Die Bundesregierung gibt als energiepolitisches Ziel einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 vor.
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- Reiner Wolf
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1 1/ 58 Fachsymposium EnEV 2014 / 2016 Anforderungen an den Planer M.Sc. Bauingenieurwesen 2/ 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV 1. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU 2. Verknüpfung zum EEWärmeG Die Bundesregierung gibt als energiepolitisches Ziel einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 vor. 1
2 3/ 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV Folge andere Gebäudekonzepte für klimaneutrale Gebäude - Passivhaus - Aktivhaus - Energie-Plus-Haus Werner Sobeck 4/ 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV Endenergieverbrauch 2006 nach Sektoren in Deutschland Struktur des Endenergieverbrauch von privaten Haushalten in 2005 ohne Mobilität (KFZ). Quelle: AG Energiebilanzen 2007 Quelle: VDEW
3 5/ 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV 1. Verbrauchsreduzierte Gebäude 2. Modernisierungsoffensive für Gebäude 3. Sanierungsfahrpläne 4. Anreize durch Förderpolitik Gebäudebestand Deutschland insg Wohngebäude NRW Wohngebäude Quelle: DESTATIS / 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV Der Umfang an Neubauten entsprach 2011 mit ca Baugenehmigungen für Wohngebäude und ca NWG. Gebäudebestand Wohngebäude NWG Wohngebäude NWG Wohngebäude NWG Anzahl der Baugenehmigungen Nach DESTATIS 2013 Deutschland insg Wohngebäude NRW Wohngebäude Quelle: DESTATIS
4 7/ 58 Europäische Richtlinie zur Gesamteffizienz von Gebäuden Ziele der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU Klimaschutz Klimaneutrale Gebäude Schonung fossiler Ressourcen Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung Entwicklung von Technologien zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien Quelle: by permission of John Perlin 8/ 58 Energieeinsparverordnung 2014 und DIN V Bewertungsmethode und Einflussfaktoren 1, Zweck und Anwendungsbereich Der Energieeinsatz aus Produktionsprozessen ist nicht Bestandteil dieser Verordnung. Zonen Gebäude sommerlicher Wärmeschutz Wärmebrücken innere Wärmequellen Belegungsdichte Nutzung Hüllfläche A/Ve Verhältnis U-Wert Hüllfläche Nutzzeiten TGA technische Gebäudeausstattung Luftdichtigkeit Lüftungsanlagen Heizung Warmwasseraufbereitung Kühlung Beleuchtung 4
5 9/ 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV Allgemeinverständliche, steckbriefartige Kennzeichnung des Energiestandards eines Gebäudes (Hüllfläche und Haustechnik). Motivation von Immobilienbesitzern, energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Information für Kauf- oder Mietinteressenten über die zu erwartenden Energiekosten. Sensibilisierung der Bevölkerung zum Thema energieeffiziente Gebäude und Klimaschutz. Ergebnisse bilden die Grundlage für das EEWärmeG. 10/ 58 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich EEWärmeG 2009/2011 Ziel bis 2020: Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien auf 14 % am Endenergieverbrauch für Raumwärme und die Warmwassererzeugung. Für Neubauten besteht Nutzungspflicht oder Kompensation! 5
6 11/ 58 Anforderungen EEWärmeG Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden Gesamtbedarf thermischer Energie (Heizung + Kälte) muss bei allen neuen Gebäuden zu Mindestanteilen aus regenerativen Energien gedeckt werden 100% 80% 60% 40% 20% 50% 50% 50% 0% 30% 15% 15% 12/ 58 EEWärmeG Kompensation durch EnEV-Unterschreitung 7 Ersatzmaßnahmen Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn: der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50% gedeckt wird aus: - Anlagen zur Nutzung von Abwärme - unmittelbar aus Kraft-Wärmekoppelungsanlagen oder der Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz gedeckt wird. oder auf dem Dach von öffentlichen Gebäuden solarthermische Anlagen genutzt werden. 6
7 13/ 58 EEWärmeG Kompensation durch EnEV-Unterschreitung 7 Ersatzmaßnahmen Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn: Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz getroffen werden. Unterschreitung der EnEV um jeweils 15%, beim Jahresprimärenergiebedarf, und der Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle. 14/ 58 Hintergrund und Ziele der Energieeinsparverordnung - EnEV Das Nachweisverfahren zur EnEV ist öffentlich-rechtlicher Bestandteil der Planung zum Bauantrag. 7
8 15/ 58 Wie werden Wohngebäude bilanziert? Bestandsgebäude Neubau Umbau Erweiterungen > 50 m² Verbrauchsausweis Bedarfsausweis 16/ 58 EnEV 2016 Betroffene Bauvorhaben Bauantrag Einreichung eines Bauantrags bei der Bauaufsicht zum 01. Januar 2016 für Wohnund Nichtwohngebäude. Bauanzeige Bauanzeige eines Ingenieurs bei der Bauaufsicht zum 01. Januar Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Baumaßnahmen, wie Sanierungen oder Austausch von Bauteilen, die zum 01. Januar 2016 oder später ausgeführt werden. Bauantrag vor dem Wird ein Bauantrag vor dem Stichtag eingereicht, wird nach der EnEV 2014 beurteilt. Auf der Berechnung findet sich ein dementsprechender Hinweis. 8
9 17/ 58 EnEV 2016 Reduzierter Primärenergiebedarf Absenkung der Höchstgrenze bei Wohn- und Nichtwohngebäuden Um weitere 25 % wird die zulässige des Jahres-Primärenergiebedarfs abgesenkt (siehe EnEV 2014 Anlagen 1 und 2). Ausnahmen: Hallenbauten mit einer Raumhöhe über 4,0 m, wenn sie durch dezentrale Gebläseoder Strahlungsheizungen beheizt werden. 18/ 58 EnEV 2016 Reduzierter Primärenergiebedarf Grundlage der Bilanzierung Das tatsächlich errichtete Gebäude bildet die Grundlage für den EnEV-Ausweis: - Abweichungen in der Ausführung bzw. Bauphase müssen überprüft und nachgearbeitet werden. - Berechnungsunterlagen zum Bauantrag müssen angepasst und ausgetauscht werden. 9
10 19/ 58 EnEV 2016 Reduzierter Primärenergiebedarf Grundlage der Bilanzierung Das tatsächlich errichtete Gebäude bildet die Grundlage für den EnEV-Ausweis. - Die Unterlagen müssen beim DIBt modifiziert eingereicht werden. - Neue Registriernummern müssen beim DIBt angefordert werden. Alte Registriernummer werden für ungültig erklärt. - Stichprobenhafte Kontrolle nach EnEV- Umsetzverordnung bilden die Grundlage zur Abnahme. 20/ 58 EnEV 2016 Reduzierter Primärenergiebedarf Grundlage der Bilanzierung Einführung des Energielabels mit differenzierteren Informationen, die bisher nicht angegeben wurden. Einführung der Klassen A bis H A+ < 30 kwh/m²a B > 50 kwh/m²a < 75 kwh/m²a C > 75 kwh/m²a < 100 kwh/m²a H > 250 kwh/m²a Die EnEV 2009 erfasste noch Verbräuche > 400 kwh/m²a. Die Unterteilung in den Farbspektrum ist nun kleinteiliger. Quelle: DENA 10
11 21/ 58 Energielabel nach Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 EnEV 2009) Neue Darstellweise (EnEV 2014) Alte Darstellweise (EnEV 2009) Neu: Energieeffizienzklassen Energieeffizienzklassen für Gebäude: - Auflage des Bundesrates bei Novellierung - Bandtacho - A+ (< 30 kwh/(m² a) bis H (> 250 kwh/(m² a) - Im Energieausweis größer darstellen Begründung: - Auch für Laien verständlich - Bereits in 22 der 28 EU-Staaten vorhanden Quelle: EnEV 2014, Anlage 10 22/ 58 Der Umgang mit dem Energieausweis Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: - Bezug der Kennwerte auf die Wohnfläche des Gebäudes - Vorlage des Energieausweises bei der Besichtigung - Übergabe an Mieter oder neuen Eigentümer verpflichtend! Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in öffentlich genutzten Gebäuden, gilt auch für: - kleinere Gebäude - Gebäude mit starkem Publikumsverkehr - auch private 11
12 23/ 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Wohngebäude und Nichtwohngebäude Für Bauherren resultiert aus der Verschärfung ein deutlich höherer Aufwand. In der Bauausführung sind noch größere Kontrollen zur Erlangung der notwendigen und geplanten Qualität erforderlich. Die Bauleitung und die ausführenden Firmen müssen auf diesen Umstand zwingend sensibilisiert werden. 24/ 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Wohngebäude Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudehülle um ca. 20 % bei Neubauten. Maßstab sind die spezifischen, auf die wärmeübertragende Hüllfläche bezogenen Transmissionswärmeverluste H T in W/m²K. Folge für den Planer Einfluss der Dämmstärke auf den U-Wert (nur Dämmung) Die Dämmstärken müssen sich gegenüber dem Referenzgebäude erhöhen. U-Wert U Wert Dämmstärke in cm 12
13 25/ 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Grundlage 1. Vergleichende Berechnung der Transmissionswärmeverluste zum Referenzgebäude. 2. Verbesserung zu den zulässigen Höchstwerten des Transmissionswärmeverlustes, die nach EnEV 2014 für die unterschiedlichen Gebäudetypen gefordert waren: - Wohnhaus freistehend - Wohnhaus einseitig angebaut - großflächige Erweiterungen - Ausbau im Bestand, wenn zugleich der Wärmeerzeuger erneuert wird. 26/ 58 Anforderungen der EnEV 2016 für Wohngebäude 3 Anforderungen an Wohngebäude Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Anlage 1 - EnEV 2014 Tab. 2: Anforderung an H`T 13
14 27/ 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Wohngebäude Damit wird das KfW 70-Haus nahezu der energetische Standard für den Neubau. Folgen für den Bauherren Die Abstimmung zwischen den baulichen Komponenten wird immer bedeutender: - Wie dicht ist die Fassade? - Wie wirken sich die Wärmebrücken in der Bilanzierung aus? - Welche Erhöhung der Dämmstärke führt zu welchem Ergebnis? - Welches Medium nutze ich zum Heizen und zur Warmwassererzeugung? 28/ 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Auswahl des Heizsystems und des Mediums Mit der Verschärfung der EnEV 2016 wird die Auswahl des Heizmediums noch deutlicher zur treibenden Kraft. Siehe: EnEV, Anlage 1, Abs. 2 Berechnungsverfahren ist nur der nicht erneuerbare Anteil in den Berechnungen anzusetzen Quelle: DIN V
15 29/ 58 Der Einflussbereich des Nutzers im Betrieb - Nutzenergiebedarf Energiemenge, die an der Gebäudegrenze übergeben wird. Die Endenergiemenge ist ein berechneter Energiebedarf, der der Anlagentechnik zur Verfügung gestellt werden muss, um die festgelegten Raumkonditionen zu sichern. Quelle: Duzia, T., Bogusch, N.; Basiswissen Bauphysik ; Fraunhofer IRB Verlag 30/ 58 Quelle: Duzia, T., Bogusch, N.; Basiswissen Bauphysik ; Fraunhofer IRB Verlag 15
16 31/ 58 Einfluss des Energieträgers auf das Endergebnis Beispiel: Endenergiebedarf 100 kwh/(m² a) eines Wohnhauses 1. Gewählt fossiler Brennstoff (z.b. Öl oder Gas) mit dem Faktor f p = 1,1 Primärenergiebedarf = 110 kwh/(m² a) 2. Gewählt erneuerbarer Brennstoff (z.b. Holz) mit dem Faktor f p = 0,2 Primärenergiebedarf = 20 kwh/(m² a) 3. Gewählt Strom mit dem Faktor neu f p = 2,4 Primärenergiebedarf = 240 kwh/(m² a) 32/ 58 Einfluss des Energieträgers auf das Endergebnis Beispiel: Endenergiebedarf 100 kwh/(m² a) eines Wohnhauses 1. Gewählt fossiler Brennstoff (z.b. Öl oder Gas) mit dem Faktor f p = 1,1 Primärenergiebedarf = 110 kwh/(m² a) 2. Gewählt erneuerbarer Brennstoff (z.b. Holz) mit dem Faktor f p = 0,2 Primärenergiebedarf = 20 kwh/(m² a) 3. Gewählt Strom mit dem Faktor neu f p = 2,4 Primärenergiebedarf = 240 kwh/(m² a) alt f p = 3,0 und ab 2016 f p 1,8! 16
17 33/ 58 Einfluss des Energieträgers auf das Endergebnis Beispiel: Endenergiebedarf 100 kwh/(m² a) eines Wohnhauses Gewählt Strom mit dem Faktor neu f p = 2,4 (alt f p = 3,0) Achtung: 1,8 ab 2016 Primärenergiebedarf EnEV 2014 Strom = 240 kwh/(m² a) Primärenergiebedarf EnEV 2016 Strom = 180 kwh/(m² a) Folge und Ziel: Besserstellung der Wärmepumpentechnologie! Am Gebäude und an der Effizienz der Anlage ändert sich tatsächlich nichts. Nur der Rechenwert wird verändert, weil sich der Anteil von Strom aus erneuerbaren oder solaren Quellen erhöht. 34/ 58 Einfluss des Energieträgers auf das Endergebnis JAZ Wärmepumpen 17
18 35/ 58 Einfluss des Energieträgers auf das Endergebnis Folge und Ziel Besserstellung der Wärmepumpentechnologie, weil Strom aus erneuerbaren Quellen zunimmt. Elektrische Energie Verdichter Verflüssiger Vorlauf Verdampfer Rücklauf Expansionsventil Quelle: Stiebel Eltron/ Holzminden 36/ 58 Der Einflussbereich des Nutzers im Betrieb - Nutzenergiebedarf - Nutzwärmebedarf im Winter zur Sicherung der Mindesttemperatur - Nutzkältebedarf im Sommer zur Einhaltung der Maximaltemperatur - Nutzenergiebedarf zur Herstellung und Verteilung von Trinkwarmwasser - Nutzenergiebedarf für die Beleuchtung 18
19 37/ 58 Einfluss des Energieträgers auf das Endergebnis Außerbetriebnahme von Heizkesseln Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 01.Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ältere Geräte dürfen schon seit 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen: Ausnahmen bestehen bei Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. 38/ 58 Folgen im Gebäudebestand Wohngebäude Gebäudebestand Für den Wohnbestand sind keine weiteren Verschärfungen an die Außenbauteile vorgesehen. 19
20 39/ 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Nichtwohngebäude Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudehülle um ca. 20 % bei Neubauten. Grundlage Nach Anlage 2 werden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vorgegeben: 1) U-Werte für Fenster und Türen 2) U-Werte für Dach, Außenwände und erdberührte Bauteile Die Vorgaben gelten nur für Räume und Zonen, wenn diese mit einer Raumsolltemperatur 19 C beheizt werden. Bei niedrig beheizten Gebäuden zwischen 12 C und < 19 C gelten weiterhin die Werte nach EnEV / 58 EnEV 2016 Erhöhter Wärmeschutz Nichtwohngebäude Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudehülle um ca. 20 % bei Neubauten. Ausnahmen Hallenbauten mit einer Raumhöhe über 4,0 m, wenn sie durch dezentrale Gebläseoder Strahlungsheizungen beheizt werden. Dann kann das Niveau der EnEV 2009 beibehalten werden. 20
21 41/ 58 Energieeinsparverordnung und DIN V Das Ganze im Blick - Vorgehen für den Planer 42/ 58 Energieeinsparverordnung Was wird gemacht? - Referenzgebäudeverfahren für Q p - Nachweis von Q p wahlweise nach DIN V oder DIN V / (nur Monatsbilanzverfahren) - oder einfach Einhaltung der Referenzgebäude-Vorgaben - H T ist nur Nebenanforderung (der echter Wärmeschutz ) - Kühlung wird berücksichtigt - immer Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN erforderlich! Vollständige Erfassung des Gebäudes zur Vergleichbarkeit 21
22 43/ 58 Energieeinsparverordnung Das Referenzgebäudeverfahren Eine Zwei-Spalten-Rechnung Referenzgebäude 1) Geplante Geometrie 2) Geplante Ausrichtung / Standort 3) Referenz-Anlagentechnik + Energieträger Referenzwert für Primärenergiebedarf Q p,ref. Plangebäude 1) Geplante Geometrie 2) Geplante Ausrichtung / Standort 3) Geplante-Anlagentechnik + Energieträger vorhandener Wert für Primärenergiebedarf Q p,vorh. 44/ 58 Energieeinsparverordnung Das Referenzgebäudeverfahren Eine Zwei-Spalten-Rechnung Höchstwert für den Transmissionswärmeverlust H T,zul. Referenzgebäude 1) Geplante Geometrie 2) Geplante Bauteile vorhandener Wert für den Transmissionswärmeverlust H T,vorh. Plangebäude Gesamtes Nachweisverfahren: H T,vorh. H T,zul. UND Q p,vorh. Q p,ref. 22
23 45/ 58 Einflussfaktoren am Beispiel Wohngebäude Quelle: Wienstroer Architekten, / 58 Einflussfaktoren am Beispiel Wohngebäude Randbedingungen: - Neubau - Standard-Brennwertkessel - Erdgas - Außenhülle nach EnEV-Anforderungen gedämmt 23
24 47/ 58 Einflussfaktoren am Beispiel Wohngebäude Stichproben-Abnahme erforderlich! 48/ 58 Einflussfaktoren am Beispiel Wohngebäude Besonders zu prüfen: - Anschlusspunkte & Übergänge - Ausführung = Planung? 24
25 49/ 58 Einflussfaktoren am Beispiel Wohngebäude ca. 92 % Einsparung an Primärenergiebedarf bei veränderter Anlagentechnik! 50/ 58 Einflussfaktoren am Beispiel Wohngebäude max. ca. 8 % Einsparung an Primärenergiebedarf bei erhöhter Dämmung! 25
26 51/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL I: Nur Anlagentechnik wird erneuert, erweitert oder umgerüstet => kein Bauantrag erforderlich. Keine Genehmigungspflicht. => Fachgerechte Ausführung muss erfolgen. Bauherr bekommt eine Unternehmererklärung nach Fertigstellung. Die Nachweise und Unternehmererklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. [ 2 Abs. 5 EnEV-UVO] 52/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL II: Anlagentechnik wird im Zuge einer genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahme erneuert, erweitert oder umgerüstet a) Ausnahmen gem. 9 EnEV treffen zu (< 50 m²) => Bauantrag erforderlich => Unternehmererklärung sind für genehmigungspflichtige Vorhaben von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ( 82 BauO NRW) vorzulegen. [ 2 Abs. 4 EnEV-UVO] => Einzureichen: Unternehmererklärung (TGA), Bauteilnachweis der geänderten/neuen Bauteile oder EnEV-Nachweis auch möglich (mit Faktor 1,4 Zuschlag Bestandssanierung) 26
27 53/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL II: Anlagentechnik wird im Zuge einer genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahme erneuert, erweitert oder umgerüstet b) Ausnahmen gem. 9 EnEV treffen nicht zu (>50 m²) => Bauantrag erforderlich => Einzureichen: Nachweis nach EnEV (mit Faktor 1,4 Zuschlag Bestandssanierung) 54/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL III: Anlagentechnik wird im Zuge einer nicht-genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahme erneuert, erweitert oder umgerüstet. => kein Bauantrag erforderlich. Keine Genehmigungspflicht. => Fachgerechte Ausführung muss erfolgen. Bauherr bekommt eine Unternehmererklärung nach Fertigstellung. Die Nachweise und Unternehmererklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. [ 2 Abs. 5 EnEV-UVO] 27
28 55/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL IV: Keine neue Anlagentechnik und Anbau ist >50 m² Nutzfläche [ 9 Abs. 4 Satz 2 EnEV] => Bauantrag für Anbau erforderlich => Einzureichen: Bauteilnachweis der geänderten/neuen Bauteile oder gesamter EnEV-Nachweis, Sommerlicher Wärmeschutz-Nachweis 56/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL V: Keine neue Anlagentechnik und Anbau ist <50 m² Nutzfläche => Bauantrag für Anbau erforderlich => Einzureichen: Bauteilnachweis der geänderten/neuen Bauteile oder auch gesamter EnEV-Nachweis (15m²-Untergrenze gibt es nicht mehr seit der EnEV 2014) 28
29 57/ 58 Wann ist was erforderlich? Was tun im Umgang mit der Behörde? FALL VI: 10%-Regel [ 9 Abs. 3 EnEV] Änderung von Außenbauteilen (Sanierung) Die Anforderung an Bauteile ist nicht anzuwenden, wenn 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betroffen sind. (Hinweis: Nettobauteilflächen, Beispiel: Wände abzügl. Fenster- und Türflächen) => kein Bauantrag erforderlich. Keine Genehmigungspflicht. (ausgen. statischer Eingriff) => Fachgerechte Ausführung muss erfolgen. Empfehlenswert: Bauherr bekommt eine Unternehmererklärung nach Fertigstellung. 58/ 58 Ich danke für ihre Aufmerksamkeit M.Sc. Bauingenieur 29
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