19. BeraterTag 21 Fragen - 21 Antworten rund um die Themen Steuern, Recht und Versicherungen

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1 19. BeraterTag 21 Fragen - 21 Antworten rund um die Themen Steuern, Recht und Versicherungen 1. Was ist der Unterschied zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit? Wann bin ich Freiberufler, wann Gewerbetreibender? Die freiberufliche Tätigkeit wird im 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Dort werden diverse Tätigkeiten aufgeführt, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Künstler und ähnliche Tätigkeiten. Oftmals werden beratende, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten angesehen, die genaue Abgrenzung zu den Gewerbetreibenden ist jedoch oftmals sehr schwierig, da nicht nur die Tätigkeit sondern auch die berufliche Qualifikation entscheidend ist. Zu den gewerblichen Tätigkeiten zählen Handwerk, Handel und Gastronomie sowie die nicht zu den Freiberuflern zählenden Selbstständigen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Gewerbesteuerpflicht der Gewerbetreibenden. Darüber hinaus gibt es noch Unterschiede bei den Aufzeichnungspflichten und der Pflichtmitgliedschaft in Industrie- bzw. Handwerkskammer. 2. Welche Steuern kommen auf mich zu? Neben der Einkommensteuer, ist hier zuerst die Umsatzsteuer zu nennen, mit der sich alle Selbstständigen im Rahmen der Gründung auseinandersetzen müssen. Die Umsatzsteuer wird nach den getätigten Umsätzen und den gezahlten Umsatzsteuerbeträgen berechnet. Die Gewerbetreibenden müssen zusätzlich noch die Gewerbesteuer berücksichtigen, die sich am Gewinn des Unternehmens bemisst, wobei ein Freibetrag von gewährt wird. Wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist für diese Lohnsteuer zu berechnen und ggf. abzuführen.

2 3. Was ist die Kleinunternehmerregelung? Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht für Unternehmen, die nur einen niedrigen Umsatz erzielen. Die Umsatzgrenze liegt bei einem Vorjahresumsatz von unter und einem zu erwartenden Umsatz im laufenden Jahr von Wenn diese Grenzen nicht überschritten werden, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, das heißt der Kleinunternehmer nimmt nicht am Umsatzsteuerverfahren teil. Bei Existenzgründern gilt mangels Vorjahresumsatz ein zu erwartender Umsatz im Gründungsjahr von weniger als Dieser Wert ist jedoch bei Gründungen im laufenden Jahr zeitanteilig zu berücksichtigen. 4. Darf ich neben meinem abhängigen Arbeitsverhältnis ein Unternehmen gründen, d.h. in Form einer nebenberuflichen Selbstständigkeit? Ja, Sie können (im Prinzip) auch neben einer Angestellten-Tätigkeit nebenberuflich mit der Selbständigkeit starten. Sie müssen jedoch einiges beachten: Sie dürfen nicht in den Wettbewerb mit Ihrem Arbeitgeber treten und gar dessen Kunden abwerben. Dies wäre ein Grund für eine denkbare Kündigung. Sie müssen außerdem darauf achten, dass Sie während einer Krankschreibung weder in der selbständigen Tätigkeit noch in dem von Ihnen genommenen Urlaub arbeiten. Sie müssen die Schranken des Arbeitszeitgesetzes beachten und dürfen nicht mehr als 48 Stunden in der Woche - bezogen auf die Summe der Stunden aus beiden Tätigkeiten - arbeiten. Außerdem müssen Sie vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen, um festzustellen, ob Sie nach dem Vertrag verpflichtet sind, Ihre Tätigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen oder sich diese gar genehmigen lassen müssen. Der Arbeitgeber darf diese Genehmigung nur verweigern, wenn er dazu berechtigte betriebliche Gründe hat. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst gibt es Sonderregeln, die vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgefragt werden sollten. 5. Muss ich mich, wenn ich mich nebenberuflich selbstständig mache, selbst krankenversichern? Eine generelle Antwort auf diese Fragestellung gibt es nicht, da es immer davon abhängig ist, wie ihr derzeitiger Versicherungsstatus begründet ist. Wenn Sie z.b. bisher in der Familienversicherung mitversichert sind, dürfen Sie mit der selbstständigen Tätigkeit bestimmte Einkommensgrenzen (im Jahr bzw bei Minijob) nicht übersteigen, um weiterhin kostenfrei mitversichert werden zu können. Wenn Sie als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sind, bleibt diese Versicherung bestehen, sofern Ihre Selbstständigkeit weiterhin den Tatbestand der nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Definition der Sozialversicherung erfüllt. Das ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn sowohl der Verdienst wie auch der zeitliche Aufwand in der Arbeitnehmertätigkeit überwiegt.

3 Sollten sie jedoch einen Mitarbeiter mehr als geringfügig beschäftigen (oder mehrere Mitarbeiter geringfügig), dann gelten Sie als hauptberuflich Selbstständiger und die Versicherungspflicht erlischt, auch in der Arbeitnehmertätigkeit. Sie gelten ebenfalls als hauptberuflich Selbstständiger, wenn der Verdienst wie auch der zeitliche Umfang aus der selbstständigen Tätigkeit überwiegt. Als hauptberuflich Selbstständiger haben Sie die Wahl, sich freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern zu lassen. Da es sich hierbei vielfach um Rechtsprechung handelt, ist immer der Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen daher die Kontaktaufnahme zu ihrer derzeitigen Krankenversicherung. 6. Wenn ich mich in Vollzeit selbstständig mache, welche privaten/ sozialen Versicherungen benötige ich dann? Sehr wichtig für Sie - und seit dem auch Pflicht - ist die Wahl der Krankenabsicherung (GKV oder PKV). Eine Absicherung gegen den Fall der Arbeitsunfähigkeit (Unfall und Berufsunfähigkeitsversicherung) folgt im Anschluss. Ebenso wichtig ist auch die Absicherung bei Krankheit in Form einer Krankentagegeldversicherung, da eine Lohnfortzahlung nicht mehr durch Ihren Arbeitgeber gewährt wird. Auch die Wahl der Absicherung der Altersrente ist ein wichtiger Baustein, wird meist jedoch erst später in Angriff genommen, wenn ausreichend Einnahmen erzielt werden. Absehbar ist, dass die gesetzliche Rente in den meisten Fällen nicht ausreichen wird, um davon die Kosten des täglichen Lebens bestreiten zu können. Zunächst einmal ist es wichtig festzustellen, welchen Anspruch auf Rentenleistung Sie bereits bei der Deutschen Rentenversicherung erworben haben. In der Startphase Ihres Unternehmens werden Ihnen in aller Regel geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um für Ihr Alter in ausreichender Form vorzusorgen. Doch nach dem Existenzaufbau ist es umso wichtiger, für die Altersversorgung in ausreichender Höhe Rücklagen zu bilden. Bei einer unabhängigen Rentenberatung sollten die Anwartschaften der Gesetzlichen Rente mit einfließen und zudem weitere Elemente der Altersversorgung hinzugenommen werden, wie zum Beispiel eine Immobilie, sowie der entsprechende Wert Ihres Unternehmens. Auch die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit ist ein Aspekt, den es auf jeden Fall zu bedenken gilt.

4 7. Soll ich mich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern? Welches sind die Entscheidungskriterien? Sie haben die Wahl, ob Sie als freiwilliges Mitglied in einer GKV bleiben oder zu einer Privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Entscheidung will gut überlegt sein, da eine Rückkehr in die GKV nur schwer möglich ist. Entscheidend ist die Wahl der gewünschten Leistungen, aber auch andere Rahmenbedingungen wie die Anzahl der mitzuversichernden Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen, Ihr Alter, Ihr Krankheitsbild etc. In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Leistungen zu über 90% identisch mit denen anderer GKV n. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, ist bei max. 620 in diesem Jahr gedeckelt und alle Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen können dort kostenfrei mitversichert werden, ohne Gesundheitsprüfung. Die Private Krankenversicherung (PKV) berechnet den Beitrag nach Art und Umfang der gewünschten Leistungen, die Sie individuell zusammenstellen können. Die Höhe Ihres Beitrags ist zudem abhängig von Ihrem Eintrittsalter, Geschlecht und Gesundheitszustand. Ihre Familienangehörigen müssen separat versichert werden und eigene Beiträge entrichten. Die Beiträge steigen im Laufe der Zeit sowohl in der GKV wie in der PKV, aufgrund des medizinischen Fortschritts und der damit steigenden Kosten im Gesundheitswesen. Die Beiträge in der GKV stiegen seit den 70`er Jahren um knapp 7,03%, gute private Krankenversicherungen im selben Zeitraum um 4,2%. 8. Kann ich mich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern? Ja, sofern Ihre selbstständige Tätigkeit mind. 15 Stunden wöchentlich umfasst und Sie innerhalb der letzten Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mind. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach SGB III gestanden haben (freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden. Können versicherungspflichtige Zeiten nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, kann der Bezug einer Entgeltersatzleistung (z.b. Arbeitslosengeld) nach dem SGB III herangezogen werden. Wie bereits vorab erwähnt, ist der Abschluss der Arbeitslosenversicherung eine Überlegung wert, da man sich nicht davon freisprechen kann, dass das eigene Unternehmen evtl. doch nicht rentabel läuft und geschlossen werden muss. Die monatlichen Beiträge liegen bei Gründung im Jahr 2013 für das Jahr 2013 und 2014 bei rund 40 EURO, im Jahr 2015 bei rund 80 EURO.

5 9. Welche Rechtsform soll ich wählen? Diese Frage ist komplex: Wenn verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen können ist eine individuelle Beratung immer empfehlenswert. Im Einzelnen wird man nach folgenden Kriterien entscheiden: Will ich allein mich oder mit anderen Gründen selbstständig machen? Denn: Ein Unternehmer allein kann sich als Einzelunternehmer selbstständig machen. Zwei oder mehr könnten z.b. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen und zusammen Ihre Gründungsabsicht verfolgen. Einer allein kann aber auch eine "Ein- Mann"- (oder Frau)- GmbH gründen - wie auch mehrere Gründer eine GmbH gründen können. Wie viel Geld steht bei der Gründung zur Verfügung? Wenn Sie mit einer GmbH arbeiten möchten, können Sie nur auf Basis einer Stammkapitalverpflichtung von oder mehr gründen. Dieses Geld darf nach der Einzahlung auf das GmbH- Geschäftskonto, d.h. nach dem Gründungsakt verwendet werden, um z.b. das Kundendienstfahrzeug mit Werkzeug als selbständiger Handwerker zu kaufen. Sie können aber auch in der "GmbH" - Form der Haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gründen, müssen aber dann beachten, ob dies in Ihrer Branche akzeptiert wird. Wie ist das Haftungsrisiko zu bewerten? Hier werden Sie die "worst-case-szenarien" durchdenken müssen und sich die Frage stellen, ob die so gesehenen Risiken der Berufsausübung versicherbar sind. Ebenfalls ist zu fragen, ob die laufenden Verbindlichkeiten (z.b. aus Materiallieferungen, Mieten oder Löhnen) eine Größenordnung erreichen, die eine Trennung von beruflichem und privatem Vermögen sinnvoll machen kann. Wie verbindlich und fest soll das "Rechts-Gebilde" sein auf dessen Basis Sie Ihr Vorhaben verfolgen? Die GmbH und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft verlangen notarielle Beurkundung und Eintragung der tragenden Verhältnisse in das Handelsregister. Hier verlangt die Aufnahme neuer Mitstreiter in einem gemeinsamen Arbeitsverband mehr Formalien als dies z.b. bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Fall ist.

6 Wem soll das Gebilde gehören? Denn: Wenn Sie z.b. an die Gründung eines Vereins als Träger des Vorhabens denken, müssen Sie beachten, dass der Verein nicht Ihnen gehört, weder durch Sie verkaufbar noch vererbbar ist. Diese und weitere denkbare Fragen zeigen, dass die Frage nach einer Rechtsform nur individuell und nur unter Inanspruchnahme von Beratungen gut zu beantworten sein wird. Wie sieht es mit der Besteuerung aus? Hier müssen Sie sich an den Steuerberater wenden und abklären, ob Sie Freiberufler oder gewerblich Tätiger sind und was für Sie und Ihr Vorhaben aus der Perspektive des Steuerberaters empfehlenswert ist. Die unterschiedlichen Rechtsformen ziehen auch unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich. So sind Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Tätigkeit immer Gewerbebetriebe. Außerdem unterliegt der Gewinn der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Für die Tätigkeit in der Gesellschaft wird der Gesellschafter i. d. R. als Angestellter beschäftigt und erzielt dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Etwaige Gewinnausschüttungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Personengesellschaften können dagegen auch freiberuflich Tätig sein, die Gewinne unterliegen bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer. Die unterschiedlichen Gesellschaftsformen lösen auch unterschiedliche steuerliche Belastungen aus; auch gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlungsarten. Eine generelle Aussage zu steuerlichen Vor- und Nachteilen bedarf daher der individuellen Betrachtung der persönlichen Verhältnisse. 10. Wie kann ich die Haftung begrenzen? Entweder über die Wahl einer Gesellschaftsform die den Zugriff auf das eigene Vermögen begrenzt wie z.b. die GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Oder auch durch "gute" d.h. ausreichend umsichtige, qualifizierte und sorgfältige Vertragsgestaltung: wenn Sie, mit Ihren Kunden die getroffenen Auftragsverabredungen ausreichend präzise vereinbaren und getroffene Absprachen dokumentieren (Vertrag, Auftragsbestätigung, etc.) wird dies insgesamt Ihre Verpflichtungen abgrenzen und Sie können somit z.b. geäußerte Bedenken auch im Nachhinein nachweisen. Im Übrigen sollten Sie für Ihre Vorhaben prüfen, ob und inwieweit Versicherungen zweckmäßig sind und sich ggf. hier beraten lassen.

7 11. Wie kann ich die Haftung durch betriebliche Versicherungen begrenzen? Ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung zwingend notwendig? In einigen wenigen Fällen schreibt der Auftraggeber den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungen vor. Sinnvoll ist diese Absicherung allerdings in jedem Fall, da Schadensersatzansprüche von Dritten jederzeit an Sie herangetragen werden können. Ihre Betriebshaftpflicht/ Vermögensschadenhaftpflicht/ Berufshaftpflicht, prüft den Schadensanspruch und befriedigt gerechtfertigte, wehrt allerdings auch unbegründete Ansprüche ab. Sie haben also eine kostenfreie passive Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit abgeschlossen. 12. Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer? Die freiberuflich Selbstständigen unterliegen keinen besonderen Aufzeichnungspflichten. Sie müssen lediglich ihre Betriebseinnahmen und ausgaben aufzeichnen. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung ist dann für die abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgüter ein Anlageverzeichnis zu führen. Für Gewerbetreibende gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Buchführungspflicht. Sie müssen Bücher (Kassen-, Wareneingangs- und -ausgangsbuch) führen. Die Buchführung wird als sogenannte doppelte Buchführung erstellt. Eine Ausnahmeregelung besagt jedoch, dass wenn der Umsatz unter und der Gewinn unter liegt, besteht keine Buchführungspflicht. Es gelten dann die gleichen Vorschriften wie für die freiberuflich tätigen. 13. Gibt es Vorschriften zur Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung? Für die Aufstellung einer Gewinnermittlung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist für die nicht buchführungspflichtigen Selbstständigen jedoch die Anlage EÜR (Einnahmen- Überschuss-Rechnung) abzugeben. Hier handelt es sich um eine formularmäßige Abfrage von Betriebseinnahmen und ausgaben, die nicht verändert werden kann. 14. Kann ich gründungsbedingte Kosten in der Vorlaufphase absetzen? Ja, Kosten (wie z.b. Investitionskosten, Beratungskosten, Fahrtkosten, Recherchekosten), die vor der Eröffnung des Unternehmens entstehen sind als Kosten vor Eröffnung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch für Gegenstände, die bislang privat genutzt wurden und zukünftig im Unternehmen verwendet werden. Es gibt hier keine feste Zeitgrenze für den Zeitraum vor der Eröffnung, entscheidend ist der Zusammenhang zur Unternehmensgründung.

8 16. Wann sollte ich am besten einen Steuerberater einbinden? Gerade im Gründungsprozess gibt es viele Entscheidungen zu treffen, die sich nachhaltig auf die wirtschaftliche und auch steuerliche Situation auswirken können. Denn wenn zu einem frühen Zeitpunkt die falsche Weiche, also eine falsche Entscheidung getroffen wird, kann es teuer werden, dies im Nachhinein zu korrigieren. Der Steuerberater sollte daher zu einem frühen Zeitpunkt hinzugezogen werden, um diese Fehler zu vermeiden. Nach der Gründungsphase steht der Steuerberater dem Mandanten für die Erledigung der laufenden Buchhaltung, für Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Erstellung der Steuererklärungen sowie bei allen wirtschaftlichen sowie steuerlichen Fragen zur Verfügung. Hierbei besteht die Möglichkeit, mit Hilfe der Standard-Software der DATEV dem Mandaten einen direkten Zugriff auf sämtliche Ergebnisse der Buchhaltung online zu gewähren. 16. Kann ich mir irgendeinen Namen für mein Unternehmen aussuchen? Im Prinzip können Fantasie-Namen gewählt werden. Aber Sie werden zweierlei beachten müssen: Zum einen muss der Name und die Darstellung klar erkennen lassen, wer wirklich der rechtlich verantwortliche Vertragspartner ist. Hier gilt, dass es keine Verwechslungsgefahr mit einer nicht vorhandenen Gesellschaftsform geben darf. Der muss sichtbar zu einem evtl. Fantasienamen auch seine Daten (Vor- und Nachname) angeben. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sichtbar auch die Gesellschafter mit vollem Namen nennen. Zum anderen dürfen Sie nicht einen Namen verwenden, den ein Wettbewerber bereits nutzt. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob Sie mit gleichem (oder zur Verwechslung einladendem ähnlichen) Namen in dem gleichen räumlichen Gebiet auf gleichem Geschäftsfeld einen vergleichbaren Kundenkreis ansprechen, wie etwa ein Konkurrent, der bereits einen ähnlichen Namen im Geschäftsleben verwendet. 17. Darf ich schon werben, bevor ich mein Unternehmen offiziell angemeldet habe? Soweit Werbemaßnahmen ergriffen werden, die auf die geplante zukünftige Tätigkeithinweist, kann man diese als Vorbereitungshandlung betrachten. Eine solche ist prinzipiell zulässig. Aber zum einen ist dringend zu empfehlen vorher zu klären, was Sie alles unternehmen ohne die Bewilligung eines evtl. Existenzgründungsdarlehn oder von Zuschüssen der Bundesagentur für Arbeit zu gefährden. Zum anderen sind die Beschränkungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, welches z.b. die ungefragte Zusendung von Faxen oder Mails oder die ungefragte telefonische Kontaktaufnahme zum Verbraucher als rechtswidrige und unzulässige Belästigung bewertet. In diesen Fällen wäre die vorherige Einwilligung der so angesprochenen potentiellen Kunden erforderlich.

9 18. Wo muss ich mein Gewerbe oder meine freiberufliche Tätigkeit anmelden? Sie müssen eine Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt vornehmen (Gewerbeschein). Weiterhin müssen Sie auch die Aufnahme der Tätigkeit bei dem Finanzamt, den Kammern (IHK oder HWK) und der Berufsgenossenschaft anzeigen. Für verschiedene Gewerbezweige besteht zudem eine besondere Genehmigungspflicht oder ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Der Handwerker wird zudem eine Handwerkskarte bei der Handwerkskammer brauchen. Freiberufler müssen die die Aufnahme der Tätigkeit bei dem Finanzamt anzeigen. Darüberhinaus benötigen einige freiberuflich Tätige, die bestimmte erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben, in der Regel eine Zulassung ihrer Verbände (der Anwalt, der eine Zulassung bei der Anwaltskammer benötigt, der Arzt bei der Ärztekammer etc.). Je nach Branche und Tätigkeit sind im Einzelnen weitere Genehmigungen (Gaststättenerlaubnis, evtl. Baunutzungsgenehmigungen etc.) erforderlich, die die Recherche im Einzelfall und Beratungen zum Vorgehen sinnvoll machen. 19. Was kommt von Seiten des Finanzamtes auf mich zu, wenn ich das Gewerbe oder meine freiberufliche Tätigkeit angemeldet habe? Das Finanzamt versendet den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Er dient zur Erfassung aller für die Besteuerung notwendigen Angaben. Nach Abgabe des Fragebogens wird in der Regel eine neue Steuernummer erteilt, sowie auf Anforderung die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-Id-Nr.) erteilt. Entsprechend der Angaben zu den zu erwartenden Gewinnen im Fragebogen werden ggf. Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt. 20. Muss ich Mitglied in der Berufsgenossenschaft werden, was gilt es hierbei zu beachten? Eine Meldung bei der zuständigen BG muss erfolgen und zwar innerhalb einer Frist von einer Woche ab Aufnahme der Tätigkeit. Beitragspflichtig als Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen (z.b. Fotografen und Edelmetallverarbeiter mit entsprechender Gewichtung der Tätigkeit), immer jedoch wenn Mitarbeiter vorhanden sind. Hier richtet sich der Beitrag dann nach Anzahl der Lohn und Gehaltsumme p.a. sowie der Risikogruppe. Diese ist von Gewerk zu Gewerk unterschiedlich. Wichtig bei der BG ist die Einhaltung diverser Vorschriften, auch wenn Sie selbst kein beitragspflichtiges Mitglied sind (z.b. BGVA3, etc.), da alle Arbeitnehmer, also auch die Mitarbeiter anderer Unternehmen vor Ihnen geschützt werden müssen (Baustellenverordnung).

10 Ein an Bedeutung zunehmender Themenkomplex ist die betriebliche Altersversorgung (bav). Zwar hat der Gesetzgeber noch keine konkrete Vorgabe wie eine Beratung für die bav erfolgen soll, jedoch entscheiden Gerichte zunehmend zu Gunsten der Arbeitnehmer, wenn diese falsch oder gar nicht auf die Möglichkeiten der bav hingewiesen wurden. Strittig ist dann immer die Beweislage und im Einzelfall. Zudem wurde kürzlich erst wieder bestätigt, dass die Beratung zur bav nur Rentenberatern und Fachanwälten vorbehalten ist. Weder Steuerberater, noch Banken oder Versicherungsunternehmen dürfen die Beratung durchführen. 21. Wann gilt man als Scheinselbstständig? Scheinselbständig heißt, dass der Betroffene der z.b. freier Mitarbeiter genannt wird - nach außen hin (Vertrag, Vergütung) als selbständiger Unternehmer benannt ist, wie ein Selbständiger seine Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst zahlen soll, bei genauer rechtlicher Betrachtung aber eigentlich ein Arbeitnehmer ist. Das Gesetz gibt hier als (auszufüllenden) Bewertungsmaßstab vor, dass Anhaltspunkt für eine [nichtselbständige] Beschäftigung [als Arbeitnehmer] sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebenden. ( 7 SGB IV). Also muss man nach Indizien fragen, wenn zu beurteilen ist, ob die konkrete Arbeitssituation der eines Arbeitnehmers gleicht, oder die eines Selbständigen ist. Z.B. ist zu fragen: Kann ich meine Arbeitszeit selbst entscheiden, oder muss ich Zeitvorgaben einhalten? Muss ich die Arbeit selbst erledigen oder kann ich das durch jemanden anderes machen lassen (z.b. durch jemanden der bei mir angestellt ist oder jemanden den ich beauftrage)? Wo arbeite ich evtl. an dem Schreibtisch im Büro des Auftraggebers, evtl. mit einer eigenen Telefonnummer in dessen Verzeichnis und evtl. mit Eingliederung in dessen -verzeichnis oder in eigenem Büro mit eigenen Arbeitsmitteln? Bekomme ich genaue Vorgaben wann ich was zu machen habe oder ist das meine Sache? Muss ich meinen Urlaub anmelden oder bin ich hier frei? Bewerbe ich mich um Aufträge auch anderer Vertragspartner oder arbeite ich nur / immer für einen Auftraggeber? Muss ich mir meine Aufträge selbst suchen oder ist mir ein Auftragsvolumen garantiert (trage ich Unternehmerrisiko)? Wer sich nicht sicher ist, ob er denn nun selbständig ist, bzw. ober der eingeschaltete Auftragnehmer dem Vertrag nach wirklich eigenständig ist, kann notfalls auch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle des Deutschen Rentenbundes in Berlin (nach 7a SGB IV) einleiten. Dort würde man die Arbeitsbedingungen schildern, den beabsichtigten Vertrag vorlegen und dann eine verbindliche Entscheidung erhalten können.

11 Eine Prüfung des Sachverhalts der Scheinselbstständigkeit erfolgt im Rahmen von Regelmäßig stattfindenden Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Prüfungen finden in einem Turnus von 4 bis 5 Jahren bei den Auftraggebern statt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben des zu Prüfenden wird eine Bewertung des Vertragsverhältnisses stattfinden. Bei Annahme einer scheinselbstständigen Beschäftigung wird in der Regel erst dann auch der Betroffene hinzugezogen. Sollte eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden, so werden die nichtgezahlten Beiträge vom entsprechenden Träger (Rentenversicherung Bund, Krankenkasse, ) vom Auftraggeber und vom Scheinselbstständigen anteilig eingefordert. Referenten: Sabine Regehr-Skopnik; Rechtsanwältin; Thorsten Recht; Proebsting Recht + Partner Steuerberater Rechtsanwalt; Dennis Wolfram; Handwerker Consult; Die hier formulierten Antworten der Berater sind entsprechend den Fragen und dem Ziel Gründern nur eine erste Orientierung zu geben verkürzt und insofern holzschnittartig. Die Abgaben der Antworten sei es mündlich im Rahmen der Veranstaltung Beratertag oder im Internet in schriftlicher Form - müssen daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit und hier auch ohne verbindliche Zusage der Richtigkeit bleiben. Die Antworten ersetzen vor allem nicht die qualifizierte Beratung durch Fachleute. Stand der Bearbeitung ist der

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