Niedersachsen. Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren

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1 Niedersächsisches Justizministerium Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren Modul 2 Kindeswohlgefährdung Einschätzung und verantwortliches Handeln Lüneburg, 18. Juni 2009 Niedersachsen

2 Programm: Uhr: Uhr: Uhr: Uhr: Uhr: Uhr: Begrüßung Birgit Maaß (MS), Prof. Dr. Lessing (MJ) Kindeswohlgefährdung aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe Herr Feist, Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven aus Sicht des Familiengerichtes Herr Salamon, Familienrichter, Amtsgericht Goslar aus medizinischer Sicht Frau Dr. Debertin, Rechtsmedizinerin, Medizinische Hochschule Hannover Mittagessen Arbeitsgruppen AG 1: Carsten Feist, Dr. Härdrich AG 2: Dr. Debertin, Birgit Maaß) AG 3: Christoph Salamon, Ellen Katschinski Uhr: Uhr: Pause Die Handlungsaufträge der verschiedenen Professionen im Kinderschutz Herrn Prof. Dr. Lessing, Präsident des Amtsgerichts Hannover Uhr: Abschluss Moderation: Dr. Härdrich (LS)

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4 Arbeitsgruppen: AG 1: AG 2: AG 3: Carsten Feist, Jugendamtes Wilhelmshaven Dr. Dirk Härdrich, Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Hannover Dr. Anette Debertin, Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover Birgit Maaß, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Hannover Christoph Salamon, Amtsgericht Goslar Ellen Katschinski. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Hannover 1. Auftrag Bearbeitung des Komplexes Kindeswohlgefährdung aus Sicht der verschiedenen Professionen unter Einbezug der Inhalte des Vormittags. Ziel: Addition, ggf. Synthese der Sichtweisen. 2. Vorgehen (Vorschlag) 1. Schritt: 2. Schritt: 3. Schritt: Kritische Reflektion der Inhalte des Vormittags Mögliche Methode: Gruppendiskussion mit Metaplan Bearbeitung eines oder zweiter vorliegender Fälle zum Thema Kindeswohlgefährdung und dabei Aufarbeitung der verschiedenen Sichtweisen und Rollen der beteiligten Professionen Zusammenfassung der Ergebnisse, Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Verständnisses Zentrale Fragestellung: Was ist nicht Kindeswohlgefährdung? ca. 20 Minuten ca. 40 Minuten ca. 30 Minuten 3. Aufgabe der Moderatorinnen/ der Moderatoren: 1. Schritt: an Hand von Fragestellungen aus den Vorträgen des Vormittags Diskussion anregen und Diskussionsinhalte auf Metaplan festhalten. 2. Schritt: Bearbeitung der Leitfragen (Flipchart); dabei neben Diskussionsleitung auch Sicherung des Ergebnisses in Form von schriftlich ausformulierten, von der Gruppe gemeinsam akzeptierten Antworten (in diesem Prozess werden durch den Streit um die richtige Formulierung verschiedene Sichtweisen klar).. Zeitsteuerung ist wichtig.

5 Und was heißt das im Einzelfall? Beispielsfälle für die Veranstaltung Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren, Modul 2 Kindeswohlgefährdung Einschätzung und verantwortliches Handeln. am 18. Juni 2009 in Lüneburg Fall 1: Gerichtliche Maßnahmen wegen Schulschwänzens? (nach OLG Koblenz FamRZ 2006, 57) Im Juli 2002 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht, die Eltern zu ermahnen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre drei Kinder im neuen Schuljahr regelmäßig die Schule besuchen. Anlass dafür waren erhebliche Fehlzeiten der Kinder. Im August 2002 sprach das Familiengericht eine entsprechende Ermahnung aus und wies die Eltern darauf hin, dass es bei weiteren Fehlzeiten schwerere Maßnahmen nach 1666 BGB treffen würde. Nach einer vorübergehenden Besserung kommt es erneut zu erheblichen Fehlzeiten der Kinder. Die Durchführung einer sozialpädagogischen Familienhilfe scheitert im Februar 2004 am entgegenstehenden Willen der Eltern. Die Eltern entschuldigen die massiven Schulversäumnisse mit Erkrankungen der Kinder, die sie auf ihre schlechten Wohnverhältnisse zurückführen. Zudem würden die Kinder am Schulbesuch durch Übergriffe albanischer und irakischer Kinder gehindert. Sämtliche Hilfs- und Beratungsangebote werden von den Eltern abgelehnt. Das Jugendamt wendet sich daher an das Familiengericht. - Sind die Voraussetzungen des 1666 BGB erfüllt? - Wäre hier ein Erziehungsversagen ( missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung ) nach 1666 Abs. 1 BGB alter Fassung zu bejahen? - Welche Themen könnte das Gericht im Gespräch nach 50f FGG ansprechen? - Welche Maßnahmen könnten nach 1666 BGB erforderlich sein?

6 - 2 - Fall 2: Einengendes Erziehungsverhalten des Vaters (nach OLG Köln FamRZ 1996, 1027) Auf ihre Bitte hin ist die fast 16-jährige B vom Jugendamt in Obhut genommen worden. B wirkte zu dieser Zeit seelisch und körperlich sehr erschöpft. Sie konnte es nicht länger ertragen, mit ihrem Vater die Ehebetten im Schlafzimmer teilen zu müssen, keinerlei Möglichkeit zu haben, sich in der gemeinsamen Wohnung ungestört zurückzuziehen, ferner, dass der Vater sämtliche sie betreffenden Dinge bestimmte, sie einsperrte, keinen Besuch von Freunden zuließ und ihr verbot, nach 18 Uhr außer Haus zu sein. Der Vater weigert sich ohne erkennbaren Grund, die allein von ihm und seiner Tochter genutzte Zweizimmerwohnung in zwei Schlafzimmer aufzuteilen oder der Tochter sonst einen abgeschlossenen eigenen Schlafbereich einzurichten. Er lehnt jegliche Kooperation mit dem Jugendamt als Einmischung in seine Familie ab und beharrt auf die Rückkehr seiner Tochter. - Sind die Voraussetzungen des 1666 BGB erfüllt? - Wäre hier ein Erziehungsversagen ( missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung ) nach 1666 Abs. 1 BGB alter Fassung zu bejahen? - Welche Themen könnte das Gericht im Gespräch nach 50f FGG ansprechen? - Welche Maßnahmen könnten nach 1666 BGB erforderlich sein?

7 - 3 - Fall 3: Ungeeignete Erziehungsmaßnahmen (nach Oberloskamp/Marx, Kindschaftsrechtliche Fälle für Studium und Praxis, 6. Auflage, Fall 67) Der Vater beschimpft seinen 10-jährigen Sohn Tim ständig auf beleidigende und verletzende Weise. Darüber hinaus erhält Tim häufiger auch Ohrfeigen. Die Mutter billigt das Verhalten des Vaters zwar nicht, schreitet aber auch nicht ein. Manchmal tröstet sie Tim. - Sind die Voraussetzungen des 1666 BGB erfüllt? - Welche Themen könnte das Gericht im Gespräch nach 50f FGG ansprechen? - Welche Maßnahmen könnten nach 1666 BGB erforderlich sein? Im Gespräch nach 50f FGG zeigen sich die Eltern einsichtig. Beide kündigen an, in eine Erziehungsberatung zu gehen. Der Vater will darüber hinaus ein Anti-Gewalt-Training besuchen. Das anwesende Jugendamt hält beide Maßnahmen für geeignet und erforderlich. - Welche Aufgaben ergeben sich jetzt für das Jugendamt und das Gericht?

8 - 4 - Fall 4: Blutergüsse und Rippenfrakturen (nach OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 576) Bei einer ärztlichen Untersuchung des Säuglings K der unverheirateten Eltern M und V stellt der Arzt bei K Blutergüsse an den Oberarmen und einen kleinen Bluterguss am linken Augenrand fest. Nach anfänglicher Weigerung bringt M den Jungen am gleichen Tag auf Verlangen des Kinderarztes und nach Androhung einer Anzeige in die Kinderklinik. Dort werden weitere Kratzspuren am Kopf von K eine Verletzung des linken oberen Schienbeinknochens sowie abgeheilte Rippenfrakturen festgestellt. M und V geben keine nachvollziehbaren Erklärungen für das Zustandekommen der Verletzungen. Das Jugendamt, das weitere erhebliche Verletzungen von K für die Zukunft befürchtet, ruft das Familiengericht an. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine grundsätzlichen Zweifel gegen die Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen. Zudem äußern die Eltern gegenüber dem Sachverständigen, dass sie sich in ihrem Erziehungsverhalten künftig beraten und auch kontrollieren lassen werden. - Sind die Voraussetzungen des 1666 BGB erfüllt? - Welche Themen könnte das Gericht im Gespräch nach 50f FGG ansprechen? - Welche Maßnahmen könnten nach 1666 BGB erforderlich sein? Unterstellen Sie, dass das Gericht die Voraussetzungen des 1666 BGB nicht als gegeben ansieht und daher keine Anordnung nach 1666 BGB trifft. - Welche Aufgaben ergeben sich jetzt für das Jugendamt und das Gericht?

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23 Kindeswohlgefährdung hrdung Einschätzung und verantwortliches Handeln Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren - Modul 2 Lüneburg, 18. Juni 2009 Carsten Feist, Jugendamt Wilhelmshaven Gliederung 1. Grundlagen 2. Das Vorgehen in Wilhelmshaven 3. Rahmenbedingungen und Diskussionspunkte

24 Grundlagen Der wesentliche Regelungsgehalt des 8a SGB VIII SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung hrdung Absatz 1 Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

25 Gewichtige Anhaltspunkte Auslösendes Moment Nicht Ahnung, sondern konkrete Hinweise erforderlich Risikoschwelle als Eingangsvoraussetzung Unterliegt der gerichtliche Überprüfung Hinweisquelle unerheblich Auch familiärer Hintergrund kann einbezogen werden Kindeswohlgefährdung hrdung Anknüpfung an 1666 BGB Potenzielle Gefahr reicht nicht aus, aber gewichtige Anhaltspunkte Gegenwärtige bzw. unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung mit der Folge der Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls Alle verfügbaren Informationen sind einzuholen und zu bewerten, z.b. von Eltern Kindern/Jugendlichen, KiTa, Lehrer, Nachbarn

26 Risikoeinschätzung Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abwägen Spezifische Kompetenzen in der Risikoeinschätzung müssen vorhanden sein Leitung muss personelle und organisatorische Voraussetzungen schaffen Im Einzelfall auch multidisziplinäres Arbeiten unter Beachtung 64 und 65 SGB VIII notwendig und möglich SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung hrdung (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

27 Ein Vorgehensmodell Der Wilhelmshavener Ansatz auf Basis des ressourcenorientierten Ansatzes nach Lüttringhaus

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29 Rahmenbedingungen Diskussionspunkte Notwendigen Rahmenbedingungen 1. Leitungsentscheidung und tatsächliche Leitungsunterstützung 2. Kooperation öffentlicher und freie Träger; Entwicklung gemeinsamer Standards 3. Flächendeckende Vereinbarungen gem. 8a Abs. 2 SGB VIII 4. Bereitstellung notwendiger Ressourcen 5. Breite und kontinuierliche Fortbildung 6. Interdisziplinäre Begriffsklärungen 7. Multidisziplinäre Arbeitsformen: besser Werkstatt als runder Tisch 8. Ressourcenblick nicht verlieren

30 Feuer für f r die Diskussion Regelungsgehalt 8a SGB VIII ist nicht neu, aber gesetzessystematisch klarer strukturiert Vorgesehene Verschärfung durch Bundesgesetzgeber (aufgeschoben, aber auch aufgehoben???) ist fachlich eher hinderlich Personelle Ressourcen in FamG und JA??? Politische, mediale und öffentliche Erwartungshaltung tendenziell blauäugig Bürokratieaufwand durch Dokumentation Ich freue mich auf einen erkenntnisreichen Verlauf des weiteren Tages!

31 Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren Die Kindeswohlgefährdung Annäherung an einen unbestimmten Rechtsbegriff Hinführung zum Thema: Subsumtion: Juristische Arbeitstechnik, um festzustellen, ob ein Lebenssachverhalt einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt und deshalb zu einer bestimmten Rechtsfolge führt. Beispiel: 242 StGB: TB: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, RF: wird mir Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 1

32 Hinführung zum Thema Subsumtion bei 1666 BGB: TB: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, RF: so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Positives Tatbestandsmerkmal: Kindeswohlgefährdung Negatives Tatbestandsmerkmal: Mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr (Subsidiaritätsklausel). Probleme: - Definition der Begriffe; - kein abgeschlossener Lebenssachverhalt. 2

33 Was ist Kindeswohl? Dazu zwei Aussagen: Palandt; 1666, Rn. 15: "Was darunter zu verstehen ist, lässt sich in einer Sachdefinition nicht eindeutig festlegen" Familienrechts-Professor Michael Coester (Autor von "Das Kindeswohl als Rechtsbegriff", Augsburg 1982): "Jeder durchschnittlich intelligente Mensch im westlichen Kulturkreis hat eine unmittelbare persönliche Vorstellung, was mit Kindeswohl gemeint ist; schon deshalb, weil jeder selbst eine Kindheit erlebt und erfahren hat und weil Wohlergehen eine jedem Menschen erlebnismäßig zugängliche und mehr oder minder vertraute Erfahrung ist" Verfassungsrechtliche Vorgaben: Art. 6 GG: (Abs. 1): Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (Abs. 2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (Abs. 3): Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 3

34 Konkretisierung des Kindeswohls in Gesetz und Rechtsprechung 1. Körperliches, geistiges und seelisches Kindeswohl im Sinne des 1666 Abs. 1 BGB: a) Das körperliche Kindeswohl Gemeint: Körperliche Unversehrtheit / Gesundheit. Das umfasst z.b.: - Gewaltfreie Erziehung ( 1631 Abs. 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig). - Schutz vor körperlichem Missbrauch (z.b: sexuell). - Versorgung mit Nahrung und Obdach. - Medizinisch-ärztliche Betreuung. Konkretisierung des Kindeswohls in Gesetz und Rechtsprechung b) Das geistige Kindeswohl Gemeint: Entwicklung der geistigen Ressourcen des Kindes. Das umfasst z.b.: - Förderung des Kindes unter Berücksichtigung seiner Interessen und Begabung ( 1631a BGB). - Ausbildung und Schule: Kein Abhalten vom Schulbesuch, kein Dulden von Schulversäumnissen. - Religiöse und weltanschauliche Erziehung: Art. 4 Abs. 1 GG ist zu beachten, stellt aber wohl keine Erziehung unter Schutz, durch die das Kind in Gewissensnot gestürzt oder systematisch aufgehetzt wird. 4

35 Konkretisierung des Kindeswohls in Gesetz und Rechtsprechung c) Das seelische Kindeswohl Gemeint: Der psychische Zustand des Kindes. Das umfasst z.b.: - Gewährung von Geborgenheit, Liebe und Verständnis ( 1626 Abs. 2 BGB). - Pflege sozialer Kontakte durch das Kind, insbesondere nach Trennung der Eltern zum anderen Elternteil ( 1626 Abs. 3 BGB). Konkretisierung des Kindeswohls in Gesetz und Rechtsprechung 2. Die positiven Kindeswohlkriterien im Sinne des 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Bindungs-, Kontinuitäts- und Förderprinzip sowie der Kindeswille a) Bindung -Quantität (Stärke und Intensität); - Qualität (überwiegend positiv, überwiegend negativ oder ambivalent). b) Kontinuität (Stabilität) Gemeint: Sicherheit und Berechenbarkeit. Entspricht dem menschlichen Bedürfnis nach dauerhaften und verlässlichen Beziehungen zu Menschen, Orten oder Ritualen. Ziel: Vertrauen, Orientierung, Entwicklung von Gemeinschaftsund Zugehörigkeitsgefühlen. 5

36 Konkretisierung des Kindeswohls in Gesetz und Rechtsprechung c) Förderung - Betreuung, Pflege, Versorgung. - Erziehung (Wertschätzen und mögen; einfühlen und verstehen, anregen und fordern, klar und konsequent Grenzen setzen) einschließlich Bindungstoleranz. d) Kindeswille - Als Ausdruck der Bindungen des Kindes. - Als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes (abhängig von dessen Alter und von der Autonomie der Willensbildung). Konkretisierung des Kindeswohls in Gesetz und Rechtsprechung 3. Erziehungsleitbild des Gesetzes: 1 Abs. 1 SGB VIII: "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit". 6

37 Die Gefährdung des Kindeswohls Palandt, 1666, Rn. 16: "Darunter ist die begründete Besorgnis zu verstehen, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird (OLG Nürnberg, FamRZ 1981, 707), oder, in der Sache nicht anders, eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG FamRZ 1977, 473; OLG Celle, FamRZ 2003, 1490)". Die Gefährdung des Kindeswohls 1. Die Gefahrenlage - Die Gefährdung muss "nachhaltig und schwerwiegend" sein (BVerfGE 60, 79, 94). - Nicht zum staatlichen Wächteramt gehört es, für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfGE 24, 119, 144; 34, 165, 184), denn die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (Palandt, 1666, Rn. 18; Staudinger, 1666, Rn. 81; Johannsen/Henrich, 1666, Rn. 24). Gegenwärtig muss nur die Gefahr sein, die Einwirkung des schädigenden Ereignisses braucht noch nicht begonnen zu haben (Staudinger, 1666, Rn. 79). 7

38 Die Gefährdung des Kindeswohls Zwar sind durch das KiWoMaG mit Wirkung seit Juli 2008 die zuvor in 1666 Abs. 1 BGB genannten vier Gefährdungsursachen (Sorgerechtsmissbrauch, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen, Verhalten eins Dritten) nicht mehr Teil des Tatbestandes, ein "Versagen" der Erziehungsberechtigten oder eine mindestens drohende "Verwahrlosung" sind wegen Art. 6 GG aber nach wie vor Voraussetzung einer Kindesherausnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Die Gefährdung des Kindeswohls Die Sicherheit der Vorhersage Die erforderliche Prognose ergibt sich in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit (Palandt, 1666, Rn. 17). Ein Versagen bei der Erziehung früherer Kinder genügt aber für sich genommen ebenso wenig wie vereinzelt gebliebene Vorfälle in der Vergangenheit, solange nicht eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann (Johannsen/Henrich, 1666, Rn. 23) 3. Sonstiges Ein gerichtlicher Eingriff in das Sorgerecht muss zudem der Subsidiaritätsklausel ( 1666 Abs. 1 am Ende des Tatbestandes) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 1666a BGB) genügen! 8

39 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!!! 9

40 Kindeswohlgefährdung Einschätzung und verantwortliches Handeln Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsmedizin Priv.-Doz. Dr. Anette S. Debertin Institut für Rechtsmedizin Medizinische Hochschule Hannover Auguste Ambroise Tardieu ( ) 1879) Der Pariser Rechtsmediziner veröffentlichte 1860 erste fundierte medizinische Beschreibungen von körperlicher und sexueller Kindesmisshandlung: Rechtsmedizinische Untersuchung über Grausamkeiten und Misshandlungen an Kindern 1

41 Battered child syndrome Henry Kempe beschreibt 1962 erstmalig das battered child syndrome und erkennt Verletzungen bzw. Verletzungsmuster als Folgen elterlicher Gewalteinwirkung. Leistungen der Rechtsmedizin Gewährleistung einer niederschwelligen Grundversorgung schnelle forensisch-ambulante Befundsicherung außerhalb des klinischen Alltagsgeschehens gerichtsverwertbare, beweissichernde Dokumentation von Verletzungen und ggf. Spurensicherung (Zweit-) Begutachtungen nach Aktenlage Interpretation von Verletzungsspuren Weichenstellung 2

42 Rechtsmedizin bewährte Strukturen und Expertise zur Untersuchung und Beurteilung von Gewaltopfern spezifische forensische Kenntnisse bei Beurteilung von Verletzungsmustern, Rekonstruktion von Tatabläufen, Zuordnung von Tatwerkzeugen und Verletzungen Rechtsmedizin erprobte Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden Möglichkeiten der chemisch-toxikologischen und DNA- Analysen und biomechanischen Rekonstruktion Einleitung weiterer Diagnostik Vermittlung medizinischer Hilfe Vermittlung an Opferhilfe oder Kinderschutzeinrichtungen Erstellung mündlicher und schriftlicher Gutachten Sachverständigentätigkeit bei Gericht 3

43 Neutrale Gutachterstellung der Rechtsmedizin schnelle Gefahrenabwehr und Empfehlungsmöglichkeit im Sinne des bestmöglichen Opferschutzes Entlastung von fälschlicherweise Beschuldigten keine unnötigen Sanktionen Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen Änderung 1631 Bürgerliches Gesetzbuch vom : Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 4

44 Formen der Kindesmisshandlung Sexueller Missbrauch Körperlich Seelisch Kindesmisshandlung Münchhausen- Stellvertreter-Syndrom Vernachlässigung Anamnestische Hinweise für die Diagnose einer nicht-akzidentellen Verletzungen fehlende, widersprüchliche, wechselnde Erklärungsmuster für das Alter bzw. den individuellen Entwicklungsstand inadäquater Unfallmechanismus Bagatellisieren oder Abstreiten der Verletzungen zeitliche Verzögerung zwischen Entstehungszeitpunkt und Aufsuchen medizinischer Hilfe schwere Verletzungen angeblich durch das Kind selbst (Autoaggression) oder Geschwister zugefügt 5

45 Anamnestische Hinweise für die Diagnose einer nicht-akzidentellen Verletzungen Entdecken weiterer, zuvor nicht angegebener Verletzungen bei der Untersuchung (Mehrzeitigkeit) wiederholte unklare Verletzungen mit gehäuftem Wechsel der medizinischen Betreuung ( Doctorhopping ) Abstreiten von Schmerzäußerungen Hinweise von Dritten oder dem Kind selbst. Kriminalistische Gesichtspunkte Schürfungen, Hämatome, Rötungen häufig uncharakteristisch Cave!!! daher müssen geformte und typisch angeordnete Verletzungsspuren in ihrer Bedeutung erkannt werden (konfigurierte Rötungen nach Schlägen mit der Hand/Faust, Fingernagelkratzspuren, gruppierte Blutunterlaufungen, striemenartige Hämatome, musterartige Hämatome (Textilanpressspuren)) Verletzungslokalisation (Fremd-/Selbstbeibringung) zufälliger Sturz/gezielte Gewalt Mehrzeitigkeit der Verletzungen (unterschiedliches Wund-/Hämatomalter) 6

46 aus Debertin AS (2007) Wie erkenne ich Kindesmisshandlung? Via medici 3:

47 aus Debertin AS (2007) Wie erkenne ich Kindesmisshandlung? Via medici 3:

48 Kriterien für die Diagnose einer Kindesmisshandlung auffällige Anamnese Verletzungsmuster geformte Verletzungen unterschiedliches Alter der Verletzungen Altersbestimmung anhand der Hämatomfarbe Exakte Bestimmung oft nicht möglich, da Farbverlauf abhängig von Tiefe, Lokalisation, Hautfarbe, Alter, Durchblutung, Chronizität und Ausmaß des subkutanen Gewebes. Eine Altersfestlegung sollte in Misshandlungsfällen vermieden werden!!!! 9

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50 Verletzungsmuster nach Schütteltrauma 11

51 CT-Aufnahmebefund nach Schütteltrauma 13 Tage später 8 Monate später aus Debertin AS und Sperhake J (2008) Untersuchung und Dokumentation des nicht akzidentellen Schädel-Hirn-Traumas im Säuglings- und Kleinkindalter, Rechtsmedizin 18: Untersuchung des lebenden Opfers Anamnese ausführliche körperliche Untersuchung zerebrale Computertomographie und Magnetresonanztomographie augenärztliche Fundoskopie radiologisches Skelettscreening Laboruntersuchungen (z.b. Gerinnungsparameter, Glutarazidurie Typ I, Herpesvirusenzephalitis) aus Debertin AS und Sperhake J, Untersuchung und Dokumentation des nichtakzidentellen SchädelHirn-Trauma im Säuglings- und Klienkindalter, Rechtsmedizin,im Druck 12

52 Definition nichtakzidenteller Kopf- verletzungen und des SBS subdurale und/oder subarachnoidale Hämatome und/oder diffuses axonales Trauma und/oder Hirnparenchymblutung oder schädigung und mind. retinale Blutungen (über vereinzelte petechiale Blutungen hinaus) und/oder Glaskörperblutung kein oder minimales äußeres Trauma keine adäquate oder fehlende Anamnese auf Misshandlung hinweisende Begleitverletzungen bezeugtes oder zugegebenes Schütteln 13

53 Nach neueren Studien weisen >90% der Opfer sexuellen Missbrauchs keine diagnostisch eindeutigen Befunde auf! Differenzialdiagnostische Aspekte nach sexuellem Missbrauch 1. Unterscheidung zwischen Verletzung und Normvariante 2. Berücksichtigung der hormonellen Beeinflussung evtl. auch im Heilungsverlauf 3. Ausschluss oder Bestätigung einer krankheitsbedingten Ursache 4. Ausschluss oder Bestätigung einer akzidentellen Ursache des auffälligen Genitalbefundes aus Debertin et al. (2007) Differenzialdiagnostische Aspekte nach sexuellem Kindesmissbrauch. Rechtsmedizin 17:

54 akzidentelle Verletzungen Das Fehlen körperlicher Befunde schließt einen sexuellen Missbrauch selbst nach vollendeter Penetration nicht aus! 15

55 Fazit aus der Rechtsmedizin Erst auf der Basis einer gesicherten Diagnose werden zielgerichtet Interventionen und prophylaktische Maßnahmen im Sinne eines angestrebten multiprofessionellen Opferschutzes möglich. Fazit aus der Rechtsmedizin Die Rechtsmedizin bietet eine qualifizierte Opferuntersuchung und kann anhand ihrer umfassenden Erfahrung darin, Zeichen von Gewalt schnell und sicher zu diagnostizieren, eine wichtige Lücke bei der Versorgung und Untersuchung von Gewaltopfern schließen. 16

56 Institut für Rechtsmedizin MHH Tel.: 0511/ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für Rechtsmedizin der MHH Direktor: Prof. Dr. med. H. D. Tröger Institut Hannover: Carl-Neuberg-Str Hannover Tel.: Fax: rechtsmedizin@mh-hannover.de Außeninstitut Oldenburg: Pappelallee Oldenburg Tel.: Fax: irmol@t-online.de 17

57 Prof. Dr. Volker Lessing Präsident des Amtsgerichts Hannover Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren Modul 2: Kindeswohlgefährdung Einschätzung und verantwortliches Handeln am 9. Juni 2009 in Hannover und am 18. Juni 2009 in Lüneburg Vortragsthema: Die Handlungsaufträge der verschiedenen Professionen im Kinderschutz Einleitung: "Es ist gewiss, dass wir in unserer modernen Welt besser für unsere Kinder sorgen könnten, als wir es jetzt tun. Es gibt keine Entschuldigung dafür, den Kindern eine gute Kindheit vorzuenthalten, in der sie ihre Fähigkeiten voll entfalten könnten." Nelson Mandela sagte dies.

58 - 2 - Meine sehr geehrten Damen und Herren, zum 50. Mal jährt sich 2009 die Erklärung der Kinderrechte der Vereinten Nationen, zum 20. Mal die Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention. Am 1.Juni feierte die Welt den Internationalen Kindertag; der ist jedoch nicht identisch mit dem Weltkindertag der UNICEF. Nicht nur bei solchen Anlässen werden in Politikerreden und Manifesten immer wieder einerseits die eigenen Taten der Vergangenheit herausgestrichen, weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen und gefordert; sowie andererseits ein verstärktes Engagement der Bürgerinnen und Bürger und der vom Staat mit der Problembewältigung Beauftragten angemahnt. Ein geeignetes Handlungsnetzwerk dafür gibt es derzeit aber noch nicht, sondern vereinzelte Zuständigkeiten, die unterschiedlich den Kommunen, dem Land oder sogar dem Bund zugeordnet sind. Daneben existieren eine Vielzahl von nichtstaatlichen Institutionen, die sich u.a. mit unserem Themenfeld beschäftigen. Diese Zersplitterung gilt es auf jeden Fall zu überwinden. Daneben herrscht inhaltlich eine tiefe Kluft zwischen dem veröffentlichten Anspruch und der Realität. Nicht die Gesetze sind eigentlich rückständig und zwingend zu verbessern, auch die Instrumente und die Handelnden sind eigentlich da; aber wir müssen lernen, nicht nur zu reagieren - auch wenn das sonst unser Auftrag ist -, sondern zu agieren. Vor

59 - 3 - beugung ist m.e. das Schlüsselwort und wird immer wieder im Mittelpunkt meiner Ausführungen stehen. Dazu muss man Zugang zu potentiellen Tätern gewinnen, den Informationsfluss über etwaige Missstände verbessern und die kraft staatlichen Auftrags oder aufgrund ihrer Profession Verantwortlichen müssen miteinander reden, nicht über Kompetenzen und Zuständigkeiten streiten, sondern jeder seine Stärken in einen Veränderungsprozess einbringen. Deswegen will ich versuchen, in meinen Ausführungen konkreter zu werden und nicht nur abstrakte Rahmenbedingungen anzusprechen, ohne allerdings Musterlösungen präsentieren zu können. Zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen zähle ich zum Beispiel die einstimmige Entscheidung des Niedersächsischen Landtages vom , die Kinderrechte in die Verfassung - in einen neuen Art. 4a - aufzunehmen. Die Bundesfamilienministerin, Frau von der Leyen, kämpft für ein Bundes- Kinderschutzgesetz. Darin geht es u.a. um eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht und einen besseren Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden. Allerdings sollen auch Pflichten für die Jugendämter - z.b. verpflichtende Hausbesuche - konkret vorgeschrieben werden. Mein Justizminister fordert, dass Erzieher und Sporttrainer z.b. erweiterte Führungszeugnisse, die über Verurteilungen wegen Sexualstraftaten Auskunft geben, beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Unser Innenminister will häufige Hausbesuche bei jugendlichen Intensivtätern durch die Polizei veranlassen

60 - 4 - Die politischen Aktivitäten und Initiativen, von denen man täglich in der Zeitung lesen kann, sind gut; aber damit allein ändert man noch nicht die Realität. Unser Rechtssystem verfügt nämlich schon heute über eine Vielzahl von Vorschriften, die das gleiche Ziel mehr oder weniger konkret beschreiben; von einigen Vorschriften haben wir heute Morgen schon gehört. Nur an einer optimalen oder auch nur zufriedenstellenden Vorbeugung, manchmal auch einer Umsetzung der Normideen fehlt es vielfach. Im Laufe des Vormittags haben wir gehört, was eine Kindeswohlgefährdung aus der Sicht verschiedener Professionen ist oder darstellen kann. Die verschiedenen Professionen definieren sich auch über verschiedene Aufträge sowie unterschiedliche Handlungsweisen, obwohl sie im Ergebnis dasselbe Ziel verfolgen. Die spektakulären Fälle, über die nahezu täglich in den Medien berichtet wird, sind erschreckend, aber leider schwerpunktmäßig nur Ausgangspunkt für eine Diskussion, wer die Verantwortung, die Schuld im konkreten Fall dafür trägt - meistens sind angeblich die Jugendämter die Sündenböcke -. Mein Vortrags- und Diskussionsanstoßthema soll ja nach den Vorstellungen der Veranstalter bezwecken, Ihnen, meine Damen und Herren, - 4 -

61 - 5 - Handlungskonzepte für die verschiedenen Professionen zur Verbesserung der derzeitigen Situation vorzustellen. Damit wird der Eindruck erweckt, ich wüsste, wie und was man machen müsste. Das täuscht. Ich habe Erfahrung damit, eine professionsübergreifende Problemlösung zu initiieren und zu begleiten, sowie Absprachen und abgestimmtes Handeln zu erreichen. Ich skizziere nachher auch noch die dafür notwendige Strategie am Modell Hannover für das beschleunigte Verfahren in Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten. Unser Thema ist bei näherer Betrachtung infolge der verschiedensten Gefährdungssituationen und der im weitesten Sinn beteiligten Personen ungeheuer komplex. 1. Gefährdungszeiträume bis zum Erwachsenwerden: Veränderungsprozesse lassen sich nur einleiten, wenn man systematisch die Ausgangssituation analysiert. Und dafür gibt es vier Überschriften. 1. Deswegen lassen Sie uns zunächst den Lebensweg eines Kindes aufzeigen und festmachen, wann eine Kindeswohlgefährdung auftreten könnte, sowie die Fragen stellen: 1. "Wer ist für das Kindeswohl, dem zentralen Begriff des Familienrechts, verantwortlich?" 2. "Wer hätte frühzeitig reagieren können oder müssen, wenn Gefährdungen des Kindeswohls zu befürchten sind oder tatsäch

62 - 6 - lich auch vorliegen?" 3. "Wer kann oder muss einschreiten und mit welchen Mitteln?" a) Schon während der Schwangerschaft kennen wir das Phänomen der Kindeswohlgefährdung im tatsächlichen Sinn. D.h., man muss sich auch zur Erfassung der Dimension einer Problematik gedanklich vom 1666 BGB lösen, um breit genug das Thema zu durchdenken. Drogenmissbrauch durch die Schwangere (Nikotin, Alkohol, Tabletten, harte Drogen), körperliche oder psychische Einwirkungen auf die werdende Mutter von außen kennzeichnen z.b. eine Gefährdungssituation für das noch nicht geborene Kind. Als Täter kommen die Mutter selbst, der Erzeuger, der Partner oder die engste Familie in Betracht. Für die Verhinderung einer Gefährdung - auch durch Weitergabe von Informationen - tragen nicht nur die Schwangere selbst, der Partner, Verwandte, Freunde und Nachbarn Verantwortung, sondern auch der die Schwangerschaft begleitende Arzt - wenn es ihn gibt. Es gibt in diesem frühen Stadium auch schon Ansprechpartner, von denen man auch Hilfe erwarten kann, könnten in diesem frühen Stadium u.a. z.b. Frauenhäuser sein, karitative Einrichtungen von freien Trägern - 6 -

63 - 7 - oder den Kirchen, städtische Behörden und Einrichtungen sowie letztlich auch die Staatsanwaltschaft BGB hilft hier nicht. b) Der nächste Gefährdungsabschnitt im Leben eines Kindes wäre die Geburt selbst. Dabei ist sachlich zwischen einer Krankenhausgeburt, einer Hausgeburt oder einer nicht begleiteten Geburt zu unterscheiden. Gefährdungsrisiken - unabhängig vom eigentlichen Geburtsvorgang - bestehen eigentlich nur bei der nicht ärztlich oder durch Hebammen ü- berwachten Geburt. Hier könnte es Übergriffe durch die Mutter, den Erzeuger, den Partner oder die Familie geben. Sie bilden zusammen mit den Freunden und Nachbarn den Kern derjenigen, die von Unregelmäßigkeiten wissen könnten, weil sie die Schwangerschaft beobachtet haben, aber dann irgendwann das Baby z.b. vermissen. Das Spektrum der Gefährdungshandlungen reicht von der fehlenden medizinischen Versorgung der Mutter sowie des Neugeborenen bis hin zur Vernachlässigung der Erstversorgung bis hin zur Gefahr der Kindesaussetzung oder Kindestötung. Denken Sie nur an die vielen Babyleichenfunde - manchmal sogar mehrfach bezogen auf ein und dieselbe Frau -, die immer wieder in den Medien angeprangert werden

64 - 8 - Der Kindestötung oder Kindesaussetzung versuchen Engagierte durch die Einrichtung einer Babyklappe oder die Ermöglichung einer anonymen Geburt in einer Entbindungsanstalt zu begegnen. Beide Ideen sind in unserer Rechtsordnung juristisch nicht unproblematisch, weil es aus der Sicht der Kritiker heißt: Es gibt doch Vorschriften aus dem Strafrecht und dem Personenstandsrecht, die die Offenlegung der Elternschaft einfordern; auch ethische Überlegungen und die psychologische Beeinträchtigung der "anonym" heranwachsenden Kinder stünde dem entgegen. Der Blick auf das Kindeswohl lässt mich persönlich allerdings manches pragmatischer sehen. c) Aber auch dieses Thema will ich nicht weiter vertiefen, denn wir sollten unser Augenmerk auf die Phasen richten, die üblicherweise mit Kindeswohlgefährdung gedanklich in Verbindung gebracht werden. Dies ist das Babyalter, die Krippen und Kindergartenzeit, sowie die Schulphase. Während dieser Abschnitte erhöht sich die Gefahr auch durch das Hinzutreten weiterer Tatmotive und damit weiterer Täter. Je älter die Kinder werden, um so differenzierter müssen die Gegenstrategien sein; auch unser Handeln wird also anspruchsvoller

65 Wer sind die Täter? a) Die Gruppe der möglichen Täter wird durch die Mütter, den Partner, die engste Familie, Onkel, Nachbar, die Pflegefamilie, Erzieher, Jugendgruppenleiter, Schwimmlehrer und, und, und gebildet. Manchmal ist auch das Opfer selbst, in einer Art Selbstgefährdung z.b. durch Drogensucht oder Straftaten von Jugendlichen, gleichzeitig Täter. Die Erziehungsberechtigten sind dann mittelbare Täter, weil sie ihre Erziehungspflicht nicht ordnungsgemäß - aus welchen Gründen auch immer - wahrgenommen haben. Grundsätzlich kommen die Täter aus allen Schichten der Gesellschaft; aber leider ergeben sich gewisse Schwerpunkte, ohne dass sich die Gesamtzahl der Fälle etwa in den letzten fünf Jahren erhöht hätte. Tatsächlich sind besondere Probleme z.b. in Migrantenfamilien, bei Alleinerziehenden, sehr jungen Müttern und Vätern sowie im Suchtmilieu zu finden. Dies bedeutet, man muss externe Spezialisten für die "Problemgruppen" hinzuziehen, um richtige, greifende Lösungsansätze herauszuarbeiten. Das Handlungskonzept für einen verbesserten Umgang mit diesen Personen verbunden mit einem vorbeugenden Zugang liegt in einer frühzeitigen, phantasievollen, stets präsenten Information über die staatlichen Hilfsangebote, die diese aber auch erreichen muss. Das bedeutet für - 9 -

66 Migrantenfamilien, dass eine erfolgreiche Inegrationsarbeit geleistet werden muss. Zumindest wir müssen entsprechend fortgebildet sein. b) Was steckt dahinter, dass einige Menschen beim Thema "Kindeswohlgefährdung" auffallen? Ich will nur einige Stichworte, Reizworte zur möglichen Beschreibung der derzeitigen gesellschaftlichen Situation benennen: Werteverfall, Mängel in der Erziehung und Ausbildung, falsche Vorbilder, Egoismus, Verantwortungslosigkeit gegenüber der Gemeinschaft, falsch verstandene Freiheit, geforderte Problemüberantwortung an den Staat und damit weg von mir, Geldmangel bis hin zur Armut, Arbeitslosigkeit, strittige Schwerpunktsetzung der Politik, und, und, und. Im Zusammenhang mit Verbesserungsüberlegungen in diesen Themenfeldern muss man - allgemeinplatzartig - feststellen: positive Veränderungen in der Gesellschaft sind sehr schwer durchzusetzen und sind nur sehr langfristig zu sehen (auch beim Integrationsprozess), weil keineswegs ein allgemeiner Konsens über bestimmte mögliche Maßnahmen besteht. Wer also kurzfristig Erfolge erzielen will, darf sich nicht allein auf die möglichen Täter konzentrieren, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Problematik analysieren und sich die Punkte vornehmen, bei denen Veränderungen notwendig und auch leicht umsetzbar sind

67 Veränderungen in der Familie im engeren Sinn, also bei den Personensorgeberechtigten oder in der häuslichen Gemeinschaft, sind nach meinen Erfahrungen als Hochschullehrer aufgrund empirischer Forschungsergebnisse am schwierigsten zu erreichen, wenn diese Personen sich nicht von sich aus öffnen oder ihnen dabei geholfen wird, diesen Schritt zu gehen. Denen muss man dann allerdings die Vielzahl der schon in unserer Gesellschaft vorhandenen Hilfen vorstellen und sie zu der Inanspruchnahme "überreden". Außerhalb der Familie sind m.e. auch bei der derzeitigen Rechtslage Verbesserungsprozesse leichter zu initiieren, weil dabei die geschützte Freiheit der unmittelbar Pflege- und Erziehungsberechtigten nach Art. 6 Abs. 2 GG, die Allzweckwaffe gegen Einmischung, scheinbar nicht direkt betroffen ist. Sehr schnell wird immer wieder nach dem Gesetzgeber gerufen. Aber eines muss klar sein: gesellschaftliche Phänomene lassen sich juristisch begleiten, aber können mit Vorschriften nicht dauerhaft und allgemein gelöst werden. Deswegen ist der nach dem Gesetzgeber, wenn es nicht um eine ganz konkrete und dann zu diskutierende Maßnahme geht, wenig hilfreich

68 Der Stammtisch fordert vom Staat sehr schnell: Kindererziehungsführerschein, bestimmten Personen einfach die Kinder wegzunehmen usw. Wir leben aber in einem Staat, der - Gott sei Dank - keine Erziehungsmodelle zwingend vorgibt, auch wenn die Rechtsprechung von einem westlich geprägten Weltbild ausgeht. Allerdings duldet er keineswegs alles. Die dramatischen, spektakulären Fälle der Kindeswohlgefährdung sind juristisch und in der gesellschaftlichen Einschätzung in jeder Beziehung unproblematisch. Die Grenzfälle - wo zwar schon etwas geschehen ist, aber noch keine verheerenden Folgen aus der Sicht der Medien und der Zuschauer eingetreten sind - diese allerdings lösen Diskussionen aus, sind aber hinsichtlich der erforderlichen Reaktionen - zumindest aus heutiger juristischer Sicht - noch handhabbar. Im Einzelfall mag es aus der Sicht der verschiedenen Professionen unterschiedliche Einschätzungen geben, aber juristisch sind sie zu lösen und müssen auch gelöst werden. Allerdings die Vorbeugung, die Verhinderung, die Prävention, die Steuerung von Entwicklungen sind unser Problem und zeigen ein Stück Hilflosigkeit bzw. Ratlosigkeit auch bei den verantwortungsvoll Handelnden. 3. Wie komme ich an die Information? Damit will ich die potentiellen Täter, die eigentlich wichtigste, aber schwierigste Zielgruppe zur Erreichung einer Vorbeugung, verlassen und

69 mich der zweiten Personengruppe zuwenden, die für die Verhinderung des unkontrollierten Anwachsens eines schon begonnenen Problems "Kindeswohlgefährdung" wichtig ist. Wer müsste eigentlich eine Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkennen und die zu gewährende Hilfe oder ein Einschreiten initiieren und wie kann dies geschehen? Wer sind diese Personen und wie kann man ihnen helfen, ihre Pflicht zur Information - und es ist meines Erachtens eine Pflicht - zu erfüllen? Auch hier gibt es m.e. keine Patentlösung. Als "Informanten", Tippgeber - einige in unserer Gesellschaft reden sogar von einem Auffordern zum "denunziieren" - kommen nicht nur die schon aufgezählten potentiellen Täter, wenn sie eben nicht Täter sind - in Betracht. Diese Personen sind am dichtesten dran - am Täter oder am Opfer - und müssten eine Gefährdungslage, eine beginnende oder sogar schon eine vollendete Kindeswohlgefährdung beobachten. Die Profession "Ärzteschaft" rückt verstärkt in den Focus der Verantwortlichkeit. Die Ärzte können und müssen beobachten, registrieren, selbst versuchen einzuschreiten oder - dies wird streitig mit den Stichworten ärztliche Schweigepflicht und Vertrauensstellung diskutiert -konsequent

70 und zeitnah den zuständigen staatlichen Stellen - vielleicht nicht gerade die Staatsanwaltschaft - melden, wenn sie Verstöße gegen das Kindeswohl feststellen - von der Vernachlässigung bis hin zur Körperverletzung entdeckt haben. Der Vorschlag, verpflichtende regelmäßige Kinderarztbesuche für die Mutter/Eltern mit den Kindern vorzuschreiben, verstärkt den Druck. Schweigepflicht ist sicherlich ein schwieriges Kriterium; aber ich persönlich meine - und ich glaube, dass auch die Mehrheit der Ärzteschaft, insbesondere der Kinderärzte zustimmt -, dass der Schutz der Kinder vorrangig ist. Gegen das zweite Argument, dass man dann diese Eltern abschrecken würde, überhaupt zum Arzt zu gehen, hilft vielleicht tatsächlich - allerdings begrenzt - die gesetzliche Pflicht, Kleinkinder in bestimmten regelmäßigen Abständen einem autorisierten Kinderarzt vorzustellen. Selbstverständlich höre ich schon das Totschlagargument: "Wer bezahlt das?" Weitere Gegenargumente sind: "Was ist in der Zeit dazwischen?"; "Wer soll das durchsetzen?" Aber diese Fragen beeindrucken mich nur sehr begrenzt, weil es um das Wohl der Kinder geht und dieser Vorschlag keine problemlose Patentlösung darstellen soll. Er ist lediglich ein einzelner Baustein in einem Geflecht von Maßnahmen, um den Schutz der Kinder zu erhöhen

71 Ich weiß, dass das Hinschauen, die "Wächterfunktion" in die Familien in unserer modernen Gesellschaft mit vielen verschiedenen Migrationskulturen als eine besondere Beeinträchtigung der Freiheit - gerade von den Betroffenen - angesehen wird. Aber es gibt keine Freiheit, Kinder zu verletzen, zu missbrauchen, verhungern zu lassen oder auch nur zu vernachlässigen; zu dulden das die Schule geschwänzt wird oder ein Abgleiten in die Kriminalität hingenommen wird. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert: "Über ihre Betätigung" also das Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung " wacht die staatliche Gemeinschaft". Das ist so etwas wie ein Gesetzesvorbehalt, aber auf jeden Fall ein Kontrollrecht, ein Zugriffsrecht des Staates; aber nicht nur des Staates. Zwei Begriffe sind hier aus meiner Sicht für unser heutiges Thema besonders bedeutsam, die Worte "wacht" und "Gemeinschaft". Hier versteckt sich nämlich letztendlich auch ein Appell an uns alle, dieses Handeln von Eltern im Einzelfall kritisch zu würdigen. Mit dem Älterwerden des Kindes, mit der Kindergartenzeit, erweitert sich nicht nur der Täterkreis um die Erzieher - deswegen die Forderung nach einem erweiterten Führungszeugnis, das über Vorstrafen aus dem bereich der Sexualdelikte Auskunft gibt -, sondern es kommt eine verstärkte Gefährdung durch sexuelle Gewalt, häufig durch Verwandte, Nach

72 barn oder Freunde der Familie hinzu. Kindeswohlgefährdungen in diesem Alter sind aber leichter erkennbar, weil man schon mit den Kindern kommunizieren kann. Aber hier haben wir auch ein grundlegendes Problem, dass es Familien gibt, die aus unterschiedlichen Gründen ihre Kinder nicht in den Kindergarten geben wollen. Dies sind einmal Überlegungen, dass Eltern meinen, dass die Kinder besser, geborgener zu Hause erzogen werden sollten. Manchmal sind es auch Gründe, die kulturell begründet werden, weil man - aus deren Sicht - schädliche Einflüsse fürchtet; also das Misstrauen gegenüber den Erziehungsmodellen, die in kirchlichen, staatlichen oder anderweitigen Einrichtungen gepflegt werden. Aber denkt man nicht nur an die Kindeswohlgefährdung im üblichen Sinn, sondern auch an die Benachteiligungen als Folge von Sprachproblemen vieler Kinder, die nicht nur Grundschulen "ausbaden" müssen, so taucht ein weiteres Argument für eine verpflichtende Kindergartenzeit/Vorschulzeit auf. Das Lernen von sozialem Verhalten, das Vermitteln von Werten, Erziehung zu gesunder Ernährung ; alles positive Folgen einer Kindergartenzeit. Das frühzeitige Erkennen von Kindeswohlgefährdungen ist dabei fast nur noch ein Nebeneffekt

73 Alles dies sind Überlegungen, die in Ruhe abgewogen werden müssen, die aber m. E. nicht ideologisch oder sogar parteipolitisch diskutiert werden sollten., Was hindert die Personen, die Kenntnisse von Missständen haben oder meinen zu haben, ihr Wissen weiterzuleiten? Auch hier ist wieder ein Konglomerat an Motiven sehr schnell feststellbar. Es reicht von Scham bis hin zur Angst, es sind formale Überlegungen bis hin zur Frage, an wenn kann ich mich wenden, wenn ich z.b. auch Angst vor "Enttarnung" habe? Ich will nur wenige Beispiele bilden, um nicht zu abstrakt zu bleiben. Der Lebensgefährte einer Mutter wirkt auf das Kind mit physischer oder sexueller Gewalt ein. Die Mutter aber hängt an diesem Mann, man könnte auch soweit gehen und sagen: "Sie ist ihm hörig!" Eine tägliche Erfahrung der Gerichte in Gewaltschutzsachen, die zwar als Eilsache anhängig werden, bei denen die Anträge dann aber wieder zurückgenommen werden. Oder: Die Familie will die Problematik aufgrund eines besonderen kulturellen Verständnisses unter sich regeln. Oder: Die Frage: "Was geht mich das an?", ich bin doch nur der Nachbar. Oder: Der Kinderarzt, der meint, sich auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen zu können und zu müssen - viel stärker gilt es noch für den Seelsorger - und der befürchtet, seine Vertrauensstellung zu verlieren, weil die Mutter mit dem Kind vielleicht dann den Arzt wechselt oder überhaupt nicht

74 mehr zum Arzt geht und dann die Situation zu Lasten des zu schützenden Kindes eskaliert. Ich weiß nicht, ob Sie sich nicht auch schon einmal die Fragen in einer selbst erlebten Situation gestellt haben: "Musste man hier nicht eingreifen?"; "Warum habe ich nicht eingegriffen?" Ich fahre sehr häufig mit der Straßenbahn; und ich muss Ihnen selbstkritisch einräumen, immer wieder mit Situationen konfrontiert zu werden, die eindeutig gegen 1631 Abs. 2 BGB, also den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung, verstoßen, bis hin zur Situation, wo man sogar über die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes einer Körperverletzung nachdenken könnte und müsste. Ich bin nicht eingeschritten, sondern habe allenfalls Mutigere dann unterstützt. Was habe ich beobachtet? Die Täter haben sich eigentlich nie beeindrucken lassen, sondern vielmehr aggressiv in dem Sinne reagiert, dass es niemanden etwas anginge, wie sie mit ihren Kindern umgehen. Ein weitverbreiteter Irrtum übrigens. In diesem Zusammenhang stelle ich mir dann die Frage, was hat dich gehindert und - verallgemeinernd -, was hindert vielleicht Nachbarn, in dem Fall aus Bremen oder dem schlimmen Vorfall in Schwerin und auch den vielen anderen Extrembeispielen tätig zu werden? Ist es wirklich die

75 Vorstellung, man würde jemanden anderen denunzieren und man sei doch kein Verräter, Anschwärzer, ist es ein Desinteresse und der Betreffende fragt sich, warum soll ich die Welt verbessern? Oder ist es nicht vielmehr die Angst, sich selbst in Gefahr zu begeben? Ich kann für mich persönlich nur eindeutig auf Letzteres hinweisen. Ich vertraue in den geschilderten Situationen nicht auf die Unterstützung der Mitfahrenden, falls die Situation eskaliert. Auch das ist nicht nur mein persönliches Problem, sondern eine Konsequenz auf ein gesellschaftliches Verhalten der Mitmenschen. In der Schulzeit ergänzen den Verantwortungsbereich der Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen zusätzlich die Lehrerinnen und Lehrer. Hier sind insbesondere z. Β. die Sportlehrer, die äußerliche Veränderungen leichter erkennen als andere, gefordert. Aber auch Klassenlehrer/innen, denen eigentlich unerklärliche Verhaltens- oder Leistungsänderungen auffallen müssten. Ich bin mit einer Grundschullehrerin verheiratet und weiß von der Sorge der Erzieherinnen und der Lehrerschaft, vielleicht einen für den Verdächtigten fatalen Fehlalarm auszulösen. Als Beispiel ein Fall aus der Schule meiner Frau:

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