Das Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH GmbH) Kiel

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1 Das Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH GmbH) Kiel als Auftraggeber und als Auftragnehmer schließen folgenden Vertrag: Präambel Das Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH GmbH), Kiel lässt seit 2005 kontinuierlich das Mobilitätsverhalten der Schleswig-Holsteiner analysieren. Dieses soll auch weiterhin über eine telefonische Befragung stattfinden. 1 Vertragsgrundlage (1) Dem Vertrag liegen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, das Angebot des Auftragnehmers vom sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches insbesondere über den Werkvertrag zugrunde. Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird hingewiesen. (2) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen aus Teil B der Vergabeund Vertragsordnung (VOL/B) sind Bestandteil des Vertrags. (3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. (4) Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis, dass das Land Schleswig-Holstein die in dem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten an die Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH GmbH) abtreten kann. 2 Ausschreibung Mafo_Anlage_03_Entwurf Gutachtervertrag.docx SO Blatt 1 von 6

2 Gegenstand und Laufzeit des Vertrags (1) Der Auftragnehmer wird mit der Durchführung von telefonischen Befragungen in Schleswig- Holstein beauftragt. (2) Der Vertrag wird für vier Erhebungsjahre, für die Zeit vom bis zum ), festgelegt. (4) Die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Arbeitsschritte stimmt der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ab, insbesondere soweit von dem vereinbarten Ablauf im Einzelfall abgewichen werden muss. 3 Ausführungsfrist (1) Die Arbeitsaufnahme erfolgt mit der Vorbereitung für die Erhebungen ab dem xx (2) Die Durchführung jeder (Teil-) Erhebung gilt als vorläufig abgenommen, wenn innerhalb von vier Wochen nach Berichtslieferung an die vorgesehenen Empfänger keine Einwände gegen die gelieferten Berichte erhoben werden. 4 Vergütung (1) Der Auftragnehmer erhält für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag eine Vergütung gemäß Angebot. Die Auszahlung des Betrages erfolgt in folgenden Raten (für jede Erhebungsperiode): 40 Prozent nach Beginn der Feldarbeit 40 Prozent nach Übergabe und Abnahme des 2. Quartalsberichts 20 Prozent nach Übergabe und Abnahme des Jahresberichts. Bankverbindung: Konto-Nr.: bei BLZ: Kontoinhaber: (2) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung mit. Ausschreibung Mafo_Anlage_03_Entwurf Gutachtervertrag.docx SO Blatt 2 von 6

3 5 Auftragsabwicklung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seiner Tätigkeit die vom Auftraggeber näher bezeichneten und während der Vertragsabwicklung benannten Unterlagen und Maßgaben zugrundezulegen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und internen Regelungen zu berücksichtigen. Er hat dabei insbesondere die einschlägigen Regelwerke sowie nachvollziehbare, richtige und schlüssige Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zu beachten. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Sachverständigentätigkeit eindeutig, schlüssig und verständlich in Deutsch schriftlich zusammenzufassen. Dabei sind die vom Auftraggeber verlangten Vorgaben nach Absatz 1, die vom Auftragnehmer selbst gesetzten Wertmaßstäbe, die Schlussfolgerungen und die möglichen Bedenken getrennt voneinander hervorzuheben. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sachverständigentätigkeit unvoreingenommen und ohne Ansehen der berührten Institutionen vorzunehmen. (5) Der Auftragnehmer ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Soweit der Auftragnehmer Mitarbeiter des Landes hinzuzieht, hat er sich deren Handeln als eigenes zurechnen zu lassen. Die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für die Vertragserfüllung bleibt davon unberührt. (6) Der Auftragnehmer versichert, im Besitz der notwendigen marken- und patentrechtlichen Rechte zu sein und den Auftraggeber wegen Ansprüchen aus der Verletzung dieser Rechte freizustellen. 6 Schweigepflicht (1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sein denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. (2) Der Auftragnehmer darf Gutachten, Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers zur Kenntnis bringen. Keine Dritte im Sinne der 6 und 7 sind die vorgesehenen Empfänger der Arbeitsergebnisse, soweit es sich um die sie jeweils betreffenden Daten handelt. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die Arbeitsergebnisse nur denjenigen Empfängern übermittelt werden, für die sie jeweils bestimmt sind. (3) Der Auftragnehmer gestattet die besondere Inpflichtnahme der mit der Auftragsabwicklung betrauten Personen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 02. März 1974 (BGBl. I. S. 547), das durch 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. Ausschreibung Mafo_Anlage_03_Entwurf Gutachtervertrag.docx SO Blatt 3 von 6

4 7 Urheberrecht (1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließliche Nutzung gemäß 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung nach den 16, 17 UrhG. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt der Gutachter die erforderlichen Zustimmungen gemäß 34 und 35 UrhG. (2) Der Auftraggeber hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung unter Hinweis auf den Auftragnehmer. Veröffentlichungen sowie die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch den Auftragnehmer an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ende des Vertragsverhältnisses. 8 Verwendung der Arbeitsunterlagen und Dokumentationen (1) Untersuchungen, Prüfungen und Kontrollen sind vom Auftragnehmer in einer Dokumentation unter genauer Angabe von Zeitpunkt, Art und Ergebnis festzuhalten. (2) Die wesentlichen vom Auftragnehmer gefertigten und beschafften sowie die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Leistungserfüllung auszuhändigen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten hat der Auftragnehmer diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9 Beseitigung von Mängeln (1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Auftrages. Soweit die Arbeitsergebnisse Mängel aufweisen, hat der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Führen die vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht zur vollständigen Beseitigung der vom Auftraggeber festgestellten Mängel, so wird das Entgelt gemindert. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt zwei Monate nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung des Auftragnehmers oder sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht vorher gemäß Satz 1 tätig geworden ist. 10 bleibt unberührt. Ausschreibung Mafo_Anlage_03_Entwurf Gutachtervertrag.docx SO Blatt 4 von 6

5 10 Kündigung (1) Die Vertragsparteien können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Abweichend davon gilt das Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß 2 (3). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Bei einer Kündigung des Vertrages werden nur die bis dahin vom Auftragnehmer nachweislich erbrachten und vom Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannten Teilleistungen vergütet. (3) Kommt der Auftragnehmer mit der vertraglichen Leistung in Verzug und wird der Auftrag deshalb vom Auftraggeber fristlos gekündigt, bleiben darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt. (4) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug und kommt es deshalb zur fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer, behält der Auftragnehmer Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, abzüglich der infolge Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. 11 Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der interministeriellen Gutachtendatenbank der Landesregierung ein und sieht die Weitergabe seiner persönlichen Daten, der Höhe seines Entgelts und der Auftragsbeschreibung an den Landtag, Mitglieder des Landtages oder an Landtagsausschüsse (und damit an die Öffentlichkeit) nicht als Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Landesverfassung an. 12 Sonstiges (1) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragspartner sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. (2) Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Unterbrechung der Arbeiten. Ausschreibung Mafo_Anlage_03_Entwurf Gutachtervertrag.docx SO Blatt 5 von 6

6 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, Kiel. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Kiel. Kiel, den Auftraggeber Kiel, den Für den Auftragnehmer Ausschreibung Mafo_Anlage_03_Entwurf Gutachtervertrag.docx SO Blatt 6 von 6

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