Allgemeine Vertragsbedingungen für Gutachter- und Ingenieurleistungen Stand:

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen für Gutachter- und Ingenieurleistungen Stand: Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Die Leistungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. (2) Als Sachwalter seiner Auftraggeberin (AG) darf der Auftragnehmer (AN) keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. (3) Der AN hat seinen Leistungen die schriftlichen Anordnungen und Anregungen der AG zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Unklarheiten hat er seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der AG abzustimmen. Mit der Ausführung der Leistungen darf nur nach schriftlicher Auftragsvergabe begonnen werden, soweit nicht Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall erfolgt nach der mündlichen Auftragsvergabe eine schriftliche Bestätigung des Auftrages. Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung der AG nicht eingeschränkt. (4) Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Ingenieur- oder Gutachterleistungen sind schriftlich zu vereinbaren, dabei ist auch eine Vereinbarung über eine angemessene Vergütung zu treffen. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen, wodurch die Grundlagen des Preises nicht geändert werden und die Aufgabenstellung unverändert bleibt, begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. (5) Wird erkennbar, dass die Gesamtkosten des Vorhabens sich ändern, so hat der AN die AG über die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten unverzüglich zu unterrichten und ggf. mögliche Einsparungen aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Veränderung der Planungs- und geplanten Ausführungszeiten. (6) Der AN darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG weiter vergeben. (7) Bei der Abwicklung des Vorhabens sind der Austausch und die Übermittlung von Daten in digitaler Form entsprechend den Vorgaben der AG durchzuführen. Der Aufwand dafür ist in den kalkulierten Preisen enthalten. 2 - Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten (1) Dem AN gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. (2) Die Folge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit der AG vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Die AG kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihr vorzulegen sind, bevor sie die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des AN erteilt. (3) Die AG stellt dem AN die im Vertrag angegebenen Unterlagen bereit. Darüber hinausgehende Unterlagen hat der AN - ggf. mit Unterstützung der AG - zu beschaffen. Der AN muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. - in Abstimmung mit der AG - im erforderlichen Umfang aktualisieren. (4) Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dort nicht erfassten, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten zu erkunden. (5) Die AG unterrichtet den AN rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine / Fristen. (6) Der AN ist verpflichtet den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß und termingerecht erbringen können. (7) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung der AG herbeizuführen. Seite 1 von 6

2 (8) Der AN hat während des gesamten Bearbeitungszeitraumes stichwortartig alle sonst nicht aktenkundigen Verabredungen, Anweisungen, Terminänderungen u. dgl. festzuhalten. Sie sind der AG auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen. (9) Der AN hat einen Wechsel der Projektleitung der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor der Einsetzung einer neuen Projektleitung ist die fachliche Qualifikation der neuen Projektleitung nachzuweisen und die Zustimmung der AG einzuholen. Im Falle der Nicht-Einhaltung hat die AG das Recht den Vertrag gemäß 10 Abs. 1 aus wichtigem Grund zu kündigen. 3 -Vertretung der AG durch den AN (1) Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat die AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche ergeben können. Die Geltendmachung oder Abwehr derartiger Ansprüche obliegen der AG. (2) Die AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der AN nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. (3) Der AN verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogenen Daten über Nutzer, Eigentümer, sowie Firmendaten und andere Informationen über Grundstücke bzw. Gebäude ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu verwenden. Er darf unbeschadet 2 Abs. 3 Dritten ohne Einwilligung der AG keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Das gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Abschluss des Vorhabens. 4 - Auskunftspflicht des AN Der AN hat der AG auf Anforderung unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft über seine Leistungen zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für das Vorhaben als abgeschlossen erklärt ist. 5 - Herausgabeanspruch der AG (1) Die AG stellt dem AN die erforderlichen Planunterlagen die im eigenen Bestand der AG sind für die Auftragserfüllung zur Verfügung. Pläne von Dritten, z.b. Versorgungsträger, die für die Erbringung der Planungsleistung erforderlich sind, sind durch den AN in Eigenregie zu beschaffen. (2) Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen und Daten (in der EDVtechnisch vereinbarten Form) sind fortlaufend nach Erfordernis während der Vertragsabwicklung und vollständig bei Vertragsende an die AG herauszugeben; sie werden deren Eigentum. Dies gilt auch für vertragliche Leistungen, die noch nach dem vereinbarten Vertragsende erbracht werden. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind der AG spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. 6 - Urheberrecht und Datenschutz (1) Die AG darf alle vom AN für die im Vertrag genannten Vorhaben erstellten oder modifizierten schriftlichen Unterlagen sowie digital erfasste, verarbeitete, gespeicherte und / oder aufbereitete Daten ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. Die Ergebnisse und Unterlagen werden von der AG aufgenommen. (2) Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung des Gutachtens. Der AN bedarf zu einer Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG. (3) Der AN wird die im Rahmen dieses Vertrages für die AG erbrachten Leistungen nicht in gleicher oder abgeänderter Weise für andere Auftraggeber verwenden. (4) Der AN steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die die AG im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Seite 2 von 6

3 Sollte dies in besonderen Fällen nicht möglich sein, wird der AN die AG rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen. (6) Soweit der AN zur Vertragserfüllung bei der Erstellung des Gutachtens personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, verpflichtet er sich die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu befolgen. (7) Die AG erteilt dem AN im Sinne des BDSG 11 vorab, auch ohne dass hierzu bereits ein gesonderter schriftlicher Auftrag erteilt wurde (siehe 11 Abs. 2 Satz 2 BDSG) die folgenden Weisungen, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beachten sind: Der AN darf zum Zwecke der Vertragserfüllung erhobene personenbezogene Daten, die er entweder von der AG erhält oder eigenständig erhebt, zu keinem anderen Zweck verarbeiten. Er darf diese Daten Dritten nicht übermitteln. Er hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, zu verhindern, dass diese Daten Dritten zugänglich werden können. Hierzu berät ihn auf Wunsch der Datenschutzbeauftragte der AG. Er hat diese Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Speicherung zur Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich ist; in der Regel nach Ablieferung des Gutachtens oder der Leistung. 7 - Beauftragung und Abwicklung (1) Ein Auftrag gilt als bestätigt, wenn nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Auftragseingang beim AN Gegenteiliges schriftlich mitgeteilt wird. (2) Bei Abschluss eines Rahmenvertrages werden die konkreten Leistungen in Teilaufträgen abgerufen. Darin werden jeweils alle konkret zu erbringenden Leistungen benannt. (3) Teilaufträge über besondere Leistungen, die Im Rahmenvertrag nicht als Pauschale definiert sind, werden gemäß 6 HOAI als Festbetrag, Höchstbetrag oder Abrechnung des nachgewiesenen Zeitbedarfs auf der Grundlage von Stundensätzen Vereinbart; diese sind der AG spätestens 30 Tage nach Erbringen zur Prüfung vorzulegen. Für Leistungen, die nicht als Pauschale definiert sind, werden unter Berücksichtigung von 7 und 8 HOAI im Vorfeld als Festbetrag vereinbart. (4) Alle Angebotspreise sind Festpreise. Darin enthalten sind alle Lohn- und Gehaltsnebenkosten evtl. anfallende Auslösungen und Übernachtungsgelder Fahrtkosten und Fahrtzeiten Nebenkosten wie Porto, Telefon, Vervielfältigungen u. ä. Dies gilt auch bei einer Abrechnung nach Stundensätzen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet. (5) Soweit Kosten für die Beschaffung von Unterlagen und / oder Informationen gem. 2 Abs. 3 als Nebenkosten im Sinne von 14 HOAI von der AG erstattet werden sollen, sind diese mit ihr vorher abzustimmen und nach Einzelnachweis abzurechen. 8 - Rechnung (1) Der AN hat nur Anspruch auf Zahlung der beauftragten Leistungen (Positionen und Mengen); erforderliche Abweichungen sind vorab mit der AG abzustimmen. (2) Alle Rechnungen sind im Original mit einer Durchschrift einzureichen. Im Rechnungskopf sind mindestens folgende Angaben erforderlich: (1) Bezeichnung: X. Abschlagsrechnung" (fortlaufend nummeriert), "Teilschlussrechnung bzw. Schlussrechnung" (2) Bezeichnung des Projektes (aus der Bestellung) (3) Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin der AG (4) Bestellnummer und -datum Die Rechnung muss darüber hinaus alle steuerlichen Pflichtangaben enthalten. Seite 3 von 6

4 (3) Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Positionen einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. (4) Wird eine prüfbare Rechnung trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann die AG die Rechnung auf Kosten des AN für diesen aufstellen, wenn sie dies schriftlich angekündigt hat. 9 - Zahlung (1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie erfolgt binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung. (2) Auf Anforderung des AN werden Abschlagszahlungen für die prüffähig nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen können im Abstand von mindestens einem Monat gewährt werden. Sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. (3) Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt sind und eine nachprüfbare Rechnung durch den AN eingereicht ist. In der Schlussrechnung sind alle erbrachten Leistungen - mit Ausnahme der Leistungen, die mit einer Teilschlusszahlung nach Abs. 4 abgerechnet wurden - aufzuführen. Eingeräumte Nachlässe sind davon abzuziehen. Zur Ermittlung der Zahlungssumme sind davon jeweils die bereits erfolgten, einzelnen Abschlagszahlungen abzuziehen. Diese Berechnung erfolgt anhand von Netto-Preisen; zusätzlich ist der Bruttobetrag der bereits erfolgten Zahlungen anzugeben. (4) Soll ein in sich abgeschlossener Tell einer Leistung abgerechnet werden, so ist darüber eine Teilschlussrechnung aufzustellen. Das gleiche gilt für die Abrechnung einer Leistung, deren Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen ist. Teilschlussrechnungen müssen den Anforderungen einer Schlussrechnung nach 8 Abs. 3, 9 Abs.3 genügen. (5) Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen, d.h. durch eine neue zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Rechen- oder Übertragungsfehlern. AG und AN sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. (6) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der AN über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Im Falle einer vom AN zu vertretenden Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Betrag vom Empfang der Zahlung an mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. (7) Die Berechnung der Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Ergeben sich durch die Nichteinhaltung von Vertragsfristen andere Steuersätze, ist der Vertragspartner, der die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten hat, gegenüber dem durch die Änderung des Steuersatzes benachteiligten Vertragspartner zum Ausgleich verpflichtet Kündigung (1) AG und AN können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen (z. B. Fristüberschreitung, qualitativ und / oder quantitativ geringere Leistung) schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird oder der AN nicht mehr die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt oder über nicht ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügt. (2) Wird aus einem Grund gekündigt, den die AG zu vertreten hat, erhält der AN für die durchgeführten und nachgewiesenen Leistungen die vereinbarte Vergütung bis zum Kündigungszeitpunkt. Für die noch nicht erbrachten Leistungen erhält der AN Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen bisherigen Aufwendungen. Es muss ein konkreter Nachweis von Mehr- oder Minderkosten zugrunde gelegt werden. Seite 4 von 6

5 (3) Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten. so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadensersatzanspruch der AG bleibt unberührt. (4) Bei einer, vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben insbesondere die Ansprüche der Vertragsparteien aus den 4 bis 6 unberührt Haftung und Verjährung (1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. (2) Die Freigabe der Pläne durch die Unterschrift der AG entbindet den AN nicht von seiner Haftung. (3) Die Ansprüche der AG aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der schriftlichen Abnahme der Leistungen. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und sonstiger Pflichtverletzungen nach 280 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften. 12 Haftpflichtversicherung (1) Der AN muss eine Berufshaftpflichtversicherung - auch gültig für den Bereich Umwelt - bei Vertragsabschluß nachweisen. Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung müssen für jeden Versicherungsfall mindestens 1,5 Mio. EUR für Personenschäden 1,0 Mio. EUR für sonstige Schäden betragen. soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen. (2) Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen der AG. Die AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. (3) Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht Arbeitsgemeinschaft (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der AG gegenüber, Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber der AG unwirksam. (2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. (3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für die AG ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft 14 - Werkvertragsrecht Die Bestimmungen über den Werkvertrag ( 631 ff BGB) finden ergänzend Anwendung, soweit der vorliegende Vertrag keine abweichende Regelung trifft. Seite 5 von 6

6 15 - Vertragsstrafen (1) Hält der AN vereinbarte Termine schuldhaft nicht ein, wird eine Vertragsstrafe von 0,2% der Nettoauftragssumme je Werktag verwirkt; max. jedoch 5% der Nettoauftragssumme (ohne Nachträge), mindestens aber netto 250 je Geltendmachung. (2) Soweit in der abschließenden Beauftragung nichts anderes vereinbart wird, gelten für die Vertragserfüllung die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Termine. (3) Verstößt der AN gegen die in 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 normierten Pflichten, ist die AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von bis zu zu fordern. (4) Die AG kann die Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. (5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen und Gerichtsstand ist Düsseldorf Schlussbestimmungen (1) Geschäftsbedingungen des AN werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AG anerkannt. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und dem Sinn des Auftrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann. Seite 6 von 6

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