Austrian Wind Power GmbH Erweiterung eines Windparks in Kittsee. Umweltverträglichkeitsprüfung. Feststellungsbescheid sowie Genehmigungsbescheid

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1 AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG Abt. 5 Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr Hauptreferat IV Gewerbe- und Baurecht 7001 Eisenstadt, Europaplatz 1, Tel /600/2301 DW, Fax 2899 DW, post.abteilung5@bgld.gv.at Zl. 5-G-UVP1022/ Eisenstadt, am 5. August 2010 Austrian Wind Power GmbH, Erweiterung eines Windparks in der KG Kittsee, UVP-Genehmigungsbescheid Sachbearbeiter: Mag. Csillag Austrian Wind Power GmbH Erweiterung eines Windparks in Kittsee Umweltverträglichkeitsprüfung Feststellungsbescheid sowie Genehmigungsbescheid

2 Inhaltsverzeichnis A. Feststellungsbescheid B. Spruch Genehmigung I. Genehmigung 4 II. Vorhaben 5 1. Allgemeines 5 2. Antragsunterlagen 7 III. Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) 7 1. Fachbereich Maschinenbau/Elektrotechnik/Lärmschutz 8 2. Fachbereich Landschaftsschutz Sachgüter- Kulturgüter Wasserbau Fachbereich Verkehrstechnik, Verkehrsplanung und Güterwege Fachbereich Bautechnik und Brandschutz Fachbereich Luftfahrt Fachbereich Medizin 15 IV. Kosten 15 B. Begründung Genehmigungsverfahren Antrag, Mängelbehebung Edikt und Kundmachung Verfahren gemäß 10 UVP-G mit der Slowakischen Republik Erstellung der Einzelgutachten sowie der Zusammenfassenden Bewertung Verfahrensabschnitt mündliche Verhandlung bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz Erwägungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen Parteistellung Nachbar/Nachbarinnen ( 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G) Parteien nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht bereits nach Z 1 erfasst sind ( 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G) Umweltanwalt ( 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G) Wasserwirtschaftliches Planungsorgan ( 19 Abs. 1 Z 4 UVP-G) und Gemeinden ( 19 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) Bürgerinitiativen ( 19 Abs. 1 Z 6 i.v.m. Abs. 2 UVP-G) Allgemeines Zu den gemäß 17 Abs. 1 UVP-G mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen , 11 und 12 Bgld. Elektrizitätswesengesetz 2006, Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006 i.d.g.f. LGBl. Nr. 52/

3 und 6 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz NG 1990, i.d.f. LGBl. Nr. 7/ Bgld. Baugesetz 1997 LGBl. Nr. 10/1998, i.d.f. LGBl. Nr. 7/2010 und Bgld. Raumplanungsgesetz Wasserrechtsgesetz WRG 1959 i.d.f. BGBl. I 123/ ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Luftfahrt Umweltverträglichkeitsprüfungsgetz UVP-G 2000 zusätzliche Genehmigungskriterien ( 17 Abs. 2 UVP-G)

4 Bescheid Spruch A. Feststellungsbescheid Gemäß 3 Abs. 2, 4 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, wird festgestellt, dass das Vorhaben der Austrian Wind Power GmbH, 7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 9, zur Erweiterung eines Windparks um weitere acht Windkraftanlagen sechs der Type Enercon E-82 mit einer Nennleistung von je 2,3 MW, zwei der Type GE Energy 2.5 mit einer Nennleistung von je 2,5 MW, der Ziffer 6 lit. a, Spalte 2, Anhang 1 zum UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. B.Genehmigungsbescheid I. Genehmigung Aufgrund des Antrags der Austrian Wind Power GmbH vom 29. September 2009, 7000 Eisenstadt, nunmehr Kasernenstraße 9, auf Erteilung der Genehmigung für die Erweiterung des Windparks um acht weitere Anlagen auf den Grst. Nr. Gst.Nr. Ö1-1522/1; 1523/1; 1523/2; 1524/2; 1526; 1527; 1530; 1531; 1532; 1535; /2; 1543/1; Ö2-1453; 1455; 1456; 1459/1; 1461/5; 1461/1; 1462/1; 1575/2; 1574; Ö3-1453; 1455; 1456; 1459/1; 1461/5; 1461/1; 1461/2; 1463; K1-1650/2; 1650/3; 1651/1; 1651/3; 1651/4; 1652/2; Kl2-1523/1; 1523/2; 1526; 1527; 1531; 1532; 1535; 1536; 1539/2; 1575/2; 1574; KI3 und KI4-1597/1; 1597/2; 1598/4; 1598/5; 1599/3; 1600; 1601; Kl5-1597/7; 1597/2; 1598/4; 1598/5; 1599/3; 1600; 1601; allesamt in der KG. Kittsee, gemäß 17 ivm Anhang 1 Z 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, wird wie folgt entschieden: 1. Der Austrian Wind Power GmbH wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (Beilage 1 zu diesem Bescheid) gemäß 17 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, unter gleichzeitiger Anwendung folgender Verwaltungsvorschriften 21 und 32 Wasserrechtsgesetz WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idf BGBl I Nr. 123/2006, 92 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr. 450/1994 idf BGBl I Nr. 147/ und 91 bis 93 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957, i.d.f. BGBl. I Nr. 83/ Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, i.d.f. LGBl. Nr. 1/2010 5, 11 und 12 Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, Bgld. ElWG 2006, LGBl. 59/2006, i.d.f. LGBl. Nr. 52/

5 5, 6 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, i.d.f. LBGl. Nr. 24/ und 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 LGBl. Nr. 10/1998, i.d.f. LGBl. Nr. 13/2006 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung des Windparks Kittsee, bestehend aus sechs Anlagen der Type Enercon E-82 mit einer Nennleistung von je 2,3 MW sowie zwei Anlagen der Type GE Energy 2.5 mit einer Nennleistung von je 2,5 MW erteilt. II. Vorhaben 1. Allgemeines Die AWP beabsichtigt, in der Katastralgemeinde Kittsee einen Windpark mit nunmehr insgesamt 8 entgegen der ursprünglichen Einreichung, bei der 10 WKA geplant waren - Windenergieanlagen (WEA) der Type Enercon E-82 (6 Stück, Nennleistung 2,3 MW) sowie GE xl 2,5 (2 Stück, Nennleistung 2,5 MW) mit nebenstehenden Trafostationen zu errichten. Das ergibt eine Gesamtleistung von 18,8 MW. Die Type Enercon E 82 hat einen Rotordurchmesser von 82 m, eine Nabenhöhe von 108 m bzw. 138 m sowie einer Gesamthöhe von 149 m bzw. 179 m sowie die 2 GE Energy 2,5 xl einen Rotordurchmesser von 100 m, eine Nabenhöhe von 100 m sowie eine Gesamthöhe von 150 m. Die gegenständliche Umweltverträglichkeitserklärung beinhaltet noch sämtliche 10 Windkraftanlagen des Windparks Kittsee. Die exakte Lage der Anlagen ist den beiliegenden Lageplänen zu entnehmen, wobei infolge Zurückziehung der Anlagen Kl 6 und 7 diese als gegenstandslos zu betrachten sind. Abb.1 Übersichtsplan Windpark Kittsee Quelle Austrian Map - 5 -

6 Koordinatenverzeichnis: WKA x- Koordinate y-koordinate z-koordinate KI KI KI KI KI Ö Ö Ö Auf Grund der Betriebsdaten des bestehenden Windparks Kittsee und der sich daraus ergebenden Erträge erscheint der gewählte Standort für die Nutzung der Windenergie zur schadstofffreien Erzeugung elektrischer Energie besonders geeignet. Das Areal, auf dem die Windkraftanlagen geplant sind, ist weder in seiner Gesamtheit noch sind Teile davon naturschutzrechtlich geschützt. Das gegenständliche Gebiet ist in einer durch das Land Burgenland beauftragten und vom Österreichischen Institut für Raumplanung durchgeführten Studie als Eignungsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen. Die Genehmigung der Umwidmung der gegenständlichen Flächen erfolgte mit Zahl LAD-RO- 3343/ Gemäß vorliegender Widmung, die eine Höhenbeschränkung von 150 m für die ersten beiden Reihen Richtung Edelstal bzw. Anlage K 01 Richtung Kittsee, sowie von 180 m für die weiteren WEA vorsieht, sind Anlagen der Type Enercon E 82 mit einer Nennleistung von 2300 kw, einem Rotordurchmesser von 82 m, der Firma ENERCON GmbH, Aurich, Deutschland, sowie Anlagen der Type GE xl 2,5 mit einer Nennleistung von 2500 kw, einem Rotordurchmesser von 100 m, vorgesehen. Mit den Grundstückseigentümern wurden Pachtverträge abgeschlossen, in denen die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlagen, bestehend aus Fundament, Trafostellplatz, Zuwegung, Interne Windparkverkabelung, Kranstellfläche und Überstreichung beinhaltet ist. Die erzeugte Energie wird über 30 kv Erdkabel zunächst über das interne 30 kv Windparknetz, dann über die Anschlussleitung, 30 kv Basis, zum Umspannwerk Pama abgeleitet. Die gegenständlichen Windkraftanlagen dienen zur Erzeugung von elektrischer Energie

7 Gemäß den Ertragsdaten des bestehenden Windparks Kittsee sowie der vermessenen Leistungskurve der zu errichtenden Anlage ist mit einem jährlichen Ertrag von ca kwh pro Anlage zu rechnen. 2. Antragsunterlagen Die Antragsunterlagen bestehen aus folgenden Bestandteilen: I. Genehmigungsantrag vom 29. September 2009, ho. eingelangt am 08. Oktober II. Umweltverträglichkeitserklärung Energie- und Klimakonzept 1. Pläne 2. Pläne über die betroffenen Grundstücke 3. Zuwegung und Kranstellfläche 4. Technische Dokumentation Windenergieanlagen 5. Ergebnisse über Windtests 6. Schall und Schattenwurfprognose 7. Technische Information Eiserkennung 8. Erdungs- und Blitzschutzsystem 9. Korrosionsschutz 10. Angaben über Afallmengen 11. Aufstiegshilfe 12. GEOTECHNISCHER BERICHT 13. Vorgesehene Maßnahmen bei Betriebseinstellung 14. Typenprüfung ENERCON E-82; Nabenhöhe 108,38 m 15. Typenprüfung ENERCON E-82; Nabenhöhe 138,38 m 16. Bauvorlage zur Typenprüfung GE 2,5 xl 17. Luftbildarchäologische Untersuchungen 18. UVE-Fachbereich: Tier, Pflanzen, Lebensräume 19. Sicherheits- und Gesundheitsplan Die mit den Genehmigungsvermerken versehenen Einreichunterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. III. Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) In Ergänzung zu den in den Projektunterlagen enthaltenen Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen werden für das Vorhaben nachstehende Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) festgelegt: - 7 -

8 1. Maschinenbau/Elektrotechnik/Lärmschutz Bedingung: Die Bewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen der Bewilligungsbehörde eine Bestätigung des Windkraftanlagenherstellers GE oder des Germanischen Lloyd vorzulegen ist, in welcher die Zulässigkeit der Aufstellung der Trafos, entgegen der Typenprüfung der GE- Windkraftanlagen, bestätigt wird. Auflagen: 1.1. Die Windkraftanlagen und Trafostationen sind als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten einzurichten und zu betreiben Für die Windkraftanlage ist mindestens ein Mühlenwart namhaft zu machen, der mit der Bedienung der Anlage vertraut ist und über eine einschlägige Ausbildung verfügt Die Bedienung der Windkraftanlagen darf nur durch eine unterwiesene Person oder eine elektrotechnische Fachkraft erfolgen Mit den Lieferfirmen oder einer von ihnen befugten Fachfirma sind Wartungsverträge für die Windkraftanlage abzuschließen Die Windkraftanlage ist bei Detektieren einer Vereisung abzuschalten und darf nur nach Besichtigung bzw. Feststellung der Eisfreiheit vor Ort in Betrieb genommen werden. Für das Detektieren sind 2 unabhängige Systeme einzubauen, die eine ev. Vereisungsgefahr erkennen Bei Zufahrtswegen zu Windkraftanlagen und Wegen, welche durch den Überwachungsbereich verlaufen, sind im Abstand des Überwachungsbereiches Warntafeln und Warnleuchten aufzustellen, die auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweisen Die Aktivierung der Warnleuchten für Eisansatz hat bei erkanntem Eisansatz automatisch zu erfolgen. Die Deaktivierung der Warnleuchten darf nur manuell durch einen Servicetechniker vor Ort bei Eisfreiheit der Rotorblätter durchgeführt werden Windkraftanlagen ohne Rotorblattheizungen sind an der Trafostation zusätzlich durch eine Warnleuchte und Warntafel betreffend möglichen Eisabfall auszustatten Der Eisdetektor der GE-Windkraftanlage ist auf höchste Empfindlichkeit einzustellen Die ÖVE-L 20 (Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln) ist bei der Errichtung einzuhalten (Ausnahme gepflügte Bereiche, hier ist die genaue Kabellage einzumessen und in einem Plan zu bezeichnen) Folgende Ausrüstungsgegenstände sind für den Betrieb der elektrischen Anlagen bereitzustellen: - Hochspannungsschloss - Spannungsprüfeinrichtung - Erdungsgarnitur - Warntafel gem. ÖVE-E 5 - Ersatzsicherungen jeder verwendeten Größe - 8 -

9 1.12. Für die elektrischen Anlagen sind Schaltanlagenbücher aufzulegen, in die alle Schalthandlungen und sonstige mit der Anlage verbundenen Tätigkeiten aufzunehmen sind Die elektrischen Anlagen (inkl. Erdungsanlagen) sind wiederkehrend im Abstand von höchstens 5 Jahren überprüfen zu lassen. Hierüber sind Prüfprotokolle zur behördlichen Einsichtnahme bereit zu halten. Die drei letzten Prüfprotokolle sind aufzubewahren Die Windkraftanlagen sind so herzustellen, Instand zu halten und zu betreiben, dass keine Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfanges auftreten Die Auflagen der Typenprüfungen sind bei Errichtung und bei Betrieb der Windkraftanlage einzuhalten Die Konformitätserklärung der Windkraftanlage über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist nach deren Errichtung der Bewilligungsbehörde vorzulegen Für den Aufstieg ist in jeder Windkraftanlage folgende persönliche Schutzausrüstung (unabhängig von der Ausrüstung des Wartungspersonals) bereit zu stellen: - Auffanggurt, Fangeinrichtung, Sicherheitsseil mit Falldämpfer nach EN Schutzhelm nach EN Sicherheitsschuhe - Abseilgerät gem. EN 341/ EN 1496 als Rettungsausrüstung Die Erste-Hilfe-Ausrüstung ist mit Mitteln nach ÖNORM Z 1020 Typ A auszustatten und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten Die Sicherheitshinweise des Typenblattes sind beim Betrieb der Windkraftanlage einzuhalten. Hinweise: Die mit der Elektrotechnikverordnung 2002, BGBl. II. Nr. 222/2002, und der Änderungen hierzu (ETV 2002/A 1, BGBl. II. Nr. 33/2006) für verbindlich erklärten SNT-Vorschriften sind bei der Errichtung, der Instandhaltung und beim Betrieb der Anlage einzuhalten. Insbesondere wird auf die Einhaltung der ÖVE/ÖNORM E 8383 (Starkstromanlagen mit Nennwechselspannung über 1kV) hingewiesen. Das von der Gemeinde geplante Geh- und Fahrverbot muss alle Wege innerhalb der Überwachungsbereiche der Windkraftanlagen umfassen, d.h. nicht nur Zufahrtswege zu Windkraftanlagen, sondern auch Wege welche zwar an der Windkraftanlage vorbeiführen, aber den Gefährdungsbereich durchqueren. Die Aufstellung der dementsprechenden Verkehrszeichen wird im Abstand des Überwachungsbereiches zusammen mit den Warntafel und Warnleuchten vorgeschlagen

10 2. Fachbereich Landschaftsschutz 2.1. Das GSt.Nr.1636/1 und 1636/2, KG. Gattendorf, mit einer Fläche von ca m 2 das im Eigentum der Frau Vivian Czell Gattendorf, Obere Dorfstraße 23 steht, ist von der AWP ab Inbetriebnahme bis zur Auflassung der Windkraftanlagen anzupachten. Auf dieser Fläche ist eine extensive Obstanlage anzulegen Zwecks Sicherstellung des Abbaues der WKA wird eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder Gleichwertiges in der Höhe von EURO wertgesichert pro Windkraftanlage zuzüglich des Recyclingwertes der abzubauende Anlagen vorgeschrieben, die bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu hinterlegen ist. 3. Sachgüter- Kulturgüter Bei sämtlichen Standorten der WKA in der KG. Kittsee ist der Humusabtrag durch einen Vertreter des Bundesdenkmalamtes (Mag. Franz Sauer) zu überwachen. 4. Wasserbau 4.1. Die mobilen Dieselaggregate dürfen nur mit einer Auffangvorrichtung betrieben werden, in der eventuell auslaufende wassergefährdende Stoffe aufgefangen werden. Eventuell auslaufende Mineralöle oder andere wassergefährdende Stoffe sind zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen Für das Binden ausgelaufener Mineralöle sind mindestens 50 l Ölbindemittel bereitzuhalten Die Treibstofflagerung hat einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen Tritt beim Wechsel der Getriebe- und Hydrauliköle sowie der Schmierstoffe oder bei Leitungsdefekten im Kühlsystem oder den Ölleitungen eine Verunreinigung des Untergrundes auf, so ist die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die kontaminierten Bereiche sind unverzüglich auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Aushubarbeiten und die Entsorgung des angefallenen Materials sind von einer befugten Fachperson oder einer entsprechenden Fachanstalt mit einschlägiger Kenntnis zu überwachen. Über die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten ist der Behörde nach Abschluss der Arbeiten innerhalb von 2 Monaten vorzulegen Anfallende Schmutzwässer sind in dichten Behältern zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen Beim Abbau der Anlagen sind die wassergefährdenden Stoffe über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen

11 4.7. Die Stahltürme sind einer Verwertung über ein befugtes Unternehmen zuzuführen oder über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen Die Betonfertigteiltürme sind abzubauen oder abzubrechen und einer Verwertung über ein befugtes Unternehmen zuzuführen oder über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen Werden die Betonfundamente abgebrochen, so ist der nicht kontaminierte Betonabbruch einer Verwertung, der kontaminierte Betonabbruch einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen Die Wasserrechte sind mit dem Eigentum an den Windkraftanlagen verbunden. 5. Fachbereich Verkehrstechnik, Verkehrsplanung und Güterwege 5.1. Die Anfahrten zu den Errichtungsstellen der Windenergieanlagen haben entweder über die Einmündung Güterweg Kittsee Raubwaldäcker / Landesstraße L301 Edelstaler Straße oder über die Einmündung Güterweg Kittsee Klosteräcker / Landesstraße B50 Burgenland Straße zu erfolgen Im Bereich der Einmündung B50 Güterweg Kittsee Klosteräcker ist eine Ausweichmöglichkeit für den Begegnungsfall Lkw-Lkw für die Dauer der Bauarbeiten am Güterweg Kittsee Klosteräcker zu schaffen. Die Ausweichstelle ist mit einer Länge von mind. 20m entlang des bestehenden Fahrbahnrandes, wobei die Aufweitung auf beiden Seiten um 45 Grad abgeschrägt erfolgen kann, und einer Breite inklusive der bestehenden Fahrbahn von mind. 6,50m - und max. in einem Abstand von 40m ab dem Fahrbahnrand der B50 in einer für die zu erwartenden Belastungen ausreichenden Tragfähigkeit herzustellen Die Ausweichstellen bzw. Aufweitungen, insbesondere an den Einmündungen von der B50 und der L301, sind am Beginn der Bauphase zu errichten und über die Baudauer erforderlichenfalls freizuhalten Alle Aufweitungen im Bereich von Kurven, Kreuzungen, Ausweichstellen und Kranstellflächen sind zumindest entsprechend den Vorgaben des Herstellers in Beilage 3 der UVE zu errichten An den Einmündungen und Kreuzungen ist eine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen durch Bewuchs, Tafeln, Abstellen von Gegenständen oder Fahrzeugen etc. über die gesamte Dauer der Errichtungsphase zu vermeiden, soweit dies im Einflussbereich der Projektausführenden liegt. Wenn eine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen gegeben ist, welche nicht im Einflussbereich der Projektausführenden liegt, ist die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen

12 Empfehlungen: Auf den Baustellenverkehr sollte für die Dauer der Bauarbeiten bei der Einbindung in den Baustellenbereich an der B50 und an der L301 mittels Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" mit dem Zusatz "Baustellenzufahrt" hingewiesen werden. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Überholverbot an den jeweiligen Straßenstrecken der B50 und L301 im Bereich der Güterwegausfahrten sollte während der Bauzeit verordnet werden. An der B50 von Gattendorf kommend 70 km/h bis zur bestehenden Begrenzung mit 50km/h unmittelbar nach der Einmündung des Güterweges Kittsee Klosteräcker und an der L301 für beide Fahrtrichtungen. 6. Fachbereich Bautechnik und Brandschutz 6.1. Eine Bodenuntersuchung für jeden Standort der Windenergieanlagen ist von einem befugten österr. Ziviltechniker bzw. einer österr. zugelassenen Prüfstelle durchzuführen. Aufgrund des Ergebnisses der Bodenuntersuchung ist ein Fundierungsvorschlag auszuarbeiten bzw. eine geeignete Regelfundierung den Standort zuzuordnen Von einem befugten Ziviltechniker ist eine Bestätigung abzugeben, dass die Fundierungen lt. Bodengutachten bzw. Fundierungsvorschlag des Bodengutachtens ausgeführt wurde Über die Windenergieanlagen der Type GE 2,5 xl sind von einem befugten Ziviltechniker statische Berechnungen vorzulegen Von einem befugten unabhängigen Ziviltechniker ist eine Prüfung der statischen Berechnung und Bemessung incl. Fundierung durchzuführen. Ebenso ist zu prüfen, ob die einschlägigen ÖNormen incl. standortrelevanten Parametern (Windlasten, Schneelasten, Erdbebenkräfte) eingehalten werden Von einem befugten Ziviltechniker ist zu bestätigen, dass die Anlage lt. Statik errichtet wurde Die Anlage dürfen nur betriebsinterne Personen betreten Sämtliche Stufenanlagen dürfen eine max. Stufenhöhe von 21 cm besitzen, die Stufenauftrittstiefe muss mindestens 21 cm aufweisen Die Durchgangslichte der Stufenanlage muss eine Breite von mindestens 60 cm aufweisen Sämtliche Türen müssen eine Lichte von mind. 80 x 200 cm (Breite x Höhe) besitzen Die Ausgangstüre jeder Windenergieanlage muss nach außen aufschlagen und ist mit einem Beschlag lt. ÖNORM EN 179 auszustatten

13 6.11. Sämtliche Stufenanlagen sind mit Absturzsicherungen zu versehen, die eine Höhe von 1,0m aufweisen muss. Diese Höhe ist von der Fußbodenoberkante bzw. Stufenvorderkante zu messen Ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von Standfläche muss die Höhe der Absturzsicherung 1,10 m betragen, ansonsten mindestens 1,0 m Sämtliche absturzgefährdeten Stellen sind mit einer Absturzsicherung zu versehen, wobei Durchstiegsluken allseitig zu umwehren sind. Bei den Absturzsicherungen der Durchstiegsluken kann eine flexible Zugangsöffnung eingebaut werden Sämtliche Absturzsicherungen müssen aus einer Brust- und Mittelwehr sowie einer Fußleiste bestehen Türen dürfen nicht in den Stiegenlauf direkt hineinschlagen, vor jedem Stiegenlauf ist ein Podest mit der Tiefe der lichten Türdurchgangsbreite vorzulagern Die lichte Durchgangshöhe bei Wartungsgängen und Stiegenanlagen muss mindestens 2,10 m betragen Von der ausführenden Firma ist zu bestätigen, dass die Trafoboxen ordnungsgemäß fundiert werden, dass sie nach einer Regelstatik hergestellt wurden und dass sie standsicher errichtet worden sind In jeder Windenergieanlage sind 1 Feuerlöscher 5kg-CO2 in der Eingangsebene, 3 Feuerlöscher 2kg- CO2 in der Gondel anzubringen. Die Standorte sind lt. Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen In Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr ist ein Sonderalarmplan für die Löschwasserversorgung zu erstellen, sodass durch die Feuerwehr mind Liter Löschwasser und mind. 60 l Schaummittel (AFFF) in einer Welle zum Einsatzort gebracht werden können (z.b. 3 Tanklöschfahrzeuge mit 2000 Liter und 1 Tanklöschfahrzeug mit 4000 Liter Tankinhalt) Die örtlich zuständige Feuerwehr ist auf die besonderen Gefahren (Freischaltung, Betreten der Anlage, Gefährdungsbereich, keine definierte Feuerwiderstandsdauer, Gefahr von herabstürzenden Teilen aus der Gondel) bei der Brandbekämpfung durch Fachpersonal des Betreibers max. in 3-jährigem Abstand zu unterweisen Der Gefährdungsbereich (herabstürzende Bauteile oder das Versagen des Turms) um die Anlage im Brandfall ist festzulegen und in einem Plan darzustellen. Dieser Plan ist der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen Die tragbaren Feuerlöscher sind alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person gemäß dem Bestimmungen der ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen

14 6.24. Die Stelle, die für die Fernüberwachung zuständig ist, und ein Vertreter des Betreibers (Wartungsdienst) müssen für die örtlich zuständige Feuerwehr direkt erreichbar sein (Telefonnummer). Diese sind in einem Alarmplan festzuhalten. 7. Fachbereich Luftfahrt Nachtkennzeichnung Als Nachtkennzeichnung ist auf allen 10 Windkraftanlagen das Gefahrenfeuer Feuer W rot einzusetzen. (siehe Anlage 1 lt. luftfahrttechn. Gutachten) Diese Feuer sind am konstruktionsmäßig höchsten Punkt der Türme (Gondel) zu errichten. Bei der Verwendung von konventionellen Leuchtmittel (z.b. Glühbirnen) sind die Feuer als Zwillingsleuchten auszuführen. Beim Einsatz von LED reicht die einfache Ausführung Konventionelle Leuchtmittel: Bei Ausfall eines Leuchtmittels muss die automatische Aktivierung des Leuchtenzwillings gewährleistet sein LED: Bei einer Reduktion der Lichtstärke um mehr als 5% ist das System (LED) auszutauschen Die Feuer sind mit einer Ausfallsicherung bei Stromunterbrechungen zu versehen Die Feuer müssen eine Betriebslichtstärke von mindestens 100 cd und eine photometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufweisen Die Feuer sind getaktet zu betreiben: 1s hell - 0,5s dunkel - 1s hell - 1,5s dunkel Die Feuer der projektierten Windkraftanlagen sind auf GPS-Basis zu synchronisieren Die Abstrahlungswinkel sind gem. ICAO-Annex 14, Vol.II, Chap. 6 anzuwenden Die Feuer sind bei einer Unterschreitung einer Tageshelligkeit von 100 Lux zu aktivieren Die tatsächlichen Lichtstärken sowie die fachgerechte Montage der Feuer und der Ausfallsicherung sind von einem dafür autorisierten Unternehmen oder vom Hersteller der Befeuerungsanlagen zu bestätigen. Tagesmarkierung: An allen 10 Windkraftanlagen sind die äußeren Hälften jedes Rotorblattes rundum mit einer Tagesmarkierung zu versehen Die Höhe der Farbfelder an den Windkraftanlagen der Type ENERCON E 82 (Rotor Ø 82 m) muss 4 Meter betragen, wobei von der Rotorblattspitze beginnend das erste Farbfeld rot auszuführen ist. Die Anzahl der Farbfelder wird mit 5 Stück festgelegt. (Anlage 2 lt. luftfahrttechn. GA)

15 Die Höhe der Farbfelder an den Windkraftanlagen der Type GE Energy 2,5 (Rotor Ø 100 m) muss 5m betragen, wobei von der Rotorblattspitze beginnend das erste Farbfeld rot auszuführen ist. Die Anzahl der Farbfelder wird mit 5 Stück festgelegt. (Anlage 3 lt. luftfahrttechn. GA) Die Farbwerte für den Warnanstrich betragen: WEISS RAL 9010 (reinweiß) ROT: RAL 3020 (verkehrsrot) Die Tagesmarkierungselemente (Farbfelder) sind vom Betreiber in einem Intervall von einem Jahr augenscheinlich auf ihre Farbdichte zu überprüfen. Bei einem deutlich erkennbaren Abweichen von den vorgeschriebenen Farbwerten, z.b. Ausbleichen durch UV-Bestrahlung, ist eine Messung der Farbdichte erforderlich. Liegen die Farbwerte außerhalb der definierten Farbwerte gem. Farbschema der CIE (Internationale Beleuchtungskommission), veröffentlicht im ICAO Annex 14 (siehe Anlage 4 lt. luftfahrttechn. GA), ist der konsensgemäße Zustand wieder herzustellen In der Errichtungsphase des Windparks ist ab Erreichen einer Bauhöhe von 100 Meter über Grund am höchsten Punkt der jeweiligen Windkraftanlage ein provisorisches Hindernisfeuer abzubringen. Das Hindernisfeuer muss als rotes, im Erhebungswinkel von 10 über der Horizontalen rundum sichtbares, Dauerlicht mit einer Lichtstärke von 70 cd ausgeführt werden und beim Unterschreiten der Tageshelligkeit von 100 Lux aktiviert werden Am Kran (Autokran) muss ab Erreichen einer Höhe von 100 Meter über Grund ein Hindernisfeuer (wie in Auflage beschrieben) am höchstmöglichen Punkt errichtet und betrieben werden. 8. Fachbereich Medizin: Als Kontroll- und Beweissicherheitsmaßnahmen wird eine Immissionsmessung bei Vollbetrieb aller Anlagen an den Immissionspunkten vorgeschrieben. IV. Kosten I. Gemäß 42 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.f. BGBl. I Nr. 2/2008, i.v.m. 57 Abs.1, 76 Abs.1 und 77 AVG i.v.m. 1 lit. a der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990 i.d.g.f. wird die Austrian Wind Power GmbH, 7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 9, verpflichtet, für die am 22. April 2010 abgehaltene mündliche Verhandlung, an der durch 6 halbe Stunden 16 Amtsorgane teilgenommen haben, den Betrag von 1.257,60 Euro (13,10 Euro pro angefangene halbe Stunde für jedes notwendige Organ) als Kommissionsgebühr zu entrichten

16 Hinweis: Der Betrag ist binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides auf das Konto des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, 7000 Eisenstadt, BLZ 51000, Kontonummer , IBAN AT , BIC EHBBAT2E einzuzahlen; als Verwendungszweck ist die Aktenzahl des Bescheides anzugeben. II. Gemäß 42 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.f. BGBl. I Nr. 2/2008, i.v.m. 57 Abs.1 AVG sowie i.z.m. Tarif 154 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 LVAV 2002, LGBl. Nr. 1/2002, wird die Austrian Wind Power GmbH, 7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 9, verpflichtet, für die Verleihung der Genehmigung für das Vorhaben Windkraftanlagen Kittsee 508 Euro zu entrichten. Hinweis: Die Verwaltungsabgabe wird erst im Falle der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides fällig. Abgabenschuldner ist, wem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder für den die Amtshandlung vorgenommen wurde für die eine Verwaltungsabgabe vorgesehen ist. Eine solche ist in der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 festgelegt. Hinweise Des Weiteren werden Sie ersucht, die Einzahlung der Gebühren nach dem Gebührengesetz entsprechend nachstehender Auflistung vorzunehmen: I. Genehmigungsantrag vom 29. September 2009 für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlagen 13,20 Euro. II. Umweltverträglichkeitserklärung Energie- und Klimakonzept 21,80 1. Pläne 13,20 2. Pläne über die betroffenen Grundstücke 21,80 3. Zuwegung und Kranstellfläche 21,80 4. Technische Dokumentation Windenergieanlagen 21,80 5. Ergebnisse über Windtests 21,80 6. Schall und Schattenwurfprognose 21,80 7. Technische Information Eiserkennung 21,80 8. Erdungs- und Blitzschutzsystem 21,80 9. Korrosionsschutz 14, Angaben über Abfallmengen 14, Aufstiegshilfe 21, GEOTECHNISCHER BERICHT 21, Vorgesehene Maßnahmen bei Betriebseinstellung 10, Typenprüfung ENERCON E-82; Nabenhöhe 108,38 m 21, Typenprüfung ENERCON E-82; Nabenhöhe 138,38 m 21,

17 16. Bauvorlage zur Typenprüfung GE 2,5 xl 21, Luftbildarchäologische Untersuchungen 21, UVE-Fachbereich: Tier, Pflanzen, Lebensräume 21, Sicherheits- und Gesundheitsplan 21,60 Gesamt 400,40 x 4 Ausfertigungen 1.601,60 Verhandlungsniederschrift vom 22. April 2010 (3 Bögen Verhandlungsniederschrift 13,20 x 3 39,60 samt Beilagen 21,80) 61,40 Euro. Hinweis: Die Beträge sind ebenfalls binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides auf das Konto des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, 7000 Eisenstadt, BLZ 51000, Kontonummer , IBAN AT , BIC EHBBAT2E einzuzahlen; als Verwendungszweck ist die Aktenzahl des Bescheides anzugeben. B. Begründung Ad Spruchteil A (Feststellungsbescheid): Die Austrian Wind Power GmbH, 7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 9, hat ursprünglich um Genehmigung zur Erweiterung eines Windparks um 10 Anlagen mit insgesamt 23,4 MW in der KG. Kittsee, angesucht. Dadurch wurde der im Anhang 1 Z 6 UVP-G festgelegten Schwellenwert von mindestens 20 MW jedenfalls erreicht. Infolge der Zurückziehung von zwei Anlagen seitens der Antragstellerin aus Gründen der Ornithologie, ist das verfahrensgegenständliche Projekt auf 18,8 MW eingeschränkt worden, sodass amtswegig aufgrund der Größe des Projektes und des Umstandes, dass sich in unmittelbarer Nähe zahlreiche weitere Windkraftanlagen befinden, ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde. Der Herr Landesumweltanwalt sowie der Bürgermeister der Standortgemeinde wurden hievon fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Die Austrian Wind Power GmbH beabsichtigt nunmehr die Errichtung von 6 Windkraftanlagen der Type Enercon E - 82 mit nebenstehenden Trafostationen, einer Nennleistung von 2,3 MW, einem Rotordurchmesser von 82 m, einer Nabenhöhe von 108 m bzw. 138 m sowie einer Gesamthöhe von 149 m bzw. 179 m sowie 2 GE Energy 2,5 xl mit nebenstehenden Trafostationen, einer Nennleistung von 2,5 MW, einem Rotordurchmesser von 100 m, einer Nabenhöhe von 100 m, einer Gesamthöhe von 150 m in der Katastralgemeinde Kittsee. Die gegenständlichen Windkraftanlagen sind südwestlich des Ortsgebietes von Kittsee im Ried Heidenturm situiert und erstrecken sich über einen Bereich von ca. 134 ha. Im Norden wird der Windpark von der Landesstraße, im Osten vom bestehenden Windpark Kittsee, Süden vom Hotterweg zu Pama und im Westen durch den kleinen Raubwald begrenzt. Der bestehende Windpark umfasst 12 Windenergieanlagen mit je 1,8 MW und weist somit insgesamt 21,6 MW auf. Dieser wurde bereits mit ho. Bescheid vom , Zl. 5-N-B3424/ , genehmigt

18 Rechtsgrundlagen: Ziffer 6 lit a, Spalte 2, Anhang 1 UVP-G lautet Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern. Gemäß 3 Abs. 2 UVP-G hat bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Gemäß 3 Abs. 4 leg. cit. hat bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko), 2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur), 3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich

19 Gemäß 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Behörde hat Folgendes erwogen: Anhang 1 Z 6 lit a Spalte 2 zum UVP-G 2000 bezieht Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern in die UVP im vereinfachten Verfahren ein. Nach 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe bestimmter Vorgaben einer UVP zu unterziehen. 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 bestimmt, dass bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der verfahrensgegenständliche Windpark (8 Anlagen) und der benachbarte Windpark mit 12 WKA verfügen über eine größere Anzahl von Windkraftanlagen, sodass kumulierende Auswirkungen in diesem Bereich hinsichtlich des Landschaftsbildes, der Lärmsituation, des Schattenwurfs und letztlich auch der Vogelkunde vorstellbar sind. Die im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten haben diese Umstände bestätigt. Bliebe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hätte dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Der zweite Satz des 3 Abs 2 leg. cit sieht jedoch eine Einzelfallprüfung dann nicht vor, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes in Anhang 1 UVP-G 2000 aufweist. Es handelt sich dabei, wie bei Änderungen nach 3a UVP-G 2000, um ein Ausschlusskriterium von einer Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und allenfalls einer nachfolgenden UVP für Kleinvorhaben. In Anwendung dieser Vorgaben ist daher eine UVP des Vorhabens Windpark Kittsee erst bei mehr als 5 Anlagen bzw. 5 MW zu prüfen. Gegenständlich ist die Errichtung von 8 Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 18,8 MW geplant, sodass diese Vorgabe die 25%-Grenze zweifelsfrei überschreitet. Zu prüfen waren daher die möglichen kumulierenden Auswirkungen nach 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aus dem Projekt der Austrian Wind Power mit benachbarten, bereits bestehenden, Windparkanlagen. Nach dieser Bestimmung ist von der UVP-Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Errichtung von Vorhaben des Anhanges 1 UVP-G 2000, die den oben bezeichneten Schwellenwert nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen

20 Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher einer UVP für die geplante Anlage durchzuführen ist. Aufgrund der im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Vogelkunde, Landschaftsschutz, Luftfahrt, Elektrotechnik und Medizin ist im Falle der Errichtung und des Betriebs des bestehenden Windparks möglicherweise mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen bezugnehmend auf die Beeinträchtigung der wahrzunehmenden Schutzgüter mit benachbarten bereits bestehenden und genehmigten Anlagen zu rechnen, die nur durch Auflagen auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Infolge der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen ist die verfahrensgegenständliche Erweiterung des Windparks sohin einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad Spruchteil B (Genehmigungsbescheid) 1. Genehmigungsverfahren ( 5 17 UVP-G) 1.1. Antrag, Mängelbehebung Mit Schriftsatz vom stellte die Austrian Wind Power GmbH, 7000 Eisenstadt, nunmehr Kasernenstraße 9, für das ggstl. Vorhaben Erweiterung Windpark Kittsee für ursprünglich 10 WKA einen Antrag auf Durchführung eines UVP- Verfahrens. Die Behörde informierte die in 5 Abs 3, 4 und 5 UVP-G angeführten Behörden und Parteien unter Anschluss der nach diesen Gesetzesstellen zu übermittelnden (Teile der) Projektunterlagen und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Gleichzeitig ersuchte die Behörde die Sachverständigen mit Schreiben vom um Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen. Von den nach 5 UVP-G Stellungnahmeberechtigten sind größtenteils Stellungnahmen und Nachforderungen eingelangt. Die Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 verweist lediglich darauf, dass kein besonders geschütztes Gebiet betroffen ist und bei Grobdurchsicht eine geringe Umweltrelevanz der Auswirkungen im Verglich zu anderen do. zu beurteilenden UVEs zu erwarten ist. Infolge der Kapazitätsengpässe wurde von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Im Zuge einer Besprechung am 09. Dezember 2009 im Beisein der Sachverständigen und der Antragstellerin erfolgten die Verbesserungsaufträge (Beibringung zusätzlicher Angaben, Darstellungen und Pläne). Diese Verbesserungsaufträge bezogen sich auf Teile der Technischen Einreichunterlagen und Fachbereiche der UVE

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