V E R T R A G. über einen Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsdienst

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1 Az: ZVS-2015/12 - Anlage 5 - V E R T R A G über einen Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsdienst zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Regionalstelle Oberbayern, Bayerstraße 32, München, letzteres vertreten durch Herrn Leitenden Regierungsdirektor Helmut Krauß nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - und der Firma nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt - Seite 1 von 10

2 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer (AN) übernimmt für den Auftraggeber (AG) den Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsdienst. (2) Für die Leistungsbeziehung zwischen AG und AN gelten in der aufgeführten Reihenfolge - die Bestimmungen dieses Vertrages, - das Angebot des AN vom zum Ausschreibungsverfahren Az: ZVS-2015/12 (Anlage 1) nebst aller Vergabeunterlagen, insbesondere den Angaben in der Leistungsbeschreibung den Angaben im Preisblatt ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (3) Etwaige Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht, auch dann nicht, wenn der AG ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. 2 Art und Umfang der Leistung (1) Der AN verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen fachgerecht auszuführen. (2) Der AN bietet die Übernahme des Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsdienstes entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung an. Dies beinhaltet insbes. Wahrnehmung der Positionen Nr. 1 bis 5 der Leistungsbeschreibung für den Empfangsdienst Wahrnehmung der Positionen 6 bis 11 der Leistungsbeschreibung für den Schließ- und Sicherheitsdienst. Seite 2 von 10

3 3 Ort der Leistungserbringung (1) Die Leistung im Sinne des 1 erstreckt sich auf das ZBFS, Dienstgebäude Bayerstr. 32 in München, insbesondere auf den Eingangs- und Empfangsbereich. (2) Der AN gewährleistet, dass die im räumlichen Geltungsbereich dieses Vertrages benötigten Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsleistungen lt. Leistungsbeschreibung zur Verfügung stehen. (3) Sofern erforderlich, trifft der AG abweichende Anordnungen bezüglich des Einsatzortes des Sicherheitspersonals. Die Entscheidung hierüber trifft der die Regionalstelle vertretende Regionalstellenleiter. 4 Zeit der Leistungserbringung (1) Der AN erbringt seine Leistungen im in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang. (2) Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage am Leistungsort sowie der und der (Heiligabend und Silvester). (3) Die aufgrund Gesetzes oder Tarifvertrags erforderlichen Pausen sind in Abstimmung mit dem AG einzubringen. Der AN verpflichtet sich, 5 Pflichten des AN zu gewährleisten, dass die Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsleistungen in erforderlichem Umfang an dem vorgesehenen Leistungsort erfolgen, dafür Sorge zu tragen, dass nur ausreichend geschultes, qualifiziertes und zuverlässiges Personal zum Einsatz kommt, Vorkehrungen zu treffen, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter gefährdet wird, dem AG unverzüglich anzuzeigen, falls einzelne Verpflichtungen dieses Vertrages nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, Seite 3 von 10

4 das Sicherheitspersonal einheitlich und sauber, mit festem Schuhwerk zu kleiden, um ein gepflegtes Erscheinungsbild sicherzustellen, das Personal mit einem Dienstausweis des AN sowie mit gut sichtbaren Namensschildern mit Lichtbild auszustatten, alle Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen und Lizenzen für die Ausführung der in 1 dieses Vertrags genannten Leistungen einzuholen, dem AG erforderlichenfalls wichtige Ereignisse wie z.b. Straftaten, versuchte Straftaten, Personen- oder Sachschäden, Gefährdungen oder Sicherheitslücken unverzüglich, vorab mündlich und/oder telefonisch zu melden und hierüber monatlich ein Protokoll zu fertigen, eingesetztes Personal mindestens nach dem jeweils gültigen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe zu entlohnen, bei Verlusten von Schlüsseln, Chips oder Chipkarten unverzüglich die zuständige Hausverwaltung (R-Team 96 - Finanzmanagement) zu informieren, zu gewährleisten, dass die in den Räumlichkeiten sowie auf dem Grundstück des AG durch eingesetzte Sicherheitskräfte gefundenen Gegenstände unverzüglich bei der o. g. Hausverwaltung abgegeben werden, ausgehändigten Schlüssel, Chips sowie Chipkarten nach Vertragsschluss wieder abzugeben. 6 Sicherheitspersonal Der AN verpflichtet sich, ausschließlich Sicherheitspersonal einzusetzen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt: gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, einwandfreier Leumund (polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragung), gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, absolute Zuverlässigkeit, soziale Kompetenz, Erfahrung im Umgang mit schwierigen Situationen, freundliches, jedoch bestimmtes Auftreten. Seite 4 von 10

5 7 Überprüfung des eingesetzten Wach-, bzw. Sicherheitspersonals (1) Der AN hat für jede Person, die er im ZBFS, Regionalstelle Oberbayern, Dienstort Bayerstr. in München einsetzen möchte a) Deren Erklärungen über Vorstrafen, Ermittlungsverfahren, deren Nähe zu extremistischen Vereinigungen sowie b) ein Führungszeugnis nach 30 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen. Das Ausstelldatum des Führungszeugnisses darf maximal Monate zurück liegen. Die Unterlagen zu a) und b) sind spätestens Tage vor Einsatzbeginn vorzulegen. (2) Für die Entgegennahme der unter Abs. 1 genannten Unterlagen ist der Regionalstellenleiter des ZBFS, Region Oberbayern zuständig. (3) Der AG behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern oder Überprüfungen vorzunehmen. Der AN verpflichtet sich daher, ausschließlich Personal einzusetzen, dass bereit ist, bei der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses ( 31 BZRG) mitzuwirken, und die erforderlichen schriftlichen Erklärungen abzugeben. 8 Austausch von einzelnen Wach- und Sicherheitskräften (1) Der AG ist berechtigt, einzelne Bedienstete des AN in begründeten Fällen abzulehnen. Als Grund kommen alle Umstände in Betracht, die befürchten lassen, dass die Person zur Auftragsausführung nicht geeignet ist. (2) Soweit der AG durch Überprüfung im Sinne von 7 dieses Vertrags oder aus sonstigen allgemein nicht zugänglichen Quellen Erkenntnisse erhält, die den Einsatz einer bestimmten Person als Sicherheitsrisiko erscheinen lässt, genügt die Ablehnung aus Sicherheitsgründen. In diesem Fall ist der AG zu näheren Angaben weder verpflichtet noch berechtigt. Der AN verpflichtet sich, ggf. eine entsprechende Erklärung des AG streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Entscheidung des Einsatzes ihres Arbeitnehmers außerhalb des Bereichs des ZBFS zu verwenden. Seite 5 von 10

6 9 Weisungsfreiheit Der AN unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrags vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrags bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes den Weisungen durch den AG. 10 Auftragserfüllung, Haftung und Gewährleistung (1) Die Leistungen des AN gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzüglich Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. (2) Werden vom AG bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der AN zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. (3) Im Übrigen richten sich Gewährleistung und Haftung des AN nach den Bestimmungen der VOL/B in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Fassung und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. (4) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags verursacht hat, freizustellen. 11 Preise, Zahlung (1) Bei dem im Preisblatt anzugebenden Preis bezüglich des in der Leistungsbeschreibung festgelegten Tätigkeitsprofils des Empfangs-, Schließ- und Sicherheitsdienstes handelt es sich um einen Gesamtpreis. Er umfasst sämtliche Auslagen und Nebenkosten (Fahrtkosten, Ausgaben für Post und Telefon etc.). Etwaige Kostenmehrungen hat der Auftragnehmer selbst zu tragen. (2) Bei den Preisangaben des Auftragnehmers im Preisblatt handelt es sich um Festpreise. Veränderungen des Umsatzsteuersatzes haben keine Auswirkung auf die Höhe der geschuldeten Vergütung, das heißt Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes gehen zu Lasten des Auftragnehmers und Senkungen des Umsatzsteuersatzes zu seinen Gunsten. Seite 6 von 10

7 (3) Der AN erhält für die vertraglich festgelegte Leistung eine monatliche Vergütung entsprechend seinen Eintragungen im Preisblatt. (4) Die unter Absatz 3 vereinbarten Preise basieren auf dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tariflöhnen für Wach- und Sicherheitsdienstleistungen. Bei Änderungen der Tariflöhne können beide Vertragsparteien verlangen, dass die vereinbarten Preise im Umfang von 95 % der prozentualen Steigerung/Senkung der Tariflöhne angepasst werden. Die Anpassung kann erstmalig für den Monat verlangt werden, in dem die Änderung der Tariflöhne in Kraft getreten ist. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume ist ausgeschlossen. (5) Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gilt 17 VOL/B. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend. 12 Betriebshaftpflichtversicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit angemessen betriebshaftpflichtversichert ist. Eine während der Vertragslaufzeit endende Haftpflichtversicherung ist zu verlängern beziehungsweise bei einem anderen Versicherer neu abzuschließen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Änderungen, die während der Vertragslaufzeit bezüglich der Haftpflichtversicherung eintreten, unverzüglich anzuzeigen und dem Auftraggeber auf Anfrage sämtliche Bescheinigungen vorzulegen. 13 Unteraufträge (1) Ausschließlicher Vertragspartner des AG ist der AN. (2) Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist unzulässig 14 Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm anlässlich der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ggf. bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wäh- Seite 7 von 10

8 rend der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, dass zuvor vom AG belehrt und insbesondere zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet worden ist (siehe Position 15 der Leistungsbeschreibung). 15 Datenschutz (1) Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. 14 Abs. 2 dieses Vertrags gilt entsprechend. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber. (3) Der AN bestätigt die Kenntnisnahme, wonach die Tätigkeit dem Datengeheimnis nach Art. 5 und 6 BayDSG unterliegt. Es ist untersagt, personenbezogene Daten (Art. 4 Abs. 1 BayDSG) bzw. Sozialdaten ( 67 Abs. 1 SGB X) unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 16 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Die Laufzeit des Vertrags beginnt am und beträgt zunächst 12 Monate bis (2) Für den AG besteht im Anschluss die Option, durch einseitige Erklärung gegenüber dem AN die Vereinbarung dreimalig um weitere 12 Monate zu verlängern und zwar vom bis , vom bis und vom bis Die Verlängerungsoption tritt automatisch ein, sofern der AG die Vereinbarung nicht spätestens zum , bzw. zum , bzw. zum schriftlich (unterschriebenes Telefax reicht aus) gegenüber dem AN kündigt. (3) Der Vertrag kann einseitig durch den AG während der Vertragslaufzeit, bei Eintritt einer wesentlichen Änderung i.s.d. 132 Abs. 1 GWB, entsprechend der Seite 8 von 10

9 Regelung des 133 Abs. 1 GWB mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von Monaten gekündigt werden. Insofern kann der AN einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen ( 133 Abs. 2 GWB entsprechend). (4) Der Vertrag kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der aufgrund dieser Vereinbarung übernommenen Vertragspflichten oder das Verhalten einer Partei, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich macht. 17 Schlussbestimmungen (1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist München (Erfüllungsort), sofern nicht ein anderer Gerichtsstand durch zwingende Rechtsvorschriften vorgegeben ist. (2) Soweit sich aus diesem Vertrag und aus seinen Anlagen nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt Zuschlagserteilung geltenden Fassung. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen nicht zur Anwendung. (4) Sollte die Anlage zu diesem Vertrag Bestimmungen enthalten, die zu den in 1 bis 16 dieses Vertrags unmittelbar enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch stehen, gehen die unmittelbar in 1 bis 16 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen vor. (5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Seite 9 von 10

10 (6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages...., den......, den Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Zentrum Bayern Familie und Soziales Seite 10 von 10

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