Herzlich willkommen zur Schulung. Hammerschlags- und Leiterrecht nach dem NNachbG. Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden
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- Fritzi Weiß
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1 Herzlich willkommen zur Schulung Hammerschlags- und Leiterrecht nach dem NNachbG Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden
2 Gliederung des Vortrages Gesetzestexte Gespräch mit dem Nachbarn Duldungspflicht Welche Arbeiten sind zulässig Nutzungsentschädigung Schadenersatz Ankündigung der Arbeiten Voraussetzungen für die Nutzung Art, Umfang und Dauer der Arbeiten Aufgabe des Schiedsamtes Beispiele
3 Gesetzestexte 47 Inhalt und Umfang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass das Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können. Diese Pflicht besteht gegenüber jedem, der nach eigenem Ermessen, insbesondere als Bauherr auf dem Nachbargrundstück solche Arbeiten ausführen lässt oder selbst ausführt. Die Pflicht besteht nicht, wenn dem Verpflichteten unverhältnismäßig große Nachteile entstehen würden. (2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben; es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden, wenn sich die Arbeiten unschwer auf später verlegen lassen. (3) Auf die Eigentümer öffentlicher Straßen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden; für sie gilt das öffentliche Straßenrecht. (4) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die 14, 42 und 44 entsprechend. 48 Nutzungsentschädigung (1) Wer ein Grundstück länger als zehn Tage gemäß 47 benutzt, hat für die ganze Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen; diese ist so hoch wie die ortsübliche Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz. (2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach 47 Abs. 4 in Verbindung mit 14 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung geleistet wird.
4 14 Schadensersatz (1) Schaden, der durch Ausübung des Rechtes nach 13 dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder den Nutzungsberechtigten entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatzleistung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. (2) Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des möglichen Schadens zu leisten, wenn mit einem Schaden von mehr als 3000 Euro zu rechnen ist; in einem solchen Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. 42 Anzeigepflicht (1) Wer das Recht nach 41 Abs. 1 ausüben will, hat einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks und - wenn ihr Besitz berührt wird - auch den Nutzungsberechtigten die beabsichtigten Maßnahmen im Einzelnen anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Fristablauf begonnen werden. (2) Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, über die sich keine Einigung erzielen lässt, so darf in den Besitz des Nachbarn und der Nutzungsberechtigten nicht ohne gerichtliche Entscheidung eingegriffen werden. (3) Ist der Aufenthalt eines Duldungspflichtigen nicht bekannt oder ist er bei Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und ist auch kein Vertreter bestellt, so genügt statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer oder an den Eigentümer. (4) Die Absicht, das betroffene Grundstück zur Besichtigung oder wegen kleinerer Arbeiten zu betreten, braucht nur einen Tag vorher dem unmittelbaren Besitzer angezeigt zu werden. 44 Rechtsausübung im Notstand Im Notstand ( 904 BGB) entfällt die Verpflichtung zur Anzeige und zur Sicherheitsleistung.
5 Gespräch mit dem Nachbarn Vor Beginn der Planungen den Nachbarn einbeziehen ist es sehr wichtig Ein Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen Die gesamten geplanten Arbeiten besprechen Eine einvernehmliche Lösung suchen Einigung über die Arbeiten Wenn keine Einigung möglich ist, zum Schiedsamt
6 Duldungspflicht Der Eigentümer hat eine Duldungspflicht - gegenüber dem Bauherrn und dessen Bauarbeitern Der Nachweis zur Duldung ist gegenüber dem Nachbarn zu führen - Dies ist Voraussetzung für die Nutzung Einwendungen werden vermieden Die Arbeiten werden nicht unnötig verzögert Ablehnung der Arbeiten wird vermieden - Die Arbeiten sind so schonend wie möglich auszuführen Unverhältnismäßig hohe Kosten des Bauherrn sind unzumutbar - die Arbeiten können nicht anders zweckmäßig ausgeführt werden keine Duldungspflicht bei unverhältnismäßig hohen Nachteilen An öffentlichen Straßen gilt nur das öffentliche Straßenrecht
7 Welche Arbeiten sind zulässig Bau- und Instandsetzungsarbeiten (z.b.:) Grenzbebauung mit einer Garage Bau einer Grenzwand Isolierung der Nachbarwand Unterhaltungsarbeiten, die Schäden vermeiden Ausbesserung des Putzes Defekter Farbanstrich Es ist nicht zulässig: Hecken schneiden Zäune setzen und streichen
8 Nutzungsentschädigung Dauern die Arbeiten länger als 10 Tage ist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen für die gesamte Dauer der Arbeiten die Entschädigung richtet nach dem Platzbedarf für die Arbeiten die Höhe der Entschädigung = gewerblichen Lagerplatz den Zeitraum der Nutzung Fläche x Preis/m² x Zeit = Nutzungsentschädigung
9 Schadenersatz Der Nutzer hat Schadenersatz zu leisten - für alle entstandenen Schäden, auch für unverschuldete Ersatz für Bäume, Büsche und Gewächse das Grundstück wieder so herstellen wie vor Beginn der Arbeiten Zäune herstellen und Beschädigungen beseitigen Beim Schadenersatz entfällt eine Nutzungsentschädigung es kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Sperrkonto) vor Beginn der Bauarbeiten ist diese zu leisten wenn mit Schäden von über 3000 zu rechnen ist Tipp: Vor Beginn der Arbeiten das Grundstück fotografieren hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang von den Umständen ab.
10 Ankündigung der Arbeiten Die Arbeiten sind 1 Monat vor Beginn dem Eigentümer anzuzeigen auch dem Nutzungsberechtigten (Aufenthaltsort unbekannt) Datum und Uhrzeit des Beginns müssen genannt werden Die Arbeiten dürfen nicht zur Unzeit ausgeführt werden alle beabsichtigten Arbeiten sind schriftlich anzuzeigen gegen Empfangsbekenntnis oder Einschreiben mit Rückschein Ausnahme: Rechtsausübung im Notstand (Hochwasser) 44 Einwendungen gegen die Arbeiten sollen unverzüglich erhoben werden wird über Einwendungen keine Einigung erzielt ohne gerichtliche Entscheidung darf nicht begonnen werden Obligatorische Streitschlichtung erst zum Schiedsamt Besichtigungen oder kleine Arbeiten 1 Tag vorher anzeigen
11 Voraussetzungen für die Nutzung Über die Voraussetzungen ist schriftlich der Nachweis zu führen - Über Vorbereitung und Durchführung auf dem Grundstück des Nachbarn Bau- und Instandsetzungsarbeiten Unterhaltungsmaßnahmen, die den Eintritt von Schäden verhindern Reparaturbedürftigkeit beschreiben - Detaillierte Beschreibung der Arbeiten Es werden spätere Einwendungen vermieden Verschönerungsarbeiten sind nicht zulässig wenn nur das Aussehen der Baulichkeit verändert werden soll was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden
12 Art, Umfang und Dauer der Arbeiten welche Arbeiten sollen ausgeführt werden Verputzen, Maurerarbeiten, Wärmedämmung, Baugrube usw. welcher Platzbedarf ist auf dem Grundstück erforderlich welche Grundstücksteile stellt der Eigentümer zur Verfügung Grundstück darf nicht als Lagerplatz für Baumaterial genutzt werden wie und womit wird das Grundstück des Nachbarn genutzt Gerüst, Baufahrzeuge, Bagger, Bauarbeiter usw. Transport von Aushub, anliefern von Kies, Sand usw. wie lange soll das Grundstück genutzt werden Witterungseinflüsse können die Arbeiten verzögen Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Schäden vermieden werden
13 Aufgabe des Schiedsamtes die Parteien sind sich nicht einig über die Arbeiten ein genau formulierter detaillierter Vergleich ist wichtig Was soll wie, wann, womit von wem gemacht werden ein ungenau formulierter Vergleich könnte Probleme bringen z.b.: erforderliche Gerüste werden nicht aufgeführt der Nachbar verweigert darum das Betreten des Grundstückes Die Arbeiten können erst nach rechtlicher Klärung aufgenommen werden ein Vergleich ist immer zu empfehlen beide Parteien haben Sicherheit wissen genau was passiert es gibt keinen weiteren Streit Der nachbarliche Frieden bleibt gewahrt
14 Als Word Dokument hinterlegt auf der Internetseite zum Herunterladen die zugehörigen Gesetzestexte werden mit gedruckt
15 Beispiel 1
16 Beispiel 1: Der Antrag Der Anspruch Der Antragsteller möchte an der Grenze zwischen den Grundstücken Bremer Winkel 12 und 14 sein Haus auf der gesamten Länge und Höhe isolieren, verputzen und streichen lassen. Die Arbeiten sollen am um 07:00 Uhr beginnen. Der Antrag Der Antragsteller möchte dazu das Grundstück der Antragsgegner auf einer Breite von 3 Meter und auf gesamten Hauslänge bis zur Straße Bremer Winkel benutzen. Es wird ein Gerüst am aufgebaut und für die Dauer der Isolier-, Putz- und Malerarbeiten, die ca. 4 Wochen dauern, stehen bleiben. Es werden maximal 4 Bauarbeiter beschäftigt sein.
17 Beispiel 1: Der Vergleich 1. Der Antragsteller darf das Grundstück Bremer Winkel 14 für die Bauarbeiten ab dem auf einer Breite von 3 Metern auf der gesamten Hauslänge bis zur Straße benutzen. 2. Auf dem Grundstück wird ein Gerüst auf der Länge des Hauses aufgebaut und bleibt bis zum Ende der Arbeiten dort stehen. Es wird anschließend das Haus auf der gesamten Höhe und Breite isoliert, verputzt und gestrichen. 3. Das Grundstück wird von maximal 4 wechselnden Bauarbeitern betreten, welche die Arbeiten ausführen. Auf dem Grundstück wird ein Mischer für den Außenputz aufgestellt und betrieben. 4. Die Arbeiten werden voraussichtlich 4 Wochen dauern. 5. In Anschluss wird das Grundstück bis zum wieder so hergerichtet wie es vor den Bauarbeiten war. Als Grundlage sind die gemeinsamen Fotos beigefügt. 6. Es wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 150,00 für 4 Wochen vereinbart, die vor dem Beginn der Bauarbeiten zu zahlen ist. 7. Der Antragsteller trägt die Kosten die Schlichtungsverfahrens in Höhe von 43,55. vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Schwitters Rudi Bahnholz Franz Hasenfuss Antonia Hasenfuss
18 Beispiel 2
19 Beispiel 2: Der Antrag Der Anspruch Der Antragsteller möchte an die Grenze zwischen den Grundstücken Bremer Winkel 12 und 14 auf einer Länge von 9 Metern eine Garage errichten. Die Arbeiten sollen am um 07:00 Uhr beginnen. Der Antrag Der Antragsteller möchte dazu das Grundstück der Antragsgegner auf einer Breite von 4 Meter und auf einer Länge von 9 Metern bis zur Straße Bremer Winkel benutzen. Es wird am mit den Erdarbeiten begonnen. Im Anschluss wird die Garage errichtet mit Maurer-, Putz-, Maler-, und Erdarbeiten, die ca. 8 Wochen dauern. Ein Gerüst ist eventuell erforderlich. Für die Erdarbeiten ist ein Bagger erforderlich und möglicherweise ein LKW für den Abtransport, die beide das Grundstück befahren.
20 Beispiel 2: Der Vergleich 1. Der Antragsteller darf das Grundstück Bremer Winkel 14 für die Bauarbeiten ab dem auf einer Breite von 4 Metern und einer Länge vom 9 Metern bis zur Straße Bremer Winkel benutzen. 2. Auf den Grundstücken Bremer Winkel 12 und 14 wird eine Baugrube ausgehoben, um anschließend eine Garage an der Grenze zu errichten. Es werden nacheinander Erd-, Beton-, Maurer-, Putz-, Maler- und Erdarbeiten ausgeführt. Im Bedarfsfalle wird ein Gerüst für die Arbeiten aufgebaut. 3. Das Grundstück wird von maximal 5 wechselnden Bauarbeitern betreten, welche die Arbeiten ausführen. Auf dem Grundstück wird zeitweise ein Bagger und ein LKW benötigt um die Erdarbeiten auszuführen. 4. Die Arbeiten werden voraussichtlich 8 Wochen dauern. 5. In Anschluss wird das Grundstück bis zum wieder so hergerichtet wie es vor den Bauarbeiten war. Als Grundlage sind die gemeinsamen Fotos beigefügt. 6. Für zu erwartende Schäden wird eine Sicherheitsleistung von bis zum auf ein noch einzurichtendes Sperrkonto eingezahlt. 7. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen 43,80. Der Antragsteller zahlt 20,00 und die Antragsgegner zahlen 23,80. vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Schwitters Rudi Bahnholz Franz Hasenfuss Antonia Hasenfuss
21 Beispiel 3
22 Beispiel 3: Der Antrag Der Anspruch Der Antragsteller möchte an der Grenze zwischen den Grundstücken Bremer Winkel 12 und 14 auf der gesamten Länge eine Stützmauer von 1,5 Meter Höhe errichten um ein ebenes Grundstück wegen die Hanglage bauen zu können. Die Arbeiten sollen am um 07:00 Uhr beginnen. Der Antrag Der Antragsteller möchte dazu das Grundstück der Antragsgegner auf einer Breite von 2 Meter in der gesamten Grundstückslänge bis zur Straße Bremer Winkel benutzen. Es wird ein Graben ausgehoben, um eine Stützmauer an der Grenze zu errichten. Die Erd- und Bauarbeiten werden ca. 1 Woche dauern. Es werden maximal 3 Bauarbeiter beschäftigt, die mit einem Minibagger die Arbeiten erledigen.
23 Beispiel 3: Der Vergleich 1. Der Antragsteller darf das Grundstück Bremer Winkel 14 für die Bauarbeiten ab dem auf einer Breite von 2 Metern die gesamte Grundstückslänge bis zur Straße Bremer Winkel benutzen. 2. Zwischen den Grundstücken Bremer Winkel 12 und 14 wird eine Graben ausgehoben, um anschließend eine Stützmauer von 1,5 Metern Höhe zu errichten. Es werden nacheinander Erd-, Bau- und Erdarbeiten ausgeführt. 3. Das Grundstück wird von maximal 3 Bauarbeitern betreten, welche die Arbeiten erledigen. Auf dem Grundstück wird die gesamte Zeit ein Minibagger benötigt um die Erd- und Bauarbeiten auszuführen. 4. Die Arbeiten werden voraussichtlich 1 Woche dauern. 5. Der Graben wird aufgefüllt und das Niveau dem Grundstück des Antragsgegners bis zum angeglichen, der dann alles weitere selber auf eigene Kosten macht. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen 43,80 und werden vom Antragsteller gezahlt. vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Schwitters Rudi Bahnholz Franz Hasenfuss Antonia Hasenfuss
24 Der Vortrag wird in den nächsten Tagen in das Internet gestellt und kann dort jederzeit nachgelesen werden. - Bezirksvereinigung - Aus- und Fortbildung - Bezirksvereinigung - Hammerschlags- und Leiterrecht Alle anderen Vorträge sind auch dort zu finden.
25 Vielen Dank!
SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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