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1 Technische Hinweise zur Bearbeitung der Erhebungsbögen für die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und -verteilernetzen nach 23 a EnWG (Stand: 14. Oktober 2005) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Behördensitz:Bonn Tulpenfeld Bonn (02 28) 14-0 Telefax Bonn (02 28) poststelle@bnetza.de Internet Kontoverbindung Bundeskasse Trier BBk Trier (BLZ ) Konto-Nr oder

2 Inhaltsverzeichnis A. Einführung... 3 B. Erläuterungen zu den Erhebungsbögen der Bundesnetzagentur... 4 I. Grundsätzliche Erläuterungen zu den Erhebungsbögen... 4 II. Erhebungsbogen für Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber Tabellenblätter des Erhebungsbogens für Übertragungsnetzbetreiber im Überblick Tabellenblatt A. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens im Detail... 7 a) Spalten des Tabellenblattes B. im Detail... 7 b) Zeilen des Tabellenblattes B. im Detail Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt B3. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt C. des Erhebungsbogens im Detail a) Spalten des Tabellenblattes C. im Detail b) Zeilen des Tabellenblattes C. im Detail Tabellenblatt D. des Erhebungsbogens im Detail III. Erhebungsbogen für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber Besonderheiten des Tabellenblattes B. des Erhebungsbogens Besonderheiten des Tabellenblattes C. des Erhebungsbogens Besonderheiten des Tabellenblattes D. des Erhebungsbogens Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 2 von 21

3 A. Einführung Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) werden gemäß 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom (BGBl. I S. 1970) auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach 24 EnWG nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Die Ermittlung der Netzentgelte erfordert neben dem handelsrechtlichen Jahresabschluss eine kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung. Die kalkulatorische Rechnung soll auf eine möglichst verursachungsgerechte Ermittlung der Kosten- und Erlöslage abstellen. Für die Methoden zur Durchführung der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung in der Stromversorgung sind insbesondere die Bestimmungen der Verordnung ü- ber die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung StromNEV) vom (BGBl. I S. 2225) maßgeblich. Wesentliche Grundlage für die regulierungsbehördliche Prüfung der Netzentgeltkalkulation der Unternehmen bildet der von den Netzbetreibern zu erstellende Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte gemäß 28 StromNEV. Ein wichtiger Bestandteil des Berichts ist der von der Bundesnetzagentur entwickelte Erhebungsbogen. Die folgenden Hinweise sollen deshalb die technische Bearbeitung des Erhebungsbogens durch die Unternehmen erleichtern und dadurch die Voraussetzungen für eine zügige regulierungsbehördliche Entgeltprüfung schaffen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 3 von 21

4 B. Erläuterungen zu den Erhebungsbögen der Bundesnetzagentur I. Grundsätzliche Erläuterungen zu den Erhebungsbögen Die Erhebungsbögen der Bundesnetzagentur für die Kalkulation der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und -verteilernetzen nach 21 Abs. 2 EnWG und der StromNEV sind integraler Bestandteil des Berichts über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV. Der Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV ist der Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach 23 a Abs. 3 EnWG in elektronischer und in Schriftform vorzulegen. Die zum Anhang des Berichts nach 28 StromNEV gehörenden Erhebungsbögen jeweils für Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind der Bundesnetzagentur demgegenüber ausschließlich elektronisch unter Nutzung einer von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLS- Datei zu übermitteln (abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: Menüpunkte: Sachgebiete Elektrizität/ Gas Erhebung von Unternehmensdaten Downloadbereich zur Datenerhebung ). Für die elektronische Übermittlung der Dateien haben die Übertragungsnetzbetreiber sowie die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallenden Verteilernetzbetreiber das von der Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Internetdienstes bereitgestellte Netzbetreiberportal zu nutzen (zugänglich unter der Adresse: Beim Ausfüllen des Erhebungsbogens ist zu beachten, dass wichtige Programmierungen bereits vorgegeben sind. Um diese Programmierungen zu erhalten, sind die entsprechenden Zellen geschützt. In der heruntergeladenen XLS-Datei können nur die gelb unterlegten Eingabefelder bearbeitet werden. Die Errechnung bestimmter Summenwerte erfolgt automatisch. Der Erhebungsbogen ist für jeweils eine Kalkulationsperiode vorzulegen. Es existiert je ein Erhebungsbogen für Übertragungsnetzbetreiber sowie für Verteilernetzbetreiber. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 4 von 21

5 II. Erhebungsbogen für Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber 1. Tabellenblätter des Erhebungsbogens für Übertragungsnetzbetreiber im Überblick Der Erhebungsbogen für Übertragungsnetzbetreiber besteht aus insgesamt acht Tabellenblättern. In Tabellenblatt A. werden allgemeine Informationen über den Netzbetreiber erfasst. Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens enthält den Betriebsabrechnungsbogen im engeren Sinne, mithin die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung. Tabellenblatt B. wird ergänzt durch die Hilfsberechnungen in den Tabellenblättern B1. über die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung sowie Tabellenblatt B2. über die kalkulatorischen Abschreibungen. Tabellenblatt B3. des Erhebungsbogens ist nur im Falle von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auszufüllen; es dient der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten betriebsnotwendiger Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt. Anknüpfend an Tabellenblatt B. wird in Tabellenblatt C. die Kostenträgerrechnung der Übertragungsnetzbetreiber dargestellt. Tabellenblatt D. enthält sonstige für Übertragungsnetzbetreiber wichtige Daten. Vor Tabellenblatt A. befindet sich das Tabellenblatt Interne Prüfung mit ausgewählten Plausibilitäten, die den Netzbetreibern bei der Erfassung der Daten Hilfestellung geben sollen. Wichtiger Bestandteil des Erhebungsbogens der Bundesnetzagentur ist insbesondere die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung in Tabellenblatt B. Tabellenblatt B. enthält in Spalte I den Gesamtbetrag der Kosten- und Erlösarten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Netzbetriebs, wie sie unter Beachtung der 4 bis 11 StromNEV kalkulatorisch ermittelt worden sind. Die Kosten und Erlöse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres können in Spalte II bei gesicherten Erkenntnissen über das Planjahr durch Planwerte korrigiert werden. Die Kostenarten aus Spalte II sind in den Spalten III bis XX auf Kostenstellen zu verteilen. Die Haupt- und Nebenkostenstellen sind abschließend in Anlage 2 der StromNEV vorgegeben. Die beiden Hilfskostenstellen Allgemeine Hilfskostenstelle Netz (Spalte III) und Verwaltungshilfskostenstelle Netz (Spalte IV) hat die Bundesnetzagentur aus Gründen der Vereinheitlichung und Transparenz vorgegeben. Das Netzentgelt der Übertragungsnetzbetreiber ist nach der StromNEV für die Nutzung des Elektrizitätsübertragungsnetzes zu bestimmen. Dieses Netz umfasst grundsätzlich das Höchstspannungsnetz (Spalten VII und VIII) und das Hochspannungsnetz (Spalten Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 5 von 21

6 X und XI). Die Netzentgelte umfassen ferner die entsprechenden Umspannungen (Spalten IX und XII), die Systemdienstleistungen (Spalten V und VI), das Messwesen (Spalten XIII bis XVI) und die Abrechnung (Spalten XVII bis XX). Neben den direkt zurechenbaren Kosten (Primärkosten) werden die Gemeinkosten erfasst. Dies sind die Allgemeine Hilfskostenstelle Netz (Spalte III) und die Verwaltungshilfskostenstelle Netz (Spalte IV). Die Aufteilung dieser Vorkostenstellen auf die Haupt- und Nebenkostenstellen erfolgt in den Zeilen 111 bis 119 des Erhebungsbogens. In Zeile 87 des Tabellenblattes B. des Erhebungsbogens wird auf der Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals ein Betrag für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf die Kostenstellen verteilt. Die Berechnung und Übertragung des Gesamtbetrages der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung erfolgt automatisch durch das Programm, wenn die zugehörige Hilfsberechnung in Tabellenblatt B2. ausgefüllt worden ist. In den Zeilen 89 bis 109 des Tabellenblattes B. werden von den Kostenstellen kostenmindernde Erträge abgesetzt, so dass die Summenzeile (Zeile 110) die Kostenarten vermindert um die kostenmindernden Erträge enthält. Von fundamentaler Bedeutung für die Ermittlung der Netzentgelte ist ferner die Kostenträgerrechung in Tabellenblatt C. des Erhebungsbogens. Tabellenblatt C. weist in Spalte II zunächst die eigenen Kosten der Netzebene aus, wie sie in den Haupt- und Nebenkostenstellen des Tabellenblattes B. erfasst sind. Die eigenen Kosten der Netzebene (Spalte II) und die von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene desselben Netzbetreibers gewälzten Kosten (Spalte III) ergeben in Summe die Jahreskosten der betreffenden Netz- oder Umspannebene (Spalte IV). Die Jahreskosten werden durch die zeitgleiche Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene (Spalte VI) dividiert, um die spezifischen Jahreskosten, die sog. Briefmarke (Spalte VII), zu bestimmen. Nach Maßgabe des 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 4 Strom- NEV werden die spezifischen Jahreskosten mit den Parametern der Gleichzeitigkeitsfunktion g für T=0 h/a (Spalte VIII) und T=2.500 h/a (Spalte IX) multipliziert. Als Ergebnis der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung nach der StromNEV werden zuletzt in den Spalten X bis XIII die Netzentgelte differenziert nach Leistungs- und Arbeitspreisen für Benutzungsdauern von T h/a und T>2.500 h/a ausgewiesen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 6 von 21

7 2. Tabellenblatt A. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt A. des Erhebungsbogens enthält allgemeine Informationen über den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zunächst ist die Kalkulationsperiode des Netzbetreibers anzugeben, in dem die beantragten Netzentgelte wirksam sein sollen. Nach der Legaldefinition in 2 Nr. 5 StromNEV ist unter dem Begriff Kalkulationsperiode das Geschäftsjahr des Übertragungsnetzbetreibers zu verstehen. In der zweiten Zeile ist die Firma des Übertragungsnetzbetreibers einzugeben. Die ebenfalls zu erfassende Betriebsnummer und Netznummer muss mit den Betriebsnummern und Netznummern übereinstimmen, die den Unternehmen von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Stammdatenerhebung mitgeteilt wurden. Zuletzt ist der Stichtag der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Elektrizitätsübertragung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auszuweisen, die nach 4 Abs. 2 und 3 StromNEV Grundlage der Bestimmung der Netzentgelte sind. 3. Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens im Detail a) Spalten des Tabellenblattes B. im Detail Die Gliederung der in Spalten I und II dargestellten Kostenarten orientiert sich an den Kostenarten, wie sie nach 4 bis 11 StromNEV bei der Kalkulation der Netzentgelte zu berücksichtigen sind. Die Summe der Kostenpositionen in Spalte II muss mit den Kosten des Netzbetriebs identisch sein. Die Hilfskostenstellen (Spalten III und IV) beinhalten die Positionen des Netzbetriebs, sofern sie nicht den nachfolgend genannten Haupt- und Nebenkostenstellen der Spalten V bis XX zugeordnet worden sind. Sie umfassen Kostenstellen, die innerbetriebliche Leistungen an die nachgeordneten Kostenstellen erbringen. Diese Kosten sind in den Zeilen 111 bis 119 des Tabellenblattes B. auf die Haupt- und Nebenkostenstellen (Spalten V bis XX) zu verteilen. Die Allgemeine Hilfskostenstelle Netz (Spalte III) umfasst jene Kostenstellen des Netzbetriebs, die für sämtliche Teile des Netzunternehmens Leistungen erbringen. Diese Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 7 von 21

8 Kosten (Zeile 110) werden in Zeile 114 auf die nachgelagerte Hilfskostenstelle sowie die Haupt- und Nebenkostenstellen verteilt. Die Verwaltungshilfskostenstelle Netz (Spalte IV) umfasst Kostenstellen, die allgemeine Verwaltungsaufgaben erfüllen. Ihre Kosten (Zeile 110) sind in Zeile 118 auf die Haupt- und Nebenkostenstellen zu verteilen. Die Systemdienstleistungen (Spalten V und VI) umfassen einerseits die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung (Spalte V), andererseits die Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich der Messung und Abrechnung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden kann (Spalte VI). In den Spalten VII und VIII sowie X und XI sind die Netzkosten für die Spannungsebenen darzustellen. In Anlehnung an die verbindliche Anlage 2 der StromNEV sieht Tabellenblatt B. des Erhebungsbogen Kostenstellen für das Höchstspannungsnetz (380/220 kv) und das Hochspannungsnetz (110 kv) vor. Die Kosten der entsprechenden Umspannungen werden in den Spalten IX und XII ausgewiesen. Die Abgrenzung zwischen den Umspann- und den Netzkosten hat entsprechend der Anlage 2 der StromNEV zu erfolgen. Die zu den Schaltanlagen gehörende Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke sind anteilig zu berücksichtigen. Die Kostenstellen Messung (Spalten XIII bis XVI) umfassen die Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und die Kosten der Ablesung der Zähler. Die Kosten der Messung sind nach Netz- und Umspannebenen differenziert auszuweisen. Für die hier zusammengefassten Kosten sollen die Entgelte nicht in ct/kw, sondern auf der Basis eines zutreffenderen Maßstabs berechnet werden, wie z. B. EUR/Jahr oder ähnliches. Dabei ist etwa die Anzahl der Zähler, Art der Zähler und Häufigkeit der Messungen zu berücksichtigen. In den Spalten XVII bis XX sind schließlich die Kosten der Abrechnung darzulegen. Es sind dies die Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten einschließlich der Plausibilisierung der abgelesenen Messdaten und die Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung. Die Kosten der Abrechnung sind ebenfalls nach Netz- und Umspannebenen differenziert auszuweisen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8 von 21

9 b) Zeilen des Tabellenblattes B. im Detail Die aufwandsgleichen Kosten (Zeile 1) umfassen Materialkosten, Personalkosten, Fremdkapitalzinsen, ansetzbare betriebliche Steuern (außer der Gewerbesteuer, der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag) und sonstige betriebliche Kosten. Die Addition der Positionen erfolgt automatisch durch das Programm. Die Gliederung der aufwandsgleichen Kosten ergibt sich einerseits aus den Vorgaben der StromNEV (vgl. 4 Abs. 5 und 5 StromNEV), andererseits aus der gebräuchlichen betrieblichen Praxis. Die Materialkosten (Zeile 2) und die Personalkosten (Zeile 19) sind auf die Kostenstellen des Netzbetriebs zu verteilen. Soweit eine direkte Zuordnung auf die Haupt- und Nebenkostenstellen nicht möglich ist, muss eine Aufteilung auf die Hilfskostenstellen erfolgen. Mangels automatischer Voreinstellung durch das Programm ist eine manuelle Eingabe erforderlich. Auch die Fremdkapitalzinsen (Zeile 24) sollen, ebenso wie die anderen Kosten, möglichst direkt zugeordnet werden. Sofern dies Schwierigkeiten bereiten sollte, können die Fremdkapitalzinsen grundsätzlich auf der Basis der Restbuchwerte des Sachanlagevermögens geschlüsselt und den Kostenstellen zugeordnet werden. Der gewählte Schlüssel ist im Übrigen in dem Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV darzulegen und zu erläutern. Die Kosten für Pachten und Leasing sind unter der Position Aufwendungen für überlassene Netzinfrastruktur (Zeile 11) auszuweisen. Sie fallen für bestimmte Wirtschaftsgüter an und sind deshalb in der Regel den einzelnen Kostenstellen direkt zuzuordnen. Unter die Position Ansetzbare betriebliche Steuern (Zeile 28) fallen insbesondere die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Steuer für den Selbstverbrauch. Nicht ansetzbar sind namentlich die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer, die Kirchensteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer wird separat an anderer Stelle ausgewiesen (Zeile 88; dazu sogleich im Text). Die sonstigen Steuern sind, sofern eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, sachgerecht zuzuordnen. Der Schlüssel ist ebenfalls in dem Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV zu erläutern. Die Kosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Zeile 8) ergeben sich aus den tatsächlichen Beschaffungskosten im abgelau- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 9 von 21

10 fenen Kalenderjahr. Sie sollten direkt den Endkostenstellen der jeweiligen Netz- und Umspannebenen zugeordnet werden. Zu den sonstigen Kosten (Zeilen 29 bis 45) zählen alle aufwandsgleichen Kosten, soweit sie sich dem Netzbetrieb zuordnen lassen und nicht unter die Kostenarten der Zeilen 2 bis 28 fallen. Auch sie sollen möglichst direkt zugeordnet werden. Die kalkulatorischen Abschreibungen (Zeilen 46 bis 86) werden hinsichtlich des eigenfinanzierten Anteils der betriebsnotwenigen Anlagegüter, die vor dem aktiviert wurden (sog. Altanlagen), auf der Basis von Tagesneuwerten berechnet. Ihre Verteilung auf die Kostenstellen hat weitestgehend direkt zu erfolgen. Die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen wird durch das Programm automatisch übertragen, wenn die Hilfsberechnung für die Bestimmung der kalkulatorischen Abschreibungen in Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens ausgefüllt wird. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind zu gliedern in kalkulatorische Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen (Zeilen 47 bis 82), auf das immaterielle Anlagevermögen (Zeilen 83 bis 85) und auf die Finanzanlagen (Zeile 86). Die Untergliederung der kalkulatorischen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen stimmt mit der Untergliederung der Anlagengruppen in Anlage 1 der StromNEV überein. Als Kostenposition wird ferner ein Betrag für die Verzinsung des kalkulatorischen Eigenkapitals anerkannt (Zeile 87). Verzinsungsbasis ist das auf die einzelnen Kostenstellen aufgeteilte betriebsnotwendige Eigenkapital. Die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung und die Übertragung dieses Betrages erfolgen automatisch, sofern die Hilfsberechnung für die Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals in Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens ausgefüllt wird (dazu unten im Text). Die im Erhebungsbogen enthaltene kalkulatorische Gewerbesteuer (Zeile 88) kann entsprechend der Zuordnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals auf die Kostenstellen verteilt werden. Die Wahl des Schlüssels hat sich im Übrigen am Grundsatz der Sachgerechtigkeit zu orientieren und ist im Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV zu dokumentieren. Kostenmindernde Erlöse und Erträge (Zeilen 89 bis 109) sind von den Kosten abzusetzen. Das Programm führt die Addition der abzuziehenden Beträge automatisch durch. Dabei ist darauf zu achten, dass im Erhebungsbogen immer positive Zahlen eingesetzt werden. Die Untergliederung der Position Kostenmindernde Erlöse und Erträge basiert auf den Vorgaben der StromNEV sowie des EEG und des KWK-G. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 10 von 21

11 Die aktivierten Eigenleistungen (Zeile 91) können überwiegend direkt zugeordnet werden, da sie in der Regel bauliche Maßnahmen betreffen. Im übrigen ist eine sachgerechte Schlüsselung zu wählen. Nebengeschäftserträge in Gestalt von Zins- und Beteiligungserträgen (Zeilen 92 und 98) sind grundsätzlich in voller Höhe kostenmindernd anzusetzen und sachgerecht auf die Endkostenstellen zu verteilen. Die Erlöse aus Auflösung von Netzanschlussbeiträgen (Zeile 94) und Erlöse auf Auflösung von Baukostenzuschüssen (Zeile 95) sind grundsätzlich im Rahmen der Gruppenkalkulation allgemein netzkostenmindernd in Ansatz zu bringen. Eine auf den einzelnen Netznutzer bezogene Gutschrift scheidet daher aus. Eine Ausnahme gilt allerdings für jene Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden; sie sind anschlussindividuell aufzulösen. Die Auflösung der Baukostenzuschüsse hat für die einzelnen Netzebenen und soweit betroffen für die einzelnen Umspannungen zu erfolgen. Bei der Auflösung der Netzanschlusskosten ist eine Kostenentlastung für die Kostenstelle Messung erforderlich. Im Übrigen wird hier namentlich das Niederspannungsnetz der Verteilernetzbetreiber betroffen sein. Zu beachten gilt, dass die beiden Positionen davon aus verbundenen Unternehmen (Zeilen 93 und 97) nur nachrichtlich ausgewiesen werden; sie müssen daher nicht notwendig 100 % der jeweils übergeordneten Positionen Erträge aus Beteiligungen (Zeile 92) und Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (Zeile 96) betragen. Demgegenüber müssen die beiden Positionen davon aus Weitergabe des aufgenommenen EEG-Stroms an ÜNB ( 14 Abs. 2 EEG) (Zeile 101) und davon aus Weitergabe des aufgenommenen EEG-Stroms an EVU ( 14 Abs. 3 EEG) (Zeile 102) in Summe den in der Oberposition Erlöse aus EEG (Zeile 100) ausgewiesenen Wert ergeben. Gleiches gilt für die Erlösart Erlöse aus KWK-G (Zeile 103) mit den entsprechenden Unterpositionen in den Zeilen 104 und 105. Unter der Position Sonstige betriebliche Erlöse und Erträge (Zeile 109) werden solche Erlöse erfasst, die nicht in den Zeilen 100 bis 108 ausgewiesen werden konnten. Die sonstigen betrieblichen Erlöse und Erträge des Netzbetriebs sind ebenfalls sachgerecht auf die Kostenstellen aufzuteilen. Sofern nach dem Abschluss einer Kalkulationsperiode die aus Netzentgelten erzielten Erlöse über den Netzkosten liegen, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 11 von 21

12 des durchschnittlich gebundenen Betrags nach 11 StromNEV kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Im Rahmen der erstmaligen Kalkulation der Netzentgelte nach dem In- Kraft-Treten der StromNEV ist die periodenübergreifenden Saldierung allerdings noch nicht durchzuführen. Ein entsprechendes Datenfeld ist im Erhebungsbogen deshalb nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass die Netzkosten einer Kalkulationsperiode über den aus Netzentgelten erzielten Erlösen liegen. Im Rahmen der erstmaligen Kalkulation der Netzentgelte ist auch dieser Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung nicht in Ansatz zu bringen. Die Summe der Kostenarten (Zeile 110) muss die gesamten Kosten des Netzbetriebs enthalten. Sie wird automatisch durch das Programm errechnet. Die Umlage der Allgemeinen Hilfskostenstelle Netz betrifft die in Spalte III erfasste Hilfskostenstellen. Die Summe für diese Position ergibt sich aus Zeile 110. Nachdem die prozentuale Aufteilung in Zeile 113 eingegeben wurde, werden die Kosten automatisch durch das Programm in Zeile 114 auf die Spalten IV bis XX umgelegt. Gleichzeitig ist Spalte III auf Null zu reduzieren (Zeile 115). Die Umlage dieser Hilfskostenstelle auf die Endkostenstellen erfordert eine Schlüsselung, die sachgerecht und nachvollziehbar sein muss. Der gewählte Schlüssel ist im Textfeld in Zeile 112 Spalte II genau zu bezeichnen. Entsprechend soll die Verwaltungshilfskostenstelle Netz (Zeilen 116 bis 119) umgelegt werden. Auch hier ist der gewählte Schlüssel (Zeile 116 Spalte II) als auch die jeweilige prozentuale Aufteilung (Zeile 117) anzugeben. Nach jeder Umlageoperation fügt das Programm automatisch eine Zwischensumme ein (Zeilen 115 und 119). Im Anschluss an die vollständige Verteilung der Sekundärkosten werden in Zeile 120 die Gesamtkosten der Endkostenstellen ausgewiesen. Auch dieser Rechenschritt erfolgt automatisch durch das Programm. 4. Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens im Detail In Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens wird die Hilfsberechnung zur kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung dargestellt. Der Gesamtbetrag der errechneten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (Zeile 34) wird durch das Programm automatisch in Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens übernommen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 12 von 21

13 Ähnlich Tabellenblatt B. weist Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens in Spalte I den Gesamtbetrag der jeweiligen Zeilenposition des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres aus. In Spalte II ist der um gesicherte Planwerte korrigierte Gesamtbetrag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres einzutragen. Die Zeilen 1 bis 32 dienen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, das Grundlage der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 7 Abs. 1 StromNEV ist. In Zeile 1 ist die kalkulatorische Eigenkapitalquote als Dezimalzahl einzugeben. Wird entgegen der Bestimmung des 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV ein Betrag größer als 0,40 eingetragen, leuchtet das Feld rot auf. Die kalkulatorische Eigenkapitalquote ist von der bilanziellen Eigenkapitalquote, wie sie sich aus der Handelsbilanz ergibt zu unterscheiden. Beide Eigenkapitalquoten werden in der Regel nicht identisch sein. Sofern die kalkulatorische Eigenkapitalquote korrekt erfasst wurde, errechnet das Programm in Zeile 2 automatisch die Fremdkapitalquote aus. In den Zeilen 4 und 5 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens jeweils zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und zu Tagesneuwerten auszuweisen. In den darauffolgenden Zeilen 6 und 7 berechnet das Programm sodann das jeweilige Produkt der kalkulatorischen Restwerte mit der Eigen- und der Fremdkapitalquote. Die Zwischensumme (Zeile 8) gibt die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens wieder, wie sie nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV bei der Bestimmung des betriebnotwendigen Eigenkapitals anzusetzen sind. Den kalkulatorischen Restwerten des Sachanlagevermögens der Neuanlagen im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV kommt im Rahmen der erstmaligen Kalkulation der Netzentgelte noch keine Bedeutung zu. Eine entsprechende Position ist daher in Tabellenblatt B1. nicht vorgesehen. In die Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals gehen ferner die Bilanzwerte der Finanzanlagen (Zeilen 9 bis 15), die Bilanzwerte des Umlaufvermögens (Zeilen 16 bis 20) und der Steueranteil der Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 21) ein, wie sie in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV normiert sind. Anzusetzen ist jeweils der Wert zum Bilanzstichtag. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 13 von 21

14 Bei der Berechnung des Abzugskapitals ist dagegen jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen: Rückstellungen (Zeilen 22 bis 25), erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden (Zeile 26), unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Zeile 27), erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten (Zeile 28) und sonstige Verbindlichkeiten, die dem Übertragungsnetzbetreiber zinslos zur Verfügung stehen (Zeile 29). Nach Bildung der Zwischensumme Abzugskapital (Zeile 30) und der Erfassung des verzinslichen Fremdkapitals (Zeile 31) wird das betriebsnotwendige Eigenkapital automatisch durch das Programm errechnet (Zeile 32). Im Gegensatz zum Abzugskapital ist das verzinsliche Fremdkapital zum Bilanzstichtag anzusetzen. Die Eigenkapitalzinssatz der sog. Altanlagen ist in Höhe von 6,5 % in 7 Abs. 6 Strom- NEV fixiert. Zeile 33 ist daher für Eintragungen gesperrt. Zuletzt ist in den Zeilen 35 und 36 die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auszuweisen. Netzbetreiber mit einer kalkulatorischen Eigenkapitalquote von mehr als 40 % haben dabei zu differenzieren zwischen der Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die Eigenkapitalquote von 40 % nicht übersteigt (Zeile 35), und des Eigenkapitalanteils, der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt (Zeile 36). Der letztgenannte Eigenkapitalanteil ist nach 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV wie Fremdkapital zu verzinsen. Die Summe beider Verzinsungen wird in Zeile 34 durch das Programm ausgewiesen und automatisch in die entsprechende Position in Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens übernommen. 5. Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens enthält die Hilfsberechnung zu den kalkulatorischen Abschreibungen, die erforderlich ist, um die in Tabellenblatt B. in Summe ausgewiesenen kalkulatorischen Abschreibungen nachvollziehen zu können. Die Untergliederung der Anlagengruppen stimmt mit der entsprechenden Untergliederung in Anlage 1 der StromNEV überein. In Spalte I sind die Anschaffungsjahre fixiert, in denen Anlagegüter der vor Spalte I bezeichneten Anlagengruppe angeschafft und in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wurden. Die Zahl der Anschaffungsjahre und damit der Zeilen entspricht der nach Anla- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 14 von 21

15 ge 1 der StromNEV maximal zulässigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. Für jedes der in den Zeilen angegebenen Jahre sind die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bezogen auf das Anschaffungsjahr auszuweisen (Spalte II). Es handelt sich dabei um die im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (vgl. 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StromNEV). Unter der angesetzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die in vollen Jahren anzugeben ist (Spalte III), ist der nach Maßgabe der Anlage 1 und des 32 Abs. 3 Strom- NEV in Anwendung gebrachte Zeitraum zu verstehen, der Grundlage für die jährliche Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist. Die ebenfalls in vollen Jahren anzugebende Restnutzungsdauer (Spalte IV) ergibt sich aus der Differenz zwischen der nach Anlage 1 der StromNEV maximal zulässigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der bisherigen tatsächlichen Nutzungsdauer. Während in Spalte VI lediglich die Jahresabschreibungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die im betreffenden Anschaffungsjahr aktivierten Anlagegüter darzulegen sind, bezieht sich Spalte V auf die kumulierten Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die im betreffenden Anschaffungsjahr aktivierten Anlagegüter. Die Daten in Spalte VII stellen das Produkt der in Spalte VI ausgewiesenen Daten und der Fremdkapitalquote, wie sie in Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogen ausgewiesen ist, dar. Analog der Vorgehensweise bei den Abschreibungen zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in Spalte VIII die kumulierten Abschreibungen zu Tagesneuwerten für die im betreffenden Anschaffungsjahr aktivierten Anlagegüter unter Beachtung des 32 Abs. 3 StromNEV darzustellen. Aus den aktuellen Tagesneuwerten der in einem bestimmten Anschaffungsjahr aktivierten Anlagegüter (Spalte IX) lassen sich die Jahresabschreibungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Tagesneuwerten ermitteln (Spalte X). Das Produkt dieser Jahresabschreibungen zu Tagesneuwerten und der kalkulatorischen Eigenkapitalquote ist in Spalte XI darzustellen. Die Position Summe der Abschreibungen (Spalte XII) ergibt sich durch Addition der in den Spalten VII und XI ausgewiesenen Positionen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15 von 21

16 Der Ausweis der kalkulatorischen Restwerte auf Basis der historischen Anschaffungsund Herstellungskosten (Spalte XIII) und auf Basis der Tagesneuwerte (Spalte XIV) dient der Umsetzung der Forderung des Verordnungsgebers aus 32 Abs. 3 Strom- NEV. Die kalkulatorischen Restwerte zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben sich als Differenz der Positionen der Spalten II und V, die kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten entsprechend als Differenz der Positionen der Spalten IX und VIII. Die jahresringscharfe Darstellung der kalkulatorischen Abschreibungen ist für jede der in Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens aufgeführte Anlagegruppe durchzuführen. 6. Tabellenblatt B3. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt B3. des Erhebungsbogens betrifft ausschließlich Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Spalte I erfasst die Anlagengruppen, wie sie in Anlage 1 der StromNEV und in Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens aufgeführt sind. Zu jeder Anlagengruppe sind die zeitnahen üblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für alle Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, darzulegen (Spalte II). Es handelt sich dabei um jene Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt ihrer Ermittlung für Anlagegüter üblich waren. Zusätzlich ist in Spalte III das Bewertungsjahr auszuweisen, d. h. das Jahr, in dem die Bewertung zu zeitnah üblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten durchgeführt wurde. 7. Tabellenblatt C. des Erhebungsbogens im Detail Tabellenblatt C. des Erhebungsbogens enthält eine Darstellung der Kostenträgerrechnung des Übertragungsnetzbetreibers. Die Struktur des Tabellenblattes C. spiegelt daher die Systematik der Kostenträgerrechnung wider, wie sie in Abschnitt 3 und Anlage 3 der StromNEV verbindlich vorgeschrieben ist. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 16 von 21

17 a) Spalten des Tabellenblattes C. im Detail Die abschließend vorgegebenen Kostenträger (Spalte I) orientieren sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen bei Übertragungsnetzbetreibern und ergeben sich im Einzelnen aus Anlage 3 zu 14 Abs. 3 StromNEV. Die eigenen Kosten der Netzebene (Spalte II), die auf einen Kostenträger entfallen, sind den entsprechenden Hauptkostenstellen des Tabellenblattes B. des Erhebungsbogens zu entnehmen. Das Programm überträgt die Werte automatisch. Die Position Von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene desselben Netzbetreibers gewälzte Kosten (Spalte III) ergeben sich als Differenz aus den Jahreskosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (Spalte IV) und den auf Kundenentnahmen dieser vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entfallenden Kosten (Spalte V). Da der Höchstspannungsebene keine weitere Netz- und Umspannebene vorgelagert ist, ist in Spalte III bei dem Kostenträger Höchstspannungsebene (Zeilen 1 bis 3) kein Wert einzusetzen. In der Höchstspannungsebene sind die Jahreskosten in Spalte IV daher identisch mit der Position eigene Kosten der Netzebene aus Spalte II. Die Jahreskosten (Spalte IV) einer Netz- oder Umspannebene ergeben sich als Summe der eigenen Kosten dieser Netz- oder Umspannebene (Spalte II) und der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene desselben Netzbetreibers gewälzte Kosten (Spalte IV). Die Position Auf Kundenentnehmen dieser Netz- oder Umspannebene entfallende Kosten (Spalte V) wird als Produkt aus den spezifischen Jahreskosten, also der Briefmarke der betreffenden Netz- oder Umspannebene, und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gebildet. Es handelt sich um den Anteil der Jahreskosten der Netz- oder Umspannebene, der den unmittelbar aus dieser Netz- oder Umspannebene beziehenden Netzkunden zugeordnet werden kann und nicht auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene weitergewälzt wird. Die in Spalte VI anzugebende zeitgleiche Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene ist entsprechend der Definition in 2 Nr. 8 StromNEV die höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 17 von 21

18 Die spezifischen Jahreskosten als Quotient aus den Jahreskosten und der zeitgleichen Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene werden in Spalte VII automatisch errechnet. Mit Hilfe der Parameter der Gleichzeitigkeitsfunktion g für eine Jahresbenutzungsdauer von T=0 h/a (Spalte VIII) und für eine Jahresbenutzungsdauer von T=2.500 h/a (Spalte IX) können zuletzt die Netzentgelte bestimmt werden. Die Netzentgelte sind jeweils differenziert nach Jahresbenutzungsdauern von T h/a (Spalten X und XI) und von T>2.500 h/a (Spalten XII und XIII) sowie nach Leistungspreisen (Spalten X und XII) und Arbeitspreisen (Spalten XI und XIII) auszuweisen. b) Zeilen des Tabellenblattes C. im Detail In den Zeilen des Tabellenblattes C. finden sich die Kostenträger wieder, wie sie in Anlage 3 der StromNEV festgelegt sind. Dabei werden lediglich die Kostenträger aufgeführt, die bei Übertragungsnetzbetreibern vorhanden sind. Es sind dies die Kostenträger Höchstspannungsebene (Zeilen 1 bis 3), Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene (Zeilen 4 und 5), Hochspannungsebene (Zeilen 6 und 7), Umspannung Hoch zu Mittelspannungsebene (Zeilen 8 und 9) und die Kostenträger Abrechnung (Zeilen 12, 14, 16 und 18) und Messung (Zeilen 11, 13, 15 und 17). Für die Mess- und Abrechnungsentgelte weicht der Aufbau des Tabellenblattes C. von der oben beschriebenen Struktur ab. In den Zeilen 11 bis 18 sind zunächst die Gesamtkosten der jeweiligen Nebenkostenstellen auszuweisen, wie sie sich aus Tabellenblatt B. ergeben. Sodann ist der jeweilige Messpreis (Spalte II) und Abrechnungspreis (Spalte III) zu erfassen. Sollen mehrere Messpreise pro Netz- oder Umspannebene erhoben werden, sind diese weiteren Messentgelte in dem Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV aufzuführen und zu erläutern. Gleiches gilt für die Abrechnungspreise. 8. Tabellenblatt D. des Erhebungsbogens im Detail In Tabellenblatt D. als dem letzten Tabellenblatt des Erhebungsbogens werden sonstige Daten erfasst, die in spezifischer Weise für Übertragungsnetzbetreiber von Relevanz sind. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 18 von 21

19 Teil A. der Tabelle (Zeilen 1 bis 17) betrifft ausschließlich den Ausgleich nach dem EEG. In Teil B. (Zeilen 19 bis 22) sind die Netzverluste des Vorjahres auszuweisen. Die Position Verluste (Spalte II) ergibt sich aus der in eine Netz- oder Umspannebene eingespeisten Menge abzüglich der aus dieser Netz- oder Umspannebene entnommenen Menge (einschließlich des Eigenverbrauchs). Die durchschnittlichen Beschaffungskosten (Spalte III) sind der Quotient aus den angefallenen Beschaffungskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und der beschafften Verlustenergie im letzen abgeschlossenen Geschäftsjahr. III. Erhebungsbogen für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber Der Erhebungsbogen für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber stimmt in Struktur und Inhalt im Wesentlichen mit dem Erhebungsbogen für Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber überein. Es kann insoweit auf die Ausführungen in Abschnitt II. dieser Arbeitsanleitung verwiesen werden. Unterschiede zum Erhebungsbogen für Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber weisen insbesondere die Tabellenblätter B., C. und D. auf. Auf sie soll daher im Folgenden kurz hingewiesen werden. 1. Besonderheiten des Tabellenblattes B. des Erhebungsbogens Auch der Betriebsabrechnungsbogen für Verteilernetznetzbetreiber (Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens) weist in seinen Zeilen die Kostenartenrechnung, in seinen Spalten die Kostenstellenrechnung aus. Abweichungen zum Erhebungsbogen für Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich zunächst hinsichtlich der Haupt- und Nebenkostenstellen. So ist zusätzlich die Kostenzuordnung auf die Hauptkostenstellen Mittelspannungsnetz (Spalten XI und XII), Umspannung Mittel-/Niederspannung (Spalte XIII), Niederspannungsnetz (Spalten XIV und XV) und Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse (Spalte XVI) darzulegen. Entsprechend erweitert sind die Nebenkostenstellen der Hauptkostenstellen Messung (Spalten XVII bis XXIII) und Abrechnung (Spalten XXIV bis XXX). Da im Ausnahmefall auch Verteilernetzbetreiber über Höchst- oder Hochspannungsnetze nebst den dazugehörigen Umspannungen verfügen, sind die entsprechenden Kostenstellen im Erhebungsbogen für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber beibehalten worden (Spalten V bis X). Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 19 von 21

20 Bei den in den Zeilen des Tabellenblattes B. ausgewiesenen Kostenarten sind insbesondere die Positionen davon Aufwendungen für bezogene Leistungen (Zeilen 10 bis 15) sowie 5.8. Sonstige Erlöse und Erträge (Zeilen 99 bis 105) zu beachten, deren Untergliederung gegenüber dem Erhebungsbogen für Übertragungsnetzbetreiber gewisse Unterschiede aufweist. Zuletzt entspricht sich die Untergliederung der kalkulatorischen Abschreibungen bezogen auf das Sachanlagevermögen (Zeilen 40 bis 82) an den bei Elektrizitätsverteilernetzbetreibern typischerweise anzutreffenden Anlagegruppen nach Anlage 1 der StromNEV. Entsprechendes gilt für die Untergliederung der Anlagengruppen der Tabellenblätter B2. und B3. des Erhebungsbogens. 2. Besonderheiten des Tabellenblattes C. des Erhebungsbogens Der Ablauf der Kostenträgerrechnung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber unterscheidet sich nicht von dem der Kostenträgerrechnung für Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber. In der Konsequenz sind die Spalten des Tabellenblattes C. beider Erhebungsbögen identisch. Lediglich die Zahl der Kostenträger ist im Erhebungsbogen für Verteilernetzbetreiber ausgeweitet worden. So sind in Tabellenblatt C. zusätzlich die Kostenträger Mittelspannungsebene (Zeilen 9 und 10), Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene (Zeilen 11 und 12), Niederspannungsebene (Zeilen 13 bis 16) und Niederspannungsebene (ohne Leistungsmessung) (Zeile 18) ausgewiesen. Für die Nutzung der Niederspannungsebene (ohne Leistungsmessung) ist lediglich in Zeile 18 ein Grundpreis (Spalte X) und ein Arbeitspreis (Spalte XI) zu erfassen. Bei den Entgelten für Messung Niederspannung (Zeile 33) und für Abrechnung Niederspannung (Zeile 34) sind jeweils ein Preis für leistungsgemessene Entnahmestellen (Spalte II) und ein Preis für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen (Spalte III) darzulegen. Sollen keine einheitlichen Entgelte erhoben werden, sind die weiteren Entgelte in dem Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach 28 StromNEV zu benennen und zu beschreiben. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 20 von 21

21 3. Besonderheiten des Tabellenblattes D. des Erhebungsbogens Die sonstigen Daten von Verteilernetzbetreibern, die in Tabellenblatt D. des Erhebungsbogens darzustellen sind, betreffen zunächst den spannungsebenenscharfen Ausweis der Netzverluste des abgelaufenen Kalenderjahres (Teil A.; Zeilen 1 bis 7). In Teil B. des Tabellenblattes D. (Zeilen 8 bis 19) sind die im Zusammenhang mit Einspeisungen dezentraler Erzeugungsanlagen stehenden Daten bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr einzutragen. Im Rahmen der erstmaligen Kalkulation der Netzentgelte nach dem In-Kraft-Treten der StromNEV am 29. Juli 2005 haben Verteilernetzbetreiber die Werte einzutragen, wie sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nach Maßgabe der Verbändevereinbarung Strom II plus bestimmt wurden. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 21 von 21

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