Departement des Innern GER 3/2010. Umsetzung eines begleiteten Besuchsrechts

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1 Vormundschaft 3 / 2010 Umsetzung eines begleiteten Besuchsrechts - Selbst ein nur begleiteter Besuch kann für ein dreijähriges Kind unzumutbar sein, wenn der besuchsberechtigte Vater grundlegende Voraussetzungen im Umgang mit dem Kind missachtet (E.2 2.2). - Der Vollzug des Besuchsrechts ist mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde zu sistieren, wenn aktuell keine Vollzugsmöglichkeit besteht, die im Kindeswohl liegt (E ). Die Sistierung muss begrenzt sein, indem man im Beschluss die Voraussetzungen nennt, die für den weiteren Vollzug des Besuchsrechts erforderlich sind (E ). - Vor Durchführung des Besuchs muss der besuchsberechtigte Vater auf die Bedürfnisse des Kindes sensibilisiert werden, und sowohl Kind wie Eltern müssen auf die konkrete Durchführung des Besuchs genügend vorbereitet sein (E ). Ein dreijähriges Kind, das seinen Vater noch gar nie oder erst wenige Male gesehen hat, braucht neben sich zwingend eine Vertrauensperson; lässt sich deren Teilnahme nicht organisieren, ist von der Durchführung abzusehen (E ). - Erweist sich die Umsetzung während längerer Zeit als undurchführbar, ist zu prüfen, ob veränderte Verhältnisse vorliegen und das Besuchsrecht grundsätzlich neu zu regeln oder aufzuheben ist (E ). 1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage K., geb. xx.xx.2007, ist die Tochter der inzwischen geschiedenen M., geb. 19xx, und V., geb. 19xx. Mit Urteil vom schied das Bezirksgericht B. die Ehe der Kindseltern und regelte die Nebenfolgen. K. wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Zum persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter erkannte das Gericht in Ziff. 2.: "Dem Vater wird ein begleitetes Besuchsrecht von höchstens 2 Stunden an je einem Tag jeden Monat nach Weisung der Vormundschaftsbehörde A. eingeräumt. Das Besuchsrecht ist gemäss Weisungen der Vormundschaftsbehörde A. durchzuführen." Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht Thurgau an der Sitzung vom das erstinstanzliche Urteil, soweit es für das vorliegende Verfahren von Interesse ist. Die Vormundschaftsbehörde A. bemühte sich seit Ende 2008 mehrfach um die Durchführung eines persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erliess die Vormundschaftsbehörde mehrere Vollstreckungsverfügungen und versuchte so, eine Begegnung in einem adäquatem Rahmen zu organisieren, den die Beteiligten auch zur Annahme bereit waren. 1

2 GER 3/2010 Departement des Innern Nach mehreren vergeblichen Anläufen, die aufgrund der unterschiedlichen und teils überzogenen Forderungen der Beteiligten scheiterten, fand am im Kinderheim H. in D. der erste persönliche Kontakt statt. Über den Verlauf gibt der Bericht des Kinderheims H. vom Aufschluss. Als positive Rückmeldung kann daraus nur entnommen werden, dass der persönliche Kontakt überhaupt einmal zustande gekommen ist. Auf die weiteren Details wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen Angefochtener Beschluss vom 27. September 2010 Die Vormundschaftsbehörde A. beschloss an ihrer Sitzung vom folgendes: " 1. Ein begleitetes Besuchsrecht in dieser Form ist für das Kind K. zurzeit nicht zumutbar und kann in einer für das Kind angemessenen Form (im Beisein der Mutter) nicht umgesetzt werden. 2. Dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. " Sie begründete dies damit, dass am im Kinderheim H. in D. ein erstmaliger, persönlicher Kontakt zwischen Vater und Kind in begleitetem Rahmen stattgefunden habe, der für das Kind eine offensichtliche, grosse Belastung bedeutet habe. Weitere begleitete Besuche würden sich möglicherweise traumatisierend auf das Kind auswirken Beschwerde vom 13. Oktober 2010 Gegen den erwähnten Beschluss erhob V. mit Schreiben vom Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei sofort aufzuheben. 2. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Kindsmutter erstellen zu lassen, was ihre geistige Zurechnungsfähigkeit anbelangt. 3. Es seien die Berichte Vormundschaftsbehörde C. Kanton Thurgau einzuholen. 4. Es sei der Kindsmutter untersagt meiner Tochter einen anderen Mann als Vater vorzustellen und der leibliche Vater vorzuenthalten. 5. Die Beistände der E. Kinder F. und G. L. in C. sollen den Bericht über M. direkt an das Oberamt senden. 6. Es sei der Vormundschaftsbehörde A. wegen Unfähigkeit und bewussten falschen Äusserungen was den Ist-Zustandes des Kindes anbelangt das Mandat sofort zu entziehen." Die Anträge begründete er einzig damit, dass er laut Gerichtsurteil das Recht habe, seine Tochter zwei Stunden im Monat unter Begleitung zu sehen und es der manipulierende Wunsch der Kindsmutter sei, der die sehr eigenartig wirkende Vormundschaftsbehörde zu diesem Schluss kommen lasse. 2

3 1.4. Verfahren vor dem Departement Die Vormundschaftsbehörde A. reichte am ihre Vernehmlassung und die Vorakten ein. Die Vorinstanz hielt am angefochtenen Beschluss fest. Die Beschwerdeakten wurden der Sozialarbeiterin des Oberamts Region Solothurn vorgelegt zur Prüfung des Falls aus sozialarbeiterischer Sicht. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten Grundsatz Verfügungen der Vormundschaftsbehörde können innert 10 Tagen beim Departement angefochten werden (Art. 420 ZGB i.v.m. 118 Abs. 1 EG ZGB). Das Departement des Innern hat den Oberämtern die Aufgabe übertragen, über Beschwerden gegen Vormundschaftsbehörden zu entscheiden ( 116 Abs. 2 EG ZGB i.v.m. der Departementsweisung vom ). Das Oberamt Dorneck-Thierstein erweist sich somit als örtlich und sachlich zuständig, namens des Departements des Innern die Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde A. zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Beschluss direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, weshalb mit nachstehenden Ausnahmen auf sie einzutreten ist Ausnahmen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können Anordnungen der Vorinstanz sein, mit denen sie betreffend den Beschwerdeführer oder sein Kind Rechte und Pflichten begründet, ändert, oder aufhebt, solches feststellt oder darauf gerichtete Begehren abweist. Solche Anordnungen finden sich im Dispositiv. Thema des angefochtenen Beschlusses ist einzig der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter. Soweit der Beschwerdeführer mit der Ziff. 4 eine Anweisung an die Kindsmutter betreffend Vaterschaft beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden ergibt sich aus dem Gesetz. Ein "Entzug des Mandats" gegenüber der Vormundschaftsbehörde A., wie es der Beschwerdeführer mit Antrag Ziff. 6 verlangt, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf das Begehren ist nicht einzutreten Materielle Prüfung der Beschwerde Allgemeines zum persönlichen Verkehr Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist für die gesunde Entwicklung eines Kindes wichtig, dass es ein gutes Verhältnis und hinreichende Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen kann. 3

4 GER 3/2010 Departement des Innern Der Anspruch besteht nicht absolut, denn der persönliche Verkehr an sich wie auch dessen Umfang haben dem Kindeswohl zu dienen. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann die Vormundschaftsbehörde ihn beschränken oder ganz verweigern (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Wenn nötig, kann sie die betroffenen Personen ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen (Art. 272 Abs. 2 ZGB). Bei der konkreten Ausgestaltung kommt der Vormundschaftsbehörde ein Ermessen zu, und die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde legt sich bei ihrem Entscheid in dem Sinne Zurückhaltung auf, als es nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz stellt. Bei hängigem Scheidungsverfahren liegt die Kompetenz, den persönlichen Verkehr zu regeln sowie Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, beim Scheidungsgericht (Art. 133 und Art. 315a ZGB), während der Vollzug bei den vormundschaftlichen Behörden verbleibt (Art. 315a Abs. 1 ZGB) Umfang und Modalitäten des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Fall Zur Regelung des persönlichen Verkehrs sind die Urteile des Bezirksgerichts B. vom und des Obergerichts Thurgau vom massgebend. Vorgesehen sind lediglich begleitete Besuche von höchstens zwei Stunden an je einem Tag jeden Monat nach Weisung der Vormundschaftsbehörde A.. Begründet wird der stark eingeschränkte Umfang zum einen mit dem Umstand, dass bis zum Urteilszeitpunkt noch gar kein Kontakt zwischen Vater und Tochter hat aufgebaut werden können. Zum andern stellt vor allem das Urteil des Bezirksgerichts unmissverständlich fest, wer diesen Umstand zu verantworten hat: nämlich der Kindsvater selbst. In den Urteilserwägungen ist mehrfach festgehalten, dass der Kontaktaufbau am unkooperativen und destruktiven Verhalten des Kindsvaters gescheitert sei. Abschliessend zum Thema führt das Bezirksgericht B. aus, der Kindsvater habe die Möglichkeit, zukünftig den Tatbeweis anzutreten, dass er sich korrekt gegenüber der Kindsmutter und der verantwortlichen Amtspersonen verhalten könne Bisherige Umsetzung des Besuchsrechts Die Vormundschaftsbehörde A. versuchte in der Folge mehrmals die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts. Ein konkreter Kontakt scheiterte zunächst, nicht zuletzt wegen unangebrachten Forderungen seitens des Beschwerdeführers. Namentlich verlangt er, dass die Kindsmutter beim begleiteten Besuch nicht anwesend sei. Sein im Gerichtsurteil ausführlich geschildertes, negatives Verhalten scheint sich nicht erkennbar geändert zu haben. Trotzdem gelang es dank beharrlichen Einsatzes der Vorinstanz, der Mitarbeitenden des Sozialdienstes sowie weiterer Personen, dass am während einer Stunde im Kinderheim H. in D. ein begleiteter Besuch stattgefunden hat. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sind alleine nur wenig aussagekräftig. Beim erstmaligen Kontakt eines dreijährigen Kindes mit dem Vater ist zu erwarten, dass es diesen als fremde Person wahrnimmt, ängstlich reagiert und nach einer Bezugsperson ruft. Daraus darf man nicht ableiten, begleitete Besuche seien generell nicht umsetzbar. Von wesentlicher Bedeutung sind hinge- 4

5 gen die Ausführungen im Bericht zum begleiteten Besuchsrecht vom Besonders zu erwähnen sind folgende Begebenheiten: 1. Der Beschwerdeführer erschien ohne vorgängige Abmachung mit seiner Lebenspartnerin. 2. Darauf angesprochen reagierte er verbal aggressiv und verlangte, dass seine Lebenpartnerin ebenfalls mit seinem Kind zusammentreffen darf. 3. Der Beschwerdeführer versuchte mehrfach gegen den sichtbaren Willen seiner Tochter diese zu fotografieren. Er zeigte dabei kein Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind. 4. Der Beschwerdeführer verunsicherte das Kind mit der Aussage, man werde es bald zur Lebenspartnerin nach Zürich mitnehmen. 5. Erst als die Begleitperson wieder mit dem Kind alleine war, verhielt sich dieses unverkrampft und fröhlich. 6. Gegenüber der Begleitperson verhielt sich der Beschwerdeführer unangemessen, namentlich indem er diese einmal am Oberarm fasste und beiseite zog, um seine Tochter zu fotografieren Würdigung der Beschwerdevorbringen Die Vorinstanz hat in Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs ausdrücklich festgestellt, ein begleitetes Besuchsrecht in der bisherigen Form sei für das Kind zurzeit nicht zumutbar und es könne in einer für das Kind angemessenen Form im Beisein der Mutter nicht umgesetzt werden. Nach dem bislang Ausgeführten ist diese Feststellung der Vormundschaftsbehörde offensichtlich zutreffend. Dafür bedarf es keinerlei weiterer Beweiserhebungen, namentlich nicht derjenigen, die der Beschwerdeführer beantragt hat (Anträge Ziff. 2, 3 und 5), sofern man sie überhaupt als Beweisanträge und nicht bloss als Beleidigungsversuche gegenüber der Kindsmutter auffassen darf. Die Beschwerde von V. ist als unbegründet abzuweisen Anpassung des Beschlusses Aufgrund der im Vormundschaftsverfahren herrschenden Offizialmaxime ist die Beschwerdeinstanz gehalten, von Amtes wegen korrigierend einzugreifen, wenn Mängel in einer Verfügung Anpassungen erheischen. Dies ist vorliegend der Fall Ausdrückliche Sistierung Die Vorinstanz stellt in ihrem Beschluss vom zwar korrekt fest, dass sich die bisherige, erst nach langen Bemühungen und Verhandlungen zustande gekommene Form für den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter als ungeeignet erwiesen hat. Die Behörde unterlässt es aber, für alle Beteiligten klar die Folgen dieser Feststellung zu benennen. Implizit kann sie nur eine Sistierung der Umsetzung der begleiteten Besuche gemeint haben. Dies erscheint auch der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde unter Verweis auf die bisherigen Erwägungen als unumgänglich. Der erste persönliche Kontakt hat überhaupt erst nach grossen, nicht leicht wiederholbaren Anstrengungen stattfinden können, und trotzdem muss man die Begegnung aus Sicht des Kindeswohls als unzumutbar bezeichnen. 5

6 GER 3/2010 Departement des Innern Will man den Vollzug sistieren, ist dies ausdrücklich in der Verfügung festzuhalten. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde ist entsprechend anzupassen Anforderungen an die weitere Umsetzung Eine Sistierung muss begrenzt sein. Vorliegend hat dies zu erfolgen, indem man klar die Voraussetzungen nennt, die für den weiteren Vollzug erforderlich sind, und die zentralen Punkte im Verfügungsdispositiv aufführt. Besonders dem Beschwerdeführer sind ausdrücklich die Bedingungen zu nennen, die er selbst erfüllen muss, damit man die Umsetzung der Besuche fortsetzt. Nachdem sich der persönliche Kontakt in dem Rahmen, wie er am stattgefunden hat, für eine Weiterführung als unzumutbar herausgestellt hat, sind aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnissen Anpassungen nötig Vorbereitung des Besuchs Der Kindsvater muss auf die Bedürfnisse eines dreijährigen Kindes sensibilisiert werden. Dazu sind mit ihm die Erfahrungen des bisherigen Besuchs zu thematisieren, wie sie namentlich aus dem Bericht vom hervorgehen. Als Negativbeispiele genannt seien das Fotografieren des Kindes gegen dessen Willen, die unhaltbare Behauptung, man nehme das Kind bald einmal nach Zürich mit, und das Insistieren gegenüber dem Kind, nur man alleine sei der Vater. Der Kindsvater muss glaubhaft darlegen können, dass eine Selbstreflexion seines Verhaltens stattgefunden hat und er künftig zu einem adäquatem Umgang mit seiner Tochter fähig und willens ist. Sofern obige Voraussetzung erfüllt ist, muss der Kindsvater auf den konkreten Besuch vorbereitet werden. Er muss wissen, wer am Besuch teilnehmen kann. Im vorliegenden Anfangsstadium geht es darum, dass der Kindsvater einen Bezug zum Kind erhält und nicht etwa seine Partnerin oder seine anderen Kinder. Beim Besuch sollten nur diejenigen Personen anwesend sein, ohne die eine Durchführung nicht möglich wäre. Sollten mehrere begleitete Besuche gut verlaufen, wäre erst der Einbezug weiterer Personen zu erwägen, wie z.b. der aktuellen Lebenspartnerin des Kindsvaters. Wenn die Modalitäten eines konkreten Besuchs und das Datum feststehen, muss auch das Kind auf den bevorstehenden Besuch vorbereitet werden. Dies ist primär Aufgabe der Kindsmutter, wobei sie durch Mitarbeitende des Sozialdienstes oder andere Fachpersonen zu unterstützen ist, namentlich auch durch deren Anwesenheit bei der Vorbereitung. Bei Bestand einer Erziehungsbeistandschaft wäre dies eine der möglichen Aufgaben des Beistands Ablauf des Besuchs Ein dreijähriges Kind, das seinen Vater noch gar nie oder erst wenige Male gesehen hat, braucht neben sich zwingend eine Vertrauensperson. Dies könnte die Kindsmutter oder eine dem Kind gut vertraute Person sein. Wenn dies, was die Gründe auch sein mögen, so nicht organisiert werden kann, ist beim jetzigen Alter des Kindes von der Durchführung eines Besuchs abzusehen. Die Begleitung eines dreijährigen Kindes darf nicht an eine Fachperson delegiert werden. Zudem müsste diese sich darauf kon- 6

7 zentrieren, den Verlauf des Besuchs zu beobachten, und, wenn bei gewissen Themen nötig, einschreiten. In dem Punkt war die Anordnung für den Besuch vom von vornherein ungeeignet Weitere Bemerkungen Die genauen Modalitäten für die Durchführung der Besuche bestimmen die vormundschaftlichen Organe. Das vom Beschwerdeführer an anderer Stelle gern genannte Urteil des Scheidungsgerichts behält die Weisungen der Vormundschaftsbehörde A. denn auch ausdrücklich vor. Beim Vollzug ist sehr wohl auf berechtigte Anliegen der Beteiligten Rücksicht zu nehmen, doch kommt es keinesfalls in Frage, dass ein Elternteil ultimativ Bedingungen stellt. Die Bedingungen beschliesst vielmehr die Behörde, und die Parteien haben sich diesen zu unterziehen Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein weiterer Versuch in der Umsetzung der begleiteten Besuche vorzunehmen ist, wenn der Kontakt mit Begleitung der Kindsmutter oder einer nahestehenden Person des Kindes organisiert werden kann und der Kindsvater gewillt ist, sein Verhalten zukünftig zu ändern. Andernfalls kommt die Durchführung von Besuchen bis auf weiteres nicht in Frage. Deshalb muss die Sistierung des Vollzugs auch umgehend vollstreckbar sein, weshalb die Vorinstanz zu Recht einer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzogen hat Ausblick und weitere Massnahmen Besuchsrecht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist einzig der Vollzug der im Gerichtsurteil vorgesehenen begleiteten Besuche und nicht etwa die eigentliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Diese ist dann neu zu verfügen, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Regelung wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung wäre beispielsweise, wenn der Kontakt sich so gefestigt hat, dass er zu erweitern wäre. Aber auch, wenn die Umsetzung der begleiteten Besuche während längerer Zeit nicht gelänge für diesen Fall müsste man die Sistierung des Besuchsrechts an sich erwägen. Sobald Anpassungen notwendig erscheinen, hat sie die Vormundschaftsbehörde, je nach Zuständigkeit in dem Zeitpunkt, entweder selbst zu verfügen oder falls nach Art. 134 Abs. 4 ZGB ein gerichtliches Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils hängig wäre dem Gericht zu beantragen Erziehungsbeistandschaft Unabhängig davon, ob (begleitete) Besuche gelingen werden, ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zukommt, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes zu benachrichtigen und vor Entscheidungen anzuhören, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind (Art. 275a ZGB). Bei den vorliegenden, schwierigen Verhältnissen kann dies kaum in direktem Kontakt zwischen den Kindseltern gelingen. Allgemein dürften die bishe- 7

8 GER 3/2010 Departement des Innern rigen Schwierigkeiten auf absehbare Zeit bestehen bleiben und eine behördliche Beobachtung der Situation erfordern. Dies spricht für entsprechende vormundschaftliche Massnahmen, wobei sich vor allem die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft stark aufdrängt. Die Vormundschaftsbehörde ist somit anzuweisen, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu prüfen und in jedem Fall darüber formell zu beschliessen, auch wenn von der Errichtung abgesehen werden sollte Kosten [ ] 3. Verfügung 3.1. Die Beschwerde vom 13. Oktober 2010 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde A. vom 27. September 2010 wird von Amtes wegen durch folgende Bestimmungen ergänzt und abgeändert: " 2. Der Vollzug der begleiteten Besuche wird sistiert. 3. Der Vollzug wird wiederaufgenommen, sobald die in den Erwägungen (vgl. E ) genannten Vorausset zungen vorliegen, insbesondere a) der Kindsvater auf einen adäquaten Umgang mit dem Kind vorbereitet und glaubwürdig zu dessen Umsetzung bereit ist, b) beim Besuch die Anwesenheit einer Vertrauensperson für K. organisiert ist, c) sämtliche Teilnehmenden am begleiteten Besuch sowie ihre Rollen allseits vorgängig bekannt und die Beteiligten bereit sind, sich an entsprechende Anordnung vormundschaftlicher Organe zu halten. Die Kindseltern sind angewiesen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Besuche die Anordnungen der vormundschaftlichen Organe zu befolgen. Darunter fällt namentlich die Vorbereitung des Kindes durch die Kindsmutter, evtl. im Beisein einer Fachperson. 4. Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3.3. Die Vormundschaftsbehörde ist angewiesen, periodisch zu prüfen, ob es einer grundsätzlicher Neuregelung des persönlichen Verkehrs bedarf (vgl. E ) Die Vormundschaftsbehörde ist im Sinne der Erwägungen (vgl. E ) angewiesen, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu prüfen und darüber zu beschliessen. 8

9 3.5. [ ] (Departementalverfügung vom 2. Dezember 2010) 9

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