Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 46. Registereinträge, Teil 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 46. Registereinträge, Teil 2"

Transkript

1 Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 Erziehungsregister, Auskunfterteilung aus dem BZR und Führungszeugnis Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße Berlin Telefon Fax

2 Registereinträge, Teil 2 Erziehungsregister, Auskunfterteilung aus dem BZR und Führungszeugnis Martin Bernauer, Staatsanwaltschaft Berlin Konstanze Fritsch, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Erziehungsregister Einführung Das Erziehungsregister wird vom Bundeszentralregister geführt. Es enthält alle nach JGG vorwerfbaren Verfahrensabschlüsse unterhalb der Jugendstrafe sowie Entscheidungen der Familien- und Vormundschaftsgerichte zu erzieherischen Maßnahmen oder zum Sorgerecht. Die Regelungen finden sich im dritten Teil des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). ( 60 bis 64 BZRG), i.ü. gelten die Vorschriften zum im Infoblatt Nr. 45 beschriebenen Bundeszentralregister. Eintragungen In das Erziehungsregister werden folgende Entscheidungen und Anordnungen eingetragen: das Absehen von der Verfolgung nach 45 JGG und die Einstellung des Verfahrens nach 47 JGG. In beiden Fällen werden auch die getroffenen Maßnahmen eingetragen. Nicht eingetragen werden hingegen Einstellungen des Verfahrens nach 170 StPO oder nach 153 StPO; Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach den 9 bis 16 und 112 a Nr. 2 JGG (z.b. Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Auflagen oder Arrest), Nebenstrafen oder Nebenfolgen nach 8 Abs. 3 oder 76 JGG allein oder in Verbindung miteinander; Schuldsprüche, die nach 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BZRG aus dem Zentralregister entfernt worden waren, weil sie in ein folgendes Urteil einbezogen wurden; Freisprüche wegen mangelnder Reife und aus diesem Grund eingestellte Verfahren ( 3 Satz 1 JGG); Maßnahmen gegen mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortliche Jugendliche nach 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, wonach ein/e Jugendrichter/in die gleichen Maßnahmen anordnen darf wie ein/e Familien- oder Vormundschaftsrichter/in; Entscheidungen, in denen der/die Richter/in die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familien- und Vormundschaftsgericht überlässt ( 53, 104 Abs. 4 JGG) sowie die Anordnungen derselben; Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 1

3 vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts zu gerichtlichen Entscheidungen bei Gefährdung des Kindeswohls nach 1666 Abs. 1 und 1666 a BGB sowie Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts nach 1837 Abs. 4 in Verbindung mit 1666 Abs. 1 und 1666 a BGB, welche die Sorge für die Person des/der Minderjährigen betreffen sowie diejenigen Entscheidungen, durch welche die vorgenannten aufgehoben oder geändert werden. Auskunft aus dem Erziehungsregister Eintragungen im Erziehungsregister dürfen gem. 61 Abs.1 BZRG außer zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Protokollierung von Auskünften ( 42 a und 42 c BZRG) nur mitgeteilt werden: Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen; Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Personensorge des/der im Register Geführten betreffen; (Landes-)Jugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe; Gnadenbehörden für Gnadensachen; Behörden, die für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständig sind, mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BZRG mitgeteilt werden dürfen, also keine familien- oder vormundschaftsrechtlichen Entscheidungen. Wenn Behörden das Recht haben, Auskunft sowohl aus dem Zentral- als auch aus dem Erziehungsregister zu erhalten, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister ( 41 Abs. 4 BZRG) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt. Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die oben genannten Behörden weitergeleitet werden. Suchvermerke Im Erziehungsregister können Ausschreibungen zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts nach 27 BZRG nur von den Behörden niedergelegt werden, die auch berechtigt sind, Auskunft zu erhalten. Entfernung von Eintragungen Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der/die Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat, also am 24. Geburtstag, Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 2

4 wenn nicht im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Offenbarungspflichten Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte brauchen Betroffene selbst nicht zu offenbaren ( 53 BZRG), d.h. sie dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen oder zu tilgen ist. Auskunfterteilung aus dem Bundeszentralregister und Erziehungsregister Bei Auskunfterteilung wird einerseits dem Interesse öffentlicher Einrichtungen, insbesondere der Strafjustiz, an möglichst umfassender Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben Rechnung getragen, andererseits dem Interesse des/der Verurteilten an entsprechender Begrenzung, um eine Resozialisierung zu vereinfachen. Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten nur Gerichte und Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und Führungsaufsichtsbehörden sowie eine Reihe weiterer im folgenden aufgeführter Behörden zur Erfüllung ihrer speziellen Aufgaben ( 41 Abs.1 BZRG): Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten überhaupt nur die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten sowie einige weiterere in 61 Abs.1 BZRG aufgeführte Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben (s.o.). Weitere Behörden mit grundsätzlich unbeschränktem Auskunftsrecht aus dem Zentralregister sind: die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, die Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören, Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 3

5 die den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, die Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf eine/n Ausländer/in bezieht, die Gnadenbehörden für Gnadensachen, für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständige Behörden, und weitere für die Jugendhilfe nicht relevante Behörden wie z.b. das Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz oder die Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes. Eine Einschränkung besteht hier allerdings bezüglich erlassener sowie verbüßter Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels ( JGG). Auch wenn dadurch die Eintragung im Zentralregister noch nicht getilgt wird, so erhalten danach doch nur noch die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften in Verfahren gegen den/die Betroffene/n Auskunft über die betreffende Verurteilung. Die Beseitigung des Strafmakels erfolgt bei Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Strafe oder der Strafrest nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird, von Amts wegen mit dem Erlassbeschluss ( 100 JGG); bei (End-)Verbüßung bzw. höherer Strafe kann die Beseitigung regelmäßig frühestens zwei Jahre nach Entlassung (Ausnahmen s. 97 Abs. 2 JGG) erfolgen, wenn der/die Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat ( 97 ff. JGG). Bei Verurteilungen wegen Sexualdelikten nach oder 182 StGB erfolgt keine Strafmakelbeseitigung. Unbeschränkte Auskunft an Betroffene selbst erfolgt durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder bei einem Amtsgericht ( 42 BZRG). Abgesehen von den hier aufgeführten Fällen wird Auskunft nur in beschränkter Form mit dem sog. Führungszeugnis erteilt ( 30ff. BZRG). Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 4

6 Führungszeugnis Es gibt zwei verschiedene Arten eines Führungszeugnisses: Das für persönliche Zwecke ausgestellte (Belegart N) dient dem privaten Gebrauch z. B. bei Bewerbungen, auch bei freien Trägern ( 30 BZRG). Mit der Belegart O ist das so genannte "Behördenführungszeugnis" gemeint, das zur Vorlage bei deutschen Behörden dient, z. B., wenn man bei einer Behörde arbeiten oder eine gewerbliche Erlaubnis beantragen will ( 31 BZRG). Beide gelten als Nachweis hinsichtlich der Unbescholtenheit einer Person. Ein Führungszeugnis muss persönlich bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt) unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses beantragt werden. Bei Minderjährigen kann dies auch der/die gesetzliche Vertreter/in beantragen. Das Privatführungszeugnis wird an die Privatadresse, das Behördenführungszeugnis hingegen unmittelbar an die betreffende Behörde gesandt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die auf grünem Spezialpapier mit abgebildetem Bundesadler für jede Person ab 14 Jahren vom Bundeszentralregister ausgestellt wird. Inhalt des Führungszeugnisses In das Führungszeugnis werden die in den 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aus dem Zentralregister aufgenommen, nicht aber Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie die folgend aufgeführten geringfügigeren Verurteilungen, da hier dem Interesse an der Resozialisierung Vorrang eingeräumt wird. Nicht aufgenommen werden ( 32 Abs. 2 BZRG): die Verwarnung mit Strafvorbehalt ( 59 StGB), der Schuldspruch nach 27 JGG (Aussetzung zur Bewährung), Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach 35 BtMG zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bzw. Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 5

7 Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes nach 35, 36 BtmG zurückgestellt, zur Bewährung ausgesetzt oder nach 56, 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, dass der/die Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen den überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist (Wenn die Wiederaufnahme nur für einen Teil des Verfahrens angeordnet wird, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen), die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. Das bedeutet, dass z.b. Personen, die zu Freizeitarbeiten, Jugendarrest oder auch Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt wurden, sich als unbestraft bezeichnen dürfen. Gleiches gilt bei Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. (Dazu 32 Abs. 1,2 BZRG; die dort aufgeführten Ausnahmen gelten allerdings bis auf die ersten beiden nicht bei Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den 174 bis 180 oder 182 StGB). Weitere Eintragungen im Behördenführungszeugnis In ein Führungszeugnis für Behörden werden nach 32 Abs. 3 BZRG auch aufgenommen: Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten nach 10 BZRG, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 6

8 Entscheidungen zur Schuldunfähigkeit ( 11 BZRG), wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für eine Entscheidung nach der Gewerbeordnung bestimmt ist. Verfahrensweise Das Behördenführungszeugnis kann auf besonderen Antrag zunächst an ein Gericht übersandt werden, so dass es von der/dem Betroffenen eingesehen werden kann. Dies gilt aber nur, wenn es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt den/die Antragsteller/in schriftlich darüber, wann und wo die Eintragungen eingesehen werden können. Danach kann er/sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Auskünfte Fragen zum Führungszeugnis beantwortet das Bundesamt für Justiz unter der Nummer des Servicetelefons +49 (0) Abkürzungsverzeichnis BGB BtMG BZRG JGG StGB StPO Bürgerliches Gesetzbuch Betäubungsmittelgesetz Bundeszentralregistergesetz Jugendgerichtsgesetz Strafgesetzbuch Strafprozessordnung Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 7

9 Impressum Infoblatt Nr. 46 Dezember 2008 Herausgeber Stiftung SPI Sozialpädagogisches Institut Berlin Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Str Berlin Tel: 030/ Fax: 030/ Gefördert durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin Redaktion Annika von Walter Verfasser/innen Martin Bernauer, Staatsanwaltschaft Berlin Konstanze Fritsch, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Das Infoblatt erscheint mindestens dreimal im Jahr als Lose-Blatt-Sammlung zu Themen aus den Bereichen Recht, Pädagogik, Verwaltungsstrukturen und Polizeiaufgaben. Die Vervielfältigung unter Angabe der Quelle ist ausdrücklich erwünscht. Der in den Infoblättern abgebildete Informationsstand bezieht sich auf das Datum der Herausgabe. Nachträglich bekannt werdende Aktualisierungen können in bereits veröffentlichten Infoblatt-Ausgaben redaktionell nicht berücksichtigt werden. Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 8

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig

Mehr

InFormJu-Teilnahmeformular für Anfragen an das Bundeszentralregister

InFormJu-Teilnahmeformular für Anfragen an das Bundeszentralregister (Eingangsstempel) Bundesamt für Justiz - Sachgebiet V 32 - InFormJu 53094 Bonn InFormJu-Teilnahmeformular für Anfragen an das Bundeszentralregister Bitte ausschließlich Original einreichen und maschinell

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt - - Landeskirchenamt Postfach 3726 30037 Hannover Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11)

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 58 Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Rheinsberger

Mehr

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) BZRG Ausfertigungsdatum: 18.03.1971 Vollzitat: "Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister Unbeschränkte Auskunft aus dem BZR (Bundeszentralregister) für StA (Staatsanwaltschaft) gemäß 41 BZRG (Bundeszentralregistergesetz); vgl. Führungszeugnis

Mehr

INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG -

INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG - INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG - Eine Mandanteninformation von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht RA Albrecht Popken LL.M. Alt-Moabit 108A 10559 Berlin 030 / 330

Mehr

Anmeldung für das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren bei der Registerbehörde (AuMiAu)

Anmeldung für das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren bei der Registerbehörde (AuMiAu) 1. Allgemeiner Teil 1.1 Antragsteller (auskunftsberechtigte Behörde) Genaue Bezeichnung und Anschrift der Auskunft ersuchenden Behörde Behördenkennziffer (BKZ) der beantragenden Behörde: Hinweis 1 Rückfragen

Mehr

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG)

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG) Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) Erster Teil Registerbehörde 1 Erster Abschnitt (weggefallen) 2 1 Bundeszentralregister

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 12. Wenn ein Strafverfahren droht Teil III Die möglichen Folgen aus einer Verurteilung

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 12. Wenn ein Strafverfahren droht Teil III Die möglichen Folgen aus einer Verurteilung Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 12 Wenn ein Strafverfahren droht Teil III Die möglichen Folgen aus einer Verurteilung Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle

Mehr

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04 Statistische Berichte Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Statistik Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1980 bis 2004 Verurteiltenziffern 4 500 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 Jugendliche

Mehr

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) BZRG Ausfertigungsdatum: 18.03.1971 Vollzitat: "Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) BZRG Ausfertigungsdatum: 18.03.1971 Vollzitat: "Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz Band 48 Jugendgerichtsgesetz Erläutert von Dr. jur. Ulrich Eisenberg o. Professor an der Freien Universität zu Berlin 18., vollständig neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2016 Vorwort...

Mehr

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen

Mehr

- Per - Stuttgart, den 7. September 2017

- Per  - Stuttgart, den 7. September 2017 DER MINISTER DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg Pf. 103461 70029 Stuttgart Adressaten laut Verteilerliste - Per E-Mail - Stuttgart, den 7. September 2017

Mehr

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten Anlass: "Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" (BZRG) zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten Mit der

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) Vom 16. Dezember 2008 Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes und 1 Abs. 2 Satz 2 des

Mehr

-Per - Stuttgart, 19. September 2014

-Per  - Stuttgart, 19. September 2014 DER JUSTIZMINISTER Justizministerium Baden-Württemberg Postfach 103461 70029 Stuttgart Adressaten laut Verteilerliste -Per E-Mail - Stuttgart, 19. September 2014 Aktenzeichen: 4251.D/0124 Gnadenerweise

Mehr

Datensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik EVAS-Nr

Datensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik EVAS-Nr Datensatzbeschreibung 1995-2006 EVAS-Nr. 24311 Datensatzbeschreibung zu Kartenart 1 und 2 allgemeines Strafrecht ef0 Land der Bundesrepublik 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 =

Mehr

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 45. Registereinträge, Teil 1. Einführung und Bundeszentralregister

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 45. Registereinträge, Teil 1. Einführung und Bundeszentralregister Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 45 Registereinträge, Teil 1 Einführung und Bundeszentralregister Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei

Mehr

Datensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS)

Datensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS) Datensatzbeschreibung ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS) EVAS-Nr. 24311 ef1 Einheitliche Statistik-ID ef2u1 Berichtsjahr (4-stellig) ef3u2 Satzart/ Belegeart 01 = Erwachsene

Mehr

Das Bundeszentralregister ist unterteilt in das Zentralregister ( 3 bis 58 BZRG) und das Erziehungsregister ( 59 bis 64 BZRG).

Das Bundeszentralregister ist unterteilt in das Zentralregister ( 3 bis 58 BZRG) und das Erziehungsregister ( 59 bis 64 BZRG). Anlage 3: Ergänzungen zum Thema Führungszeugnis (FZ) Allgemeine Information über das Bundeszentralregister Die umfassenden Eintragungen des Bundeszentralregisters dürfen in ihrer Gesamtheit nur im Wege

Mehr

2 Angaben zur Ausbildung

2 Angaben zur Ausbildung Gesuch um Zulassung zum Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachlehrerin / des Fachlehrers an Förderschulen bei der Bezirksregierung Köln 1 Angaben zur Person Familienname Geburtsname Vorname Geburtsdatum

Mehr

Angaben zur Ausbildung

Angaben zur Ausbildung Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachlehrerin/des Fachlehrers an Förderschulen Angaben zur Person Familienname Vorname Geburtsname Geburtsdatum Anschrift Telefon/Handy/ ggf.

Mehr

1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen?

1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen? M e r k b l a t t zum Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg (Stand: Oktober 2010) 1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur

Mehr

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Portugal (Portugiesische

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis 1 Jugendstrafrecht und Jugendkriminalität....................... 1 1.1 Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht.......................... 2 1.2 Jugendkriminalität.......................................

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 529/14 (Beschluss) 19.12.14 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel I. 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG

Mehr

Slowenien (Republik Slowenien)

Slowenien (Republik Slowenien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Slowenien (Republik Slowenien) Stand:

Mehr

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Rumänien (Rumänien)

Mehr

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. II. Abschnitt Amt der Schöffen II. Abschnitt Amt der Schöffen 2. Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme 2.1 Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. 2.2 Nach der

Mehr

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 29 Aufsichtspflicht Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon

Mehr

1 Begriff und Aufgabe

1 Begriff und Aufgabe Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet

Mehr

Slowakei (Slowakische Republik)

Slowakei (Slowakische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Slowakei (Slowakische

Mehr

Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG

Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Landauer Str. 17

Mehr

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #5 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2015 1 4. Das System strafrechtlicher Sanktionen 2 Michael Kilchling

Mehr

Lettland (Republik Lettland)

Lettland (Republik Lettland) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Lettland (Republik

Mehr

Tschechische Republik (Tschechische Republik)

Tschechische Republik (Tschechische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik

Mehr

Italien (Italienische Republik)

Italien (Italienische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Italien (Italienische

Mehr

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Spanien (Königreich Spanien) einschließlich

Mehr

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Dänemark (Königreich

Mehr

Steffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter

Steffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter Steffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter https://cuvillier.de/de/shop/publications/6170 Copyright: Cuvillier Verlag,

Mehr

Bundeszentralregistergesetz

Bundeszentralregistergesetz Kolumnentitel Beck sche Kompakt-Kommentare Bundeszentralregistergesetz Erläutert von Peter Hase Regierungsdirektor im Bundesamt für Justiz 2. Aufl age 2014 III 1 n n 2014 Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße

Mehr

17. Wahlperiode /2326

17. Wahlperiode /2326 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2326 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsdelikten in Bayern

Mehr

Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011

Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011 Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München Fax (freiwillige Angabe) Lizenz Nr. E-Mail (freiwillige Angabe)

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis I Einleitung 13 II Allgemeine Voraussetzungen der Strafvollstreckung 15 1 Zuständigkeit 15 1.1 Sachliche Zuständigkeit 15 a) Zuständigkeit in Erwachsenensachen 15 b) Zuständigkeit in

Mehr

Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten.

Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den 18.12.2001 Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Strafvollstreckungsklausur Studium II 2001 Teil I Nach

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

B VI 2 - j/09 Fachauskünfte: (0711)

B VI 2 - j/09 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3254 09001 Rechtspflege B VI 2 - j/09 Fachauskünfte: (0711) 641-25 94 26.11.2009 Strafvollzug in Baden-Württemberg 2009 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in Baden-Württemberg 2009 Ergebnisse

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

B VI 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711)

B VI 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3254 13001 Rechtspflege B VI 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-25 94 30.10.2013 Strafvollzug in Baden-Württemberg 2013 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in Baden-Württemberg 2013 Ergebnisse

Mehr

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische

Mehr

Litauen (Republik Litauen)

Litauen (Republik Litauen) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Litauen (Republik Litauen) Stand:

Mehr

Statistische Berichte Niedersachsen

Statistische Berichte Niedersachsen Statistische Berichte Niedersachsen Landesamt für Statistik Niedersachsen Verurteiltenziffern 4 500 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 2 000 Jugendliche 1 500 1 000 Erwachsene 500 0 B VI 1 j / 2015

Mehr

Studium und Praxis. Strafvollstreckung. Lehrbuch für Studium und Praxis. von Alois Wagner. 2. Auflage

Studium und Praxis. Strafvollstreckung. Lehrbuch für Studium und Praxis. von Alois Wagner. 2. Auflage Studium und Praxis Strafvollstreckung Lehrbuch für Studium und Praxis von Alois Wagner 2. Auflage Strafvollstreckung Wagner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 10

Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 10 Stiftung SPI Infoblatt Nr. 10 Wenn ein Strafverfahren droht Teil II Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes Wenn ein Haftbefehl droht Die Hauptverhandlung Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Kremmener

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Ordnungsamt Referat Gewerbe- und Vollzugsdienst Bearbeiter: Frau Reuhl Telefon: 03501 515 4206 Fax: 03501 515 84206 Schloßhof 2/4 E-Mail: gewerbe@landratsamt-pirna.de

Mehr

Bulgarien (Republik Bulgarien)

Bulgarien (Republik Bulgarien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik

Mehr

Antrag auf Erteilung einer / eines

Antrag auf Erteilung einer / eines Stadt Heilbronn -Ordnungsamt- Weststraße 53 74072 Heilbronn Antrag auf Erteilung einer / eines Waffenbesitzkarte (WBK) grün ( 10 Abs. 1 WaffG) Erwerbserlaubnis (sog. Voreintrag) in bereits vorhandene WBK

Mehr

Schweden (Königreich Schweden)

Schweden (Königreich Schweden) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich

Mehr

Was Sie über die Bewährungshilfe wissen sollten.

Was Sie über die Bewährungshilfe wissen sollten. Was Sie über die Bewährungshilfe wissen sollten. Was heißt eigentlich Bewährung? Das Gericht kann bei günstiger Prognose die Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe von bis zu zweijähriger Dauer

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

GnO Gnadenordnung in Kraft ab: (Berlin)BLN. 1 Anwendungsbereich der Gnadenordnung

GnO Gnadenordnung in Kraft ab: (Berlin)BLN. 1 Anwendungsbereich der Gnadenordnung GnO Gnadenordnung in Kraft ab: 15.06.2009 (Berlin)BLN 1 Anwendungsbereich der Gnadenordnung 1Die Ausübung des Rechts der Begnadigung richtet sich nach der Anordnung des Senats von Berlin über die Ausübung

Mehr

c) Datenschutzrechtliche Probleme des Behördenführungszeugnisses

c) Datenschutzrechtliche Probleme des Behördenführungszeugnisses Vorwort zur fünften Auflage............................ Literaturverzeichnis.................................. Abkürzungsverzeichnis................................ V XLIII XLVII Teil A. Einleitung.....................................

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Gerichtliche Strafverfolgung im Freistaat Sachsen 2016 B VI 1 j/16 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 i Gewerbeordnung (GewO) (Immobiliardarlehensvermittler)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 i Gewerbeordnung (GewO) (Immobiliardarlehensvermittler) Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau Fachdienst Kommunalaufsicht, Wahlen, Ordnungs- und Gewerberecht Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Register-ID (nur von der Behörde auszufüllen) Antrag auf Erteilung

Mehr

Statistische Berichte Niedersachsen

Statistische Berichte Niedersachsen Statistische Berichte Niedersachsen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen Verurteiltenziffer 4 500 Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1980 bis 2011 4 000 3 500 3 000

Mehr

(1) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten für das Gnadenverfahren bei

(1) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten für das Gnadenverfahren bei 1 Allgemeine Verfügung der Justizbehörde über das Verfahren in Gnadensachen (Hamburgische Gnadenordnung) AV der Justizbehörde Nr. 46/2010 vom 10. November 2010 (Az. 4253/5/1) 1 Geltungsbereich (1) Die

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 55. Jugendbewährungshilfe in Berlin

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 55. Jugendbewährungshilfe in Berlin Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 55 Jugendbewährungshilfe in Berlin Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: B VI 6 j/16 - Teil 2 Mai 2017 Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2016 Teil 2: Bestand und Bewegung in den Justizvollzugsanstalten Hessisches

Mehr

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung

Mehr

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS

Mehr

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS

Mehr

B VI 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711)

B VI 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3254 15001 Rechtspflege B VI 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711) 641-26 20 23.03.2016 Strafvollzug in Baden-Württemberg 2015 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in Baden-Württemberg 2015 Ergebnisse

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich

Mehr

Österreich (Republik Österreich)

Österreich (Republik Österreich) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik

Mehr

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen 1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die

Mehr

Statistische Berichte Niedersachsen

Statistische Berichte Niedersachsen Statistische Berichte Niedersachsen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen Verurteiltenziffer 4 500 Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1982 bis 2009 4 000 3 500 Heranwachsende

Mehr

Rundschreiben 41/71/2007

Rundschreiben 41/71/2007 Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln An alle Jugendämter Freie und Kommunale Spitzenverbände im Rheinland Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen

Mehr

Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer

Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer Anlage 3 (zu 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1) Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer Prüfungsbehörde Regierungspräsidium Karlsruhe Prüfungsstelle für Übersetzer und

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 44. Handlungsstrategien von Sozialarbeit und Polizei. auf öffentlichen Plätzen

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 44. Handlungsstrategien von Sozialarbeit und Polizei. auf öffentlichen Plätzen Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 44 Handlungsstrategien von Sozialarbeit und Polizei auf öffentlichen Plätzen Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei

Mehr

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November

Mehr

DER STRAFPROZESS. MIT DER RICHTIGEN STRATEGIE ZUM ERFOLG EIN RATGEBER VON RECHTSANWALT TARNEDEN

DER STRAFPROZESS. MIT DER RICHTIGEN STRATEGIE ZUM ERFOLG EIN RATGEBER VON RECHTSANWALT TARNEDEN DER STRAFPROZESS. MIT DER RICHTIGEN STRATEGIE ZUM ERFOLG EIN RATGEBER VON RECHTSANWALT TARNEDEN 1 DER RATGEBER IST UNTERTEILT IN 4 ABSCHNITTE: Erster Abschnitt: Tipps für Beschuldigte im Strafverfahren

Mehr

Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde -

Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz Wichtige Information zur Antragstellung 1. Allgemeine Hinweise Die Luftsicherheitsbehörden

Mehr

Modul. Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum

Modul. Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Modul 4 der Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: B VI 6 - j/14 - Teil 2 April 2015 Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2014 Teil 2: Bestand und Bewegung in den Justizvollzugsanstalten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungen

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungen Inhaltsverzeichnis Abkürzungen XIII A Einführung 1 I. Aufgaben der Strafvollstreckung 1 II. Strafverwirklichung bei Freiheitsentzug 2 III. Rechtsgrundlagen 4 B Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Belgien (Königreich Belgien)

Belgien (Königreich Belgien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Belgien (Königreich

Mehr

Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland

Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen

Mehr

DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF

DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF - DIENSTSTELLE BUNDESZENTRALREGISTER - Informationen für die Beantragung eines Führungszeugnisses für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 15

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 15 Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 15 Speicherung und Übermittlung von Daten tatverdächtiger Kinder und Jugendlicher bei der Polizei Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte

Mehr

Formular 22.1 Antrag auf Erlaubnis 34i GewO/ natürliche Person. Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach Rostock

Formular 22.1 Antrag auf Erlaubnis 34i GewO/ natürliche Person. Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach Rostock (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach 10 52 40 18010 Rostock Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 34 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender

Mehr

001 (vorläufig oder endgültig) eingestellt gewesen RZ 1. ja nein 2

001 (vorläufig oder endgültig) eingestellt gewesen RZ 1. ja nein 2 Anlage 1 Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft/ Generalstaatsanwaltschaft A. Satzart 2 1 B. Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft 0 0 C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Mehr

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1) Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsüberprüfung von Fachkräften der Kinderund Jugendhilfe nach 72a SGB VIII beschlossen auf der 100. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft

Mehr

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) (Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr