RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON EINGLIEDERUNGSHILFEN (EGH) IN SCHULEN NACH DEM BURGENLÄNDISCHEN SOZIALHILFEGESETZ 2000

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1 RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON EINGLIEDERUNGSHILFEN (EGH) IN SCHULEN NACH DEM BURGENLÄNDISCHEN SOZIALHILFEGESETZ ALLGEMEINES (1) Gemäß 23 Bgld. SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den behinderten Menschen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erhalten. Diese Hilfe kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch die Beistellung einer Eingliederungshilfe erfolgen. (2) Die Förderung erfolgt in Form der Übernahme der Gehaltskosten für eine Eingliederungshilfe (EGH). Unter Eingliederungshilfen versteht man Personen zur Begleitung und pflegerischen Betreuung von behinderten Kindern in Pflichtschulen, um diesen die Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. (3) Die Gewährung der Förderung der EGH erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) auf Grundlage einer Empfehlung der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission ( 9) nach diesen Richtlinien. (4) Die Kommission übermittelt der Bezirksverwaltungsbehörde eine Empfehlung über die Gewährung einer EGH. (5) Eine EGH wird erst gewährt, wenn für den/die Hilfesuchende/n keine andere gleichwertige Betreuung mit Rechtsanspruch, oder aufgrund privatrechtlicher Leistung gewährt wird.

2 2 AUFGABEN DER EINGLIEDERUNGSHILFEN (1) Die Eingliederungshilfen dürfen nur betreuerische Maßnahmen (z.b. Hilfe beim Toilettengang, bei den Mahlzeiten, beim An- und Auskleiden usw.) und keine pädagogischen Maßnahmen für die behinderten Kinder tätigen und sind organisatorisch der Schulleitung unterstellt. (2) Eine Eingliederungshilfe darf mehrere, jedoch höchstens drei Kinder in einer Klasse je nach Art und Ausmaß der Behinderung - betreuen. Bei geringem Betreuungsaufwand kann die Mitbetreuung durch eine bereits vorhandene Eingliederungshilfe auch klassenübergreifend erfolgen. (3) Die Entscheidung über eine Mehrfachbetreuung erfolgt durch die Kommission. (4) Die Eingliederungshilfen dürfen ausschließlich für die Betreuung der geförderten Kinder eingesetzt werden und nicht zu anderen Tätigkeiten herangezogen werden. Bei längeren Abwesenheitszeiten eines geförderten Kindes dürfen sie auch für andere Hilfstätigkeiten herangezogen werden, dies hat jedoch in Absprache mit der Sozialabteilung zu erfolgen. 3 ANTRAGSTELLUNG UND VERFAHREN (1) Antragsteller ist das Kind, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in. (2) Anträge sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Antragsformular (Beilage 1) zu stellen, die Abtretungserklärung sowie eventuell vorhandene ärztliche/psychologische Befunde sind beizulegen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet die Anträge unter Anschluss der beigelegten Unterlagen an die Abteilung 6, Hauptreferat Soziales beim Amt der Bgld. Landesregierung zur Vorbereitung der Kommissionssitzung weiter. (4) Bei Anträgen für Kinder aus anderen Bundesländern gelten die gleichen Richtlinien und sind auch für den gleichen Personenkreis ( 5) anzuwenden. Die Befassung der Kommission ist von jener Verwaltungsbehörde, die für das Kind aus einem anderen Bundesland zuständig ist, im Wege der Amtshilfe zu beantragen.

3 Dem Antrag ist eine Kostenübernahmeerklärung durch das andere Bundesland beizulegen. (5) Eine Verlängerung von befristeten Eingliederungshilfen ist von dem/der gesetzlichen Vertreter/in neuerlich zu beantragen. Schulwechsel und Schulaustritt (wegen Wegfalls der Schulpflicht) sind ebenfalls durch den/die gesetzlichen Vertreter/in der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend bekannt zu geben. Ein entsprechender Hinweis ist im Zuerkennungsschreiben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuführen. 4 FÖRDERVEREINBARUNG (1) Im Fall der Gewährung der Förderung einer EGH ist zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde und dem/der gesetzliche/n Vertreter/in eine Fördervereinbarung mit den entsprechenden Rahmenbedingungen abzuschließen. (2) Inhalt der Fördervereinbarung ist: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes Name der Schule Betreuungsausmaß Beginn und Ende des Betreuungszeitraums Hinweis auf den zu leistenden Kostenbeitrag bei Pflegegeldbezug und nach Einkommen ( 8 Abs. 3 5) Meldeverpflichtungen (3) Der/die gesetzliche Vertreter/in tritt die zugesprochene Förderung mittels Abtretungserklärung an die Trägerorganisation Rettet-das-Kind ab. Die Abtretungserklärung ist Teil des Antrages.

4 5 FÖRDERVORAUSSETZUNGEN (1) Kriterien für die Bewilligung einer Förderung einer Eingliederungshilfe, um einem behinderten Kind den Schulbesuch zu ermöglichen, sind: a) Mehrfachbehinderungen und Sinnesbehinderungen mit Pflegegeldbezug, b) chronische Erkrankungen mit Pflegegeldbezug, die medizinische und/oder pflegerische Maßnahmen erfordern (zb. Insulingabe bei Diabetes, Absaugen von Schleim) wobei auf die altersmäßige Entwicklung des Kindes einzugehen ist, c) tiefgreifende Entwicklungsstörungen in Form von frühkindlichem Autismus (ICD 10 F 84.0), atypischer Autismus (ICD 10 F 84.1) und Asperger Syndrom (ICD 10 F 84.5), wobei die Diagnose durch ein geeignetes Gutachten (z.b. Kinderfacharzt oder Klinischer Psychologe) nachzuweisen ist. (2) Nicht förderbar im Rahmen der Behindertenhilfe sind: a) Intelligenzminderungen (F 7), b) Entwicklungsstörungen (ICD 10 F 8) mit Ausnahme der angeführten tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (ICD 10 F 84.0, F 84.1, F 84.5), c) Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F 9) wie z.b. ADHS und schwer aggressive Verhaltensauffälligkeiten, d) Kindergartenkinder.

5 6 BETREUUNGSAUSMASS (1) Förderbar sind ausschließlich die Unterrichtszeiten. Eine Förderung der Nachmittagsbetreuung/Hortbetreuung, inklusive der Lernstunden, ist nicht vorgesehen. (2) Die Förderung wird grundsätzlich im Ausmaß von zwei Jahren befristet zuerkannt. Danach ist ein neuerlicher Antrag zu stellen, wobei zusätzlich eine Evaluierung durch die Kommission durchzuführen ist, ob die Maßnahme der Gewährung einer Eingliederungshilfe eine Verbesserung der Situation des Schülers gebracht hat. 7 ARBEITGEBER; BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS (1) Die Eingliederungshilfen werden nach Vorlage einer Abtretungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s und der von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Verfügung über die Gewährung der Leistung beschäftigt. (2) Das Beschäftigungsverhältnis wird abgeschlossen mit: dem Verein Rettet-das-Kind Dieser tritt als Dienstgeber auf und ist für die Gehaltsabrechnung, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Beschäftigung (als ungelernte Hilfskraft) in der Verwendungsgruppe 3 nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) verantwortlich.

6 8 HÖHE DER FÖRDERUNG (1) Die Förderung erfolgt in Form der Übernahme der Gehaltskosten für eine Eingliederungshilfe (EGH). Der Dienstgeber (Verein Rettet-das-Kind ) zahlt die Gehälter aus, diese werden dann vom Amt der Landesregierung refundiert. (2) Die Einstufung erfolgt nach dem Kollektivvertag der Sozialwirtschaft Österreichs (SWÖ-KV, vormals BAGS-KV). Die Eingliederungshilfe ist nach der Verwendungsgruppe 3 anzustellen. Alle weiteren für das Arbeitsverhältnis relevanten Bestimmungen sind ebenfalls dem Kollektivvertrag zu entnehmen. (3) Erhält der Antragsteller Pflegegeld so ist er/sie gemäß der der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juli 2012, LGBl. Nr. 59/2012, mit der das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger festgesetzt wird, verpflichtet einen Teil des Pflegegeldes wie folgt abzuführen: bei ganztägiger Beistellung einer Hilfe zur Erziehung oder Hilfe zur Schulbildung monatlich 20% der pflegebezogenen Geldleistungen; bei halbtägiger Beistellung einer Hilfe zur Erziehung oder Hilfe zur Schulbildung bis zu dem im Lehrplan vorgesehenen Gesamtstundenausmaß pro Woche ohne Nachmittagsbetreuung monatlich 10% der pflegebezogenen Geldleistungen. (4) Die/der gesetzliche Vertreter/in des Kindes hat von Ihrem Haushaltsnettoeinkommen einen Kostenbeitrag für die Eingliederungshilfe zu leisten. Für jedes weitere sorgepflichtige Kind verringert sich das Haushaltsnettoeinkommen um den Betrag von 129,26. Höhe des Haushaltsnettoeinkommens Umfang Kostenbeitrag in % vom Haushaltsnettoeinkommen bis 1.999,-- 0 % ab 2.000,-- bis 3.500,-- 3 % ab 3.501,-- 6%

7 Eine entsprechende Verpflichtungserklärung hat bereits mit der Antragstellung zu erfolgen. Die Zahlungen haben an das Land Burgenland zu erfolgen. (5) Ab einem Haushaltsnettoeinkommen von mehr als 5.000,-- wird keine Förderung einer EGH durch das Land Burgenland gewährt. Für jedes weitere sorgepflichtige Kind verringert sich das Haushaltsnettoeinkommen um den Betrag von 129,26. 9 ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DER KOMMISSION (1) Gemäß 66 Abs. 1 und 2 Bgld. SHG 2000 wird eine Kommission nominiert, die aus folgenden Mitgliedern besteht: dem/der Abteilungsvorstand/vorständin der Sozialabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder ein/e von ihr entsandte/r Vertreter/in als Vorsitzende/der, dem/der HauptreferatsleiterIn für Soziales oder ein/e von ihm entsandte/r Vertreter/in dem/der Referenten/in für EGH in der zuständigen Abteilung, einer oder einem VertreterIn des Landespsychologischen Dienstes, dem/der LandesreferentIn für Schulpsychologie, dem/der PflichtschulinspektorIn für Sonderpädagogik, einer/einem VertreterIn der für das Haushaltswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, dem/der PräsidentIn des Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverband des Burgenlandes oder ein/e von ihm/ihr entsandte/n VertreterIn dem/der PräsidentIn des Burgenländischen Gemeindebundes oder ein/e von ihm/ihr entsandte/n VertreterIn

8 (2) Die Kommission wird durch die Abteilung 6 einberufen und tagt bei Bedarf. (3) Die Kommission ist vor einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Beistellung einer Eingliederungshilfe zu befassen. Die Kommission hat eine Empfehlung abzugeben. (4) Bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder ist die Kommission beschlussfähig. Es zählt die Stimmenmehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des/der Abteilungsvorstandes/ständin der Abteilung 6 oder des/der entsendeten Vertreters. (5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission auch Umlaufbeschlüsse fassen. 10 FORMBLATT INKLUSIVE ABTRETUNGSERKLÄRUNG Das Formblatt zur Antragstellung, die Verpflichtungserklärung sowie der Zustimmung zur Übermittlung von Daten an den Landesschulrat Burgenland (Beilage 1) sowie die Abtretungserklärung (Beilage 2) ist zu verwenden. 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (1) In rechtskräftige Bescheide und gültige Zuerkennungen wird nicht eingegriffen. (2) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Richtlinien anhängigen Anträge sind auf Grundlage dieser Richtlinien zu entscheiden. 12 INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten mit dem der Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft und werden auf der Homepage des Landes Burgenland unter veröffentlicht.

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