Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) samt einem Konvolut an medizinischen Befunden ein. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In diesem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am erstatteten Gutachten vom wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 03/15 Z.n. Hemithyreoidektomie bei Struma nodosa mit kaltem Knoten rechts, es bestehen generalisierte Enthesiopathien im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms und ein chronisches Erschöpfungssyndrom Beruf: AMS Derzeitige Beschwerden: ubiquitär Schmerzen, ständig müde, allgemeine Schwäche, Schwindel, Schluckbeschwerden, Magen-Darmbeschwerden, Reizblase, Luftnot, Augenjucken, Hautausschläge... Seite 1 von 8

2 Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Thyrex, bei Bedarf Brufen, Metogastron, Sirdalud, Sultanol Sozialanamnese: ledig, 1 Sohn Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 163 cm Gewicht: 57 kg Blutdruck: 135/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 41-jährige Frau kommt gehend in Begleitung ihres Freundes in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocord, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, gesamter Bauchbereich druckschmerzhaft, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Extremitäten: die Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, sämtliche Bewegungen werden als schmerzhaft angegeben. WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Klopfdolenz aller Dornfortsätze, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand: 30cm. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild frei, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits etwas erschwert durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Affektlage sehr aggressiv, schreit oft, ist beleidigend, äußert auch rassistische Bemerkungen, insgesamt nicht tragbar, das Verhalten teilweise außer Kontrolle und nahe dem Abbruch (der Konsultation), den der Freund mehrmals verhindert, Gedächtnis und Konzentration soweit beurteilbar unauffällig Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. 1 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.h. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Fibromyalgiesyndrom Unterer Rahmensatz, da Therapieoptionen nicht ausgeschöpft Pos. Nr. GdB % gz Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Schilddrüsen-Operation, da medikamentös kompensiert Stellungnahme zu Vorgutachten: - X Dauerzustand" Seite 2 von 8

3 Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.h. betrage. Das Sachverständigengutachten vom wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid am Beschwerde ein und gab begründend an, dass "chronische Krankheiten wie Morbus Basedow, Asthma bronchiale, chron. Gastritis, chron. Refluxösophagitis, chron. Duodentitis, Polyallergie" nicht bewertet worden seien. Zur Untersuchung durch die Sachverständige gab die Beschwerdeführerin an: "Fr. Dr. war sehr unfreundlich zu mir, betitelte mich als aggressiv und rassistisch! Dies steht ihr nicht zu, da sie keine Psychologin ist! Ich fühle mich persönlich durch Fr. Dr. angegriffen! Weiters schreibt sie, bezüglich Fibromyalgiesyndrom, "Therapieoptionen nicht ausgeschöpft". Da Fibromyalgie eine unheilbare Erkrankung ist, gibt es keine Therapie in dem Sinne auf Heilung, sondern nur Symptomlinderung! Weiters ist Morbus Basedow eine Autoimmunerkrankung und ebenfalls unheilbar, Nachweis durch die TSH-Rezeptor-Antikörper (siehe Befunde). Ausserdem muss ich aufgrund der Polyallergie und Unverträglichkeiten Diät halten und habe deswegen mehr Aufwendungen." Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vom , , , , , und vor. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialminsteriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am Im Gutachten wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die im Rahmen der Untersuchung am angegeben Beschwerden der Beschwerdeführerin "ubiquitär Schmerzen, ständig müde, allgemeine Schwäche, Schwindel, Schluckbeschwerden, Magen-Darmbeschwerden, Reizblase, Luftnot, Augenjucken, Hautausschläge" entsprechen im Wesentlichen dem Krankheitsbild der von der Sachverständigen objektivierten Funktionsstörung "Fibromyalgiesyndrom". Davon abweichende, zusätzlich bestehende Funktionsstörungen, die eine andere Ursache als das festgestellte Fibromyalgiesyndrom haben, wurden weder von der Sachverständigen festgestellt noch durch Befunde belegt. Seite 3 von 8

4 Die Feststellung der Sachverständigen, dass der Zustand nach Schilddrüsen-Operation keinen Grad der Behinderung erreicht, da dieser medikamentös kompensiert wird, deckt sich auch mit dem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom , in dem u.a. eine normale Schilddrüsenfunktion unter medikamentöser Behandlung diagnostiziert wurde: "Derzeit Euthyreose bei SD-Substitutionstherapie". Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie leide unter Morbus Basedow, dies sei eine Autoimmunerkrankung und nicht heilbar, darauf hinzuweisen, dass es sich bei Morbus Basedow um eine Autoimmunerkrankung der Schilddrüse handelt. Den von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten Befunden vom , vom (diese wurden von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt und lagen der begutachtenden Sachverständigen zur Beurteilung vor) und vom ist eine am erfolgte Hemithyreoidektomie auf der rechten Seite, also eine operative Entfernung des rechten Schilddrüsenlappens, zu entnehmen, worauf die begutachtende Sachverständige, wie bereits oben erwähnt, im Sachverständigengutachten vom auch Bezug nahm. Diese Entfernung stellt - wenngleich sie letztendlich wegen des Vorliegens eines kalten Knotens vorgenommen wurde - eine definitive Therapie des Morbus Basedow dar. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden - mit einer Ausnahme - vor der Begutachtung durch die Sachverständige am erstellt, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt und lagen der Sachverständigen daher zur Begutachtung vor. Einer der aktuelleren Befunde eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom wurde bereits mit Antragstellung am vorgelegt und wurde somit bereits bei der Erstellung des Gutachtens durch die Sachverständige berücksichtigt. Einzig die vorgelegte ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom wurde kurz nach der Begutachtung durch die Sachverständige ausgestellt. Die angeführten Diagnosen geben im Wesentlichen die Haupt- bzw. Nebensymptome einer Fibromyalgie bzw. die Symptome der Schilddrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin wieder und decken sich im Übrigen mit den Diagnosen im Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom , der der begutachtenden Sachverständigen vorlag. Die vorgelegten Befunde vermögen daher im Ergebnis keine gesondert einstufungsrelevanten entscheidungserheblichen neuen Leidenszustände darzutun und auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch die Sachverständige im Rahmen der persönlichen Begutachtung am zu widerlegen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Seite 4 von 8

5 maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: " 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen Seite 5 von 8

6 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom , das der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.h. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Wie bereits erwähnt, entspricht die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die begutachtende Sachverständige ordnete die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionsbeeinträchtigung "Fibromyalgiesyndrom" der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung zu und wählte den unteren Rahmensatz (30 %) mit der Begründung "Unterer Rahmensatz, da Therapieoptionen nicht ausgeschöpft". Diese Positionsnummer lautet, soweit hier interessierend: "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität" Die Wahl der Positionsnummer unterer Rahmensatz durch die medizinische Sachverständige, die die Beschwerdeführerin persönlich begutachtet hat, begegnet - auch unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsbefund - keinen Bedenken. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - Bezug nehmend auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom , dass die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien - vorbringt, Fibromyalgie sei eine unheilbare Erkrankung, es gebe keine Therapie in dem Sinne auf Heilung, sondern nur Symptomlinderung, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dies kein Widerspruch zu Seite 6 von 8

7 den Ausführungen der Sachverständigen, die nicht von Heilung sprechen, ist; auch Schmerztherapie ist eine Therapie. Eine Einstufung unter der Positionsnummer (mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades) kommt hingegen nicht in Betracht, weil weder der Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung vom noch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde objektivierte dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen und therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität sowie die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie - die Beschwerdeführerin gab an, ihre Medikamente (abgesehen von Thyrex, bei dem es sich um täglich einzunehmendes Schilddrüsenhormonsubstitutionspräparat handelt) "bei Bedarf" zu nehmen - darlegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.h. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH , 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht Seite 7 von 8

8 geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr /96). Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 8 von 8

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