Formalia einer rechtswissenschaftlichen Arbeit

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1 Formalia einer rechtswissenschaftlichen Arbeit A: Grobgliederung der Arbeit 1. Deckblatt 2. Sachverhalt (bei Hausarbeiten) 3. Literaturverzeichnis (Schrifttumsverzeichnis) 4. Inhaltsverzeichnis (Gliederung) 5. Abkürzungsverzeichnis (falls unübliche Abkürzungen vorhanden sind) 6. Gutachten 7. Unterschrift, sowie Eigenständigkeitserklärung B: Die Formatierung - juristische Arbeiten sind grundsätzlich am PC anzufertigen - Seitennummerierung des Sachverhalts, des Literaturverzeichnisses und des Inhaltsverzeichnisses (Gliederung) mit fortlaufenden römischen Ziffern - Deckblatt erhält keine Nummerierung - Gutachten mit fortlaufenden arabischen Ziffern (1, 2, 3,...). - nur Vorderseite beschreiben - Gutachten (nicht anderen Teile) erhält einen ⅓ (ca. 6 7 cm) Korrekturrand auf der rechten Seite (Ein Korrekturrand von 7cm auf der linken Seite, der auch oft empfohlen wird, ist jedoch für die Korrektur nicht vorteilhaft, da die Arbeit linksseitig gebunden ist.) - auf der linken Seite ist ein Heftrand von 2 cm 2,5 cm zu lassen, oben und unten ein Rand von jeweils ca. 1,5 cm 2 cm - als Textausrichtung stets Blocksatz wählen, da besser lesbar und optisch eleganter - im Gutachten Zeilenabstand von 1,5, im Fußnotenapparat Zeilenabstand von 1 (soweit nichts Abweichendes vom Aufgabensteller mitgeteilt wird) - Schriftart mit normalem Zeichenabstand (z.b. Calibri oder Times New Roman), - Gutachten Schriftgröße 12 pt., Fußnoten Schriftgröße 10 pt. - am Ende gesamte Arbeit binden lassen (empfehlenswert sind Metallringe) C: Der Umfang - vorgegebene Seiten- und Zeichenzahlobergrenzen gelten nur für das Gutachten (einschließlich Leerzeichen und Fußnoten), soweit nichts anderes mitgeteilt wird. Restliche Bestandteile (Deckblatt, Sachverhalt, usw.) zählen nicht dazu. D: Die Bearbeitungsfrist - Frist ist stets vom Aufgabensteller festgelegt - dabei ist der Zugang der fertigen, gebundenen und unterschriebenen Arbeit vor Fristablauf maßgeblich. - die elektronische Fassung ist dabei nicht ausreichen - die Absendung der Druckfassung vor Fristablauf nur ausreichend, wenn ausdrücklich vom Aufgabensteller vorgesehen (z. B. Poststempel genügt) E: Vermeidung häufiger formeller Fehler - gründliche Durchsicht (z. B. Rechtschreibkontrolle (keine Inhaltskontrolle) durch 2. Person) - orthographische und grammatikalische Korrektheit, Stilistik - hilfreich ist, eine Fassung zum Korrigieren auszudrucken, da auf Papier mehr Fehler auffallen, als auf dem Computerbildschirm

2 - übermäßig viele Fehler in äußerer Form, Rechtschreibung, Interpunktion und Grammatik fallen auf und können zu einer schlechteren Bewertung führen F: Die Hausarbeit im Einzelnen: 1. Das Deckblatt - Oben links Vor- und Nachnamen des Verfassers, Anschrift, Fachsemester sowie die Matrikelnummer. - In der Mitte des Blattes Angaben zu Lehrveranstaltung, Semester, Dozent sowie Art und ggf. Thema der Arbeit (z. B. Hausarbeit ). - Musterdeckblatt Max Mustermann Elisabethstraße Leipzig 5. Fachsemester Matrikel-Nr.: Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders Sommersemester Hausarbeit 2. Der Sachverhalt - bei Hausarbeiten Sachverhalt wortgetreu abschreiben (hilft oft auch beim Verständnis und der Erfassung des Sachverhalts) und einfügen - einheitlichen Formatierung verwenden 3. Das Literaturverzeichnis a) Allgemeines aa) Umfang - Literaturverzeichnis sollte nicht zu knapp bemessen sein und damit auch zeigen, dass der Bearbeiter sich umfassend mit den Problemen des Sachverhalts auseinandergesetzt hat - ein zu knappes Literaturverzeichnis kann den Eindruck erwecken, das der Bearbeiter nicht tiefgründig genug gearbeitet hat - durch das Literaturverzeichnis wird die im Gutachtet tatsächlich verarbeitete und zitierte Literatur angegeben - Im Zusammenhang mit den Fußnoten wird damit eine saubere Zuordnung der verwendeten Quellen möglich. - sämtliche zitierte Literatur muss auch im Verzeichnis wiederzufinden sein

3 - Literatur, die in den Fußnoten nicht erscheint, darf auch nicht im Literaturverzeichnis angegeben werden - Urteile, Gesetze, Bundestagsdrucksachen etc. werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen, auch wenn sie in den Fußnoten verwendet werden. Ein Entscheidungsverzeichnis ist nicht anzufertigen. - Skripten (Universität oder private wie Alpmann/Schmidt, Hemmer, etc.), Fallbücher oder andere Anleitungsliteratur darf keinesfalls ins Literaturverzeichnis aufgenommen werden bb) Aktualität - Kommentare, Lehrbücher und anderen Werken, die in mehreren Auflagen vorhanden sind, sollte nach Möglichkeit stets die neueste Auflage verwendet werden (teilweise online verfügbar!) - Benutzung älterer Auflagen ist möglich, wenn der Bearbeiter zwischenzeitlich gewechselt hat oder der Autor seine bis dahin vertretene Meinung geändert hat cc) Sortierung/Formatierung - Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch nach den Autoren- bzw. Herausgebernamen zu ordnen. - Untergliederung nach Gattungen (z.b. Kommentare, Lehrbücher, Monographien usw.) sind nicht gestattet. dd) Angaben zur Zitierweise - ( zitiert als:... ) ist bei Zeitschriftenbeiträgen und Kommentaren überflüssig. - bei Monographien ist die Zitierweise nur anzugeben, um Verwechslungen zu vermeiden (z.b. wenn mehrere Monographien eines Autors verwendet werden) oder bei Besonderheit (z.b. viele Autoren, sehr langer Titel) b) einzelne Quellen aa) Monographien - zuerst Nachnamen des Verfassers, dann der oder die Vorname(n) (stets durch Komma getrennt). - Vornamen immer ausschreiben, es sei denn, sie lassen sich nicht ermitteln (selten) - Adelsprädikate werden dem Vornamen nachgestellt (z.b. MUTIUS, Albert von). - keine Angabe von akademischen Titel ( Dr. ) und Berufsbezeichnungen. - Mehrere Autorennamen sind durch Schrägstrich ( / ) voneinander zu trennen. - Dann vollständiger Titel, Auflage, Verlagsort und Erscheinungsjahr. Bei mehreren Verlagsorten reicht die Angabe des im Buch erstgenannten Ortes verbunden mit der Angabe u.a.. - Verlag, ISBN-Nummer, sowie Schriftenreihen werden nicht im Literaturverzeichnis angeführt. - Bei nicht im Buchhandel erschienenen, Dissertationen (ohne ISBN-Nummer), ist zusätzlich der Ort der Universität anzugeben; Name der Universität nur, bei mehrere Universitäten am Ort Beispiele: ACHTERBERG, Norbert HEGELE, Dorothea/EWERT, Klaus-Peter MAURER, Hartmut Allgemeines Verwaltungsrecht, Ein Lehrbuch, 2. Auflage; Heidelberg (zitiert als: VwR AT) Kommunalrecht im Freistaat Sachsen, 3. Auflage; Dresden (zitiert als: Kommunalrecht im FS) Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage; München (zitiert als: VwR AT) bb) Kommentare - grundsätzlich nur die/den Herausgeber angeben, nicht jedoch die einzelnen Bearbeiter - Kommentare mit allgemein anerkannten Sachtitel, die üblicherweise danach zitiert werden(z.b. Münchener Kommentar zum BGB, Leipziger Kommentar zum StGB) sind diese ebenfalls alphabetisch zwischen die Autorennamen zu sortieren

4 - bei mehreren Bänden oder mehreren Lieferungen müssen diese nicht einzeln zitiert werden - ausreichend ist, das Angeben des ersterschienenen Bandes (wenn mehrere Bände in unterschiedlichen Jahren erscheinen) in Verbindung mit dem Kürzel ff. - Kommentaren mit Nachlieferung werden stets nach dem Stand der aktuellsten Lieferung zitiert - Angabe von einzelnen zitierten Bändern, wenn andernfalls Missverständnisse vorkommen können (z.b. wenn Bände aus verschiedenen Auflagen zitiert werden, Bsp.: Staudinger) DAUSES, Manfred A. (Hrsg.) EYERMANN, Erich/FRÖHLER, Ludwig Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2. Aufl., München 1998 ff., Stand: 12. Lieferung, April 2003 Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage; München Hrsg. Rebmann, Kurt / Säcker, Franz-Jürgen, 4. Aufl., München 2000 ff. cc) Aufsätze und Urteilsanmerkungen - Aufsätze werden ebenfalls nach Autor zitiert (Name, Vorname) - danach folgt dann stets der Titel des Aufsatzes in Anführungszeichen ( ) - dann: abgekürzter Name der Zeitschrift, das Jahr, gegebenenfalls dien Nummer des Heftes (meist jedoch nicht erforderlich), sowie die erste und die letzte Seite des Aufsatzes - gegebenenfalls kann mit dem Wort in eingeleitet werden (z. B. in NJW 2008) - die Angabe S. bzw. Seiten vor der Seitenzahl ist nicht erforderlich, wird jedoch auch nicht als Fehler angesehen - das bestimmte Heft oder der Band der Zeitschrift wird zumeist nur angegeben, wenn dies (ausnahmsweise) bei dieser Zeitschrift so üblich ist, z.b. AöR 114 (1989), Bei den Urteilsanmerkungen wird unterschieden zwischen selbstständigen und unselbstständigen Anmerkungen: o Selbstständige habe eigene Titel und werden gleich den gewöhnlichen Aufsätzen zitiert o Unselbstständigen (folgen gleich dem Urteil) = Gericht, Datum, Aktenzeichen sowie die Anfangsseite des Urteils ERICHSEN, Hans-Uwe FRANZ, Thorsten LADEUR, Karl-Heinz LUNAU, Ralf/ZIESCHANG, Alexander Die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in JURA 1994, Heft 8, Seiten Der Kommunalverfassungsstreit in JURA 2005, Seiten Anmerkung zu BVerwG, Beschluß vom P 27.79, DVBl. 1981, 1057/1058. Der privatrechtliche Status sächsischer Gemeinderatsfraktionen, SächsVBl. 2008, dd) Festschriftbeiträge und Beiträge zu anderen Sammelwerken (Tagungsbände etc.) - Zitierweise, wie bei Aufsätzen aus Zeitschriften - hier unbedingt durch das Wort in: die Angaben zum Sammelwerk (Titel, Herausgeber, Ort und Jahr) angeben - danach folgen die Seitenzahlangaben des zitierten Beitrags, eingeleitet durch S bzw. Seiten ; unterschiedliche Beiträge werden dabei gesondert zitiert. - das Sammelwerk selbst, wird nicht gesondert als Quelle aufgeführt SCHNEIDER, Hans Der Niedergang des Gesetzgebungsverfahrens in: Festschrift für Gebhard Müller zum siebzigsten Geburtstag, Hrsg. Ritterspach, Theo/Geiger, Willi; Tübingen 1970; Seiten

5 ee) Internet (Datenbanken u. a.) - stets vorrangig die gedruckten Fassungen verwenden (falls verfügbar) - ausschließlich elektronisch verfügbare Quellen, (z. B. bei Beck-Online), ist die durch die Datenbank vorgeschirebene Zitierweise zu verwenden - Internetadressen sind nach Möglichkeit nicht anzugeben (bei Angabe aber unbedingt letze Aktualisierung angeben) - allgemeine Datenbanken (z.b. Wikipedia) sind nicht zitierfähig. ADAM, Thomas Die Abmahnung ein Überblick, tar14.htm ( ) 4. Das Inhaltsverzeichnis a) Allgemeines aa) Funktion - Inhaltsverzeichnis (Gliederung) soll Aufbau, sowie Gedankengang der Arbeit erkennen lassen - Jede Überschrift muss passende Seitenzahl (recht außen) bekommen - sämtliche Gliederungspunkte des Inhaltsverzeichnisses müssen auch als Überschriften im Gutachten erscheinen (und umgekehrt). bb) Gliederungsebenen - bei der Gliederung ist ein alphanumerisches System zu verwenden, d.h. A. I. I. III. B. (usw.) a) b) aa) bb) (1) (2) - weitere Ebenen sind möglich (z.b. 1. Teil als Oberpunkt zu A. und B. oder (a) als Unterpunkt zu (1) - Gliederungen wie, 1., 1.1., , usw. sind wegen der fehlenden Übersichtlichkeit nicht für juristische Arbeiten geeignet und daher nicht empfehlenswert - WICHTIG: jede Gliederungsebene sollte mindestens zwei Gliederungspunkte beinhalten; falsch wäre es nur einen Punkt auf der Ebene stehen zu lassen und dann mit der höheren Eben wieder weiter zu machen 5. Das Abkürzungsverzeichnis - auf Abkürzungen im Gutachten sollte verzichtet werden; Wörter im Zweifelsfall ausschreiben - ansonsten nur die gängigen Abkürzungen benutzen, eigene Abkürzungen nur in Ausnahmefällen zulässig - bei eigenen Abkürzungen sollte für diese dann eine gesondertes Abkürzungsverzeichnis angefertigt werden - Arbeiten grundsätzlich binden lassen und gebunden abgeben (empfehlenswert ist eine Bindung mit Ringen)

6 6. Das Gutachten a) Allgemeines aa) Formalia - für Gutachten wird gesonderte Formatierung verwendet (Korrekturrand, Seitenzahlen) bb) Überschriften - im Gutachten sind die Gliederungspunkte als Überschrift vor dem eigentlichen Text zu wiederholen. - Überschriften dürfen nicht von Gliederungspunkten im Inhaltsverzeichnis abweichen (siehe oben) - Überschriften vom Text des Gutachtens zur besseren Lesbarkeit abheben. Überschriften sind nicht mit einem Punkt zu beenden. - Überschriften sollten prägnant sein und den Leser bereits zum eigentliche Inhalt hinführen cc) Fußnoten - Fußnoten enthalten nur Quellennachweise - keine inhaltlichen Ausführungen (diese dann im Gutachten ausführen oder wenn sie entbehrlich sind ganz weglassen) - als Fußnotenzeichen sind nur hochgestellte Zahlen zulässig - Fußnotentext immer mit Großbuchstaben beginnen, Ausnahmen nur bei Namensbestandteilen ( von Albedyll ) - Trennung mehrerer Angaben im Text durch Semikolon (;). Fußnote stets mit Punkt abschließen. - Fußnoten sollten stetes auf der betreffenden Seite auftauchen (verschiebt das Textbearbeitungssystem die Fußnote auf die nächste Seite, ist dies unschädlich). - mündliche Vorträge (z. B. von Professoren) sind als Nachweis unzulässig dd) Stil - Deutsche Sprache - in Fallbearbeitungen stets Gutachtenstil; Seminararbeiten dürfen als Aufsatz geschrieben werden - Ausführungen sind klar, verständlich und auf den Punkt gebracht niederzuschreiben - Gedankensprünge bzw. Schachtelsätze sind zu vermeiden. - Beachten der Rechtschreibung/Grammatik - grundsätzlich sollten Ausführungen sehr knapp gehalten werden; es gilt: Jedes Wort der Arbeit sollte durchdacht sein und den Leser einen Schritt näher an die Lösung heranführen! Bsp: Bei indirekter Rede auf den korrekten Modus achten, d.h. Konjunktiv ( Schenke ist der Auffassung, der Antrag sei gegen den Rechtsträger des erlassenden Organs zu richten ; demgegenüber: Nach Ansicht von Schenke ist der Antrag gegen den Rechtsträger des erlassenden Organs zu richten ). - Kein Ich-Stil, keine Floskeln wie nach der hier vertretenen Auffassung, keine Umgangssprache oder sonstigen Sprachwendungen b) Der Inhalt aa) Allgemein - mit Erstellung des juristischen Gutachtens wird eine umfassende Lösung der gestellten Aufgabe unter Beachtung juristischer Falllösungstechniken angestrebt - Das Gutachten dient der Auseinandersetzung mit der Problemstellung, sowie den für die Lösung grundlegenden Normen - am Ende soll eine überzeugende und eigenverantwortlich erarbeitete Lösung präsentiert werden bb) Seminararbeit - in Seminararbeiten wird eine tiefgründige wissenschaftliche Bearbeitung des Themas erwartet - Die Arbeit sollte immer einem logischen Aufbau folgen und nachvollziehbar sein - für die Bearbeitung der Frage unwichtige Ausführungen sind überflüssig - die tiefgründige Bearbeitung kann auch das Erarbeiten neuer Lösungsmöglichkeiten und eigener Standpunkte beinhalten (was den wissenschaftlichen Charakter gerade ausmacht) - ausschlaggebend für die Bewertung ist in erster Linie der eigene Argumentationsweg - eine Orientierung an zu wenigen Quellen, kann dabei nicht als wissenschaftliche Vorgehensweise gewertet werden

7 c) Das Zitieren aa) Plagiate - jedes fremde geistige Gut (Gedanken, Meinungen, Argumente) dürfen nicht als eigene hingestellt werden und müssen stets als Zitat/Fundstelle kenntlich gemacht werden - nicht angegebene Quellen sind Plagiate bb) Zitieren von Gesetzen - stets hinter Paragraphen/Artikel die amtliche Abkürzung schrieben (VwVfG, VwGO, GG) - Absätze, Sätze, Halbsätze, Varianten/Fälle usw. werden immer einheitlich kenntlich gemacht Beispiele: 355 Abs. 2 S. 1 BGB oder 355 II 1 BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder 812 I 1 Alt. 1 BGB cc) Zitate - mit wörtlicher Textübernahme ist sparsam umzugehen - eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn es im Gutachten gerade auf eine bestimmte Formulierung ankommen soll - An- und Ausführungszeichen ( ) bei wörtlicher Übernahme benutzen, anderenfalls die indirekte Rede verwenden - aus Internetquellen zusammengebastelte Arbeiten verstoßen groß gegen die Prinzipien des wissenschaftlichen Arbeitens und sind demnach unerwünscht dd) Sekundärzitate - Zitate, die sich auf Zitate anderer Quellen beziehen (Sekundärzitate) sind ungern gesehen - Literaturfundstellen, die auf Gerichtsentscheidungen verweisen, sind ungenügend dann die Gerichtsentscheidung zitieren - bei unterschiedlichen Meinungen (sog. Meinungsstreitigkeiten) müssen die Vertreter der jeweiligen Meinung zitiert werden, nicht eine den Streit darstellende Quelle ee) Passgenauigkeit der Zitate - Fundstellen, die nicht exakt das Zitierte wiedergeben, sondern nur allgemeine Aussagen zum Problem enthalten stets kennzeichnen (durch vergleiche (vgl.) oder allgemein dazu ) - auf den Fall bezogene, konkrete Feststellungen (Subsumtion) können nicht durch Fußnoten belegt werden, da jeder Fall als einzigartig anzusehen ist und die Quelle sich nicht direkt darauf bezieht d) Besonderheiten verschiedener Quellen aa) Gesetze - Gesetzestexte bedürfen nicht des Belegs durch eine Fußnote - anders bei: Gesetzesentwürfe, Gesetzesbegründungen oder Drucksachen zur Gesetzgebungsgeschichte. - bei ausländischen Gesetzen, EU-Recht ist die Angabe des vollständigen Namens, sowie der Fundstelle im Amtsblatt der EU geboten - selbiges ist auch bei Bekanntmachungen usw. der EU-Kommission ratsam bb) Gerichtsentscheidungen - wenn vorhanden, dann die Bezeichnung der amtlichen Sammlung angeben (EuGH Slg., BVerfGE, BGHZ, BGHSt, BVerwGE, BAGE, BSGE, BFHE). - bei mehreren Gerichtsentscheidungen den Rang der Gerichte beachten (EuGH BVerfG BGH OLG LG AG). - dabei zuerst den Band angeben, dann die Anfangsseite der Entscheidung und in Klammern die genaue Fundstelle (Randnummer oder Seite) - immer bevorzugt nach Randnummern zitieren - nach dem Namen des Gerichts keine Trennung durch ein Komma - ausländische Gerichtsentscheidungen nach der dort üblichen Zitierweise angeben - bei Gerichtsentscheidungen mit Namen (z. B. Facharzturteil, Lüth-Urteil) auch diesen hinter die Entscheidung angeben

8 - ausländische Entscheidungen, sowie noch nicht abgedruckte Entscheidungen bedürfen der Angabe von Aktenzeichen und Datum Beispiele: OVG Münster in NJW 1989, 1105 BVerwG in NVwZ 1988, 1119 (1120) oder BVerwG in NVwZ 1988, 1119, 1120 BVerfGE 33, 125 (155) Facharzt oder BVerfGE 33, 125, 155 Facharzt BVerfGE 7, 198 (209/210) Lüth oder BVerfGE 7, 198, 209/210 Lüth BGHZ 58, 133, 135 oder BGHZ 58, 133 (135) EuG , Rs. T-201/04, WuW/E EU-V 1307 Rn. 20 Microsoft cc) Literatur - Nachname des Verfassers ist ausreichend - Empfiehlt sich, Namen kursiv zu setzen oder in Großbuchstaben schreiben - bei Verwechselungsgefahr auch den Vornamen angeben (z.b. K. Schmidt für Karsten Schmidt!!!) - keine Titel, keine Berufsbezeichnungen (wie im Literaturverzeichnis) - Bei Monographien der Name des Verfassers, sowie Seitenzahl ausrechend; Ausnahme: Verwenden von mehreren Werken eines Autors - dann auch den Buchtitel bzw. Kurztitel angeben (Kurztitel auch im Literaturverzeichnis angeben zitiert als: - bei Verwendung von Zeitschriftenbeiträgen folgt auf den Namen der abgekürzte Name der Zeitschrift - darauf folgend: Erscheinungsjahr, erste Seite des Beitrages, sowie die Seite auf die die Fußnote sich bezieht (zweite Seitenzahl in Klammern, oder durch Komma getrennt) - Titel des Beitrages wird nicht angegeben; Angabe S. für Seite nicht notwendig Beispiel: Zilkens in JuS 2003, 165 (169) oder Zilkens in JuS 2003, 165, genau so, auch Festschriftbeiträge, jedoch mit Abkürzung FS (Festschrift) versehen - hier jedoch Angabe S. für Seite üblich Beispiel: Schneider, Müller-FS, S. 432 (433) oder Schneider Müller-FS, S. 432, Fundstellen in Lehrbüchern können auch durch Randnummern oder die jeweilige Zählweise angegeben werden (z.b.: 13 II 5) - auf Einheitlichkeit der Zitierweise ist zu achten - bei in jedem Abschnitt neubeginnenden Zählweisen ist stets die Abschnittsbezeichnung mit anzugeben Beispiele: Larenz, Schuldrecht I, 15 II oder Larenz,..., S. 210 oder Larenz,..., 15 II (S. 210) Emmerich, Kartellrecht, 10 Rn. 12 oder Emmerich,..., S. 10 Rn Kommentare sind zusätzlich mit Namen des Bearbeiters anzugeben - bei Kommentaren, die nur einen Bearbeiter haben, ist die Namensangabe nicht erorderlich - Angabe von Paragraph und Randnummer ausreichend, Seitenzahl ist nicht erforderlich - gewählte Abkürzung für Randnummer ( Rn., Rdn. oder Rdnr. ) sollte einheitlich durchgehalten werden - bei Kommentaren zu unterschiedlichen Gesetzen aus einer Reihe ist der Name des Gesetzes in der Fußnote anzugeben - wird im Kommentar nur ein Gesetz kommentiert, kann die Bezeichnung des Gesetzes entfallen - haben mehrere Bearbeiter an der Kommentierung mitgewirkt, sind die Namen durch Schrägstrich ( / ) zu trennen (kein Bindestrich, kein Komma, da hier Verwechselungsgefahr mit Doppelnamen besteht) - Auf den ersten Seiten der Kommentare sind oftmals Zitiervorschläge diesen sollte gefolgt werden

9 Beispiele: BETHGE in Sachs, GG, Art. 5, Rn. 33 oder SACHS/Bethge, Art. 5, Rn. 33. SCHOLZ in Maunz-Dürig, GG, Art. 5 III, Rn. 20 oder MAUNZ-DÜRIG/Scholz, Art. 5 III, Rn. 20. KOPP/SCHENKE, VwGO, 40, Rn. 32a. 7. Eigenständigkeitserklärung - stets eine Versicherung hinzufügen, die die Einhaltung der wissenschaftlichen Grundsätze erklärt (Eigenständigkeitserklärung) - enthalten sein sollte: der Name des Bearbeiters, das Datum, der Ort, sowie die Erklärung selbst - WICHTIG: Arbeit immer mit Unterschrift versehen, da sonst keine Benotung erfolgen darf G: Seminarvorträge: - Grundlage für Seminarvorträge bildet immer die eigentliche Seminararbeit - der Vortrag ist jedoch keine Wiederholung oder Rezeption der Arbeit - Ziel des Vortrags ist es einen Überblick über das Thema, sowie die Probleme zu geben (Details sind in der Arbeit zu erörtern) - wichtig ist langsames, lautes und deutliches Vortragen des Inhalts - Vorträge sollten grundsätzlich in freier Rede gehalten werden (dafür nur wenige Stichpunkte anfertigen) - vorteilhaft ist auch eine unterstützende Präsentation über PowerPoint oder eine Folie dies verbessert das Verständnis und hilft den Zuhörern sich im Aufbau zurechtzufinden - anschließend folgt eine Diskussion über den Vortrag - in der Diskussion nimmt der Referent Stellung zu seinem Vortrag und setzt sich mit Fragen der Anwesenden auseinander - jeder sollte mitdiskutieren (baut Hemmschwellen ab, fördert die Ausdrucksweise und ist letztendlich auch für die Benotung wichtig) - soll eine PowerPoint-Präsentation erfolgen, so ist es ratsam dem Dozenten einige Ziet vor dem Seminar Bescheid zu sagen - empfehlenswert ist auch das Anfertigen eines Handouts (darin enthalten: Name des Referenten, Seminarthema, sowie bearbeitetes Unterthema, Dozent, bei dem das Seminar stattfindet, die Gliederung des Vortrags und einzelne Stichpunkte zum Vortrag) - Handout sollte nicht zu lang sein (1 max. 2 Seiten) H: Die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten: 1. Variante A (gängige Variante) A. Problemaufstellung, Fragestellung I. Erste Auffassung - Meinung - Gründe - Ergebnis in diesem Fall II. Zweite Auffassung - Meinung - Gründe - Ergebnis in diesem Fall III. Streitentscheidung (überflüssig bei gleichen Ergebnissen der Meinungen) - Abwägung und Argumentation innerhalb der Entscheidung B. Ergebnis 2. Variante B (nicht oft bevorzugt) A. Problemstellung, Fragestellung I. Erste Auffassung - Meinung - Gründe - Ergebnis im Fall - Entscheidung des Bearbeiters (hier argumentative Ablehnung, um zweite Auffassung anbringen zu können) II. Zweite Auffassung

10 - Meinung - Gründe - Ergebnis im Fall - Entscheidung des Bearbeiters (hier Zustimmung und Argumentation dafür)

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