Produkte aus Naturwerkstein Bauproduktenverordnung Leistungserklärung CE-Kennzeichnung
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- Paul Esser
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1 Produkte aus Naturwerkstein Bauproduktenverordnung Leistungserklärung CE-Kennzeichnung Ansprechpartner: TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH Dipl.-Ing.(FH) Joachim Deppisch Dreikronenstraße Würzburg tel.: Produkte aus Naturwerkstein Bauproduktengesetz/Bauproduktenverordnung Inhalt des Vortrages Allgemeines zur Verwendung von Produkten aus Naturstein Rechtliche Grundlagen Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktengesetz, Bauproduktenverordnung CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BauPVO für Hersteller, Importeure, Händler, Mitgliedsstaaten der EU Beispiele Pfraundorfer Informationstag 1
2 Referent Dipl.-Ing. (FH) Joachim Deppisch - Studium des Bauingenieurwesens in Würzburg - seit 1985 bei der LGA MPI Zweigstelle Würzburg - Lehrbeauftragter an der Fachhochschule in Würzburg - Mitarbeiter im technischen Ausschuss des DNV - Mitarbeiter in nationalen und europäischen Normenausschüssen - Vertreter für Deutschland im europäischen Normenausschuss - Vorsitzender der TC 246 WG 3 Produkte aus Naturstein Pfraundorfer Informationstag Allgemeines zur Verwendung von Produkten aus Naturstein Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes Freier Personenverkehr Wegfall der Grenzkontrollen Harmonisierung der Gesetze Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit Verstärkte Außenkontrollen Freier Dienstleistungsverkehr Liberalisierung der Finanzdienste Harmonisierung der Banken- und Versicherungsaufsicht Öffnung der Transport- und Telekommunikationsmärkte EUROPÄISCHER BINNENMARKT Freier Warenverkehr Wegfall von Grenzkontrollen Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Normen und Vorschriften Steuerharmonisierung Freier Kapitalverkehr Mehr Freizügigkeit für Geld- und Kapitalbewegungen Schritte zu einem gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen Liberalisierung des Wertpapierverkehrs Pfraundorfer Informationstag 2
3 Allgemeines zur Verwendung von Produkten aus Naturstein Anforderungen für Handel und praktische Verwendung Anforderungen an Produkte aus Naturstein bestehen für den Handel (Europa allgemein) technische Brauchbarkeitsnachweise (national) Anforderungen an die Planung, Bemessung, Konstruktion (national) Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen für die Verwendung von Produkten Gültig bis Juli 2013 Inverkehrbringen Verwenden Europäisches Recht Bauproduktenrichtlinie Deutsches Recht Bundesrecht Landesrecht Bauproduktengesetz Landesbauordnung Bauregelliste Pfraundorfer Informationstag 3
4 Rechtliche Grundlagen für den Handel in Europa (Produkte) Bauproduktenrichtlinie Gültig bis Juli 2013 Inverkehrbringen Verwenden Bauproduktenrichtlinie (Ratsbeschluß 89/106/CE) Europäisches Recht Deutsches Recht Bundesrecht Landesrecht Ratsbeschluß 89/106/EEC vom 21 Dezember 1988 über die Angleichung von Gesetzen, Regeln und administrativen Vorgaben der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Bauprodukte. Regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten in den Europäischen Warenmarkt (Handelsvoraussetzung). Bauproduktenrichtlinie Bauproduktengesetz Landesbauordnung Bauregelliste Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen für den Handel in Europa (Produkte) Bauproduktenrichtlinie Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke Gewährleistung der Sicherheit der Bauweise: Standsicherheit und Brandschutz Berücksichtigung weiterer Belange des öffentlichen Interesses, wie Gesundheit, Dauerhaftigkeit, Energieeinsparung und Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit Abbau von technischen Handelshemmnissen innerhalb der EU ohne Absenkung des Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten Vorgabe Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind Pfraundorfer Informationstag 4
5 Rechtliche Grundlagen für den Handel in Europa (Produkte) Bauproduktenrichtlinie, Brauchbarkeit Ein Produkt ist brauchbar, wenn ein damit errichtetes Gebäude den wesentlichen Anforderungen genügt: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen (Produkte) Bauproduktenrichtlinie, Erfüllung / Brauchbarkeit Anforderungen an Bauprodukte gemäß Produktnorm Konformität des Produktes mit harmonisierten Europäischen Normen (hen = EN + Anhang ZA) Anhang ZA der Produktnorm gibt die erforderlichen Prüfungen zur Erfüllung der Konformität vor. Für Produkte aus Naturwerkstein gemäß hen - Harmonisierte Norm nach Amtsblatt der EU - Ende Koexistenzperiode ca CE-Kennzeichnungspflicht Pfraundorfer Informationstag 5
6 Rechtliche Grundlagen (Produkte) Bauproduktenrichtlinie, Erfüllung / Brauchbarkeit Bauprodukte aus Naturstein gemäß hen (mit Anhang ZA) EN 1341: Platten für Außenbereiche EN 1342: Pflastersteine für Außenbereiche EN 1343: Bordsteine für Außenbereiche EN 1469: Fassadenplatten EN 12057: Fliesen (Wand + Boden + Treppen) EN 12058: Platten (Boden + Treppen) EN 771-6: Mauerwerk (Kategorie I und II) Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen (Produkte) Bauproduktenrichtlinie, Erfüllung / Brauchbarkeit Bauprodukte aus Naturstein (kein CE) Dekorative Elemente Produkte für den GaLaBau Rohmaterialien (Rohblöcke, Rohplatten) Fensterbänke Mosaik Pfraundorfer Informationstag 6
7 Rechtliche Grundlagen (Produkte) Bauproduktengesetz, Erfüllung / Brauchbarkeit Gültig bis Juli 2013 Inverkehrbringen Verwenden Europäisches Recht Bauproduktenrichtlinie Deutsches Recht Bundesrecht Landesrecht Bauregelliste Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen (Produkte) Bauproduktengesetz, Erfüllung / Brauchbarkeit Gültig bis Juli 2013 Inverkehrbringen Verwenden Umsetzung der Bauprodukten- Richtlinie (Europäisches Recht) in Deutschland durch das Bauproduktengesetz nationales Recht) Europäisches Recht Deutsches Recht Bundesrecht Landesrecht Bauproduktenrichtlinie Bauprodukten gesetz Bauproduktengesetz Landesbauordnung Landesbauordnung Bauregelliste - Regelungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten - Brauchbarkeit - Konformitätsnachweisverfahren - CE-Kennzeichnung - Bußgeldvorschriften (Ordnungswidrigkeiten) Pfraundorfer Informationstag 7
8 Rechtliche Grundlagen (Produkte) CE-Kennzeichnung Gültig bis Juli 2013 Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien d.h. auch der harmonisierten Europäischen Norm liegt in der Verantwortung der Hersteller! Der Hersteller muss die Konformität seines Produktes mit der harmonisierten Europäischen Norm sicherstellen und als Zeichen der Konformität die CE- Kennzeichnung auf seinem Produkt anbringen. Eine Konformitätserklärung muss erstellt werden Pfraundorfer Informationstag Konformitätsbewertungsverfahren (Produkte) Hersteller Prüfstelle Art der Bescheinigung Konformitätsnachweisverfahren WPK (werkseigenen Produktionskontrolle) Prüfung von Proben nach festgelegten Prüfplan Erstprüfung des Produkts Erstprüfung des Produkts Stichprobenprüfung des Produkts Produktzertifizierung Konformitätserklärung durch den Hersteller Überwachungsstelle Zertifizierungsstelle Erstinspektion des Werks und der WPK Laufende Überwachung mit Beurteilung der WPK Erteilung des EG-Konformitätszertifikat Bestätigung (Zertifikat zur WPK) für Naturstein Pfraundorfer Informationstag 8
9 Rechtliche Grundlagen (Produkte) Gültig ab Juli 2013 Bauproduktengesetz - Bauproduktenverordnung Bauproduktenrichtlinie (Ratsbeschluß 89/106/CE) Ratsbeschluß 89/106/EEC vom 21 Dezember 1988 über die Angleichung von Gesetzen, Regeln und administrativen Vorgaben der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Bauprodukte. Ab 1. Juli 2013 gilt die Bauproduktenverordnung und ersetzt das Bauproduktengesetz Bauproduktenverordnung muss nicht in nationale Gesetze überführt werden sondern gilt Europaweit verbindlich!! Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen (Produkte) Gültig ab Juli 2013 Bauproduktengesetz - Bauproduktenverordnung Ziele der Bauproduktenverordnung Inverkehrbringen von Produkten auf dem Europäischen Warenmarkt Freier Warenverkehr Abbau von Handelshemmnissen Einheitliche Produkt- und Prüfnormen / Vorschriften Analog Bauproduktenrichtlinie Pfraundorfer Informationstag 9
10 Rechtliche Grundlagen (Produkte) Gültig ab Juli 2013 Bauproduktengesetz - Bauproduktenverordnung Regelungen der Bauproduktenverordnung Bedingungen für das Inverkehrbringen harmonisierter Produkte auf dem Europäischen Markt Bereitstellung harmonisierter Produkte auf dem Europäischen Markt Anforderungen an die Leistungserklärung, Nachweis einer gleichbleibenden Produktqualität CE-Kennzeichnung Staaten der EU dürfen Handel / Bereitstellung CE-gekennzeichneter Produkte nicht verbieten und nicht behindern Mitgliedsstaaten der EU müssen den Handel / Bereitstellung von Produkten verbieten / unterbinden, wenn diese nicht den Anwendungsregelungen entsprechen Pfraundorfer Informationstag Rechtliche Grundlagen für den Handel in Europa (Produkte) Bauproduktenrichtlinie = Bauproduktenverordnung Vorgabe Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind. Ein Produkt ist brauchbar, wenn ein damit errichtetes Gebäude den wesentlichen Anforderungen genügt: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Lebenszyklus Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Pfraundorfer Informationstag 10
11 Rechtliche Grundlagen (Produkte) CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung Vorgabe Der Hersteller muss eine Leistungserklärung für seine Produkte (harmonisierte Europäische Norm) erstellen (Ersatz für Konformitätserklärung) Damit übernimmt er Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung im Bezug auf dessen Wesentliche Merkmale. Grundlage der Leistungserklärung ist eine technische Dokumentation des Herstellers (Erstprüfung, werkseigene Produktionskontrolle). Der Hersteller ist verpflichtet, weitere produktrelevante Daten bereitzustellen (z.b. Sicherheitsdatenblatt, REACH) Pfraundorfer Informationstag Konformitätsbewertungsverfahren (Produkte) Hersteller Prüfstelle Art der Bescheinigung Konformitätsnachweisverfahren WPK (werkseigenen Produktionskontrolle) Prüfung von Proben nach festgelegten Prüfplan Erstprüfung des Produkts Erstprüfung des Produkts Stichprobenprüfung des Produkts Produktzertifizierung Konformitätserklärung durch den Hersteller Überwachungsstelle Zertifizierungsstelle Erstinspektion des Werks und der WPK Laufende Überwachung mit Beurteilung der WPK Erteilung des EG-Konformitätszertifikat Bestätigung (Zertifikat zur WPK) für Naturstein Pfraundorfer Informationstag Nach BauPVO nicht mehr gültig 11
12 Anforderungen aus der Bauproduktenverordnung für den Hersteller Erstellung einer Leistungserklärung Anbringen einer CE-Kennzeichnung Technische Dokumentation und weitere Informationen zum Produkt - Aufbewahrungspflicht mind. 10 Jahre Rückverfolgbarkeit der Bauprodukte Regelungen zum Umgang mit Produkten, die nicht der Leistungsbeschreibung entsprechen Auskunftspflicht gegenüber Behörden Pfraundorfer Informationstag Anforderungen aus der Bauproduktenverordnung für den Importeur und den Händler Verantwortlich für die Leistungserklärung des Herstellers Überprüfung der gültigen CE-Kennzeichnung Überprüfung der erforderlichen Dokumentation (Referenznummer der Leistungsbeschreibung) und weitere Informationen zum Produkt Verantwortlich für die richtige Produktbezeichnung, Rückverfolgbarkeit der Bauprodukte Vertreibt ein Importeur / Händler ein Produkt unter seinem Namen oder verändert er das Produkt abweichend zur Leistungsbeschreibung des Herstellers, so übernimmt er sämtliche Pflichten des Herstellers Händler hat Informationspflicht an Hersteller, Importeur, Marktüberwachung bei Verdacht auf nicht konforme Produkte Pfraundorfer Informationstag 12
13 Anforderungen aus der Bauproduktenverordnung für die Mitgliedsstaaten der EU Mitgliedsstaaten müssen zur Verbesserung des Zugangs zum nationalen Markt eine Produktinformationsstelle einrichten (BAM in Deutschland) Mitgliedsstaaten müssen eine Marktüberwachung für harmonisierte Produkte durchführen, Prüfung der Leistungsbeschreibung und der CE-Kennzeichnung. Falsch gekennzeichnete Produkte müssen verfolgt und eine entsprechende Kennzeichnung verlangt werden. Ist dies nicht zu realisieren, müssen die betroffenen Produkte vom Markt genommen werden. Mitgliedsstaaten sind verantwortlich für einen ungehinderten Handel Pfraundorfer Informationstag Bauproduktenverordnung Fazit Qualität / Produkteigenschaften bekommen einen deutlich höheren Stellenwert Richtige CE-Kennzeichnung wird aufgewertet Europaweite Vereinheitlichung der CE-Kennzeichnung Vorteil / Aufwertung für nationale Produkte im Vergleich zu Produkten, die aus einem Nicht- Europäischen Land importiert werden. Kritisches Hinterfragen von Deklarationen / Prüfungen aus einem Nicht-Europäischen Land Pfraundorfer Informationstag 13
14 Beispiel LE - CE - WPK Situation Natursteinverarbeitender Betrieb Fa. XY in Deutschland importiert ein Gesteinsmaterial (z.b. aus Indien, Vietnam, China, Brasilien ) Fa. XY produziert daraus Platten für den Straßenbereich und Fassadenplatten Der Stein erhält einen firmeneigenen Fantasienamen Die Produkte werden in Deutschland eingebaut Pfraundorfer Informationstag Beispiel LE - CE - WPK Pflichten des Hersteller Vorgaben Würde der natursteinverarbeitender Betrieb Fa. XY in Deutschland Fertigprodukte (gemäß einer harmonisierten Produktnorm) importieren, müsste der ausländische Hersteller der Produkte eine Leistungserklärung (LE) mitliefern und die Produkte der jeweiligen Lieferung würden ein CE-Kennzeichen, basierend auf einer Erstprüfung (EP) und einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) benötigen Für geliefertes Rohmaterial ist keine Leistungserklärung und keine Kennzeichnung mit CE möglich. Vergibt die Fa. XY dem Stein einen firmeneigenen Fantasienamen, übernimmt sie gemäß der BauPVO sämtliche Pflichten des Herstellers (auch für Fertigprodukte mit LE+CE) Pfraundorfer Informationstag 14
15 Beispiel LE - CE - WPK Pflichten des Hersteller Deklaration Wesentlicher Merkmale Erstprüfung Für Produkte gemäß Konformitätsbewertungsverfahren 4 könnte die Fa. XY Prüfzeugnisse des ausländischen Zulieferers übernehmen (richtig bzw. realistisch??) (Bodenplatten nach EN 1341) Für Produkte gemäß Konformitätsbewertungsverfahren 3 müssen die Prüfzeugnisse von einer notifizierten Stelle vorliegen (z.b. LGA NB 0780) (Fassadenplatten nach EN 1469) Pfraundorfer Informationstag Leistungserklärung Bodenplatten Leistungserklärung Nr. der Erklärung 1. Eindeutiger Kenncode z.b. Artikelnr. des Produkttyps: 2. Typen-, Chargen- handelsübliche Gesteinsbezeichnung oder Seriennummer: Farbe: Bruchort: 3. Vorgesehener Bodenplatten aus Naturstein Verwendungszweck: nach DIN EN 1341 für Außenbereiche 4. Name und Kontaktanschrift xxxx des Herstellers: 5. Ggf. Name und Anschrift yyyy des Bevollmächtigten: Pfraundorfer Informationstag 15
16 Leistungserklärung Bodenplatten Leistungserklärung 6. System der Bewertung: System 4 7. Ggf. notifiziert Prüfstelle nicht relevant 8. Ggf. Europäische techn. nicht relevant Bewertung: 9. Erklärte Leistungen: Hinweis: eventueller Abschlag - bei Verwendung ausländischer Zeugnisse - bei Gesteinen mit großer Streuung der Ergebnisse Pfraundorfer Informationstag Leistungserklärung Bodenplatten 1) Radioaktivität Nicht relevant 1) Mittelwert, Standardabweichung, Unterer Erwartungswert Pfraundorfer Informationstag 16
17 Leistungserklärung Bodenplatten 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: (Name und Funktion) (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Pfraundorfer Informationstag Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! tel.: joachim.deppisch@de.tuv.com Pfraundorfer Informationstag 17
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