FACHPRÜFUNGSORDNUNG. für das Studium zur/zum. Diplommusiklehrerin/Diplommusiklehrer im Fach Historische Instrumente. der Hochschule für Musik Würzburg

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1 FACHPRÜFUNGSORDNUNG für das Studium zur/zum Diplommusiklehrerin/Diplommusiklehrer im Fach Historische Instrumente der Hochschule für Musik Würzburg Vom 15. Dezember 2003 Geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung Vom Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung Vom Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 i.v.m. Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetztes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für Musik Würzburg folgende Fachprüfungsordnung: H i n w e i s: In dem nachfolgenden Text der Fachprüfungsordnung ist die bisher erlassene Änderungssatzung eingearbeitet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine amtliche Bekanntmachung. Bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten sind daher die Fachprüfungsordnung und die Änderungssatzung in der Form ihrer amtlichen Bekanntmachung, nicht aber der nachfolgende Text maßgeblich. Die Änderungssatzung ist während der üblichen Öffnungszeiten in Zimmer H 013 oder auf der Homepage der Hochschule unter einzusehen. 1

2 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Regelstudienzeit, Zusatzfach 3 Gliederung der Diplomvor- und der Diplomprüfung II. Diplomvorprüfung 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang der Diplomvorprüfung 6 Prüfungsanforderungen 7 Art und Umfang der Prüfungen 8 Prüfungsanforderungen III. Erster Abschnitt der Diplomprüfung IV. Zweiter Abschnitt der Diplomprüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen 10 Art und Umfang der Diplomprüfung 11 Prüfungsanforderungen 12 Zusatzfach 13 Prüfungsgesamtnote in der Diplomprüfung 14 Übergangsvorschrift 15 Inkrafttreten V. Schlussbestimmungen 2

3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Würzburg (APO). Beide Prüfungsordnungen kommen zur Anwendung. Durch sie wird die pädagogische Diplomprüfung mit dem Abschluss Diplommusiklehrer / Diplommusiklehrerin (Historische Instrumente) geregelt. 2 Regelstudienzeit, Zusatzfach (1) Der Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen für das Studium beträgt 100 SWS. Daneben kann eine zusätzliche Unterrichtsbefähigung in einem Zusatzfach (instrumental/vokal, Elementare Musikpädagogik, Tonsatz oder Gehörbildung) erworben werden. Der Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen im Zusatzfach differiert zwischen den einzelnen Fächern, er beträgt mindestens 12 SWS. Das Nähere ist in 12 geregelt. (2) Die Regelstudienzeit des Diplommusiklehrerstudiengangs beträgt einschließlich der Diplomprüfung acht Fachsemester. 3 Gliederung der Diplomvor- und der Diplomprüfung (1) Die Diplomvorprüfung ist am Ende des 4. Semesters abzulegen. (2) Die Diplomprüfung wird in zwei Abschnitten abgelegt. Die Prüfungsfächer des ersten Abschnitts der Diplomprüfung ( 7 und 8) sollen bis spätestens zum Ende des 7. Semesters abgelegt werden; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der zweite Abschnitt ( 9 11) findet am Ende des achten Semesters statt und besteht aus der Prüfung im Hauptfach und den Prüfungen in den noch nicht abgeschlossenen Pflichtfächern. (3) Der Student hat sich entsprechend rechtzeitig zu den Prüfungen zu melden. II. Diplomvorprüfung 4 Zulassungsvoraussetzungen Neben den in 13 Abs. 1 und 3 der APO geforderten Voraussetzungen und Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen: 1. Nachweis, dass an einer (vom Verband deutscher Musikschulen e.v. anerkannten) Musikschule ein Blockpraktikum (Hospitation) von 2 Wochen Dauer durchgeführt wurde. Anträge auf Anerkennung vergleichbarer Praktika sind an das Prüfungsamt zu richten. 2. Nachweis über zwei Semester regelmäßiger und aktiver Teilnahme an Hochschulorchester oder Barockorchester, soweit das Hauptfach ein Orchesterinstrument ist. Bei den übrigen Hauptfächern ist ein Nachweis über zwei Semester regelmäßiger und aktiver Teilnahme am Hochschulchor zu erbringen. Dasselbe gilt, soweit das Hauptfach ein Orchesterinstrument ist, falls die Mitwirkung in einem Instrumentalensemble mangels Kapazitäten nicht möglich ist. 3

4 3. Nachweis der Ablegung von zwei Teilprüfungen in Tonsatz (schriftlich 120 Min. und praktisch 15 Min.) am Ende des 2. Semesters. 5 Art und Umfang der Diplomvorprüfung Zum Abschluss des Grundstudiums hat jeder Studierende eine Diplomvorprüfung abzulegen. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer: Fach Prüfungsart Prüfungsdauer (in Minuten) a) Hauptfach praktisch 20 b) Tonsatz* schriftlich 120 c) Gehörbildung** schriftlich mündlich d) Didaktik und Methodik des Hauptfaches*** mündlich 20 * Die Fachnote für die Diplomvorprüfung in Tonsatz errechnet sich zu gleichen Teilen aus den drei Teilprüfungen nach 4 Ziffer 3 und 5 Buchst. b. ** Die Fachnote der Diplomvorprüfung in Gehörbildung errechnet sich aus der schriftlichen Prüfung (einfach) und der mündlichen Prüfung (einfach). *** Die Fachnote der Diplomvorprüfung in Didaktik und Methodik des Hauptfaches geht als Endnote in das Diplomzeugnis ein. 6 Prüfungsanforderungen Es werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf 5): zu a) Hauptfach - Vorzubereiten sind Werke unterschiedlicher Stilrichtungen. Die Prüfungskommission wählt aus diesem Programm unmittelbar vor der Prüfung einen Beitrag von 20 Minuten Dauer aus. Bei den einzelnen Instrumenten sind die Prüfungsanforderungen an den unterschiedlichen Gegebenheiten auszurichten. - Vomblattspiel zu b) Tonsatz Stilbezogene Ausarbeitung von Tonsatzaufgaben und analytische Fragestellungen aus verschiedenen Stilkreisen. zu c) Gehörbildung - schriftlich: Musikdiktat (Melodie, Rhythmus, Zweistimmigkeit) - mündlich: melodische, rhythmische und harmonische Aufgabenstellungen zu d) Didaktik und Methodik des Hauptfaches - verschiedene musikdidaktische Konzeptionen des Instrumentalunterrichts im Unter-, Mittel- und Oberstufenbereich für Kinder und Erwachsene (Einzel- und Gruppenunterricht) - Vermittlung der technischen Aspekte im Unterricht - Unterrichtsliteratur im Unter-, Mittel- und Oberstufenbereich 4

5 III. Erster Abschnitt der Diplomprüfung 7 Art und Umfang der Prüfungen Der erste Abschnitt der Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: a) Instrumentales/Vokales Pflichtfach (ein im Vergleich zum Hauptfach artfremdes historisches Instrument oder Gesang) b) Generalbassspiel (nur bei Zupf- oder Tasteninstrumenten als Hauptfach) c) Klavier oder Cembalo / Unterrichtspraktisches Klavier- oder Cembalospiel * aa) Klavier- oder Cembalo-Literaturspiel** bb) Unterrichtspraktisches Klavier- oder Cembalospiel d) Unterrichtspraxis im Unterstufenbereich im Hauptfach (Lehrprobe I) u. Kolloquium e) Elementare Musikpädagogik I: Theorie und Praxis Fach Prüfungsart Prüfungssemester Prüfungsdauer (in Minuten) bzw. Bearbeitungszeit praktisch praktisch praktisch praktisch praktisch und mündlich schriftlich (mit integrierter Praxisphase) /6. 30 u /4. 60 (60) f) Musikgeschichte (einschl. Populärer Musik) mündlich g) Formengeschichte/Analyse schriftl. Hausarbeit 5./6. 3 Monate h) Gehörbildung*** a) schriftlich b) mündlich * Die Diplomzeugnisnote in Klavier oder Cembalo / Unterrichtspraktisches Klavier- oder Cembalospiel errechnet sich aus dem Mittel der beiden Prüfungen nach 7 Buchst. c. ** Entfällt für Studierende mit Hauptfach oder Zusatzfach Klavier oder Cembalo. *** Die Diplomzeugnisnote in Gehörbildung errechnet sich aus der schriftlichen Prüfung (einfach) und der mündlichen Prüfung (einfach). 8 Prüfungsanforderungen In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf 7): zu a) Instrumentales/Vokales Pflichtfach (ein im Vergleich zum Hauptfach artfremdes historisches Instrument oder Gesang) aa) Instrument: Zwei kontrastierende Stücke aus dem instrumententypischen Repertoire. bb) Gesang: Zwei repräsentative Stücke historischer Vokalformen. 5

6 zu b) Generalbassspiel (nur bei Zupf- oder Tasteninstrumenten als Hauptfach) Spielen vorbereiteter und unvorbereiteter Generalbässe. Die für den vorbereiteten Vortrag bestimmten Stücke werden acht Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben. zu c) Klavier oder Cembalo / Unterrichtspraktisches Klavier- oder Cembalospiel aa) Klavier oder Cembalo: Vorzubereiten sind mindestens zwei Werke aus zwei verschiedenen Stilepochen. bb) Unterrichtspraktisches Klavier- oder Cembalospiel: Auf dem Klavier oder dem Cembalo ist die Fähigkeit nachzuweisen, unterrichtsrelevante Literatur und Übungen (z. B. Einspiel- und Intonationsübungen) auch improvisierend zu begleiten. zu d) Unterrichtspraxis im Unterstufenbereich im Hauptfach (Lehrprobe I) Der Bewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, Gruppen- oder Einzelunterricht selbständig vorzubereiten und zu erteilen. Aus dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe müssen Unterrichtsvoraussetzungen, Aufgabenstellung, didaktische Begründung der angestrebten Lernziele, methodische Planung und vorgesehener Unterrichtsverlauf im Einzelnen deutlich werden. Die Lehrprobe soll sich auf vorausgegangene Lehrversuche beziehen. zu e) Elementare Musikpädagogik I (Pflichtfach): Theorie und Praxis In einer Klausur sollen die EMP-spezifischen Bereiche und Vermittlungsformen, die vorher praktisch in einer Unterrichtsstunde erlebt wurden, analysiert und kommentiert werden. zu f) Musikgeschichte Grundlagen der Musikgeschichte (einschl. Populärer Musik): Überblick über die Epochen der Musikgeschichte; vertiefte Kenntnis eines Wahlgebiets. zu g) Formengeschichte/Analyse Musikalische Formenanalyse unter Berücksichtigung gattungsgeschichtlicher Probleme. zu h) Gehörbildung - schriftlich: Musikdiktat (Ein- bis Mehrstimmigkeit, Instrumentationshören) - mündlich: melodische und harmonische Aufgabenstellungen IV. Zweiter Abschnitt der Diplomprüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Mit dem zweiten Abschnitt der Diplomprüfung wird das Studium beendet. (2) Neben den in 17 der APO geforderten Voraussetzungen und Unterlagen sind bei der Anmeldung für den zweiten Abschnitt der pädagogischen Diplomprüfung vorzulegen, wobei nicht mehr als zwei Leistungsnachweise oder Fachnoten schlechter als 4,0 bewertet sein dürfen: 1. Repertoireliste für die Prüfung im Hauptfach, aus der das Prüfungsprogramm ausgewählt wird. 2. Nachweis über ein Semester regelmäßiger und aktiver Teilnahme an Hochschulorchester oder Barockorchester, soweit das Hauptfach ein Orchesterinstrument ist. Bei den übrigen Hauptfächern ist ein Nachweis über zwei Semester regelmäßiger und aktiver Teilnahme am Hochschulchor zu erbringen. Dasselbe gilt, soweit das Hauptfach ein Orchesterinstrument ist, falls die Mitwirkung in einem Instrumentalensemble mangels Kapazitäten nicht möglich ist. 6

7 3. Nachweis der Teilnahme an je einer Übung/einem Seminar in a) Sprecherziehung, b) Stimmbildung, c) Allgemeine Musikpädagogik (Grundlagen des Lehrens und Lernens), d) Elementare Musikpädagogik II: Modellklassen, e) Berufskunde. 4. Nachweis der Teilnahme an 2 Übungen in Ensemblemusizieren. 5. Nachweis der benoteten Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung in a) Allgemeine Musikpädagogik, b) Ensembleleitung (grundlegende Dirigiertechniken, Probenmethodik), c) Systematische Musikwissenschaft (einschließl. Ethnomusikologie), d) Akustik/Instrumentenkunde e) Literaturkunde (unter Bezugnahme auf das Hauptfach), f) Grundlagen der Medienpraxis. 6. Nachweis der benoteten Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen in Tonsatz. (3) Der Nachweis einer benoteten Teilnahme an den Lehrveranstaltungen in den Fällen von Abs. 2 Ziffer 5 Buchst. a f und Ziffer 6 erfolgt aufgrund von Leistungsnachweisen (z. B. Klausur, Referat, Hausarbeit, Arrangement). Einzelheiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom zuständigen Dozenten festgelegt. Die Leistungsnachweise werden benotet. 1. Die Leistungsnachweise gehen in den Fällen des Abs. 2 Ziffer 5 Buchst. b f und Ziffer 6 als Fachnoten in das Diplomzeugnis ein; im Fall von Abs. 2 Ziffer 5 Buchst. a siehe 10 Buchst. b. 2. Die Diplomzeugnisnote in Tonsatz errechnet sich aus dem Mittel der Noten der beiden Leistungsnachweise nach Abs. 2 Ziffer Art und Umfang der Diplomprüfung Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Fach Prüfungsart Prüfungsdauer (in Minuten) bzw. Bearbeitungszeit a) Hauptfach praktisch b) Allgemeine Musikpädagogik* mündlich 20 c) Unterrichtspraxis im Mittel- und praktisch und mündlich 30 u. 10 Oberstufenbereich im Hauptfach (Lehrprobe II) u. Kolloquium** d) Diplomarbeit schriftliche Hausarbeit 6 Monate * Die Diplomzeugnisnote in Allgemeine Musikpädagogik errechnet sich aus dem Mittel der Note der mündlichen Prüfung nach 10 Buchst. b und der Note des Leistungsnachweises nach 9 Abs. 2 Ziffer 5 Buchst. a. ** Die Diplomzeugnisnote in Unterrichtspraxis im Hauptfach wird aus dem Mittel der Noten der beiden Lehrproben nach 7 Buchst. d und 10 Buchst. c gebildet. 7

8 11 Prüfungsanforderungen (1) In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf 10): zu a) Hauptfach Solo- und Kammermusikwerke unterschiedlicher Gattungen aus den Stilbereichen, die für das Instrument wesentlich sind; ein Pflichtstück, das selbständig einzustudieren ist. Der Anteil der auswendig vorzutragenden Werke richtet sich nach den instrumentenspezifischen Gegebenheiten. Die Prüfungskommission trifft acht Wochen vor der Prüfung die Auswahl der vorzutragenden Werke aus dem vom Prüfungsteilnehmer eingereichten Repertoire; gleichzeitig gibt sie das Pflichtstück bekannt. zu b) Allgemeine Musikpädagogik Grundlagen des Lehrens und Lernens. zu c) Unterrichtspraxis im Mittel- und Oberstufenbereich im Hauptfach (Lehrprobe II) Der Bewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, Einzelunterricht mit fortgeschrittenen Schülern selbständig vorzubereiten und zu erteilen. Aus dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe müssen Unterrichtsvoraussetzungen, Aufgabenstellung, didaktische Begründung der angestrebten Lernziele, methodische Planung und vorgesehener Unterrichtsverlauf im Einzelnen deutlich werden. Die Lehrprobe soll sich auf vorausgegangene Lehrversuche beziehen. zu d) Diplomarbeit Die Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit soll spätestens ein Jahr vor der Diplomprüfung erfolgen. Bei der Wahl des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist und die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet. Das Thema ist aus den Bereichen Musikpädagogik, Musikwissenschaft oder Musiktheorie zu wählen. (2) Eine im Rahmen der künstlerischen Diplomprüfung bereits abgelegte Prüfung im Hauptfach wird auf Antrag des Bewerbers als Hauptfachprüfung gemäß 10 Buchst. a gewertet. Der Antrag ist zusammen mit der Meldung zur Pädagogischen Diplomprüfung zu stellen. 12 Zusatzfach (1) Eine zusätzliche Unterrichtsbefähigung für die Unter- und Mittelstufe der Musikschule kann in einem Zusatzfach erworben werden, wenn das Ergebnis einer Feststellungsprüfung am Ende des 4. Semesters (oder auf Antrag zu einem früheren Zeitpunkt) erwarten lässt, dass die Anforderungen in der Abschlussprüfung erfüllt werden. Die Dauer des Studiums des Zusatzfaches beträgt in der Regel 4 Semester (5. 8. Semester). Es können folgende Zusatzfächer studiert werden: - Gesang, Klavier, Akkordeon, Orgel, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Pauken/Schlagzeug, Harfe, Gitarre - Tonsatz - Gehörbildung - EMP (Elementare Musikpädagogik, Bereich Musikalische Früherziehung ) - Jazzinstrument (s. 1 FPO Diplommusiklehrer(in) Jazz), Jazzgesang 8

9 (2) Die Prüfung im Zusatzfächern Instrument oder Gesang findet in der Regel im letzten Fachsemester statt. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer: Fach Prüfungsart Prüfungsdauer (in Minuten) a) Zusatzfach (Instrument / Gesang) praktisch 30 b) Unterrichtspraxis im Unter- und Mittelstufenbereich praktisch und mündlich im Zusatzfach (Lehrprobe) u. Kolloquium c) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches mündlich 20 Inhalte der Prüfung sind (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf die Tabelle nach Abs. 2): zu a) Zusatzfach bei einem instrumentalen Zusatzfach: - Vorspiel von drei Vortragsstücken aus unterschiedlichen Epochen - Vomblattspiel bei einem vokalen Zusatzfach: - Vortrag von drei Stücken aus verschiedenen Epochen zu b) Unterrichtspraxis (Lehrprobe) Der Bewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, Gruppen- oder Einzelunterricht selbständig vorzubereiten und zu erteilen. Aus dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe müssen Unterrichtsvoraussetzungen, Aufgabenstellung, didaktische Begründung der angestrebten Lernziele, methodische Planung und vorgesehener Unterrichtsverlauf im Einzelnen deutlich werden. Die Lehrprobe soll sich auf vorausgegangene Lehrversuche beziehen. zu c) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches - verschiedene musikdidaktische Konzeptionen des Instrumental- oder Gesangsunterrichts im Unter- und Mittelstufenbereich für Kinder und Erwachsene (Einzel- und Gruppenunterricht) - Vermittlung der technischen Aspekte im Unterricht - Unterrichtsliteratur im Unter- und Mittelstufenbereich (3) Die Prüfung in den Zusatzfächern Tonsatz oder Gehörbildung findet in der Regel im letzten Fachsemester statt. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer: a) Zusatzfach Tonsatz* Fach Prüfungsart Prüfungsdauer (in Minuten) bzw. Bearbeitungszeit oder Zusatzfach Gehörbildung** b) Unterrichtspraxis im Zusatzfach (Lehrprobe) u. Kolloquium c) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches schriftlich Hausarbeit schriftlich mündlich Hausarbeit Monate Monate praktisch und mündlich mündlich 20 9

10 * Die Fachnote im Zusatzfach Tonsatz wird aus dem Mittel der beiden Teilprüfungen gebildet. ** Die Fachnote im Zusatzfach Gehörbildung wird aus der schriftlichen Teilprüfung (einfach), der mündlichen Teilprüfung (einfach) und der Hausarbeit (zweifach) gebildet. Inhalte der Prüfung sind (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf die Tabelle nach Abs. 3): zu a) Zusatzfach Tonsatz - schriftlich: analytische und satztechnische Fragestellungen aus verschiedenen Stilkreisen - Hausarbeit: Das Thema der Hausarbeit wird von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Kandidaten gestellt. Zusatzfach Gehörbildung - schriftlich: Ein- bis Mehrstimmigkeit unter Einbeziehung des 20. Jahrhunderts - mündlich: melodische und harmonische Aufgaben - Hausarbeit: Das Thema der Hausarbeit wird von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Kandidaten gestellt. zu b) Unterrichtspraxis (Lehrprobe) Der Bewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, Gruppen- oder Einzelunterricht selbständig vorzubereiten und zu erteilen. Aus dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe müssen Unterrichtsvoraussetzungen, Aufgabenstellung, didaktische Begründung der angestrebten Lernziele, methodische Planung und vorgesehener Unterrichtsverlauf im Einzelnen deutlich werden. Die Lehrprobe soll sich auf vorausgegangene Lehrversuche beziehen. zu c) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches Verschiedene musikdidaktische Konzeptionen des Zusatzfaches für Kinder und Erwachsene (Einzel- und Gruppenunterricht). (4) Die Prüfung im Zusatzfach EMP, Bereich Musikalische Früherziehung findet in der Regel im letzten Fachsemester statt. 1. Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen: a) Nachweis der Teilnahme an je 4 Übungen in aa) Hauptfach EMP, bb) Bewegung, Körperbildung, Tanz, cc) Rhythmik, dd) Rhythmus, Perkussion, Ensemble. b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (Leistungsnachweis) an einer Lehrveranstaltung in Didaktik und Methodik des Zusatzfaches (im 2. Semester des Zusatzstudiums). 2. Die Prüfung im Zusatzfach EMP erstreckt sich auf folgende Fächer: Fach Prüfungsart Prüfungsdauer (in Minuten) a) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches* schriftlich 120 b) Unterrichtspraxis im Unter- und Mittelstufenbereich im Zusatzfach (Lehrproben I und II) und Kolloquium** praktisch und mündlich

11 * Die Fachnote in Didaktik und Methodik des Zusatzfaches errechnet sich aus dem Mittel der Note des Leistungsnachweises nach Abs. 4 Ziffer 1 Buchstabe b und der Note der schriftlichen Prüfung nach Ziffer 2 Buchst. a. ** Die Fachnote im Fach Unterrichtspraxis errechnet sich aus dem Mittel der Noten der beiden Lehrproben. 3. Inhalte der Prüfung sind (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf die Tabelle nach Abs. 4 Ziffer 2): zu a) Grundfragen der Didaktik und Methodik des Zusatzfaches, Kenntnis der Literatur für den Unterricht. zu b) Unterrichtspraxis (Lehrproben) Der Bewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, Unterricht selbständig vorzubereiten und zu erteilen. Aus dem schriftlichen Entwurf der Lehrproben müssen Unterrichtsvoraussetzungen, Aufgabenstellung, didaktische Begründung der angestrebten Lernziele, methodische Planung und vorgesehener Unterrichtsverlauf im Einzelnen deutlich werden. Die Lehrproben sollen sich auf vorausgegangene Lehrversuche beziehen. (5) Die Prüfung im Zusatzfach (Jazzinstrument oder Jazzgesang) findet in der Regel im letzten Fachsemester statt. 1. Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen: a) Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme (Leistungsnachweise) an mindestens je einer Übung in Combo und Bigband. b) Erfolgreiche Teilnahme an den Teilprüfungen in Jazzgehörbildung I und Jazzharmonik I am Ende des 2. Fachsemesters. 2. Die Prüfung im Zusatzfach Jazzinstrument oder Jazzgesang erstreckt sich auf folgende Fächer: Fach Prüfungsart Prüfungsdauer (in Minuten) a) Zusatzfach (Jazzinstrument / Jazzgesang) praktisch 30 b) Unterrichtspraxis im Zusatzfach (Lehrprobe) u. Kolloquium praktisch und mündlich c) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches mündlich 20 d) Jazzgehörbildung I + II * schriftlich e) Jazzharmonik I + II ** schriftlich f) Arrangement I schriftlich 90 g) Bigbandleitung praktisch 20 h) Rhythmische Interpretation praktisch 15 i) Stilgeschichte des Jazz schriftlich 90 * Die Fachnote in Jazzgehörbildung errechnet sich zu gleichen Teilen aus den zwei Teilprüfungen Jazzgehörbildung I und Jazzgehörbildung II. 11

12 ** Die Fachnote in Jazzharmonik errechnet sich zu gleichen Teilen aus den zwei Teilprüfungen Jazzharmonik I und Jazzharmonik II. Inhalte der Prüfung sind (die nachfolgenden Buchstaben beziehen sich auf die Tabelle nach Abs. 3): zu a) Zusatzfach (Jazzinstrument / Jazzgesang) - Vorspiel von zwei Jazzstandards eigener Wahl mit eigenem Ensemble - Vorzubereiten ist die Interpretation (mit Improvisation) von 20 Standards verschiedener Stilistiken. Die Liste der Standards wird in Absprache mit dem Dozenten zusammengestellt. Die Prüfungskommission wählt aus diesem Programm unmittelbar vor der Prüfung einen Beitrag von 15 Minuten Dauer aus. - eine Festlegung auf weitere Schwerpunkte der Prüfung (Vomblattspiel, Vomblatt- Improvisation u.ä.) erfolgt in Absprache mit dem Dozenten. zu b) Unterrichtspraxis (Lehrprobe) Der Bewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, Gruppen- oder Einzelunterricht selbständig vorzubereiten und zu erteilen. Aus dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe müssen Unterrichtsvoraussetzungen, Aufgabenstellung, didaktische Begründung der angestrebten Lernziele, methodische Planung und vorgesehener Unterrichtsverlauf im Einzelnen deutlich werden. Die Lehrprobe soll sich auf vorausgegangene Lehrversuche beziehen. zu c) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches Verschiedene jazzpädagogische Methoden und Konzepte und deren Anwendungsmöglichkeiten auf die Lernfelder des instrumentalen Improvisationsunterrichts im Anfänger- und Fortgeschrittenenbereich (Einzel- und Gruppenunterricht). zu d) Jazzgehörbildung I + II Melodiediktat, Erkennen jazztypischer Akkorde mit bis zu drei Optionen in Kadenzzusammenhängen, Erkennen der Intervallstruktur bestimmter jazztypischer Voicings. zu e) zu f) zu g) Jazzharmonik I + II Schriftliche Analyseaufgabe nach Kategorien der Stufen- und Funktionsanalyse sowie der Motiv- und Melodielehre. Arrangement I Grundlagen der swing-typischen Satztechniken 'close harmony '(Blocksatz) und 'basic ensemble voicings'. Bigbandleitung Einstudierung eines Arrangements. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung vom Fachdozenten ausgegeben. zu h) Rhythmische Interpretation Die stimmlich-körperliche Darstellung komplexer rhythmischer Aufgaben. i) Stilgeschichte des Jazz Überblick über die Entwicklung und die Stile der Jazzmusik. (6) Die Gesamtnote im Zusatzfach errechnet sich folgendermaßen: a) Instrument oder Gesang aa) Zusatzfach dreifach 12

13 bb) Unterrichtspraxis im Zusatzfach (Lehrprobe) einfach cc) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches einfach b) Tonsatz oder Gehörbildung aa) Zusatzfach dreifach bb) Unterrichtspraxis im Zusatzfach (Lehrprobe) einfach cc) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches einfach c) Elementare Musikpädagogik aa) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches einfach bb) Unterrichtspraxis im Zusatzfach (Lehrprobe) einfach d) Jazzinstrument oder Jazzgesang aa) Zusatzfach dreifach bb) Unterrichtspraxis im Zusatzfach (Lehrprobe) einfach cc) Didaktik und Methodik des Zusatzfaches einfach (7) Das Zeugnis über das Zusatzfach gilt nur in Verbindung mit dem Abschluss Diplommusiklehrerin/Diplommusiklehrer. 13 Prüfungsgesamtnote in der Diplomprüfung Die Prüfungsgesamtnote wird nach folgendem Schlüssel errechnet: Die jeweiligen Fachnoten werden mit dem Fachquotienten multipliziert und die Summe der Fachnoten wird durch die Summe der Fachquotienten geteilt. Fach Fachquotient 1) Hauptfach zwölffach 2) Instrumentales Pflichtfach einfach 3) Generalbassspiel (nur bei Tasten- oder Zupfinstrumenten als Hauptfach) einfach 4) Klavier oder Cembalo/Unterrichtspraktisches Klavier- oder Cembalospiel zweifach 5) Ensembleleitung (grundlegende Dirigiertechniken / Probenmethodik) einfach 6) Allgemeine Musikpädagogik dreifach 7) Elementare Musikpädagogik I: Theorie und Praxis einfach 8) Didaktik und Methodik des Hauptfaches zweifach 9) Unterrichtspraxis im Hauptfach (2 Lehrproben) vierfach 10) Systematische Musikwissenschaft einfach 11) Musikgeschichte (einschl. Populärer Musik) einfach 12) Instrumentenkunde/Akustik einfach 12) Formengeschichte/Analyse einfach 13) Literaturkunde einfach 14) Tonsatz zweifach 15) Gehörbildung zweifach 16) Grundlagen der Medienpraxis einfach 17) Diplomarbeit vierfach 13

14 V. Schlussbestimmungen 14 Übergangsvorschrift Diese Fachprüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2002/2003 im 1. Semester aufnehmen bzw. aufgenommen haben. Studierende, die ihr Studium davor ab dem Wintersemester 2001/02 im 1. Semester aufgenommen haben, können auf Antrag ihre Prüfungen auch nach dieser Fachprüfungsordnung ablegen. Für alle übrigen Studierenden gilt weiterhin die Fachprüfungsordnung für das Studium zum Diplommusiklehrer (Studienrichtung Historische Instrumente) vom 5. April 1988, zuletzt geändert am 11. September Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Fachprüfungsordnung vom 5. April 1988, zuletzt geändert am 11. September 2000, wird aufgehoben, soweit sie nicht nach 14 Satz 3 noch Anwendung findet. 14

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