V E R T R A G. Zwischen der Knappschaft Bochum. und IK: (nachstehend Leistungserbringer), wird gemäß 133 SGB V vereinbart: Gegenstand des Vertrages

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1 V E R T R A G Zwischen der Knappschaft Bochum und IK: (nachstehend Leistungserbringer), wird gemäß 133 SGB V vereinbart: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Krankenfahrten, Krankentransporten und der Notfallrettung (Fahrten), die dem Leistungserbringer durch Vertragsärzte, Krankenhäuser und der Knappschaft in Auftrag gegeben werden. Die Leistungserbringung nach diesem Vertrag setzt den Nachweis einer gültigen Genehmigungsurkunde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung voraus. Für Fahrten mit Krankenkraftwagen ist eine Zulassung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer [RettG] nachzuweisen. (2) Sofern dieser Vertrag mit einem Verband, einer Taxigenossenschaft oder ähnlichen Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmer (Verband) geschlossen wird, gilt der Vertrag für alle benannten Leistungserbringer, die Mitglieder des Verbandes sind. Der Verband teilt der Knappschaft hierzu die Mitglieder, die den Vertrag anerkennen, unter Angabe der Institutionskennzeichen, des Firmennamens sowie des Firmeninhabers mit und bestätigt das Vorliegen der Nachweise nach 1 Abs. 1 S. 2 und 3. Mitglieder, die den Vertrag nicht anerkennen, sind gesondert zu benennen. Der Verband verpflichtet sich, Zu- und Abgänge sowie Änderungen bei Transportunternehmern der Knappschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Neumitglieder oder Nachmeldungen findet die Vereinbarung erst nach Bestätigung durch die Knappschaft Anwendung. 2 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Für Rechnung der Knappschaft dürfen Fahrten i. S. des 60 SGB V ausgeführt werden, soweit eine ärztliche Verordnung (Muster 4) vorliegt. Für Fahrten zur ambulanten Behandlung ist darüber hinaus eine vorherigere Genehmigung durch die Knappschaft erforderlich. (2) Für die Durchführung von Fahrten gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten [Krankentransportrichtlinien] in der jeweils geltenden Fassung. (3) Bei Fahrten aus Krankenhäusern, Dialysepraxen usw. sind möglichst mehrere Versicherte zu einer Fahrt zusammenzufassen. (4) Fahrten sind zu jeder Tages- und Nachtzeit bzw. den für Krankenkraftwagen in den Zulassungen nach RettG festgelegten Betriebszeiten umgehend und fachgemäß sowie unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auszuführen / 162

2 3 Vergütung der Leistung (1) Für die Vergütung der Vertragsleistungen gelten die jeweils in den Anlagen vereinbarten Höchstpreise, die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Mit diesen Höchstpreisen sind sämtliche Vertragsleistungen abgegolten. Soweit der Leistungserbringer für die erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig ist, ist diese in den vereinbarten Preisen bereits enthalten und somit nicht zusätzlich berechnungsfähig. (2) Für Fahrten, die zu Lasten der Knappschaft ausgeführt werden, dürfen neben den in den Anlagen vereinbarten Preisen von den Versicherten weder Zahlungen noch Eigenanteile verlangt werden, ausgenommen die Zuzahlungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von den Patienten zu leisten sind. Weitere Leistungen sind nicht gesondert vergütungsfähig. (3) Die gesetzliche Zuzahlung ist vom Leistungserbringer einzuziehen und zu quittieren; der Vergütungsanspruch verringert sich um den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung. Dies gilt nicht, sofern der Versicherte von der Zuzahlung befreit ist. Der Versicherte hat die Befreiung durch Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises nachzuweisen. (4) Die Vergütung der Fahrten richtet sich ausschließlich nach dem Umfang der Genehmigung der Knappschaft. Hiervon abweichend sind bei nicht genehmigungspflichtigen Fahrten die Angaben auf der Verordnung maßgebend. Differenzbeträge dürfen vom Versicherten nicht gefordert werden. (5) Bei der Ermittlung der abrechenbaren Kilometer ist die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen. Die Knappschaft ist berechtigt, bei der Rechnungsprüfung PC Routenplaner einzusetzen (zum Beispiel map & guide, Marco Polo) und die so ermittelten Kilometer bei der Abrechnung zugrunde zu legen. Macht der Leistungserbringer eine längere Fahrstrecke geltend, so sind die Gründe hierfür bei der Rechnungslegung ( 4) anzugeben. Die Entscheidung, ob die längere Fahrstrecke anerkannt werden kann, obliegt der Knappschaft. 4 - Rechnungslegung, Zahlung an Abrechnungsstellen / Verrechnungsstellen - (1) Die Rechnungen sind einmal monatlich unter Beifügung der Verordnungen, auf denen der Firmenstempel und der Fahrpreis vermerkt werden müssen, bei der zuständigen Abrechnungsstelle einzureichen. Hierbei sind die Abrechnungsrichtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 302 SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Für die Bezahlung der Rechnungen ist für Versicherte mit Wohnsitz innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe die Knappschaft, KV-Abrechnungsbüro, Wilhelmstr. 11, Weilburg, und für Versicherte mit Wohnsitz außerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe zuständig. die Knappschaft, Verwaltungsstelle, KV-Abrechnungsbüro, St. Johanner Str , Saarbrücken (3) In den Rechnungen sind die Verordnungen wie folgt zu sortieren und fortlaufend zu nummerieren: Status 1 = Mitglieder Status 3 = Familienversicherte Status 5 = Rentner

3 Entsprechend sind auch die Rechnungen aufzustellen. Der Versicherte hat die Durchführung der Fahrt auf der Verordnung durch Unterschrift zu bestätigen. Für Versicherte, die an der Stichprobenerhebung zum Risikostrukturausgleich nach 267 SGB V teilnehmen, sind die Verordnungen im Rahmen der Abrechnung gesondert zu sortieren. (4) Gemäß 302 Abs. 1 in Verbindung mit 303 Abs. 3 SGB V sind Leistungserbringer verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen u.a. nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und mit den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind auf diesem Wege mit der Knappschaft abzurechnen. Die hierfür anzugebene Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung (Anlagen dieses Vertrages). Für weitergehende Fragen zum elektronischen Datenträgeraustausch mit der Knappschaft oder die Lieferung von Testdaten, steht die Clearingstelle im Dezernat I.6 der Knappschaft Postfach Bochum Telefon: datenaustausch@kbs.de zur weiteren Abstimmung zur Verfügung. (5) Zahlungen an eine durch den Leistungserbringer ermächtigte Abrechnungsstelle / Verrechnungsstelle setzen voraus, dass der Knappschaft eine Ermächtigungserklärung des Leistungserbringers nach Anlage 2 vorliegt. Eine weitere Ermächtigungserklärung setzt den Widerruf der zuvor erteilten Ermächtigungserklärung voraus. Zahlungen an eine Abrechnungsstelle / Verrechnungsstelle erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die Knappschaft, wenn die abrechnende Stelle Originalabrechnungsunterlagen einreicht, es sei denn, der Knappschaft liegt bei Eingang der Originalabrechnungsunterlagen ein schriftlicher Widerruf des Leistungserbringers vor. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen der Abrechnungsstelle / Verrechnungsstelle und dem Leistungserbringer mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Schädigt die Abrechnungsstelle anlässlich der Abrechnung die Knappschaft, so haftet der Leistungserbringer der Knappschaft im selben Umfang wie die Abrechnungsstelle. Forderungen der Knappschaft gegen den Leistungserbringer können auch gegenüber der Abrechnungsstelle aufgerechnet werden. (6) Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass die sich aus den Abrechnungsunterlagen ergebenden Daten und Informationen über Versicherte nur zu Abrechnungszwecken verwendet werden. (7) Für den Abrechnungsverkehr ist das für den Leistungserbringer maßgebende und der Knappschaft mitgeteilte Institutionskennzeichen (IK) zu verwenden, das von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen vergeben wird. Abrechnungen unter anderen IK werden von der Knappschaft zurückgewiesen. (8) Rechnungen, die den Anforderungen der Absätze 1, 3 und 7 nicht entsprechen, können zurückgegeben werden. 5 Zahlungsfrist, Beanstandung, Verjährung (1) Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu begleichen. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so

4 verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag. Bei Begleichung der Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Knappschaft wird ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt. (2) Beanstandungen können von der Knappschaft innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungslegung geltend gemacht werden. Die Berichtigung ist auf der Zweitschrift der Rechnung zu vermerken. (3) Wurden der Knappschaft zu Unrecht Beträge in Rechnung gestellt, kann sie bereits geleistete Zahlungen zurückfordern oder von der nächsten Zahlung absetzen. Der Sachverhalt ist dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen. Zurückgeforderte Beträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung fällig. (4) Forderungen des Leistungserbringers aus Vertragsleistungen können nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Leistungen abgegeben worden sind, nicht mehr erhoben werden. 6 Werbung, unzulässige Beeinflussung (1) Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Zusammenarbeit mit der Knappschaft beziehen. (2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und einem Arzt mit dem Ziel einer Ausweitung der Inanspruchnahme von Krankentransporten oder in einer, die freie Wahl des Versicherten unter den Leistungserbringern beeinflussenden Weise, ist nicht gestattet. 7 Datenschutz (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten u. a. nach dem SGB X und dem BDSG einzuhalten. (2) Personenbezogene Daten darf der Leistungserbringer nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erheben, verarbeiten und nutzen. Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Daten des Versicherten und dessen Krankheit der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind die in Durchführung der Krankenversicherung erforderlichen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten und der Knappschaft. (3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 seinem Personal bekannt zu geben und deren Beachtung in geeigneter Weise zu überwachen. 8 Überprüfung der Leistungserbringung (1) Die Knappschaft kann zur Behebung von Zweifeln über das vertragsgemäße Verhalten des Leistungserbringers eine Überprüfung vornehmen. (2) Anfragen der Knappschaft sind vom Leistungserbringer kostenfrei und unverzüglich zu beantworten. 9 Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens (1) Bei Verstößen gegen die aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten kann die Knappschaft nach Anhörung des Leistungserbringers über geeignete Maßnahmen befinden. Als Maßnahmen kommen Verwarnung, angemessene Vertragsstrafe bis zu Betracht. Bei Verträgen mit einem Verband ( 1 Abs. 2) ist dieser in das Anhörungsverfahren einzubeziehen.

5 (2) Zu den Vertragsverstößen zählen insbesondere: a) die vorsätzliche Abrechnung nicht erbrachter Leistungen b) ein vorsätzlicher, wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz ( 7) c) Änderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt. (3) Unabhängig von den Maßnahmen nach Absatz 1 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. 10 Vertragsbedingungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen. 11 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt ab in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, frühestens zum schriftlich gekündigt werden. (2) Für alle in diesem Vertrag und den Anlagen geregelten Fahrten gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens ausschließlich dieser Vertrag. Alle anderen Verträge und deren Anlagen treten außer Kraft, soweit der vorliegende Vertrag für die in den Anlagen geregelten Bereiche Rechtswirkung entfaltet. Dies gilt bei Verträgen nach 1 Abs. 2 insbesondere auch für bestehende Einzelverträge der Mitglieder des Verbandes. (3) Die Vereinbarungen über Höchstpreise (Anlagen) können nach den darin getroffenen Regelungen unabhängig von diesem Vertrag gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die bisherigen Höchstpreise weiter. (4) Änderungen in der Betriebsform sind der Knappschaft unverzüglich anzuzeigen. (5) Sofern die Preisvereinbarung nach anderen Rechtsverordnungen genehmigt oder angezeigt werden muss, ist dies durch den Leistungserbringer sicher zu stellen. (6) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bochum, Die Geschäftsführung I.A. Stempel, Unterschrift Anlage(n) Preisvereinbarung(en)

6 Anlage 3 KTW zum Vertrag vom zwischen der Knappschaft Bochum und IK: 1 - Allgemeines - 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der bei der Knappschaft Versicherten mit Transporten im Krankenkraftwagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Service- und Dienstleistungen. 2. Vor einer Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung ist die Genehmigung der Knappschaft unverzüglich einzuholen, sofern diese noch nicht vorliegt. 2 - Höchstpreisvereinbarung - 1. Unter Besetztkilometer ist die einfache Fahrstrecke zwischen dem Aufnahmeort des Versicherten (in der Regel Wohnort) und dem Bestimmungsort (Arzt, Krankenhaus o.ä.) zu verstehen. Bei der Durchführung der Fahrt ist die verkehrsüblich kürzeste Strecke zu wählen. 2. Die Wartezeit nach erfolgter Hinfahrt ist abrechnungsfähig, sofern diese ärztlich verordnet ist und ein Rücktransport des Versicherten sich anschließt. Eine Berechnung der Rückfahrt kann in diesen Fällen nicht erfolgen. Die Kosten der Wartezeit dürfen die Kosten der Hinfahrt nicht übersteigen. 3. Es gelten folgende Preise : Beschreibung der Leistung Positionsnummer Preis 3 - Abrechnungsverfahren nach 302 SGB V - 1. Gemäß 302 Abs. 1 in Verbindung mit 303 Abs. 3 SGB V sind Leistungserbringer verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen u.a. nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und mit den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. Anlage 2 KTW vom zum Vertrag mit Seite 1 von 2

7 2. Die in dieser Anlage vereinbarten Fahrten sind auf diesem Wege mit der Knappschaft abzurechnen. Die hierfür anzugebene Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) lautet: 3. Ist die Preislistennummer in 3 Nr. 2 nicht genannt, wird diese dem Leistungserbringer in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. 4 - In-Kraft-Treten - 1. Diese Anlage tritt am in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, erstmals zum schriftlich gekündigt werden. 2. Für alle in dieser Anlage geregelten Fahrten gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausschließlich diese Anlage. Alle anderen Anlagen treten außer Kraft, soweit die vorliegende Anlage Rechtswirkung entfaltet. Bochum, Die Geschäftsführung I.A. Unterschrift Anlage 2 KTW vom zum Vertrag mit Seite 2 von 2

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