Gesellschaftsvertrag vom Firma, Sitz

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1 Stand: Ah4 5 Gesellschaftsvertrag vom Firma, Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: ZIP Existenzgründerzentrum für Innovation und Produktion Betriebsgesellschaft Rastatt mbh. 2. Sitz der Gesellschaft ist Rastatt 2 Gegenstand und Zweck des Unternehmens 1. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Existenzgründungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Rastatt in der TechnologieRegion Karlsruhe. 2. Zur Erfüllung der Aufgaben wird die Gesellschaft Räume und Einrichtungen insbesondere für technologieorientierte Firmen errichten, betreiben, anmieten und vermieten sowie weitere Dienstleistungen erbringen, die das Ansiedeln und das Festigen von Unternehmen, insbesondere von Existenzgründungen, fördern. 3. Die Gesellschaft kann unter Beachtung des 102 GemO andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. 4. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. 3 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet am 31. Dezember des Jahres. Seite 2

2 Seite 2 4 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt (in Worten: hundertdreiundfünfzigtausendzweihundertachtundfünfzig ). Die Stammeinlagen werden übernommen von a) der Stadt Rastatt mit b) der Sparkasse Rastatt/Gernsbach mit Erbringung der Stammeinlagen 1. Die Gesellschafter erbringen ihre Einlage in Geld. Die Einlagen sind bei Gründung bzw. bei Eintritt in Geld einzuzahlen. 2. Über die Deckung möglicher Verluste des Transferzentrums ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Stadt Rastatt und der Gesellschaft abzuschließen. 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Gesellschafterversammlung. 7 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Der oder die Geschäftsführer werden durch den Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen bestellt oder abberufen. Bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten. Der erste Seite 3

3 Seite 3 Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung berufen, sofern sich der Aufsichtsrat noch nicht kostituiert hat. 8 Geschäftsführung 1. Der oder die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung (sofern eine solche beschlossen ist) mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen. 2. In einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung können nähere Bestimmungen über die Ausübung und die Verteilung der Geschäftsführeraufgaben getroffen werden. 3. Der oder die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter und des Aufsichtsrats für alle Geschäfte, die in diesem Gesellschaftsvertrag als zustimmungspflichtig ausgewiesen sind. 9 Vertretung 1. Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn der Aufsichtsrat ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Im übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. 2. Der oder die Geschäftsführer können durch Beschluß des Aufsichtsrats von den Bestimmungen des 181 BGB befreit werden. 10 Aufsichtsrat 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der nicht den Bestimmungen des Aktienrechts unterliegt. 52 Abs. 1 GmbHG findet auf den Aufsichtsrat keine Anwendung. 2. Jeder Gesellschafter, der einen Geschäftsanteil von mindestens DM ,-- hält, hat das Recht, ein Mitglied des Aufsichtsrats zu entsenden. Seite 4

4 Seite 4 Der künftige Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: 1 Vertreter der Stadt in Person des Oberbürgermeister 1 Vertreter der Sparkasse Rastatt/Gernsbach und weitere 13 Mitglieder aus dem Gemeinderat. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Für Mitglieder des Aufsichtsrats, die vom Gemeinderat entsandt werden, endet die Amtszeit spätestens mit dem Ablauf des Mandat als Mitglied des Gemeinderats. Mitglieder, die als Vertreter einer juristischen Person in den Aufsichtsrat entsandt werden, scheiden mit Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis für die juristische Person aus dem Aufsichtsrat aus. 3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind ehrenamtlich tätig. 4. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Rastatt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen oder zwei Stellvertreter. 5. Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein. Die Sitzung soll innerhalb von 4 Wochen nach der Einberufung stattfinden. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschlüsse. Er ist beschlußfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit, sofern im Einzelfall nicht durch diesen Gesellschaftsvertrag andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. 6. Beschlüsse des Aufsichtsrats können schriftlich, fernschrftlich, oder durch ähnliche Medien gefaßt werden. 7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats, die zustimmungspflichtige Geschäfte nach 8 Abs. 3 oder andere wichtige Angelegenheiten betreffen, ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, in der der Tag der Beschlußfassung sowie die gefaßten Beschlüsse anzugeben sind. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift. 8. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, abgegeben. Seite 5

5 Seite 5 9. Die Geschäftsführer nehmen an den Aufsichtsratssitzungen teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall anders. 10. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist das Einholen der Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, sowie mindestens drei weiterer Aufsichtsratsmitglieder ausreichend. Der Aufsichtsrat ist unverzüglich zu unterrichten. 11. Soweit die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats nicht Sache der Geschäftsführer ist, obliegt sie dem Vorsitzenden, der den Aufsichtsrat gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie der Gesellschaft vertritt. 12. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11 Aufgaben des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat hat den Geschäftsjahresabschluß, den Laagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Bilanzgewinns bzw., die Deckung des Bilanzverlustes zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. Er hat zu erklären, ob er den Jahresabschluß billigt oder ob Einwendungen zu erheben sind. 2. Der Aufsichtsrat beschließt über die Grundsätze der Geschäftspolitik und überwacht und berät die Geschäftsführung. Hierzu gehört auch die Verabschiedung der jährlichen Budgets und Investitionsprogramme. 3. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschafter in Fragen des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern. 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer. Seite 6

6 Seite 6 5. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen und über die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen. 6. Der Aufsichtsrat genehmigt alle Geschäfte, die durch Aufsichtsratsbeschluß als zustimmungspflichtig durch den Aufsichtsrat erklärt wurden. 12 Zustimmungspflichtige Geschäfte Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch Aufsichtsratsbeschluß für Geschäfte von wesentlicher Bedeutung, insbesondere 1. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und/oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Errichtung, Auflösung und Verlagerung von Zweigniederlassungen 2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 3. Übernahme von Bürgschaften 4. Eingehen von Wechselverbindlichkeiten 5. Pensionszusagen und Beteiligung von Arbeitnehmern und Geschäftsführern an Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft 6. Investitionen, die im Einzelfall oder im Kalenderjahr den Betrag von übersteigen 7. Vertragsabschlüsse, sofern der Wert des einzelnen Vertragsgegenstand mehr als beträgt. 8. Gewährung von Krediten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs 9. Aufnahme neuer und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete. Seite 7

7 Seite 7 13 Aufgaben der Gesellschafter Über den im GmbHG (insbesondere 46) festgelegten Aufgabenkreis hinaus unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter: 1. Abschluß, Änderung und Kündigung von Verträgen im Sinne des 3. und 4. Buches des Aktiengesetzes, außerdem von Kooperatinsverträgen von wesentlicher Bedeutung 2. Zustimmung zu Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und/oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zu Errichtung, Auflösung und Verlagerung von Zweigniederlassungen 3. Zustimmung zu Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 4. Festlegen der Zahl weiterer Aufsichtsratsmitglieder, die nicht aufgrund von Geschäftsanteilen in den Aufsichtsrat entsandt werden 5. Bestellen und Abberufen von Aufsichtsratsmitgliedern und das erstmalige Bestellen des Geschäftsführers, sofern sich der Aufsichtsrat noch nicht konstituiert hat 6. Genehmigen aller Geschäfte, die durch Gesellschafterbeschluß als zustimmungspflichtig durch die Gesellschafter erklärt wurden 14 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse 1. Es soll jährlich eine ordentliche Gesellschafterversammlung, frühestens vier Wochen und spätestens 10 Wochen nach Zugang der Bilanz, anberaumt werden. Jeder Gesellschafter kann die Einberufung weiterer Gesellschafterversammlungen verlangen. Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Einladung bekannt zu geben. Seite 8

8 Seite 8 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter leiten die Gesellschafterversammlung. Im Falle der Verhinderung ist aus der Mitte der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit ein Versammlungsleiter zu wählen. 3. Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche oder fernschriftliche Abstimmung gefaßt werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. 4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit zwingend vorsehen. Je 511 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimme. 5. Eine Mehrheit von 75% der Stimmen ist erforderlich für a) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers; b) Abschluß, Änderung und Beendigung von Verträgen im Sinne des 3. und 4. Buches des Aktiengesetzes, außerdem von Kooperationsverträgen von wesentlicher Bedeutung; c) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und/oder Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Errichtung neuer Unternehmen sowie Errichtung, Auflösung und Verlagerung von Zweigniederlassungen, Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsstätten; d) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. 6. Über Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und über Gesellschafterbeschlüsse ist, soweit nicht notarielle Niederschrift aufgenommen wird, unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, in der der Tag der Verhandlung oder Beschlußfassung sowie die gefaßten Beschlüsse anzugeben sind. Jeder Gesellschafter erhält eine Abschrift der Niederschrift. Seite 9

9 Seite 9 15 Jahresabschluß, Gewinnverwendung 1. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 2. Der oder die Geschäftsführer haben den Aufsichtsräten den Jahresabschluß und den Lagebericht gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach der Fertigstellung mit seinem bzw. ihren Vorschlägen zur Gewinnverwendung zur Beschlußfassung vorzulegen. 3. Die Gesellschafterversammlung entscheidet spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns, wobei dem Grundsatz einer angemessenen Kapitalausstattung und einer ausreichenden Risikovorsorge Rechnung zu tragen ist. Kommt eine Einigung über die Gewinnverwendung nicht zustande, so ist der Jahresüberschuß/Bilanzgewinn entsprechend 29 Abs. 3 GmbHG auszuschütten. 4. Der Jahresabschluß und der Lageplan sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen, zu prüfen und festzustellen. 5. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Die Feststellung des Jahresabschlusses, und des Lageberichts werden durch die Stadt Rastatt ortsüblich bekanntgegeben. 16 Wirtschaftsplan 1. Die Gesellschaft hat analog zu den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebsverordnung einen Wirtschaftsplan und eine Finanzplanung aufzustellen. Seite 10

10 Seite Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind bis zum 1. Oktober des Vorjahres für das der Wirtschaftsplan gelten soll, der Stadt Rastatt vorzulegen. 17 Leistungsverkehr mit den Gesellschaftern 1. Abgesehen von Leistungen, die aufgrund eines ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, ist es der Gesellschaft untersagt, einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden natürlichen oder juristischen Person durch Rechtsgeschäft oder in sonstiger Weise Vorteile irgendwelcher Art zu gewähren, die unabhängigen Dritten unter gleichen oder ähnlichen Umständen von einem pflichtgemäß handelnden ordentlichen Geschäftsführer nicht gewährt würden oder die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen wären oder gegen 30 GmbHG verstoßen. 2. Im Falle der Zuwiderhandlung entsteht für die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten ein Anspruch auf Erstattung des Vorteils oder, nach Wahl der Gesellschaft, Ersatz seines Wertes in Geld sowie auf Zahlung angemessener Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung des Vorteils und der Erstattung oder Ersatzleistung. 3. Als Begünstigter im Sinne von Abs. 2 gilt derjenige, dem der Vorteil steuerlich zuzurechnen ist, und der zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser letztlich einem Dritten zugute gekommen ist und wie sich der Begünstigte mit diesem auseinandersetzt. Falls und soweit aus rechtlichen Gründen gegen den Begünstigten kein Anspruch gegeben ist, richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter, dem der Begünstigte nahesteht. Einem Gesellschafter gegenüber kann der Anspruch auch durch Aufrechnung mit den Gewinnansprüchen geltend gemacht werden. 4. Die Gesellschaft hat den ihr entstehenden Erstattungs- oder Ersatzanspruch in der Handelsbilanz für den Zeitraum, in dem der Anspruch entstanden ist gegebenenfalls durch nachträgliche Bilanzberichtigung -, zu aktivieren und einen so entstehenden Handelsbilanzgewinn aufgrund eines Gesetz und Gesellschaftsvertrag entsprechenden, gegebenenfalls neu zu fassenden Gewinnverteilungsbeschlusses an die Gesellschafter auszuschütten. Seite 11

11 Seite Verfügungen über Geschäftsanteile Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig. Alle Teile müssen durch teilbar sein. Die Vorschrift des 17 GmbHG bleibt unberührt. 19 Vorkaufsrechte 1. Für den Fall des Verkaufs eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt. 2. Das Vorkaufsrecht steht den Gesellschaftern in dem Verhältnis zu, in dem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. Soweit ein Gesellschafter von seinem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch macht, steht dieses den übrigen Gesellschaftern in dem Verhältnis zu, in dem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. 3. Der Verkäufer hat den Inhalt des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von einem Monat seit Empfang dieser Mitteilung und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. 4. Jeder Gesellschafter kann sein Vorkaufsrecht hinsichtlich des ihm zustehenden Teils des zum Verkauf stehenden Geschäftsanteils allein geltend machen. Nicht teilbare Spitzenbeträge eines Geschäftsanteils stehen demjenigen Gesellschafter zu, der sein Vorkaufsrecht als erster ausgeübt hat. 5. Soweit der zum Verkauf stehende Geschäftsanteil aufgrund des Vorkaufsrechts an einen Gesellschafter verkauft wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, die gemäß 18 für die Abtretung erforderliche Zustimmung zu erteilen. Soweit das Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, die gemäß 18 erforderliche Zustim- Seite 12

12 Seite 12 mung zur Abtretung an den Käufer zu erteilen, sofern dem nicht wichtige in der Person des Käufers liegende Gründe entgegenstehen. 20 Einziehung, Abfindung 1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. 2. Ein Geschäftsanteil kann ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters eingezogen werden, a) wenn ein Gesellschafter die Auflösungsklage nach 61 GmbHG erhebt und dieser stattgegeben wird oder wenn er den Austritt aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund erklärt; b) wenn ein wichtiger Grund zu seinem Ausschluß vorliegt, insbesondere bei erheblicher Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft; c) wenn über sein Vermögen ein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder sein Geschäftsanteil gepfändet wird und diese Beschränkungen innerhalb eines Monats nicht rückgängig gemacht werden. 3. Anstelle der Einziehung kann die Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteils auf sich oder einen Dritten verlangen. 4. Die Einziehung oder Übertragung erfolgt zum Verkehrswert, wobei ein Firmenwert außer Ansatz bleibt. Falls eine Einigung über diesen Wert unter den Beteiligten nicht zustande kommt, erfolgt die Einziehung oder Übertragung zu einem Wert, der von einer einvernehmlich oder bei fehlendem Einvernehmen vom Präsidenten der IHK Karlsruhe benannten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festzusetzen ist GmbHG bleibt unberührt. Im Falle der Einziehung hat der betroffene Gesellschafter die Einzahlung seiner restlichen Stammeinlage durch Dritte zu dulden. 6. Mit dem Beschluß über die Einziehung oder Übertragung ruhen die Rechte des betroffenen Gesellschafters. Seite 13

13 Seite Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft wird aufgelöst a) durch Beschluß der Gesellschafterversammlung mit 75% der Stimmen b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens. 2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. 22 Schriftform Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetztes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 23 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 24 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung Als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrags vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. 25 Seite 14

14 Seite 14 Kosten Die Kosten dieser Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister trägt die Gesellschaft, jedoch nur bis zum Betrag von Etwa darüberhinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter anteilig entsprechend den übernommenen Stammeinlagen. Schluss Seite 15

15 Seite Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt Rastatt hat mit Schreiben vom an die Stadt Rastatt gemäß 121 Absatz 2 GemO in Verbindung mit 103, 108 GemO die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses der Stadt Rastatt vom über die Beteiligung der Stadt Rastatt an der heute gegründeten Gesellschaft bestätigt. 2. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich in Rastatt, Augustastraße Der Notar hat darauf hingewiesen, daß die vor der Eintragung und Entstehung der Gesellschaft in deren Namen Handelnden persönlich als Gesamtschuldner nach 11 GmbH-Gesetz haften. 4. Beantragt werden: a) Ausfertigung für das Amtsgericht Registergericht Rastatt zusammen mit der Anmeldung. b) Je zwei beglaubigte Abschriften für die beiden Gesellschafter. c) Eine beglaubigte Abschrift für die Gesellschaft. d) Eine beglaubigte Abschrift für das Finanzamt Rastatt gem. 54 ESTDVO. Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt von ihnen genehmigt und zusammen mit dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben. Seite 16

16 Seite 16 Vorstehende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift hiermit beglaubigt wird, wird erteilt an: Firma ZIP Existenzgründerzentrum für Innovation und Produktion Betriebsgesellschaft Rastatt mbh, Sitz Rastatt. Rastatt, den 2. Dezember 1996 Notariat 1 Rastatt (Schill) Notariatsdirektor als Notar

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