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1 Seite 1 von 8 Anlage 1 Preisvereinbarungen zum Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V für orthopädische Maßschuhe, Zurichtungen an Konfektionsschuhen Therapieschuhe und diabetes adaptierte Fußbettungen für konfektionierte Schuhe (Produktgruppe 31) zum Vertrag vom zwischen einerseits der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, Jagdschänkenstr. 50, Chemnitz, sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstraße 70-72, Kassel - im Folgenden Krankenkasse* 1 genannt - * 1 auf den Einzelfall bezogene Regelungen sind jeweils auf die für den Versicherten zuständige Krankenkasse anzuwenden. und andererseits der Landesinnung Orthopädie Schuhtechnik Sachsen Liebichstraße Großschirma / OT Siebenlehn - im Folgenden Innung genannt -,

2 Seite 2 von Allgemeines - 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen gemäß 127 Abs. 2 SGB V (Rahmenvertrag) die Versorgung der bei der Knappschaft Versicherten mit den in dieser Anlage aufgeführten orthopädischen Schuhen (Produktgruppe 31), den Zurichtungen, diabetes adaptierten Fußbettungen, Änderungen und Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh, den orthopädische Schuhzurichtungen am Konfektionsschuh sowie die Versorgung der bei der Knappschaft Versicherten mit den in dieser Anlage aufgeführten Therapieschuhen und diabetes adaptierten Fußbettungen für konfektionierte Schuhen (Produktgruppe 31). Hinsichtlich der zu verwendenden Materialien sind die Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses sowie die Regelungen der Anlage 3 des Rahmenvertrages zu beachten. 2. Diese Vereinbarung gilt nur für die durch den Leistungserbringer unmittelbar an den Versicherten abgegebenen Produkte. 3. Die im Rahmen der Versorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen und haben dem aktuellen technischen Stand der Orthopädie-Schuhtechnik zu entsprechen (vgl. auch 2). 2 - Qualität der Versorgung - 1. Zu den Dienst- und Serviceleistungen zählen insbesondere: Beratung, Lieferung, Anpassung, Klinikbesuch, Herstellung und die im Rahmen der Gewährleistung zu erbringenden Leistungen sowie umfassende Einweisungen des Versicherten und / oder von ihm beauftragter Personen in den sachgerechten Gebrauch des Hilfsmittels. 2. Insbesondere bei der Fertigung von individuellen Hilfsmitteln sind die medizinischen Vorgaben des verordnenden Vertrags- oder Krankenhausarztes zu beachten. 3. Die Versorgung wird vor der endgültigen Abgabe hinsichtlich Funktion und erzielter Gefährdungsreduktion durch den Leistungserbringer geprüft. 4. Die in dieser Anlage vereinbarten Versorgungen dürfen nur durch eigene qualifizierte Mitarbeiter abgegeben werden, die die beruflichen Anforderungen im Sinne der Empfehlungen gemäß 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V erfüllen. 5. Die Erfüllung der personellen Standards ist vor Vertragsunterzeichnung sicherzustellen. Auf Anforderung der Knappschaft oder der landwirtschaftlichen Krankenkasse reicht der Leistungserbringer Anstellungs-, Ausbildungs- und Produktschulungsnachweise des Fachpersonals in Kopie ein. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Präqualifizierung nachgewiesen wird. 6. Der Leistungserbringer ist zur Versorgung des diabetischen Fußes nur berechtigt, wenn ergänzend folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Die Versorgung, Einweisung und Beratung von Versicherten mit diabetischen Fußkomplikationen wird ausschließlich durch hierfür speziell fachlich geschultes Personal vorgenommen. Entsprechende Schulungen und Fortbildungen sind für alle beteiligten Mitarbeiter/innen regelmäßig durchzuführen. Nachweise hierüber kann die Knappschaft und die landwirtschaftliche Krankenkasse anfordern.

3 Seite 3 von 8 b) Die unmittelbar mit der Versorgung betrauten Mitarbeiter müssen über folgendes Zertifikat verfügen: o o Zertifikat für den Kurs Versorgung des diabetischen Fußsyndroms (Teil I-IV nach den Anforderungen des ZVOS) oder Zertifikat über den Kurs diabetes-adaptierte Fußbettung der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik Die Zertifikate sind der Knappschaft und der landwirtschaftlichen Krankenkasse in Kopie zur Verfügung zu stellen. 3 - Genehmigungsverfahren - 1. Vor der Versorgung ist der Krankenkasse ein Kostenvoranschlag im Sinne von 5 Absatz 3 des Vertrages unter Beifügung einer ärztlichen Verordnung (im Original) vorzulegen. Der Verordnung müssen die Diagnosen zu entnehmen sein. Abweichend von Satz 1 gilt: a) Bei folgend aufgeführten Therapieschuhen ( 7) ist kein Kostenvoranschlag erforderlich: o Fußteil-Entlastungsschuhe ( ). b) Bei orthopädischen Schuhzurichtungen ( 8) und Instandsetzungen / Änderungen am orthopädischen Maßschuh ist ein Kostenvoranschlag nur erforderlich, wenn der Wert pro Paar den Betrag in Höhe von 250 Euro (brutto) übersteigt. c) Eine Mehrfachausstattung bei Erstversorgungen kann für maximal drei Paar (bei Produktart für maximal zwei Paar) geeigneter Konfektionsschuhe erfolgen. Als Nachversorgung kommen maximal zwei Paar Versorgungen jährlich in Betracht. Bei Kindern und Jugendlichen im Wachstumsalter (bis zum 16. Lebensjahr) sind Anträge für darüber hinausgehende Versorgungen genehmigungspflichtig. 2. Kostenvoranschläge und sonstige Mitteilungen / Anfragen sind zu richten: 2.1. Bei der Knappschaft a) für Versorgungen mit orthopädischen Maßschuhen und Änderungen/ Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh an Dezernat I.5.5 Orthopädie-Schuhtechnik, Knappschaftstraße 1, Bochum b) für Versorgungen mit Therapieschuhen und orthopädischen Schuhzurichtungen am Konfektionsschuh an das Fachzentrum für Hilfsmittel, Jagdschänkenstr. 50, Chemnitz 2.2. Bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die zuständige Geschäftsstelle. Die zuständige Geschäftsstelle wird dem Leistungserbringer gesondert mitgeteilt. 3. Für orthopädische Schuhe im Sinne des 4 gilt ergänzend Folgendes: Der mit dem Kostenvoranschlag einzureichenden vertragsärztlichen Verordnung sollten die Zusatzarbeiten sowie Zubehörteile zu entnehmen sein.

4 Seite 4 von 8 4. Bei Arbeiten im Sinne des 6 (Änderungen / Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh) muss dem Kostenvoranschlag das Herstellungsdatum des betroffenen orthopädischen Schuhs zu entnehmen sein. 5. Bei Therapieschuhen im Sinne des 7 muss dem Kostenvoranschlag Hersteller und Artikelbezeichnung / -nummer zu entnehmen sein. 6. Die Krankenkassen können jeweils für sich abweichend von den Nummern 1 bis 5 die Regelungen zum Genehmigungsverfahren ändern oder die Zuständigkeit auf andere Dienststellen verlagern. Der Leistungserbringer berücksichtigt Änderungen nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung. 7. Ein Auftrag / die Genehmigung ist an die Krankenkasse zurückzugeben, wenn die Lieferung tatsächlich nicht erfolgt. 8. Bei angefertigten Hilfsmitteln im Sinne dieser Anlage, die infolge Ablebens der Anspruchsberechtigten nicht mehr abgegeben werden können, erfolgt im Einzelfall eine gesonderte Regelung mit der Krankenkasse über eine Vergütung, soweit das Hilfsmittel bereits genehmigt war und nicht mehr wiederverwendbar ist. In diesen Fällen sind Einzelrechnungen mit kurzer Begründung an die nach 3 Nr. 2 zuständige Stelle zu senden. Die Hilfsmittel sind mit der Rechnung zu übersenden. Nur mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse kann abweichend von Satz 3 auf eine Übersendung des Hilfsmittels verzichtet werden; in diesen Fällen ist vom Leistungserbringer schriftlich zu erklären, dass das Hilfsmittel vernichtet worden ist. 4 - Orthopädische Schuhe - 1. Die orthopädischen Maßschuhe sind über einen für den jeweils zu versorgenden Versicherten individuell zu fertigenden Leisten herzustellen (vgl. hierzu 5) 2. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, anzufertigende orthopädische Maßschuhe möglichst kurzfristig nach Auftragsvergabe fertig zu stellen. Die Lieferzeit beträgt im Regelfall 3 Monate. Bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit ist die Lieferzeit entsprechend anzupassen. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann die Krankenkasse eine angemessene Nachfrist setzen und bei deren Nichterfüllung den Auftrag entziehen. 3. Der Leistungserbringer hat jedes nach Nr. 8 ausgelieferte Hilfsmittel individuell eindeutig und dauerhaft mit dem Firmennamen des Leistungserbringers sowie dem Auslieferungsmonat und - jahr zu kennzeichnen. 4. Mit den Preisen in der als Anhang beigefügten Preisliste ist der im Vertrag und dieser Anlage sowie den Anhängen beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Individuelle Kalkulationen für in dieser Anlage vereinbarten Leistungen für orthopädische Schuhe sind nicht zulässig. 5. Der vom Versicherten zu tragende Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil ist (neben der gesetzlichen Zuzahlung) durch den Leistungserbringer vom Versicherten zu fordern. Der Vergütungsanspruch verringert sich entsprechend. 6. Für vom Versicherten ausdrücklich gewünschte, über das Maß des Notwendigen Hinausgehende Zusatzleistungen (z. B. Auswahl besonderer Leder, kosmetische Ausführung) können dem Versicherten zusätzliche Kosten berechnet werden. Über diese Mehrkosten ist der Versicherte detailliert zu informieren und eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung mit dem Versicherten zu schließen.(vgl. 5 Abs. 10 des Rahmenvertrags)

5 Seite 5 von 8 7. Die Versicherten erhalten im Rahmen der erstmaligen Versorgung mit orthopädischen Straßenschuhen grundsätzlich zwei Paar. Ein Kostenvoranschlag im Sinne des 4 ist für ein weiteres Paar orthopädische Schuhe frühestens dann einzureichen, wenn das erste Paar ausgehend von dem Datum der abschließenden Auslieferung dem Versicherten mindestens einen Monat zur Verfügung steht, sich in dieser Zeit sowohl als funktionsgerecht erwiesen hat als auch durch den Versicherten regelmäßig getragen wurde. 8. Zu den Höchstpreisen kann die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden. 5 Leisten für orthopädische Maßschuhe 1. Entsprechend den Maßen des Fußes sowie nach Belastungs- und Formabdruck wird der Leisten individuell als Halbschuh-, Knöchel-, oder Beinleisten hergestellt. 2. Knöchel- oder Beinleisten werden nur bei Lähmungsfüßen, Versteifungen des Sprunggelenks, bei extremen Spitzfüßen (über 3 cm), wenn zusätzliche Verstärkungselemente benötigt werden, durch den Leistungserbringer angefertigt. 3. Es ist vorrangig, auch bei geringer Deformierung des Fußes, der vorhandene Leisten zu verwenden. Der Leisten ist vom Leistungserbringer wenigstens 6 Jahre aufzubewahren. 4. Sollte eine vertragsärztliche Verordnung über die Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen aufgrund großer Veränderungen der Fußgröße vorliegen, kann, falls notwendig, der vorhandene Leisten umgestellt werden. 6 - Änderungen / Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh - 1. Mit den nachstehenden Preisen ist der im Rahmenvertrag und dieser Anlage beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Eine individuelle Kalkulation für preisvereinbarte Leistungen ist nicht zulässig. Für nicht beschriebene Leistungen kann ggf. eine individuelle Kalkulation erfolgen. Hierzu ist vor Abgabe der Leistung in jedem Fall ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. 2. Reparaturen an Absatz und Laufsohle durch Abnutzung und u. a. Verschleiß an Schnürsenkeln gehen zu Lasten des Versicherten. 3. Zu den Höchstpreisen kann die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden. Bei der Position in Höhe von zzt. 7 % und bei den anderen Positionen in Höhe von zzt. 19 %. 7 - Therapieschuhe 1. Mit den nachstehenden Preisen ist der im Rahmenvertrag und in dieser Anlage beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Individuelle Kalkulationen für Therapieschuhe sind nicht zulässig (außer für die Produktarten , , und ).

6 Seite 6 von 8 2. Der vom Versicherten zu tragende Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil ist (neben der gesetzlichen Zuzahlung) durch den Leistungserbringer vom Versicherten zu fordern. Der Vergütungsanspruch verringert sich entsprechend. Bei den Produktarten bis ist kein Gebrauchsgegenstandsanteil durch den Versicherten zu leisten. 3. Zu den Höchstpreisen kann die jeweils gültige Umsatzsteuer (in Höhe von zzt. 19 %) zusätzlich berechnet werden. 8 Orthopädische Schuhzurichtungen am Konfektionsschuh 1. Mit den nachstehenden Preisen ist der im Vertrag und dieser Anlage beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Individuelle Kalkulationen für hier beschriebene Leistungen sind nicht zulässig. 2. Für die Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen gelten folgende Regelungen: a) Bei der Erstversorgung ist eine Mehrfachausstattung für maximal drei Paar (bei Produktart für Konfektionsschuhe möglich. Erfolgt die Erstausstattung mit einer geringeren Zahl, können weitere verordnete Schuhzurichtungen im ersten Jahr übernommen werden (bis die Höchstgrenze erreicht ist). b) Als Folgeversorgungen kommen jeweils nach Ablauf eines Jahres Schuhzurichtungen für maximal zwei Paar Konfektionsschuhe jährlich in Betracht. c) Bei Kindern (bis zum 16. Lebensjahr) kommen - abweichend von Buchstabe b) jeweils nach Ablauf von sechs Monaten Folgeversorgungen für maximal zwei Paar Konfektionsschuhe in Betracht. Der Leistungserbringer hat für die Einhaltung dieser Mengenbegrenzung Sorge zu tragen. Er hat durch den Versicherten eine entsprechende Erklärung unterzeichnen zu lassen. Der Text der Erklärung kann von den Krankenkassen vorgegeben werden. Bei Unstimmigkeiten ist die Erklärung des Versicherten auf Anforderung der Krankenkasse durch den Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen. 3. Orthopädische Schuhzurichtungen an Arbeits-/Sicherheitsschuhen sind keine Leistung der Krankenkassen. 4. Zu den im Anhang genannten Höchstpreisen kann die jeweils gültige Umsatzsteuer (in Höhe von zzt. 19 %) zusätzlich berechnet werden. 9 Diabetes adaptierte Fußbettungen in Therapie- und Konfektionsschuhen 1. Mit den nachstehenden Preisen ist der im Vertrag und dieser Anlage beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Individuelle Kalkulationen sind nicht zulässig. Für die Versorgung mit diabetes adaptierten Fußbettungen gelten folgende Regelungen: a) Bei der Erstversorgung ist in der Regel eine Mehrfachausstattung für maximal zwei Paar Konfektionsschuhe möglich. Erfolgt die Erstausstattung nur mit einem Paar, kann ein weiteres Paar im ersten Jahr übernommen werden.

7 Seite 7 von 8 b) Als Folgeversorgungen kommen jeweils nach Ablauf eines Jahres diabetes adaptierte Fußbettungen für maximal zwei Paar Konfektionsschuhe jährlich in Betracht. c) Bei Kindern (bis zum 16. Lebensjahr) kommen - abweichend von Buchstabe b) jeweils nach Ablauf von sechs Monaten Folgeversorgungen für maximal zwei Paar Konfektionsschuhe in Betracht. 2. Der Leistungserbringer hat für die Einhaltung dieser Mengenbegrenzung Sorge zu tragen. Er hat durch den Versicherten eine entsprechende Erklärung unterzeichnen zu lassen. Der Text der Erklärung kann von den Krankenkassen vorgegeben werden. Bei Unstimmigkeiten ist die Erklärung der Krankenkasse auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 3. Diabetes adaptierte Fußbettungen in Arbeits-/Sicherheitsschuhen sind keine Leistung der Krankenkassen. 4. Diabetes adaptierte Fußbettungen sind für Verbandschuhe (Kurzzeit) nicht abrechenbar. 5. Zu dem Vertragspreis kann die jeweils gültige Umsatzsteuer (in Höhe von zzt. 7 %) zusätzlich berechnet werden Abrechnungsverfahren nach 302 SGB V - 1. Gemäß 302 Abs. 1 in Verbindung mit 303 Abs. 3 SGB V sind Leistungserbringer verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen u.a. nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und mit den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. Die in dieser Anlage vereinbarten Produkte sind auf diesem Wege mit den Krankenkassen abzurechnen. Die hierfür anzugebene Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) lautet: Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann eine andere Preislistennummer mitteilen. 2. Der Abrechnung sind folgende Unterlagen im Original beizufügen: a. die ärztliche Verordnung (sofern nicht bei der Genehmigung einbehalten) b. die Genehmigung c. die Empfangsbestätigung.

8 Seite 8 von In-Kraft-Treten - 1. Diese Anlage tritt am in Kraft. Die Anlage kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum schriftlich gekündigt werden. 2. Für alle in dieser Vereinbarung geregelten Produktarten gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausschließlich dieser Vertrag. Alle anderen Verträge ruhen, soweit und solange der vorliegende Vertrag für die in den Anlagen geregelten Bereiche Rechtswirkung entfaltet. Chemnitz / Siebenlehn, d Knappschaft * 2, Regionaldirektion Chemnitz Die Geschäftsführung I. A. Unterschrift Unterschrift * 2 Die Knappschaft ist kraft Vollmacht berechtigt, den Vertrag im Namen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu schließen. Einer gesonderten Unterzeichnung durch die landwirtschaftliche Krankenkasse bedarf es nicht.

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