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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Frankfurt am Main, im März Maßgebliche Bedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Initiative gesundheitswirtschaft-rhein-main e.v. nachfolgend Veranstalter und dem Aussteller im Rahmen des 2. ehealth Kongresses - Vernetzte Gesundheit Rhein-Main & Hessen. 2. Standanmeldung Mit Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Aussteller alle Teilnahmebedingungen verbindlich an und gewährleistet, dass diese auch von den Erfüllungsgehilfen eingehalten werden. 3. Teilnahmebestätigung Ein Ausstellervertrag zwischen Veranstalter und Aussteller entsteht erst mit der Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter. Dieser behält sich vor, einzelnen Anbietern die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern. 4. Standzuteilung Die Standzuteilung erfolgt unter der Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, technischer Anforderungen und konzeptioneller Belange des Veranstalters. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Standfläche. Ferner garantiert der Veranstalter nicht für den Erfolg der Ausstellung, d.h. für Besucherzahlen und Kongressteilnehmer. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Besucherfrequenz am Ausstellungstag bzw. Stand. Der Eingang der Standanmeldung hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Standflächen. Die Lage der Ausstellungsfläche und die Besetzung der angrenzenden Stände können vom Veranstalter auch nach Versand der Standzuteilung umgestellt werden. Diese Änderungen begründen keine Minderungsansprüche. Eine Kündigung/Stornierung ist nur nach Maßgabe der Ziffer 7 möglich. Geschäftsstelle gesundheitswirtschaft rhein-main e.v.,c/o FuP Kommunikation GmbH, 1/6

2 Die Aushändigung der Anmeldeunterlagen begründet keinen Anspruch auf eine spätere Zulassung zur Ausstellung. Der Vertrag über die Standvermietung entsteht nur für die jeweils in Bezug genommene Ausstellung. Hieraus können keine darüber hinaus wirkenden Rechtsfolgen für künftige Ausstellungen abgeleitet werden. Für diese entstehen keine Ansprüche auf Abschluss weiterer Mietverträge oder die Zuweisung eines in der Vergangenheit mehrfach belegten Standplatzes. Der Aussteller darf die zugewiesene Ausstellungsfläche oder Teile derselben nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung vom Veranstalter abtreten, teilen oder untervermieten bzw. eine ihrer Rechte oder Pflichten laut diesem Vertrag abtreten oder übertragen, sofern keine Sonderbestimmungen für Aussteller existieren. 5. Zahlungsbedingungen Die Standmieten (ohne Nebenkosten) werden mit Erhalt der Teilnahmebestätigung in Rechnung gestellt und sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Skontoabzug zu entrichten. Bankgebühren bei Überweisungen aus dem Ausland gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wurden zu Lasten des Veranstalters bereits Gebühren berechnet, müssen diese vor Ort vom Aussteller gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises oder durch Barzahlung beglichen werden. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, ohne Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten. 6. Nebenkosten Die Nebenkosten werden nach der Veranstaltung gemäß den vom Aussteller getätigten Bestellungen in Rechnung gestellt. 7. Stornierung/Kündigung Der Aussteller kann nach Vertragsabschluss nur schriftlich und gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr von mindestens 25% des Rechnungsbetrages stornieren/kündigen. Bei Stornierung bis acht Wochen vor der Veranstaltung beläuft sich die Stornierungsgebühr auf 50% des Rechnungsbetrages. Erfolgt die Stornierung/Kündigung bis vier Wochen vor der Veranstaltung, bleibt der gesamte Rechnungsbetrag fällig. Geschäftsstelle gesundheitswirtschaft rhein-main e.v.,c/o FuP Kommunikation GmbH, 2/6

3 8. Übermittlung der Druck- und Veröffentlichungsunterlagen Der Aussteller stellt dem Veranstalter die erforderlichen Unterlagen und weiteres, für die Veröffentlichung der Werbung erforderliches Material rechtzeitig vor der vereinbarten Veröffentlichung der Werbung zur Verfügung. Die FuP Kommunikations-Management GmbH übernimmt für verspätet eingegangene Daten und Unterlagen, die aufgrund der Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden, keine Haftung. Die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die des Verlusts von Daten trägt der Aussteller. 9. Ausstellungsflächen, Standgrenzen Die gemietete Standfläche wird vor Aufbaubeginn vom Veranstalter gekennzeichnet. Im Interesse der anderen Aussteller, der Sicherheit sowie der Gewährleistung der Verkehrswege, ist das Überschreiten der Standgrenzen nicht zulässig. Abweichungen zur Standbuchung von geringem Ausmaß (bis 5%) sowie Einschränkungen der Nutzbarkeit bspw. durch Pfeiler begründen keinen Minderungsanspruch oder eine Nachberechnung. Reklamationen sind dem Veranstalter unmittelbar mitzuteilen. 10. Standaufbau Für den Standaufbau ist allein der Aussteller verantwortlich. Für alle Standaufbauten sind außerdem die Allgemeinen Bedingungen des Ausstellungsortes bindend. Als Standbegrenzungen werden keine Stellwände aufgestellt. Die Befestigung von Materialien an Wänden und Fußböden ist nicht möglich. Alle Stände sind an sichtbarer Stelle mit dem Firmennamen zu kennzeichnen. Werden dafür Blenden verwendet, dürfen diese die Standhöhe nicht überragen. Der Veranstalter behält sich vor, Standaufbauten im Interesse der benachbarten Aussteller verändern zu lassen. Die Ausstellungsstände und Einrichtungen sind von den Ausstellern selbst mitzubringen und aufzubauen. Tische, Stühle und Elektroanschlüsse können kostenpflichtig angemietet werden. Geschäftsstelle gesundheitswirtschaft rhein-main e.v.,c/o FuP Kommunikation GmbH, 3/6

4 11. Standmaterial Alle verwendeten Materialien müssen den sicherheits- und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechend schwer entflammbar (B1 nach DIN 4102) sein. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass der Fußboden am Veranstaltungsort nicht beschädigt wird. An Wänden, Säulen, Decken usw. dürfen Standwände, Plakate, Schilder o.ä. nicht mit Nägeln, Schrauben, Klebeband oder Klebstoff befestigt werden. Für etwaige Schäden haftet der Aussteller. Nach der Ausstellung sind die Standplätze in einwandfreiem und besenreinem Zustand zu hinterlassen. Der Aussteller haftet für alle angerichteten Schäden unmittelbar, unbeschadet einer Haftung des Frachtführers. 12. Sicherheitsvorschriften Es gelten die Sicherheitsvorschriften des Veranstaltungsortes. 13. Versicherung Die Aussteller sind verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zu einer zusätzlichen Versicherung gegen Beschädigung oder Verlust der Ausstellungsstücke während des Auf- und Abbaus, der Laufzeit der Ausstellung sowie des Transports wird geraten. Der Aussteller haftet auch für durch das Personal oder beauftragte Firmen entstandene Schäden. 14. Haftung Für Diebstahl und Verletzungen von Personen während Auf- und Abbau und Veranstaltung übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch die Verwendung und Präsentation seiner Standbauelemente, Objekte und Exponate entsteht. Der Abschluss einer Unfall- und Diebstahlversicherung wird empfohlen. Auch für Verluste oder Schäden, die durch Störungen in der Zuführung der Elektroanschlüsse entstehen, wird von Seiten des Veranstalters keine Haftung übernommen. 15. Sonstige Bestimmungen Der Hausherr des Veranstaltungsortes hat das Hausrecht in allen Raumbereichen. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche Geschäftsstelle gesundheitswirtschaft rhein-main e.v.,c/o FuP Kommunikation GmbH, 4/6

5 vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so ergeben sich hieraus für den Aussteller weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche gegenüber dem Veranstalter. Auch aus einer Einschränkung oder Absage der Veranstaltung ergeben sich keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf kurzfristige Änderungen der Standabmessung, Platzierung o.ä. Der Veranstalter behält sich das Recht auf Durchführung von Änderungen der Veranstaltung einschließlich der Daten, Zeiten und des Veranstaltungsorts vor. Der Veranstalter bemüht sich darum, den Aussteller innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über alle Änderungen in Kenntnis zu setzen und ist nicht für Schäden aufgrund dieser Änderungen haftbar. Behördliche Genehmigungen hat ausnahmslos der Aussteller einzuholen. Des Weiteren ist er dafür verantwortlich, dass an seinem Stand die gewerberechtlichen, polizeilichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen befolgt werden. Wird in Folge eines Verstoßes dagegen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht genehmigt oder vor Ende der Veranstaltung der Standabbau notwendig, ergeben sich daraus keine Kostenrückerstattungsansprüche gegenüber dem Veranstalter. 16. Werbung Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Veranstalter ist es dem Aussteller nicht gestattet, weitere Gewerbetreibende (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zur Veranstaltung zu bestellen. Das Auslegen oder Verteilen von Broschüren, Prospekten, Flyern o.ä. ist grundsätzlich nur auf der eigenen Standfläche gestattet. Gleiches gilt für das Verteilen von Werbematerial durch Hostessen und ungenehmigtes Auslegen auf Auslageflächen und weiteren Bereichen des Veranstaltungsortes. 17. Bild- und Tonaufnahmen, Tonwiedergabe Bild- und Tonaufnahmen bzw. Übertragungen des Ausstellers oder Dritter muss der Veranstalter zustimmen. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ausstellungsständen zu machen und für Presseveröffentlichungen oder Werbung zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Ihm ist des Weiteren der Gebrauch von Megaphonen, Geschäftsstelle gesundheitswirtschaft rhein-main e.v.,c/o FuP Kommunikation GmbH, 5/6

6 Lautsprechern und anderen Möglichkeiten der Tonwiedergabe untersagt. Die Störung anderer Aussteller und der Veranstaltung insgesamt ist in jedem Fall zu vermeiden. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA ist Sache des Ausstellers. 18. Sonstige Vereinbarungen Jede Ergänzung oder Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenreden bestehen nicht. Andere Dokumente, welche der Aussteller dem Veranstalter bereitstellt und die von diesem Vertrag abweichen, mit ihm in Widerspruch stehen oder nicht in ihm enthalten sind, erfordern eine spezifische Anerkennung durch den Veranstalter. 19. Datensicherheit Personen- und gesellschaftsbezogene Daten werden vom Veranstalter auf der Grundlage der geltenden Datensicherheits- und Rechtsvorschriften elektronisch verarbeitet. Der Veranstalter erstellt, verarbeitet und nutzt die Daten zur Pflege der bestehenden Kundenbeziehungen, für Marketingaktivitäten, für vom Veranstalter durchgeführte Veranstaltungen sowie für andere Mitteilungen im Rahmen der Dienstleistungserbringung. Dritte Vertragspartner (z.b. Grafiker, Druckerei, Lettershop) erhalten die Daten nur im Auftrag und nur soweit, als es für die Ausführung der geeigneten Serviceleistungen erforderlich ist. Der Veranstalter schließt eine Verwendung von Daten durch Drittparteien aus und versichert, dass Adressen an Drittparteien weder verkauft noch vermietet bzw. diesen anderweitig zu kommerziellen oder anderen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. 20. Schlussbestimmungen Sind einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen unwirksam, bleibt die Gültigkeit der anderen davon unberührt. Die unwirksamen Bedingungen sind derart zu überarbeiten, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt deutsches Recht, auch wenn der Aussteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Geschäftsstelle gesundheitswirtschaft rhein-main e.v.,c/o FuP Kommunikation GmbH, 6/6

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