Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Grad der Behinderung des BF ab mit 30 v.h. festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Am langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt. 2. Am erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallschirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: "... Anamnese: 01/2013 CT-gezielte Infiltration L5/S1, 07/2014 CT-gezielte Infiltration L4/5 und L5/S1 bei Lumboischalgie und bekanntem DP L4/5 und L5/S1, Schlüsselbeinbruch links operiert, die Platte noch liegend. Derzeitige Beschwerden: Ich habe ein Brennen und Taubheitsgefühl in beiden Beinen. Ich habe Kreuzschmerzen. Ich kann nicht gut sitzen. Ich habe wie Strom im Kreuz bis in die Füße ausstrahlend. Seite 1 von 11

2 Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Xefo, Neurotin, Neurobion, Diclofenac, Ibuprofen, Parkemed; Laufende Therapie: hat physikalische Therapie durchgeführt, Kuren absolviert, Hilfsmittel keine Sozialanamnese: hat als Gärtner gearbeitet, jetzt AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachte MR-Bilder von 2014 Lendenwirbelsäule wurden eingesehen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal. Größe: 183cm, Gewicht: 91kg. Klinischer Befund - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse, Linke Schulter: quere etwa 11cm lange bis 1,5 cm breite Narbe vor dem Eckgelenk. Das Eckgelenk ist mäßig druckschmerzhaft. Das Gelenk ist sonst unauffällig. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Die rechte Schulter ist frei beweglich, links endlagig gering eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff sind rechts uneingeschränkt durchführbar, links endlagig gering eingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten:... Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüfte, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein Hartspann, Druckschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. Das rechte ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Lasègue beidseits negativ. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigung und Rotation ist je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobiltiät-Gangbild: Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, insgesamt etwas steif. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Seite 2 von 11

3 Lfd. Nr. 1 2 Gesamtgrad der Behinderung Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und der Rahmensätze: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1 Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringes sensomotorisches Defizit. Geringe Beweglichkeitseinschränkung an der linken Schulter Fixer Rahmensatz 40 v.h. Pos. Nr. GdB% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.... X Dauerzustand..." 3. Mit Bescheid vom wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei. 4. Mit Beschwerde vom erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom Begründend wurde vorgebracht, nicht davon gewusst zu haben, mehrere Leiden vorbringen zu müssen. Er habe zwar nur den Bandscheibenvorfall L4/5, L5/S1 angegeben. Es seien die weiteren Bandscheiben C2/C3, C3/C4, C4/C5 und C5/C6 betroffen. Ebenso habe er Beschwerden in der linken Schulter und in der Leber. Der Beschwerde lag ein mit datierter Befund des Diagnosezentrums XXXX bei, mit einer Sonographie des Oberbauchs, ein Befund von Dr. XXXX FXXXX, FÄ für Radiologie, vom , ein Röntgenbefund vom (Schulter) und vom (HWS). 5. Am legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die den BF persönlich untersuchte, und ein zusammenfassendes Aktengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. 7. Diese Gutachten vom und vom wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Auf Grund des mit datierten Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H festgelegt. Dieser beruht 1.auf dem Zustand der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit dem Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1, der auf Grund des geringen sensomotorischen Defizits mit einem oberen Rahmensatz unter der Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40% bewertet wurde, und 2. der geringen Beweglichkeitseinschränkung an der Schulter, die mit einem fixen Rahmensatz auf die Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 10% einzustufen war. Daraus resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40v.H, da die geringe funktionelle Relevanz von Leiden 2 (Schulter) nicht zu einer Erhöhung des führenden Leidens 1 (Wirbelsäule) führte. Die Gesundheitsschädigung war als Dauerzustand zu werten. Seite 3 von 11

4 1.2. Mit Bescheid vom wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde am Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, und von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Die Sachverständige Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die den BF persönlich untersuchte, führte unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde im Gutachten vom Nachfolgendes aus: "... VORGUTACHTEN: Die BF wurde am in Abl. 16 ff. begutachtet, es bestanden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle bei L4/L5 und L5/S1, mit einem geringen sensomotorischen Defizit, sowie Schulterbeschwerden mit einem ges. Grad der Behinderung von 40 v. H. ln den Befunden Abl bis 2014 waren die Veränderungen radiologisch dokumentiert, ohne Beschreibung einer Parese durch einen Facharzt, die Behandlung war bis dahin konservativ gewesen. NEUE BEFUNDE: Es wird Beschwerde eingereicht und Befunde nachgereicht: Es sind radiologische Befunde über degenerative Veränderungen cervical und im Schulterbereich in Abl SOZIALANAMNESE: Gärtner, arbeitslos, besucht einen Deutschkurs. Verheiratet. AKTUELLE BESCHWERDEN: die Beine tun weh, mehr auf der rechten Seite, Infiltration mit Cortison lumbal in XXXX wurde drei Mal durchgeführt, brachte aber keine Besserung. Katastrophale Nackenschmerzen, die komplette rechte Seite, die Schulter und der Hals. THERAPIE: Neurobion, Sirdalud, Brufen 600 mg, Magenschutz. Neurologischer Status: Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz- Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar. Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen bds. pos. Knips. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger- Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig. Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben. Seite 4 von 11

5 Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich, Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch wird nicht gemacht da Rücken- und Nackenschmerzen. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik. Psychopathologischer Status: Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt, hat in Serbien studiert, die Familie hat eine Gärtnerei. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, Keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik Die Stimmung bedrückt, schmerzgeplagt. Die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik unauffällig. Der Affekt klagend, dramatisierend, im Einklang mit der Stimmung. Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG 1. Aufgrund des Vorbringens des BF in Abl. 24 ergibt sich zum erstellten Gutachten aus erster Instanz aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine Änderung. In der Beschwerde werden als zusätzliche Leiden Bandscheibenvorfälle angeführt und dazu Befunde nachgereicht. Die Bandscheibenvorfälle bewirken jedoch klinisch in der detaillierten fachärztlichen Prüfung keine Funktionsminderung, sodass sie rein orthopädisch bzw. chirurgisch einzuschätzen sind. Ein Leberleiden kann ebenfalls fachbezogen nicht weiter eingeschätzt werden. Diagnosen: Keine neurologische oder psychiatrische Diagnose. Es ergibt sich daher keine Anhebung des Grades der Behinderung...." Die Sachverständige, Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im zusammenfassenden Aktengutachten vom Nachfolgendes aus: "... GUTACHTEN 1. INSTANZ: Abl vom , Gesamt-GdB 40 v H. GUTACHTEN 2. INSTANZ: Abl. 25/5-7 vom Seite 5 von 11

6 SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom , Abl. 24, wird eingewendet, dass der BF nicht nur einen Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 habe, sondern auch an Bandscheibe C2/C3, C3/C4, C4/C5, C5/6 leide, sowie Leiden im Bereich von linker Schulter und Leber habe, weitere Befunde werden vorgelegt. Befunde: Abl. 25, Röntgen HWS mit Funktionsaufnahmen vom (beginnende degenerative Veränderungen C2 bis C6) Abl. 26., Röntgen beide Schultern vom (Zustand nach osteosynthetisch versorgter lateraler Clavikulafraktur links, incipiente Omarthrose links, rechte Schulter und rechtes AC- Gelenk unauffällig) Abl. 27, Röntgen HWS vom (Wirbelkörper normal hoch, incipiente Höhenreduktion der Bandscheibe C5/C6, die übrigen Intervertebralräume nicht verschmälert, an den kleinen Wirbelgelenken keine Auffälligkeiten) Abl. 28, Sonografie des Oberbauchs vom (Zeichen einer chronischen Leberparenchymschädigung (Steatosis hepatis), sonst unauffällig). STELLUNGNAHME: ad 1.1. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 24: Vorgebracht wird, dass der BF auch an Bandscheibe C2/C3, C3/C4, C4/C5, C5/6 leide. Es konnten jedoch röntgenologisch im aktuellen Befund vom keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt werden. Die im Röntgenbefund Abl. 25 angegebenen Chondrosen C2 bis C6 stellen einen altersentsprechenden Befund dar. In Abl. 17 wurde festgestellt, dass die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich ist. Im neurologischen Facharztgutachten konnte kein sensomotorisches Defizit festgestellt werden, somit ergibt sich keine Änderung der Bezeichnung und Einstufung von Leiden 1. Das Leiden an der linken Schulter wurde im Gutachten vom in Leiden 2 eingestuft. Röntgenologisch liegen beginnende Abnützungserscheinungen vor (Abl. 26), festgestellt wurde eine geringe Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter (Abl. 17). Neue Erkenntnisse können nicht gewonnen werden, somit ist eine Änderung der Höhe der Einstufung nicht angezeigt. Der sonographisch festgestellte Befund der Steatosis hepatis (Fettleber) ohne nachgewiesene Leberfunktionseinschränkung erreicht keinen Behinderungsgrad. Stellungnahme zu Sachverständigengutachten vom , Abl , und neurologischen Facharztgutachten vom , Abl. 25/5-7: Im aktuellen neurologischen Status vom konnte kein sensomotorisches Defizit festgestellt werden. Weder im Bereich der Lendenwirbelsäule, noch im Bereich der Halswirbelsäule konnte eine neurologische Funktionsminderung nachgewiesen werden. Somit ergibt sich eine Verbesserung und dadurch erforderliche Neueinstufung: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule % Seite 6 von 11

7 Unterer Rahmensatz, da nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 ohne neurologisches Defizit. 2) Geringe Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter % Fixer Richtsatzwert. Gesamtgrad der Behinderung: 30 %. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Im Vergleich zu Gutachten vom wird Leiden 1 um eine Stufe herabgesetzt, da kein neurologisches Defizit mehr feststellbar ist. Leiden 2 wird unverändert eingestuft. In das aktuelle Gutachten fließt das neurologische Facharztgutachten vom ein. ad 1.2. siehe 1.1. ad 1.3. Das vorgebrachte Leberleiden (Steatosis hepatis) bewirkt keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden und keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. ad 1.4. ad Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad Der Gesamt Grad der Behinderung ist ab anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, dass kein neurologisches Defizit vorliegt...." 1.4.Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 30 v.h. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. 2. Beweiswürdigung Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts vom (Dr. XXXXSXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie), und vom (Mag.DDr. XXXXGXXXX, FÄ Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Es wird in den Gutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen zu seinen Bandscheibenvorfällen, sowie Leiden in der linken Schulter und der Leber samt dazu übermittelten Befunden ausführlich eingegangen. Die beigezogene FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXXSXXXX, hielt - gestützt auf die persönliche Untersuchung des BF - schlüssig fest, dass die Bandscheibenvorfälle des BF keine Funktionsminderungen mehr nach sich ziehen. Im zusammenfassenden nachvollziehbaren Gutachten von Mag.DDr. XXXXGXXXX, FÄ Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird zu den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF festgehalten, dass keine neurologischen Defizite mehr vorliegen, sodass die Position der Einschätzungsverordnung heranzuziehen ist, die eine Grad der Behinderung von 30% vorsieht. Anders als bei dem Grad der Behinderung bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades mit der Position mit einem Grad von 30 % wären für eine Einstufung auf einen Grad der Behinderung von 40% bei der genannten Position auch noch maßgebliche Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben Seite 7 von 11

8 erforderlich. Diese liegen jedoch beim BF in der gegenständlichen Fallkonstellation wegen fehlenden neurologischen Funktionsminderungen im Bereich der Lenden- bzw. Halswirbelsäule derzeit nicht vor. Die geringen Bewegungseinschränkungen der linken Schulter des BF wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung mit der Position und dem fixen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Die zu geringe funktionelle Relevanz des Schulterleidens des BF bedingt auch keine Erhöhung der Einstufung des Wirbelsäulenleidens, wie die beigezogene Sachverständige, Mag.DDr. XXXXGXXXX, in ihrem Gutachten vom schlüssig darlegte. Da die Steatosis hepatitis (Fettleber) des BF keine nachgewiesenen Leberfunktionseinschränkungen zur Folge hat, erreicht diese keinen Grad der Behinderung. Nachvollziehbar weist die Sachverständige in ihrem schlüssigen Gutachten vom zur Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung des BF von 40% auf 30% auf das nunmehr ab nachgewiesene fehlende neurologische Defizit beim Wirbelsäulenleiden des BF hin. Daraus resultiert die Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung des BF von 40% auf 30% ab dem Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter, basierend - bei Frau Dr. XXXXSXXXX auch noch auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung - mit erhobenen klinischen Befunden - und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen die schlüssigen Sachverständigengutachten, die ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurden, auch keine gegenteiligen aussagekräftigen medizinischen Befunde oder ein gegenteiliges medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen. Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXXSXXXX vom und Mag.DDr. XXXX GXXXX vom werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH , Ro 2014/03/0063; VwGH , Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen: Gemäß 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgf (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet Seite 8 von 11

9 ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird ( 45 Abs. 2 BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen ( 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzten sich die ärztlichen Sachverständigen eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung seiner Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Seite 9 von 11

10 Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH , Ro 2014/11/0033; , Ra 2016/11/0095 u. 0096). Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH , 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% ab dem erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH , Ro 2014/11/0041; , 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH , 2012/06/0221). Seite 10 von 11

11 In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 11 von 11

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W162 2162427-1 Spruch W162 2162427-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W201 2166410-1 Spruch W201 2166410-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 21.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.12.2016 Geschäftszahl W200 2122119-1 Spruch W200 2122119-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2146343-1 Spruch W200 2146343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 26.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2018 Geschäftszahl W132 2179022-1 Spruch W132 2179022-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Funktionseinschränkung

Funktionseinschränkung 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W133 2006401-1 Spruch W133 2006401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2018 Geschäftszahl W216 2185899-1 Spruch W216 2185899-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. 20.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2015 Geschäftszahl W133 2002886-1 Spruch W133 2002886-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2017 Geschäftszahl W173 2136546-1 Spruch W173 2136546-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 24.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2017 Geschäftszahl W132 2120680-1 Spruch W132 2120680-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2152592-1 Spruch W162 2152592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen. 19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W166 2107385-1 Spruch W166 2107385-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6.E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6.E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.10.2017 Geschäftszahl I414 2159610-1 Spruch I414 2159610-1/6.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124433-1 Spruch G309 2124433-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 19.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2017 Geschäftszahl L501 2152213-1 Spruch L501 2152213-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.06.2017 Geschäftszahl W133 2123635-1 Spruch W133 2123635-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E 26.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2016 Geschäftszahl W133 2118060-1 Spruch W133 2117848-1/3E W133 2118022-1/3E W133 2118060-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl W265 2145363-1 Spruch W265 2145363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 15.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2015 Geschäftszahl W207 2016492-1 Spruch W207 2016492-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft 12.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2016 Geschäftszahl W166 2118462-1 Spruch W166 2118462-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl G313 2146752-1 Spruch G313 2146752-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 21.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2018 Geschäftszahl W166 2168053-1 Spruch W166 2168053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl G303 2107963-1 Spruch G303 2107963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 31.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2017 Geschäftszahl W132 2144137-1 Spruch W132 2144137-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , 04.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2014 Geschäftszahl G309 2002992-1 Spruch G309 2002992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004006-1 Spruch W133 2004006-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2147307-1 Spruch W200 2147307-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2154761-1 Spruch W162 2154761-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2117819-1 Spruch L501 2117819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl G309 2116985-1 Spruch G309 2116985-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W261 2134032-1 Spruch W261 2134032-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2006233-1 Spruch W166 2006233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.08.2017 Geschäftszahl W173 2132334-1 Spruch W173 2132334-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 30.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.03.2018 Geschäftszahl G303 2154668-1 Spruch G303 2154668-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2001642-1 Spruch W166 2001642-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl G309 2126390-1 Spruch G309 2126390-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 05.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.07.2016 Geschäftszahl W216 2119023-1 Spruch W216 2119023-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. 15.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2015 Geschäftszahl W133 2009916-1 Spruch W133 2009916-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl L501 2170303-1 Spruch L501 2170303-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.07.2017 Geschäftszahl W262 2123890-1 Spruch W262 2123890-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2017 Geschäftszahl W173 2118464-1 Spruch W173 2118464-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L501 2132157-1 Spruch L501 2132157-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0295-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November

Mehr

Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen. 31.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.03.2017 Geschäftszahl W173 2133545-1 Spruch W173 2133545-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2002295-1 Spruch W115 2002295-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2115108-1 Spruch W132 2115108-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.01.2016 Geschäftszahl W217 2113209-1 Spruch W217 2113209-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl L515 2145507-1 Spruch L515 2145507-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2123826-1 Spruch L501 2123826-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen. 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2133241-1 Spruch W162 2133241-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.05.2018 Geschäftszahl W265 2181605-1 Spruch W265 2181605-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof 13.12.2018 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 13.12.2018 Geschäftszahl Ra 2018/11/0204 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte

Mehr

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. 08.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2014 Geschäftszahl W132 2003933-1 Spruch W132 2003933-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 15.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2015 Geschäftszahl W207 2117005-1 Spruch W207 2117005-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vh) beträgt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vh) beträgt. 27.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2015 Geschäftszahl W132 2002705-1 Spruch W132 2002705-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2015405-1 Spruch I403 2015405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 07.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.09.2016 Geschäftszahl W162 2122403-1 Spruch W162 2122403-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.11.2017 Geschäftszahl G309 2156607-1 Spruch G309 2156607-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.08.2017 Geschäftszahl G303 2139118-1 Spruch G303 2139118-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2186-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl G309 2125469-1 Spruch G309 2125469-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h.

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. 11.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.07.2017 Geschäftszahl W261 2126917-1 Spruch W261 2126917-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 29.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.03.2018 Geschäftszahl W115 2001582-1 Spruch W115 2001582-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen: 26.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl W200 2007943-1 Spruch W200 2007943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl L501 2003485-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2016 Geschäftszahl I403 2128152-1 Spruch I403 2128152-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W135 2136044-1 Spruch W135 2136044-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 25.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2017 Geschäftszahl W200 2142750-1 Spruch W200 2142750-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 03.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.03.2017 Geschäftszahl W217 2130258-1 Spruch W217 2130258-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2016 Geschäftszahl W166 2118046-1 Spruch W166 2118046-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 08.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.03.2017 Geschäftszahl W141 2123086-1 Spruch W141 2123086-1/ 8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr