper Ressourcen. Welche Risiken und Auswirkungen beinhalten Trade-Compliance und Exportkontrolle? Was umfassen daher Trade-Compliance und Exportkontrolle? Und warum ist Trade-Compliance und Exportkontrolle «Chefsache»? Trade-Compliance und Exportkontrolle nicht identifizierte Risiken Der zunehmende, in der Zoll- & Exportkontrolle gebräuchliche Begriff «Compliance», kommt aus dem Englischen («to comply»: einhalten, befolgen). Unter Compliance Management versteht man dabei die Selbstverpflichtung eines Unternehmens, Strukturen und Regeln zu schaffen, die sicherstellen, dass allen Mitarbeitern die wichtigsten Vorschriften bekannt sind und sich diese an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten. Einzelne Personen selbst sollen dem Unternehmen so keinen Schaden zufügen können. Ein Versagen in der Trade-Compliance ist oftmals auf eine unzureichende Kenntnis der am Exportprozess beteiligten Mitarbeitern zurückzuführen, die die komplexe Thematik der Exportkontrolle nicht richtig einschätzen. Dem geht nicht selten eine mangelnde Sensibilisierung auf Ebene der Geschäftsleitung voraus, Internationale Lieferketten Prototypen Muster 25% Roh Materialien Halbfertig Produkte die ihrer organisatorischen Richtlinienkompetenz im Bereich der Exportkontrolle nur unzureichende Bedeutung widmen. Die Folgen sind zum Einen ein drohender Imageverlust, der sich nachhaltig auf die öffentliche Wahrnehmung und den Unternehmenswert auswirkt. Schwerwiegender sind zum Anderen ein möglichliche Ausschluss vom US- Handel, empfindliche Geldstrafen für Schweizer Firmen und vor allem strafrechtliche Konsequenzen durch die Behörden gegenüber Einzelnen Beteiligten in der Lieferkette. Was umfasst Trade-Compliance und Exportkontrolle? Nach dem Grundsatz der Bundesverfassung, garantiert die Schweiz Handelsfreiheit. Das impliziert, dass Ausfuhren aus der Schweiz grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung seitens der Exporteure durchgeführt werden können. Dem gegenüber ist die Ausfuhr von bestimmten Gütern, wie z.b. Kriegsmaterial, Nukleargüter, besondere militärische Güter etc., gesetzlich reglementiert. Auch werden Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, sogenannte «Dual-Use- Fertigprodukte 25% 12% 11% 16% 19% 19% Zölle (*) MWSt (**) (*) Zoll erhoben in Abhängigkeit der Klassifizierung, Ursprung und Wert von Erzeugnissen (**) Höhe der MWSt (Einfuhrsteuer) in Abhängigkeit der Region ausgehend vom Zollwert + weiterer Leistungselemente erhoben. 4 CH-D Wirtschaft 1/2013 [year] [legal member firm name], a [jurisdiction] [legal structure] and a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss entity. All rights reserved. 0

7 Güterbegriff Güter», vom Exportkontrollrecht erfasst, das die Handelsfreiheit bisweilen eingeschränkt. Das Exportkontrollrecht erweitert dabei den herkömmlichen Begriff der Ausfuhr und erfasst neben der physischen Verbringung von Waren aus der Schweiz auch die Datenübermittlung (Software) und die Zurverfügungstellung von Technologie (Knowledge) innerhalb der Schweiz. Zu beachten ist, dass auch dem Güterbegriff eine umfassende Bedeutung zukommt. So werden z.b. auch Technologien und spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produktes nötig ist, ebenfalls einbezogen. Zum technischen Wissen gehören Konstruktionszeichnungen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, technische Entwürfe und Spezifikationen, Handbücher und Anleitungen einschliesslich derjenigen auf Datenträgern. Als technische Unterstützung gelten beispielsweise Anweisungen, Vermittlung von Fähigkeiten und Betriebskenntnissen, Schulung, Arbeitshilfe sowie Beratung. Die Exportkontrolle soll verhindert werden, dass vorstehend erwähnte Güter in Kriegs- und Spannungsgebiete, in Länder mit Massenvernichtungswaffen und an Organisationen des Terrorismus geliefert werden. Um die Exportkontrolle möglichst umfassend abdecken zu können, sind diverse rechtliche Grundlagen zu konsultieren, die nachfolgend auszugsweise aufgezählt werden: Güterkontrollgesetz (GKG) mit Güterkontrollverordnung (GKV) Kriegsmaterialgesetz (KMG) Chemikalienkontrollverordnung (ChKV). Güter gemäss Exportkontrollrecht Ware Technologie Software Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten. [year] [legal member firm name], a [jurisdiction] [legal structure] and a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss entity. All rights reserved. 1 Die Umsetzung dieser Sanktionen erfolgt in der Schweiz auf der Grundlage des Embargogesetzes (EmbG), deren Massnahmen sich in den Namens listen der betroffenen Personen, Organisationen und Länder widerspiegeln. Wie am Beispiel des arabischen Frühlings zu sehen, sind diese Listen nicht statisch, sondern sind je nach internationaler politischer Lage der Anpassung unterworfen. In der Konsequenz stellt eine Warenlieferung oder Zahlung an gelistete Personen einen Verstoss gegen das Schweizer Embargogesetz dar, mit entsprechenden Sanktionen gegenüber den handelnden Personen bzw. Firmen. US-Re-Exportkontrollrecht Für Schweizer Firmen, die Lieferbezüge aus den Vereinigten Staaten verzeichnen, gewinnt die Beachtung des US-Re-Exportrechts besondere Bedeutung. Im Gegensatz zum Schweizer Exportkontrollrecht, wird nach dem US Grundverständnis von einer weltweiten Zuständigkeit amerikanischer Behörden für die Kontrolle amerikanischer Produkte und Technologien ausgegangen. Eine Trade Compliance Schweizer Firma, die z.b. US-Produkte importiert und im Rahmen eines Produktionsprozesses verarbeitet, fällt ab bestimmten Wertgrenzen ebenfalls unter das US-Re-Exportrecht. Übersteigt beispielsweise der US-Wertanteil einer als sensibel eingestufte US-Ware eines durch eine Schweizer Firma weiter verarbeiteten Exportproduktes 25 %, muss eine Genehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) eingeholt werden, bevor die vorgesehene Ausfuhr nach den US-Re-Exportrecht als bewilligt gilt (De-Minimis Regel). Des Weiteren reduziert sich für Lieferungen von sensiblen US-Gütern an Länder, denen gegenüber Embargos bestehen (EAR 746) oder, die nach der US Sichtweise den int. Terrorismus unterstützen, dieser Wertanteil auf 10 %. Welche Waren, Software oder Technologien aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit bzw. ihrer Verwendungsmöglichkeiten Gegenstand der amerikanischen Exportkontrollen sind, ergibt sich auf der Grundlage der «Commerce Controll List» (CCL). Der Abgleich dieser Listen setzt freilich neben der korrekten Klassifizierung von Waren, der so genannten Zolltarif-Nr., ebenfalls genaue Kenntnisse hinsichtlich der unterschiedlichen Kategorien, Gattungen und Kennungen voraus. In der Folge ergibt die korrekte warenspezifische Zuordnung das ECCN-Code (ECCN = «Export Controll Classification Number»). Darüber hinaus gilt es neben der korrekten warenspezifischen Klassifizierung zusätzlich, die verschiedenen US- Boykottlisten zu kennen, worin natürliche Personen aufgelistet sind, die nicht als vertrauenswürdige Handelspartner gelten, solche, die in der Vergangenheit die Richtlinien der USA missachtet haben oder natürliche und juristische Personen, für die eine Weitergabe von US-Gütern nicht erlaubt und somit jedes Handelsgeschäft untersagt wird. Embargos und Lieferungen an Personen und Organisationen Durch mehrere int. Rechtsvorschriften, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche CH-D Wirtschaft 1/2013 5

8 US-Re-Exportkontrolle Verkäufer US Komponenten Rechnung ZOLL Swiss Co CH ZOLL Rechnung Fertigteile Kunde JP Organisation der Exportkontrolle. So sollte ein internes Exportkontrollsystem bereits im Entwicklungsstadium eines Produktes beginnen und sich durch die gesamte Lieferkette eines Produktes von der Auftragsannahme bis hin zur Auslieferung umfassen. Auch bereits bei der Geschäftsanbahnung mit möglichen Lieferanten und Kunden sollten relevante Informationen über zukünftige Geschäftspartner, Lieferorte und beabsichtigte Verwendungszwecke mit den einschlägigen Bestimmungen abgeglichen werden. Organisation Trade-Compliance Extern [year] [legal member firm name], a [jurisdiction] [legal structure] and a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss entity. All rights reserved. 3 Externe Vorschriften Exportkontrolle US, CH und EU Embargoes Sanktionen Produkte & Technologien Endverwendung Vermittlungen Risk [year] [legal member firm name], a [jurisdiction] [legal structure] and a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss entity. All rights reserved. 4 Trade-Compliance und Exportkontrolle ist «Chefsache» Mit dem Beschluss des Bundesrats vom 15. September 2011, werden Verstösse gegen die Meldepflicht oder das Ausfuhrverbot von zivilen oder militärischen Gütern, die zur Produktion von Massenvernichtungswaffen verwendet werden können, strenger geahndet. Wurden bis dahin Versötsse der Güterkontrollverordnung lediglich mit Bussen bis zu maximal CHF 5000 ausgesprochen, werden Ver- Organisation Trade Compliance Opportunitäten Intern Interne Umsetzung Klassifizierung Ursprung Geschäftspartner Bewilligungen Rekordkeeping / Screening Ongoing Monitoring / Schulung stösse nun mit Geldstrafen bis zu CHF Franken in der Schweiz gebüsst. Trade-Compliance und Exportkontrolle ist daher «Chefsache». Angesichts der schwerwiegenden Folgen exportkontrollrechtlicher Verstösse, kommt der Unternehmensleitung eine «Match-entscheidende» Bedeutung zu. Um die Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften in Schweizer Firmen zu gewährleisten, bedarf es der Neben einem klaren «Commitment» seitens der Geschäftsleitung zur Trade- Compliance, sind durch geeignete Personalauswahl Verantwortlichkeiten zu benennen, betriebliche Abläufe auf die Einhaltung von Vorschriften abzugleichen und durch einen regelmässigen Monitoringplan, Prozesse abzusichern. Freilich setzt das einen umfassenden Informationsfluss zwischen den am Prozess-Beteiligten Unternehmensteilen, zwischen R&D, von Einkauf über Produktion bis zum Verkauf und IT voraus. Insbesondere geeignete IT-Tools, die zum Abgleich von Boyklisten, Denied- Party-Screening und Sanktionslisten- Überprüfung notwendig sind, sind dabei unerlässlich (z.b. «Trade-Wizards» von der Firma Amber Road). Zu welchen negativen Folgen die Nichtbeachtung von Exportkontroll- Vorschriften persönlich führen können, ist am Beispiel eines in UK ansässigen 65 Geschäftsführers zu sehen, der seinerzeit US-Batterien über die Niederlanden in den Iran exportierte. Aufgrund eines späteren Auslieferbegehrens der US-Behörden, sitzt der ehemalige Geschäftsführer nun in Untersuchungshaft in New Mexico. Falls verurteilt, droht eine Strafe von bis zu 35 Jahren. Hier hatte sich die Erkenntnis offenbar nicht rechtzeitig durchgesetzt, dass Trade- Compliance «Chefsache» ist (Quelle: BBC News Kent, 20. Juni, 2011 sowie The Telegraph, 26. April, 2012). Veranstaltungsvorschau: Mehrwertsteuer Workshop am 19. März 2013, Uhr, Swissôtel in Zürich-Oerlikon 6 CH-D Wirtschaft 1/2013

9 Lukas Bühlmann Rechtsanwalt, LL.M Bühlmann Rechtsanwälte AG E-Commerce und Zoll in a nutshell Reto Gamma Zollfachmann, juristischer Mitarbeiter Bühlmann Rechtsanwälte AG gamma@br-legal.ch Lukas Bühlmann Bedeutung des grenzüberschreitenden Onlinehandels Der grenzüberschreitende Onlinehandel boomt: Im Jahr 2011 wurden Waren im Wert von rund 550 Millionen Franken via E-Commerce in die Schweiz importiert. Die Schweiz ist für Onlinehändler nicht zuletzt wegen des starken Frankens besonders interessant, wären da nur nicht diese Zollgrenze zwischen den beiden Ländern und die auf den ersten Blick komplizierten Schweizer Zollvorschriften. Häufig werfen diese komplexe rechtliche und praktische Fragen auf, die die Chancen des Cross-Border-Onlinehandels rasch als Risiken erscheinen lassen. Auf viele Fragen gibt es aber klare Antworten und Empfehlungen, mit welchen die Risiken minimiert werden können. Nachfolgend werden einige der für den E-Commerce besonders relevanten Zollvorschriften herausgegriffen und vorgestellt. Reto Gamma Unterschiede in der Zollbemessung Die Schweiz wendet als eines von wenigen Ländern auch heute noch ausschliesslich so genannte spezifische Zölle an. Bei dieser Zollart ist nicht der Wert für die Zollbemessung massgebend, sondern eine spezifische Masseinheit. In der Schweiz sind dies beispielsweise die Stückzahl, die Länge oder das Gewicht. Beim grössten Teil der schweizerischen Tarifnummern wird die Zollabgabe aufgrund des Bruttogewichts berechnet. Die Zollansätze für Industrieprodukte liegen dabei meist unter einem Franken pro Kilogramm Bruttogewicht. Bei Händlern aus der EU wirft der Gewichtszoll oft Fragen auf, da ihnen dieses System unbekannt ist. Gerade bei Sendungen von geringem Gewicht und verhältnismässig hohem Wert, wie sie im Onlinehandel häufig sind, hat der Gewichtszoll aber durchaus auch Vorteile. Solche Sendungen können vielfach zollfrei oder mit geringer Zollbelastung eingeführt werden. Hohe Zollansätze kommen hauptsächlich bei Lebensmitteln, Alkoholika, Tabakwaren, Textilien und Schmuck aus Edelmetallen zur Anwendung. Bei diesen Waren ist deshalb auch bei kleinen Sendungen mit Einfuhrzollabgaben zu rechnen. Waren, die Ursprung in der EU haben, können mit einem Ursprungsnachweis in der Regel zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Wichtig ist dabei aber, dass der Ausführer den Ursprung auch bei einer nachträglichen Kontrolle nachweisen kann. Dies kann je nach Sachverhalt insbesondere mit Lieferantenerklärungen oder detaillierten Produktionskalkulationen geschehen. Die Nachweisbarkeit der Ursprungseigenschaft ist aufgrund der damit zusammenhängenden finanziellen und strafrechtlichen Risiken eine wichtige Frage, mit welcher sich jeder Ausführer beschäftigen sollte, bevor er Ursprungsnachweise ausstellt. Mehrwertsteuer und weitere Abgaben Neben den Zollabgaben wird von ein paar wenigen Ausnahmefällen abgesehen bei jeder Einfuhr die auf dem Warenwert berechnete Einfuhrmehrwertsteuer fällig. Der Einfuhrsteuersatz beträgt in der Regel 8 %. Für gewisse Waren wie beispielsweise Lebensmittel, Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften gilt ein ermässigter Satz von 2,5 %. Die Schweizer Mehrwertsteuersätze liegen damit deutlich unter denjenigen Ansätzen, die in den EU-Ländern gelten. Neben Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben erhebt die Zollverwaltung gestützt auf eine Vielzahl von nichtzollrechtlichen CH-D Wirtschaft 1/2013 7

10 Bundesgesetzen weitere Einfuhrabgaben. Sie ist zudem ermächtigt, Waren, die nicht den schweizerischen Vorschriften entsprechen, an der Grenze zurückzubehalten. Grenzüberschreitend liefernden Onlineshops wird deshalb empfohlen, zu prüfen, ob ihre Produkte in der Schweiz speziellen Abgaben oder gesetzlichen Sondervorschriften unterliegen. Sollte dies zutreffen, ist der Kunde spätestens im Bestellverlauf darauf aufmerksam zu machen, dass zusätzliche Einfuhrabgaben anfallen können. Bei Waren, für welche in der Schweiz Sondervorschriften anwendbar sind und die deshalb in der angebotenen Form nicht in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, sollte ein klarer Hinweis platziert werden, dass diese nicht an Kunden in der Schweiz versendet werden. Bei länderspezifischen Shops wird empfohlen, entsprechende Waren gar nicht erst ins schweizerische Sortiment aufzunehmen. Keine Erhebung von Abgaben unter 5 Franken Bei einer Einfuhr werden dem Zollpflichtigen zwei Veranlagungsverfügungen ausgestellt: Auf einer wird die geschuldete Einfuhrsteuer aufgeführt («Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer»), auf der anderen die Zölle und alle weiteren Abgaben («Veranlagungsverfügung Zoll»). Erhoben werden Abgaben erst, wenn sie einen Betrag von 5 Franken überschreiten. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Sendungen mit einem Wert von maximal 62 Franken mehrwertsteuerfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Sendungen, deren Inhalt dem ermässigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, sind gar bis zu einem Wert von 200 Franken mehrwertsteuerfrei. Der Wert, der für die Bemessung der Mehrwertsteuer relevant ist, setzt sich zusammen aus dem Warenwert inklusive aller Nebenkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort (Transport, Versicherung etc.) und denjenigen Abgaben, die mit der Veranlagungsverfügung Zoll erhoben werden. Aufgrund dieser Ausgangslage würde es sich auf den ersten Blick aufdrängen, Sendungen von hohem Wert in verschiedene kleine Sendungen zu «zerlegen» und einzeln zu verschicken. Bei diesem Vorgehen könnten die einzelnen Sendungen unter die Abgabenfreigrenze fallen. Davon ist jedoch abzuraten, denn die Zollverwaltung kann die abgabenfreie Einfuhr verweigern, wenn sie feststellt, dass die genannten Freigrenzen missbräuchlich ausgenutzt werden. Politiker und Konsumentenschützer fordern immer wieder höhere Abgabenfreigrenzen. Ein Vergleich mit der deutschen Regelung zeigt allerdings, dass die schweizerischen Freigrenzen bereits jetzt grosszügig ausgestaltet sind: In Deutschland sind Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro gänzlich abgabenfrei. Bis zu einem Wert von 150 Euro sind sie zollfrei, die Einfuhrsteuer wird jedoch erhoben. Sendungen mit einem höheren Wert sind sowohl zoll- als auch einfuhrsteuerpflichtig. Vereinfachungen für «Kleinsendungen» Typischerweise online eingekauft werden Kleider, Elektrogeräte, CDs und Bücher. Oft handelt es sich um kleine Sendungen mit geringem Gewicht und Wert. Die schweizerische Zollverwaltung gewährt diverse verfahrenstechnische Vereinfachungen für so genannte Kleinsendungen. Der Begriff ist etwas irreführend, denn ob eine Sendung eine Kleinsendung ist, bestimmt sich in erster Linie danach, ob neben der Mehrwertsteuer weitere Abgaben anfallen. Fallen keine Zölle oder andere Abgaben an, gelten Sendungen bis zu einem Wert und Gewicht von 1000 Franken bzw. Kilogramm als Kleinsendungen. Als Kleinsendungen gelten Sendungen, deren Bruttogewicht nicht mehr als 1000 Kilogramm ist; deren Mehrwertsteuerwert nicht höher als 1000 Franken ist; die keiner Zeugnis-, Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen und deren mit der Veranlagungsverfügung Zoll erhobenen Einfuhrabgaben nicht mehr als 5 Franken betragen. Solche Sendungen können durch den Anmelder vereinfacht elektronisch abgefertigt werden («e-dec easy»). Bei einer Anmeldung mit e-dec easy kann der Anmelder eine reduzierte Zollanmeldung abgeben, in welcher zahlreiche sonst zwingend notwendige Angaben nicht erfasst werden müssen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Zollveranlagung erheblich. Kleinsendungen, die abgabenfrei eingeführt werden können, dürfen durch den Anmelder mit einer Sammelzollanmeldung, einem Kleber oder einem Stempel «abgabenfrei» abgefertigt werden. Eine elektronische Zollanmeldung ist in diesen Fällen nicht nötig. Auch dies stellt eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dar. Oft verrechnen die Dienstleister für solche Zollanmeldungen keine Verzollungsgebühren. Fällt eine Ware unter die Abgabenfreigrenze, entstehen somit in der Regel keine weiteren Kosten für die Verzollungsdienstleistung. Spezialregelung der Haftung im Postverkehr Das Schweizer Zollgesetz sieht eine weitgefasste Regelung der Haftung für Einfuhrabgaben vor. Vereinfacht gesagt werden alle Personen zollzahlungspflichtig, die in irgendeiner Weise mit einer Verzollung zu tun haben, insbesondere der Anmelder, der Warenführer, der Auftraggeber und der Importeur. Im Post- und Kurierverkehr wird auch der Empfänger Schuldner der Zollabgabe, es sei denn, der Versender habe die Zollschuld ausdrücklich übernommen, was nur selten der Fall sein dürfte. Aus diesem Grund erhebt die Zollverwaltung die Abgaben regelmässig direkt beim Empfänger. Dieser erhält neben der Rechnung für die erworbene Ware somit eine zweite Rechnung für die Einfuhrabgaben und die Verzollungsdienstleistung. Eine solche Rechnung kann die vermeintlich günstig im Ausland erworbenen Gegenstände deutlich verteuern und beim Kunden für Ärger sorgen. Da die schweizerische Preisbekanntgabeverordnung vorschreibt, dass dem Kunden der Endpreis bekanntgegeben werden muss, verstösst ein Onlineshop gegen schweizerisches Recht, wenn er seine Kunden nicht darauf hinweist, dass Zölle oder anderen Abgaben anfallen können. Unter dem bekanntzugebenden Endpreis ist der letztlich zu bezahlende Preis zu verstehen, inklusive aller Steuern und Abgaben. Die «zweite Rechnung» dürfte aber auch für die Reputation des Onlinehändlers schädlich sein. Ob ein Kunde erneut in einem Shop einkaufen wird, der ihn nicht auf die zusätzlichen Kosten hingewiesen hat, darf bezweifelt werden. Da Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung mit Bussen bestraft werden können sowie aus Kundenfreundlichkeitsgründen sollte der Kunde im Bestellprozess deshalb deutlich darauf hingewiesen werden, dass bei der Lieferung in die Schweiz Einfuhrabgaben anfallen können und diese zu seinen Lasten gehen. Zudem sollte dem Kunden mitgeteilt werden, welche Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Einfuhrabgaben relevant sind. Zum Beispiel in einer Tabelle, 8 CH-D Wirtschaft 1/2013

11 in der er ablesen oder berechnen kann, welche Abgaben entstehen werden. Das «Verstecken» eines solchen Hinweises in den AGB ist nicht zu empfehlen, da der Kunde diese nur in den seltensten Fällen vollständig lesen wird. Idealerweise sollte dem Kunden die Höhe der anfallenden Einfuhrabgaben direkt im Bestellvorgang angezeigt werden. Dies ist in der Praxis unter anderem wegen des Gewichtszollsystems aber nur schwer umsetzbar. Retouren Im Jahr 2011 wurden Waren im Wert von rund 1,8 Milliarden Franken in die Schweiz ein- und wieder ausgeführt. Der Retourwarenverkehr ist damit wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Gerade im Online-Handel kommt es häufig vor, dass Kunden Waren zurücksenden, zum Beispiel wegen der Ausübung eines Widerrufsrechts oder wegen Falschlieferungen. Werden Waren in die Schweiz importiert und unverändert an den Absender im Ausland zurück geschickt, werden die erhobenen Einfuhrzölle bei der Wiederausfuhr zurückerstattet. Eine Zollrückerstattung wird aber nur dann gewährt, wenn die Waren innerhalb von drei Jahren infolge Annahmeverweigerung, Rückgängigmachung des Vertrags oder Unverkäuflichkeit an den Versender zurückgesandt werden. Die Mehrwertsteuerabgaben werden hingegen in der Regel nicht zurückerstattet. Einzig in Fällen, in denen die Person, welche die Einfuhrmehrwertsteuer bezahlt hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird eine Rückerstattung gewährt. Bei den Kunden von E-Commerce-Unternehmen handelt es sich häufig um Privatpersonen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Wenn diese die Einfuhrsteuer selbst bezahlen, können sie diese in der Regel auch wieder zurückfordern. Die Rückerstattung ist unabhängig vom Grund der Wiederausfuhr, muss aber innert 5 Jahren nach der Einfuhr erfolgen. In der Theorie ist eine Rückerstattung der Einführabgaben also in fast allen erdenklichen Fällen möglich. Praktisch jedoch gestaltet sich das Ganze um einiges schwieriger. Die Zollverwaltung verlangt, dass die Rückerstattung in der Zollanmeldung beantragt und die Rückwareneigenschaft belegt wird. Konkret werden folgende Unterlagen verlangt: die Ausfuhrzollanmeldung, ein Erstattungsgesuch in Briefform, das Einfuhrdokument im Original, Rechnungen, Lieferscheine oder ähnliche Dokumente sowie die Korrespondenz mit dem ausländischen Lieferanten, aus welcher der Grund der Wiederausfuhr ersichtlich ist. Aufgrund dieser Vorschriften ist durchaus denkbar, dass der administrative Aufwand die Rückerstattung nicht rechtfertigt und trotzdem eine doppelte Abgabenbelastung entsteht. Zu beachten ist neben dem Administrativaufwand auch, dass die Rückerstattung der Abgaben gebührenpflichtig ist. Die Gebühren betragen dabei 5 % des zurückerstatteten Betrags, mindestens jedoch 30 Franken. In Fällen, in denen es um kleine Beträge geht, sollte in der Praxis deshalb auf die Rückerstattung verzichtet werden. Konkret lohnt sich eine Rückerstattung frühes tens dann, wenn Abgaben von mehr als 30 Franken betroffen sind. Ist nur die Einfuhrsteuer entstanden, entspricht dies einem Warenwert von mindestens 376 Franken. Auch in diesem Bereich ist die Schweizer Regelung zumindest theoretisch im Vergleich zur EU-Vorschrift sehr grosszügig und wirtschaftsfreundlich ausgestaltet. Das EU-Recht sieht eine detailliertere und eingeschränktere Regelung für die Rückerstattung von Abgaben auf ausländischen Retourwaren vor. Die Fallgruppen sind dabei nicht so offen formuliert wie in der Schweiz. Eine Rückerstattung ist nur vorgesehen, wenn die Ware schadhaft ist oder nicht den Vertragsbedingungen entspricht. Eine Rückerstattung wegen Rückgängigmachung des Vertrags, wie sie das Schweizer Recht vorsieht, ist im EU-Recht nicht zu finden. Die Frist, innert welcher eine Rückerstattung beantragt werden muss, beträgt zudem nur 12 Monate. Veranstaltungshinweis: Seminar «CE-Kennzeichnung» Am 5. März 2013, Uhr Courtyard Marriott, Zürich Oerlikon Die CE-Kennzeichnung wird häufig als «Reisepass» für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss den anwendbaren EG-Richtlinien durchgeführt worden ist. Eine Einladung mit Anmeldeunterlagen finden Sie unter: CH-D Wirtschaft 1/2013 9

12 MWST und Zoll: Symphonie in C-Dur Simeon L. Probst lic. iur., dipl. Steuerexperte Director VAT & Customs, PricewaterhouseCoopers AG, Basel Tel Mobile: Simeon L. Probst Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen wirft das Zoll- und MWST-Recht Fragen auf: Welche Behörde ist zuständig? Wie sehen Art und Umfang der Deklaration aus? Wer ist gesellschaftsintern verantwortlich, und wie gestalten sich die Schnittstellen? Tatsache ist: Es braucht ein koordiniertes Zusammenspiel aller Beteiligten wie in einem Orchester. Nachfolgend gehen wir der Frage auf den Grund, was für eine Harmonie zwischen den involvierten Akteuren und Parteien bei der Warenein- und -ausfuhr nötig ist. Die verschiedenen «Stimmen» der Wareneinfuhr Das Überwachen und das Einziehen der indirekten Steuern und Abgaben unterstehen der Eidgenössischen Zollverwaltung. Fragen und Unklarheiten zur Einfuhrsteuer (also der MWST auf der Einfuhr) sind an die Sektion MWST der Zollverwaltung zur richten. Für die Rückerstattung der bezahlten Einfuhrsteuer über den Vorsteuerabzug hingegen ist bis auf wenige Ausnahmen (etwa bei einer Mehrfachveranlagung) die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig ebenso für die Inlandsteuer. Es ist daher möglich, dass die Einfuhrsteuer und die Inlandsteuer im Zusammenhang mit derselben Lieferung mehrwertsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. Verschiedene Zuständigkeiten zei gen sich oft auch bei den importierenden Gesellschaften selbst: Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Wareneinfuhren und Zollangelegenheiten werden von der Logistikabteilung ausgeführt, während die Rückforderung der bezahlten Einfuhrsteuer in der Verantwortung der Finanzabteilung liegt. Heisst: Eine enge Zusammenarbeit, die klare Definition von Verantwortlichkeiten und schliesslich die interne Kommunikation sind zentrale Erfolgsfaktoren. Damit ein «Einfuhr-Orchester» harmonisch klingt, muss ein Unternehmen fünf Grundsatzfragen klären und die Auswirkungen seiner Entscheidungen kennen: 1. Parteistellung Der Warenversender (im Ausland), der Importeur und der Warenempfänger im Zollinland sind bei einer Wareneinfuhr die direkt beteiligten Parteien. Weitere Parteien können in der Lieferkette dazwischengeschaltet oder sämtliche Funktionen durch die gleiche Gesellschaft ausgeführt werden (zum Beispiel bei der sogenannten Verbringung eigener Waren aus dem Zollausland in ein Lager in der Schweiz). Die wichtigste Partei aus Sicht der MWST und des Zollrechts ist der Importeur. Dieser Begriff wird auch im Gesetz und in den diversen Praxispublikationen verwendet. Als Importeur wird bezeichnet, wer Güter ins Zollinland einführt (oder auf seine Rechnung einführen lässt) und damit als Abnehmer von Waren aus dem Ausland gilt. Der Importeur ist u.a. verantwortlich für die korrekte Zolltarifierung und für den Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren. Schliesslich ist er Schuldner der Zollabgaben und der Einfuhrsteuer. Welche Partei als Importeur auftreten soll, kann durch das Anpassen von Lieferstrukturen frei gewählt werden. Handelt es sich jedoch beim Importeur und beim Warenempfänger um unterschiedliche Parteien, kommt eventuell die sogenannte Unterstellungserklärung zur Anwendung. Mit dieser lässt sich aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Lieferort im Ausland in die Schweiz verschieben. 2. Zollverfahren Mit fünf verschiedenen Zollverfahren hat der Importeur die Qual der Wahl: a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (zur definitiven Einfuhr von Waren) b. Transitverfahren c. Zolllagerverfahren (für Waren, die vorderhand oder nicht in das Zollinland eingeführt werden sollen) d. Verfahren der vorübergehenden Verwendung (vor allem bei grenzüberschreitenden Mietgeschäften) e. Verfahren der aktiven Veredelung (die Waren werden nach der Bearbeitung wieder ins Ausland verbracht) Jedes Zollverfahren hat sowohl Vorteile als auch Tücken. Es können Bewilligungen, erhöhte Anforderungen an die Nachweise sowie allfällige Sicherheiten verlangt werden. In der Regel gilt: Wer ein anderes Verfahren als die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (a) wählt, muss unbedingt weitere Abklärungen und Vorkehrungen treffen. 10 CH-D Wirtschaft 1/2013

13 3. Qualifikation der Waren Sämtliche Waren erhalten bei der Einfuhr eine Doppelbezeichnung: die effektive Warenbezeichnung aus mehrwertsteuerlicher Sicht und eine Zolltarifnummer aus Zollsicht. Die zollrechtliche Einreihung von Waren lässt keine Schlüsse auf die Mehrwertsteuerbehandlung zu und auch umgekehrt funktioniert das nicht. Für die MWST dient die Warenbezeichnung der Definition des anwendbaren Steuersatzes. Die zugewiesene Zolltarifnummer ist die Grundlage zur Festsetzung allfälliger Zollabgaben und Kontingente. Sie ist aber auch Basis, Nachweis und Berechnungsgrundlage für den präferenziellen Ursprung. Gerade die angewendeten Zolltarifnummern liegen bei vielen Gesellschaften im Argen: Sind sie einmal in der IT hinterlegt, werden sie nicht mehr weiter geprüft, sondern vom System vorgegeben. Es empfiehlt sich, die Zolltarifierung von Zeit zu Zeit zu prüfen, und dies bei Anpassungen im Warensortiment sogar im Detail. Bei Unsicherheiten und für mehr Rechtssicherheit kann das Unternehmen bei der Zollverwaltung eine «verbindliche Zolltarifauskunft» einholen. 4. Bemessungsgrundlage Im Schweizer Zollrecht werden spezifische Zölle erhoben. Für diese sind nicht der Wert der Waren, sondern Gewicht, Stück, Meter oder Liter massgebend. In der Schweiz kennen wir also keinen Zollwert, wie dies im Ausland der Fall ist. Für die MWST muss das Unternehmen jedoch einen korrekten Wert angeben, und zwar das Entgelt oder einen Marktwert/Drittpreis. Hier spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Ware verkauft, selber verbracht oder als Geschenk- resp. Gratis sendung geliefert wird. 5. Zolldeklaration Die Papierdeklaration gehört bald der Vergangenheit an. Das Zauberwort heisst hier «e-dec», also elektronische Deklaration. Ab dem 1. Januar 2013 sind Zollanmeldungen mit dem Formular für eine definitive Wareneinfuhr nicht mehr zulässig. Dieses Obligatorium hat übrigens nichts mit der Ausstellung und dem Erhalt der elektronischen Veranlagungsverfügung zu tun, die wohl erst in ein paar Jahren eingeführt wird. Jede Gesellschaft muss sich also schon bald mit der IT-gestützten Zolldeklaration auseinandersetzen. Hier stellt sich dann unter anderem die Frage der Aufbewahrung der elektronischen Dokumente und der Prüfspur. Ist eine Ware zur Einfuhr angemeldet, beginnt eine Frist von 30 Tagen; so lange haben die Meldepflichtigen Zeit, die Zollanmeldung zu prüfen und allfällige Korrekturen anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist können sie grundsätzlich keine Änderungen mehr vornehmen. Jede Gesellschaft muss sicherstellen, dass die verantwortliche Person die Einfuhrdokumente fristgerecht überprüft und für korrekt befindet. Nachdem ein Unternehmen die oben erwähnten Punkte geklärt hat, muss es die Verantwortlichkeiten und Schnittstellen festlegen. Dies wiederum dient ihm als Basis zur Planung und Optimierung der Lieferstruktur. Der Zoll und die Geigen kennen sich bereits (Auszüge aus der NZZ vom 28. April 2010) «Die renommierte Violinistin Patricia Kopatchinskaja wurde am Zoll des Flughafens Zürich angehalten und stundenlang verhört [ ]. Seither ist die Guarneri- Geige mit einem Schätzwert von 4,5 Millionen Euro in Gewahrsam der Zollbehörden. [ ] Zwar habe Kopatchins kaja einen Vertrag vorweisen können, der die Geige als Leihgabe der ÖNB ausweist. Doch zusätzlich brauche es eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung der Geige [ ]. Sei dieses Formular ausgefüllt, fehle nur noch eine Bürgschaft für die Einfuhrabgabe in Höhe von 7,6 Prozent des Schätzwerts, entsprechend der Mehrwertsteuer, also rund Franken. Darum wäre die Musikerin [ ] auch nicht herumgekommen, wenn sie die Geige beim Einreisen korrekt deklariert hätte.» Einklang bei der Warenausfuhr Für die Warenausfuhr gibt es weitaus weniger Regelungen als für die Einfuhr: Bei der MWST muss der Versender in einer angemessenen Form nachweisen können (Stichwort «freie Beweiswürdigung»), dass die Waren das Zollinland verlassen haben. Beim Zoll muss er die Ware korrekt anmelden, sonst könnte die Lieferung blockiert werden. Dies betrifft jedoch ausschliesslich die Schweizer Seite. Die Regelungen des Empfangslands gilt es bei jeder Ausfuhr zu prüfen und die Dokumente, Warenbezeichnungen usw. entsprechend anzupassen. Hier sind vier Schlüsselthemen zu beachten: 1. Parteien Bei der Warenausfuhr müssen grundsätzlich zwei Parteien angegeben werden (neben dem Spediteur resp. Zolldeklarant): der Versender und der Empfänger. Der Versender auch Ausführer oder Exporteur genannt bewirkt damit die Befreiung von der MWST. Sind mehrere Lieferanten an einer Ausfuhr beteiligt (sogenanntes Reihengeschäft), müssen die weiteren Parteien als Nachweis nur eine Kopie der Veranlagungsverfügung vorliegen haben. 2. Zollverfahren Bei der Warenausfuhr werden drei Zollverfahren unterschieden: a. Ausfuhrverfahren (definitives Verbringen von Waren in das Zollausland) b. Vorübergehende Verwendung (die Waren sollen nach einer bestimmten Zeit wieder in die Schweiz verbracht werden) c. Verfahren der passiven Veredelung (nach einer erfolgten Bearbeitung im Ausland werden die Waren wieder in das Zollinland verbracht) Werden Waren nicht mittels Ausfuhrverfahren (a) exportiert, muss der Versender abklären, welche anderen Zollverfahren er anwenden soll. Diese sind mit diversen Bewilligungen und Bedingungen verbunden. 3. Vereinfachungen Gerade im Bereich des Ursprungsrechts nutzen viele Gesellschaften die Vereinfachung über den Status des «ermächtigten Ausführers»: Die Inhaber einer solchen Bewilligung dürfen Ursprungsnachweise mit einer Erklärung auf der Rechnung ausstellen und können auf EUR.1 oder EUR-MED verzichten. Seit dem 1. Juli 2012 gilt in diesem Bereich die «Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen» (VAU). Diese schreibt den Bewilligungsinhabern diverse Pflichten vor, unter anderem die Meldung einer verantwortlichen Person mit vertieften Ursprungskenntnissen, die aktive Mitwirkung bei einer Kontrolle der Zollverwaltung und die aktive Kommunikation mit der Zollverwaltung. Die betroffenen Gesellschaften tun gut daran, ihre Organisation anzupassen, qualifiziertes Personal zu benennen, ihre Lieferstruktur (vom Einkauf über die Produktion bis zum Verkauf) zu analysieren und Nachweise korrekt zu erbringen. 4. Individuelle Regelungen im Empfangsland Eine ausführende Gesellschaft sollte diese Regelungen prüfen und ihre Lieferstruktur oder die Dokumente entsprechend anpassen. Hierbei sind die folgenden Punkten wichtig: a. Wertangabe in den Zolldokumenten (Ist der korrekte Zollwert angegeben?) b. Detaillierte Beschreibung der Waren CH-D Wirtschaft 1/

14 c. Angewendete Incoterms (DDP kann zu einer MWST-Registrierung führen) d. Notwendigkeit einer Handelsrechnung für die Verzollung (oder reicht eine Proformarechnung resp. Zollrechnung?) e. Ursprungsangaben in den Dokumenten (Deklaration EUR.1 oder EUR- MED oder gar kein Ursprung) f. Liefer- und Rechnungsdatum Mit diesen Eckwerten kann der Exporteur seinem ausländischen Kunden die Verzollung bei der Wareneinfuhr erleichtern. Werden die Waren jedoch in das eigene Auslieferungslager im Ausland verbracht, so ist vor allem der Zollwert korrekt festzulegen. Bei der Warenausfuhr gilt das Hauptaugenmerk also der korrekten Dokumentation und dem Ursprungsrecht. Damit sich der richtige Ursprung ermitteln lässt, müssen Einkauf, Produktion, Verkauf und Finanzabteilung koordiniert zusammenwirken. Die Harmonie des Miteinanders Ein Orchester kann erst dann erfolgreich spielen, wenn jeder einzelne Musiker sein Instrument beherrscht und mit den anderen eine Einheit bildet. Dasselbe kommt insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften zum Tragen: Jeder Verantwortliche muss sein Fachgebiet kennen und mit anderen Fachleuten und Abteilungen zusammenarbeiten. Nur so können sie als harmonisches Ganzes agieren und auftreten. SCHULUNGSPROGRAMM MEHRWERTSTEUER UND ZOLL Die Mehrwertsteuer spielt nicht nur bei der Abschlussgestaltung eine Rolle. Die Mehrwertsteuer begleitet das tägliche Geschäft. Das Jahr 2013 bringt sowohl für in der Schweiz als auch international tätige Unternehmen Neuerungen. Das Beobachten der Entwicklung der Mehrwertsteuer ist unerlässlich. Folgende Workshops bieten wir in Zürich an: Modul I: Grundsätze der Mehrwertsteuer für Einsteiger 15. Januar 2013, 9:00 12:00 Uhr Modul II: Mehrwertsteuer für Praktiker 22. Januar 2013, 9:00 12:00 Uhr Modul III: Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr 29. Januar 2013, 9:00 12:00 Uhr Vertiefungskurs im Bereich Kunst: Mehrwertsteuer und Zollmodalitäten im Kontext mit Kunstobjekten 30. Januar 2013, 9:00 12:00 Uhr Vertiefungskurs im Bereich Transportwesen: Mehrwertsteuer und zollrechtliche Finessen für Logistik und Transportwesen 31. Januar 2013, 9:00 12:00 Uhr Selbstverständlich führen wir auf Wunsch auch individuelle, auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Ausbildungen durch. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter: 12 CH-D Wirtschaft 1/2013

15 Dr. Monika Molnár LL.M. (Taxation) Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht Treureva AG Zürich Praxisinfo für grenzüberschreitende Importe Checkliste für Messen und Ausstellungen Maryann Rohner lic.oec.hsg dipl. Steuerexpertin dipl. Wirtschaftsprüferin Treureva AG Zürich Dr. Monika Molnár Planen Sie als ausländische Unternehmung in der Schweiz eine Ausstellung durchzuführen oder als ausländischer Aussteller an einer Messe teilzunehmen? Nachstehend die wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis, welche für grenzüberschreitende Importe von Messe- und Ausstellungsgegenständen relevant sind. 1. Welches Zollamt ist zuständig? Werden vom Ausland Gegenstände in die Schweiz für Messen und Ausstellungen eingeführt, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden um unnötige Zoll- und MWST-Kosten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, eine vorgängige Abklärung bezüglich Besonderheiten der Deklaration mit der zuständigen Zollkreisdirektion vorzunehmen. Siehe dazu: /01808/index.html?lang=de Maryann Rohner 2. Was passiert, wenn die Zollstelle ausserhalb der Zoll öffnungszeiten erreicht wird? Wird die geschlossene Zollstelle ohne korrekte Abfertigung mit einem Warentransport überquert, liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Zoll- und Mehrwertsteuergesetz vor. Eine Zollabfertigung ausserhalb der Zollöffnungszeiten ist nach vorgängiger Absprache mit der zuständigen Zollstelle möglich. Die ausserordentliche Abfertigung erfolgt gegen Gebühren. Betreffend Gebühren und Zollabfertigung ausserhalb der ordentlichen Zollöffnungszeiten erhalten Sie Auskunft unter: /index.html?lang=de index.html?lang=de 3. Was bedeutet Carnet ATA? Ein Carnet ATA ist ein internationales Dokument, welches es erlaubt, Gegenstände (Waren) für eine vorübergehende Verwendung ins Zollinland einzuführen. Dieses Verfahren ist auch für Messe- und Ausstellungsgegenstände geeignet, können sie doch ohne Belastung von Zollgebühren und Mehrwertsteuer ins Inland verbracht werden. Das Carnet ATA wird von Industrie- und Handelskammern gegen Leistung eines Depot ausgestellt und entbindet den Inhaber bei einem Grenzübertritt von allen Sicherheitsleistungen (Gebühren, Depotzahlungen beim Zoll). Weitere Details unter: verzollung/00367/index.html?lang=de 4. Wann darf das Carnet ATA nicht verwendet werden? Ein Carnet ATA darf nicht verwendet werden für: Vermietung Leasing Waren zum ungewissen Verkauf Vermietung von Gegenständen und Leasinggeschäfte unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Werden Waren zum ungewissen Verkauf in die Schweiz eingeführt, muss das Zollverfahren «Vorübergehende Verwendung» (vormals «Freipass» genannt) angewendet werden. In diesem Fall wird bei der Einfuhr in die Schweiz ein Depot verlangt. Siehe dazu: 5. Wie lange ist das Carnet ATA gültig? Das Carnet ATA ist für 1 Jahr gültig. CH-D Wirtschaft 1/

16 6. Was passiert, wenn der Gegenstand erst nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet ATA aus der Schweiz ausgeführt wird? Bei der Wiederausfuhr wird die Einfuhrmehrwertsteuer (8 % / 2.5 %) erhoben. 7. Was passiert, wenn der Gegenstand bei der Wiederausfuhr nicht ordnungsgemäss abgefertigt werden kann, da die Zollstelle geschlossen ist? Wird die Zollabfertigung nicht bestätigt, kann die Handelskammer das Depot nicht zurückbezahlen. 8. Was muss bei Kunstgegenständen besonders beachtet werden? Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden und nicht weitergegeben werden. Diese Gegenstände sind auch dann zollfrei, wenn sie an folgenden Orten ausgestellt werden: in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen in Gebäuden und Anlagen öffentlichrechtlicher Institutionen in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecke dienen. Die abgabenfreie Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken muss vor der Einfuhr schriftlich mit einem speziellen Formular (Nr ) bei der zuständigen Zollkreisdirektion beantragt werden. Siehe dazu: /02721/index.html?lang=de 9. Was bedeutet Kulturgut und was muss beachtet werden? Um als Kulturgut im Sinne des Kulturgütertransfergesetzes zu gelten, muss ein Objekt: aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein, zu einer der in Artikel 2 der UNESCO- Konvention 1970 genannten Objekt- Kategorien gehören. Für Kulturgüter gelten besondere Vorschriften. Siehe dazu Entscheidungshilfen und Checkliste des Bundesamtes für Kultur: /04385/index.html?lang=de 10. Gelten besondere Zollvorschriften für tragbare Instrumente? Ja. Werden tragbare Instrumente für Konzerte in der Schweiz eingeführt oder für Unterrichtszwecke verwendet, kann die Zollabfertigung vereinfacht erfolgen. Die Vereinfachung gilt auch für Leihinstrumente, die einer Person zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob diese ihren Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Siehe dazu: beachten/03277/index.html?lang=de Bei älteren Instrumenten sind auf jeden Fall die Bestimmungen des Kulturgütertransfergesetzes zu beachten. 11. Gilt ein Klavier als tragbares Instrument? Nein. 12. Können Studien und Werke von Schweizer Künstlern, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen, zollfrei ein geführt werden? Originalarbeiten, die Schweizer Künstler mit Wohnsitz in der Schweiz während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen haben, können zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr im Eigentum des Künstlers befindet. 13. Was gilt als Studienaufenthalt? Als Studienaufenthalt gelten Aus- und Weiterbildungen: an Schulen, welche durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt werden, oder in Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten. 14. Können Kunstwerke von Kunstmalern und Bildhauern mehrwertsteuerbefreit in die Schweiz eingeführt werden? Ja, sofern die Gegenstände von Künstlern persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag in die Schweiz eingeführt werden. 15. Können Kunstwerke von allen Künstlern mehrwertsteuerbefreit in die Schweiz eingeführt werden? Nein, nur Kunstmaler und Bildhauer sind von der Einfuhrmehrwertsteuer befreit. Hegetschweiler AG Telefon +41 (0) Media-Verwaltung Telefax +41 (0) Im Chupferplätz 7 Postfach 49 media@hegetschweiler.eu CH-8605 Gutenswil Exklusiv-Vertretung für Publikationen und Internetmedien der Handelskammer Deutschland Schweiz. Mit den Medien der Handelskammer Deutschland Schweiz erreichen Sie über Führungskräfte in Deutschland und in der Schweiz. Wir bieten Ihnen einen optimalen Mediamix durch die Inseraten-Schaltung in der monatlich erscheinenden Kammerzeitschrift «CH D Wirtschaft», durch den Internetauftritt und durch die Werbung in unseren Fachpublikationen. 14 CH-D Wirtschaft 1/2013

17 Dr. Monika Molnár LL.M. (Taxation) Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht Treureva AG Zürich Maryann Rohner lic.oec.hsg dipl. Steuerexpertin dipl. Wirtschaftsprüferin Treureva AG Zürich Import, Export und Lagerung von Kulturgütern Sind Sie im Kunsthandel oder im Auktionswesen tätig und handeln Sie in der Schweiz und international mit Kulturgütern? Einführung Am 2. Oktober 2012 fand in Zürich das 1. Symposium «VAT meets ART» unter der Leitung von Dr. Monika Molnár statt. Eines der Themen war die gesetzeskonforme Einfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Kulturgütern aller Art. Das Kulturgütertransfergesetz Am 1. Juni 2005 sind in der Schweiz das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und die Vollziehungsverordnung (KGTV) in Kraft getreten. Das Gesetz basiert auf der UNESCO-Konvention 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Es ist die Umsetzung der erwähnten Konvention für die Schweiz. Wer und was sind betroffen? Vor allem in Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen haben gemäss dem Gesetz verschiedene Sorgfaltspflichten zu beachten, wenn Kultur güter gemäss Kulturgütertransfergesetz eingeführt, in der Schweiz gelagert oder ausgeführt werden. Kulturgüter im Sinne des Gesetzes sind alle Objekte, die aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sind. Diese Kulturgüter sind in Art. 1 der UNESCO-Konvention 1970 definiert. Dazu gehören beispielsweise Seltene Sammlungen der Zoologie, Mineralogie und Anatomie Mehr als 100jährige Antiquitäten, z.b. Möbel und Musikinstrumente Die folgenden Staaten haben die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert Afghanistan Ägypten Albanien Algerien (Amerika siehe Vereinigte Staaten) Angola Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien Bahamas Bangladesch Barbados Belarus Belgien Belize Bhutan Bolivien Bosnien und Herzegowina Brasilien Bulgarien Burkina Faso China (exkl. Hong Kong) Costa Rica Côte d Ivoire Dänemark Deutschland Dominikanische Republik Ecuador El Salvador (England siehe Vereinigtes Königreich) Estland Finnland Frankreich Gabun Georgien Grenada Griechenland Guatemala Guinea Haiti Honduras Indien Irak Iran Island Italien Japan Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada Katar Kirgisistan Kolumbien Kongo (Kinshasa) Korea (Nord-) Korea (Süd-) Kroatien Kuba Kuwait Libanon Libyen Litauen Madagaskar Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Moldawien Mongolei Montenegro Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Norwegen Oman Pakistan Panama Paraguay Peru Polen Portugal Ruanda Rumänien Russland Sambia Saudi-Arabien Schweden Schweiz Senegal Serbien Seychellen Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Syrien Tadschikistan Tansania Tschad Tschechische Republik Tunesien Türkei Ukraine Ungarn Uruguay (USA siehe Vereinigte Staaten) Usbekistan Venezuela Vereinigte Staaten Vereinigtes Königreich Vietnam Zentralafrikanische Republik Zimbabwe Zypern Quelle: CH-D Wirtschaft 1/

18 Bilder, Skulpturen und Montagen in irgendeinem Material Seltene Manuskripte Briefmarken Foto- und Filmarchive Zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gut um ein Kulturgut handelt, hat das Bundesamt für Kultur eine Checkliste publiziert ( index.html?lang=de) Vorgehen beim Zoll Wichtige Hinweise Ein Kulturgut darf nur ein- oder ausgeführt werden, wenn seine rechtmässige Herkunft sichergestellt ist. Der Zoll kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze. Es bestehen spezielle Deklarationspflichten. Eine unrichtige Deklaration oder die rechtswidrige Einfuhr sind strafbar. Die Zollbehörden sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter zurückzubehalten, Abklärungen durchzuführen und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt hat in der Zollanmeldung detaillierte Angaben über den Objekttyp und den Ursprung bzw. die Herkunft des Kulturguts zu machen. Ob eine Ausfuhrbewilligung eingeholt werden muss, hängt von den jeweiligen nationalen Vorschriften des Staates ab, aus dem das Kulturgut exportiert wird. Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern Staatsverträge abgeschlossen. Für Einfuhren von Kulturgütern aus diesen Staaten muss eine Ausfuhrbewilligung vorgelegt werden (z.b. Ausfuhr einer Stradivari aus Italien in die Schweiz). Wer Kulturgüter aus einem Staat einführt, welcher die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert hat, muss in der Zolldeklaration angeben, ob die Ausfuhr aus dem Vertragsstaat bewilligungspflichtig ist oder nicht. Das Formular «Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern» / «Deklaration für die Einlagerung von Kulturgut» ist erhältlich unter Die Zolltarifnummern und die anzugebenden statistischen Schlüssel finden sich im elektronischen Zolltarif der Schweiz unter Wer Kulturgüter bei der Ein- oder Ausfuhr vorsätzlich unrichtig deklariert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG). Bei Fahr lässigkeit kann die Busse bis CHF betragen. Die Einfuhr ist gemäss Kulturgütertransfergesetz rechtswidrig, wenn sie eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr oder die Rückführung von Kulturgut verletzt oder wenn sie gegen eine befristete Massnahme des Bundesrates zum Schutz des kulturellen Erbes eines fremden Staates verstösst. Informationen über bilaterale Vereinbarungen werden auf der Website des Bundesamts für Kultur publiziert ( Sorgfaltspflichten Die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet, die rechtmässige Herkunft des Kulturguts sicherzustellen. Weiter müssen Sie ein ausführliches Beschaffungsregister führen und folgendes Vorgehen beachten: Beschaffung von Informationen über den Verkäufer oder die einliefernde Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit) Deklaration für die Einlagerung von Kulturgut Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Nr. Gemäss Artikel 26 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV; SR ) ist die Einlagerung von Kulturgut schriftlich anzumelden. Vordokument: Versender: Zeichen, Nr., Anzahl, Verpackung: Versendungsland: Empfänger: Bruttogewicht: Genaue Warenbezeichnung (inkl. Objekttyp und Herstellungs- oder Fundort): Ausfuhrbestimmungen des Versendungslandes (zutreffendes ankreuzen): Versendungsland ist kein Vertragsstaat 1 Versendungsland ist ein Vertragsstaat 1, die Ausfuhr unterliegt in diesem Vertragsstaat keiner Bewilligung 1 Versendungsland ist ein Vertragsstaat, die Ausfuhr aus diesem Vertragsstaat ist bewilligungspflichtig: Bewilligung Nr. vom (sofern vorhanden) Anmelder/Vertreter: Überprüfung der Angaben anhand eines beweiskräftigen Dokuments, falls Zweifel an deren Richtigkeit bestehen Einholen einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers bzw. der einliefernden Person über die Verfügungsberechtigung über das Kulturgut Information des Kunden über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten der UNESCO- Konvention von 1970 Buchführung über die Beschaffung von Kulturgut: Beschreibung und Ursprung bzw. Herkunft des Kulturguts, Datum der Übertragung, Ankaufspreis bzw. Schätzwert, ferner die Angaben zur Identität und die Erklärung über die Verfügungsberechtigung (oben). Die zu einem Kulturgut angelegte Dokumentation ist während 30 Jahren aufzubewahren. Empfehlung Beachten Sie beim grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern die notwendigen Deklarationspflichten. Falls Sie erwägen, im Ausland ein Kulturgut zu erwerben und in die Schweiz einzuführen, ist es empfehlenswert, sich genügend Zeit für die Abklärung der gesetzlichen Verpflichtungen und für die Zollformalitäten einzuräumen. Ort und Datum: Unterschrift und Name des Anmelders: Für das Zollamt: 16 CH-D Wirtschaft 1/2013

19 Urs Jaun, lic.iur. Zollfachmann mit Eidg. Fachausweis Beauftragter der Handelskammer Deutschland-Schweiz für aussertarifäre Handelshemmnisse, Zoll- und Integrationsfragen Gurnigelweg 21, CH-3006 Bern Tel. +41 (0) Fax +41 (0) EU: EORI-Nummer für Wirtschaftsbeteiligte Verzollungsverfahren 42 oder 63 Klarstellung der deutschen Zollverwaltung zur Angabe einer EORI-Nummer für Warenempfänger in Einfuhr-Zollanmeldungen Urs Jaun Bekanntlich führte die EU vor einiger Zeit im Rahmen des Risikomanagements die EORI-Nummer für «Wirtschaftsbeteiligte» ein, zu denen, bei grenzüberschreitenden Warentransaktionen, auch der Warenempfänger bzw. die Warenempfängerin gehört. Nach Art. 4k Abs. 1, 1. Satz, der EU-Durchführungsverordnung zum EU-Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 ZK-DVO) «dient die EORI-Nummer zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden». Der «Wirtschaftsbeteiligte» ist ein Begriff des EU-Zollrechts. Definiert wird der «Wirtschaftsbeteiligte» in Art. 1 Ziffer 12 ZK-DVO. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Wirtschaftsbeteiligter» ist «eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das [EU-] Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist». Darunter fallen «nicht nur alle unmittelbar Beteiligten (z.b. Ausführer, Anmelder, Vertreter), sondern auch alle mittelbar Beteiligten» (vgl. Homepage der DE-Zollverwaltung «Fragen und Antworten» / «Wer benötigt eine EORI- Nummer?»). Als «mittelbar Beteiligter» an einem (z. B. Einfuhr-) Zollverfahren gilt auch der Warenempfänger bzw. die Warenempfängerin, selbst wenn es sich dabei um ein Kleinst- Unternehmen handelt (z.b. ein kleines Spezialgeschäft oder ein Quartierladen). Die deutsche Zollverwaltung, d.h. das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik in D Frankfurt a.m., hat am 15. März 2012 die ATLAS-Info 2018/12 publiziert und damit folgende Klarstellung für Reihengeschäfte und Anmeldungen zum Verfahren 42 und 63 vorgenommen: «Wenn sich an die Einfuhr unmittelbar eine steuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferung anschliesst ( 5 Abs. 1 Nr. 3 DE-UStG; Verfahrenscode 42 oder 63), wird aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen das Unternehmen als Empfänger angegeben, dem die Gegenstände tatsächlich auszuliefern sind. Sofern der Empfänger in zollrechtlicher Hinsicht nicht an der Einfuhr beteiligt ist, liegt im Hinblick auf ihn eine Tätigkeit, die unter das Zollrecht fällt, nicht vor. Der Empfänger gilt somit nicht als Wirtschaftsbeteiligter. Die Angabe der EORI-Nummer eines Empfängers ist in diesen Fällen, d.h. insbesondere bei Reihengeschäften, entbehrlich.» Der Link zur ATLAS-Info 2018/12 findet sich unter: DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS- Publikationen/Teilnehmerinformationen/ teilnehmerinformationen_node.html. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die deutsche Zollverwaltung für Fragen zum EU-Zollrecht das «Informations- und Wissensmanagement Zoll» zur Verfügung stellt (Adresse: Carusufer 3-5, D Dresden / Postfach D Dresden). Für spezifische Fragen zur EORI- Nummer ist dort die Zentrale (EORI-) Auskunft zuständig: Tel. +49 (0) Fax +49 (0) info.eori@zoll.de Mit unserer Geschäftsrepräsentanz machen wir Ihren Markteinstieg Schweiz leicht und kostengünstig. Alles dazu auf Handelskammer Deutschland-Schweiz Tödistrasse 60, 8002 Zürich Telefon +41 (0) auskunft@handelskammer-d-ch.ch CH-D Wirtschaft 1/

20 Projekt «Zollveranlagungsprozesse» Umsetzung der organisatorischen Massnahmen: Anpassung der Betriebszeiten und des Zeitpunkts der Warenfreigabe Vereinfachte Rückerstattung für ausländische Rückwaren Ausdehnung der Frist zur Zollanmeldung beim ZE Ausdehnung der Frist zur Überführung ins Transitverfahren beim ZV Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Im Rahmen des Projektes «Zollveranlagungsprozesse (ZVP)» untersuchte die Zollverwaltung (EZV) zusammen mit Wirtschaftsvertretern verschiedene Ansätze, um die bestehenden Zollverfahren zu optimieren. Die Geschäftsleitung der EZV (GL EZV 3/2012) hiess u.a. nachstehende Massnahmen gut. 1. Anpassung der Betriebszeiten und des Zeitpunkts der Warenfreigabe Gemäss dem Konzept für das vereinfachte Verfahren für Empfang und Versand kann der ZE/ZV zwar während sieben Tagen und 24 Stunden eine elektronische Zollanmeldung einreichen. Die Warenfreigabe erfolgt jedoch nur während den Betriebs- oder Öffnungszeiten der Zollstelle. 1.1 Vereinfachtes Verfahren für Empfang (ZE) Ab 1. Januar 2013 gilt Folgendes: Waren mit Selektionsresultat «frei/mit» oder «frei/ohne» und Abladebewilligung NCTS Waren, die «frei» («frei/mit» oder «frei/ ohne») selektioniert sind, gelten nach Erhalt der Abladebewilligung NCTS und des Selektionsresultats als freigegeben und können unverzüglich abgeführt werden; dies sieben Tage pro Woche und 24 Stunden pro Tag ohne Einschränkungen. Abladebewilligung NCTS Vorbehalten bleiben allfällige Einschränkungen gemäss ZE-Bewilligung und Abnahmebericht. Beispiel: Summarische Anmeldung NCTS um 01:25 Uhr Abladebewilligung NCTS um 01:25 Uhr (z.b. NCTS ohne Zollverschluss) Zollanmeldung um 01:30 Uhr / Selektionsresultat «frei/ ohne» > Warenfreigabe um 01:30 Uhr Waren, die zwar «frei» selektioniert sind, jedoch die Abladebewilligung NCTS noch nicht erteilt wurde (z.b. Sendungen mit Zollverschluss), sind nicht freigegeben. Kleinsendungen, die mit Sammelzollanmeldung oder Kleber angemeldet werden, gelten weiterhin nur während den Betriebszeiten als freigegeben. Dies, weil keine elektronische Selektion durchgeführt werden kann. Waren, bei denen Interventionszeiten laufen Waren, bei denen Interventionszeiten (NCTS und/oder e-dec) laufen, gelten erst nach Erhalt der Abladebewilligung NCTS und der Freigabemeldung e-dec als freigegeben. Die Interventionszeiten laufen nur während den Betriebszeiten der Kontrollzollstelle. Beispiel: Summarische Anmeldung NCTS um 01:25 Uhr Abladebewilligung NCTS um 01:25 Uhr (z.b. NCTS ohne Zollverschluss) Zollanmeldung um 01:30 Uhr / Selektionsresultat «gesperrt» > Warenfreigabe um 05:30 Uhr (nach Ablauf der Interventionsfrist e-dec) Kleinsendungen, die mit Sammelzollanmeldung oder Kleber angemeldet werden, gelten weiterhin nur während den Betriebszeiten als freigegeben. Dies, weil keine elektronische Selektion durchgeführt werden kann. Warenfreigabe bei «regelmässigem Verkehr mit Fahrplan» Beim Prozess «Regelmässiger Verkehr mit Fahrplan» wird ein Freigabezeitpunkt, Montag bis Freitag, zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr, definiert. Die Waren müssen vor dem definierten Freigabezeitpunkt elektronisch angemeldet werden. Die Abladebewilligung NCTS muss nicht vorliegen. Unabhängig des Selektionsresultats gelten solche Sendungen erst zum definierten Freigabezeitpunkt als freigegeben. 18 CH-D Wirtschaft 1/2013

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