MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 Europäisches Parlament Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 0136/2015, eingereicht von Vivien Saunders, britischer Staatsangehörigkeit, zu angeblich falschen Mehrwertsteuer-Rückzahlungen durch die Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs (HMRC) 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent ist Vorsitzender der Vereinigung von Golfplatzbesitzern, die die privaten Golfvereine im Vereinigten Königreich vertritt. Die Mitglieder und Kunden dieser Vereinigung sind nicht von der Mehrwertsteuer befreit. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 27. Oktober Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Januar 2016 Der Petent bemängelt die von den Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Limited gewährten Mehrwertsteuer-Erstattungen an steuerpflichtige Sportvereine. Gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/112/EG 1 ( Mehrwertsteuer- Richtlinie ) sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Durch diese Vorschrift sollen derlei sportliche Aktivitäten, die gemeinnützige Einrichtungen den teilnehmenden Bürgern anbieten, im öffentlichen Interesse gefördert werden. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist das Angebot sportlicher Aktivitäten von der Mehrwertsteuer befreit. 1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom , S. 1). CM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 Die Rechtssache Bridport and West Dorset Golf Club betraf das Entgelt, das Gäste, d. h. Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins, für den Zutritt zum Platz entrichten müssen ( Greenfee ). Die Verantwortlichen des Bridport-Golfclubs beantragten die Erstattung der Mehrwertsteuer auf diese Greenfee, da gemäß den EU-Rechtsvorschriften Nichtmitglieder nicht von diesen Leistungen ausgeschlossen werden dürften. Der Gerichtshof befand, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen durch eine gemeinnützige Einrichtung nicht darauf ankommt, ob diese Leistungen für ein Mitglied der Einrichtung oder für ein Nichtmitglied erbracht werden. Es wurde befunden, dass die Mitgliedstaaten nicht die Befugnis haben, bestimmte Gruppen von Empfängern dieser Leistungen von der Mehrwertsteuer-Befreiung auszuschließen. Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs änderte das Vereinigte Königreich seine Mehrwertsteuergesetzgebung, um zu gewährleisten, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Sports sowohl an Mitglieder gemeinnütziger Einrichtungen als auch an Nichtmitglieder von der Steuer befreit wird. Diese Änderungen traten am 1. Januar 2015 in Kraft. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU müssen die im Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuer-Richtlinie erhobenen Steuern zurückerstattet werden. Daher führte die Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs (HMRC) ein System ein, über das Sportvereine gemäß Artikel 80 des Mehrwertsteuergesetzes von 1994 (Value Added Tax Act 1994) die Rückerstattung unrechtmäßig erhobener Mehrwertsteuerbeträge beantragen können. Laut der Darlegung des Petenten wird über dieses System die Mehrwertsteuer auch in den Fällen zurückgezahlt, in denen die Dienstleistungen nicht für Personen erbracht wurden, die an einer sportlichen Aktivität teilnahmen. Der Petent bezieht sich dabei insbesondere auf Fälle, in denen Vereine, Unternehmen oder andere Körperschaften die Einrichtungen eines Golfvereins für eigene Zwecke mieten (z. B. im Rahmen sogenannter Society Golf Days bzw. Corporate Golf Days ), sowie auf Angebote für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs und schlussendlich die nationalen Gerichte haben festzustellen, ob die wahren Empfänger der Dienstleistung im Bereich des Sports Personen sind, die an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Dabei müssen alle Umstände, unter denen die Transaktion in jedem einzelnen Fall stattfindet, berücksichtigt werden, um die wesentlichen Merkmale zu ermitteln. Die Steuer- und Zollbehörde erstattet die Mehrwertsteuer offenbar nur in Fällen, in denen die Dienstleistung für Personen erbracht wird, die tatsächlich an den sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Was die sogenannten Golf Days und andere Veranstaltungen betrifft, ist die Steuer- und Zollbehörde der Ansicht, dass, wenn eine Körperschaft zur Unterhaltung ihrer Mitarbeiter oder Gäste einen Golf Day veranstaltet, nicht das Angebot einer sportlichen Aktivität für Einzelpersonen im Vordergrund steht, sondern die Körperschaft vielmehr zu ihrem eigenen Vorteil handelt. Daher ist in diesem Fall die Körperschaft selbst die tatsächlich Begünstigte der sportlichen Dienstleistung. Derlei Angebote von gemeinnützigen mitgliedschaftlich verfassten Sportvereinen können nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden und werden daher nach den geltenden Sätzen besteuert. Wenn jedoch Angestellte eines Unternehmens einen Golf Day oder ähnliches in Anspruch nehmen und die Kosten zu einem großen Teil selbst bestreiten, z. B. durch einen eigenen Verein, betrachtet die Zoll- und PE v /8 CM\ doc

3 Steuerbehörde dies als Angebot für eben diese Einzelpersonen 1. Auch auf Dienstleistungen für Reisebüros und Reiseveranstalter, die mit einem Sportverein vereinbart haben, dass sie dessen Anlagen an Einzelpersonen, Gruppen oder Körperschaften vermieten, wird der reguläre Mehrwertsteuersatz erhoben. Diese Leistungen werden nicht für Einzelpersonen erbracht und werden daher nicht im Rahmen des Rückerstattungssystems des Vereinigten Königreichs zurückgezahlt. Der Grund dafür ist, dass im Fall der Erbringung einer Leistung für Reisebüros oder Reiseveranstalter durch einen gemeinnützigen mitgliedschaftlich verfassten Sportverein eben diese Reisebüros oder Reiseveranstalter die Begünstigten sind, da sie die Dienstleistung wiederum ihren eigenen Kunden anbieten. Derlei Angebote werden daher nach den geltenden Mehrwertsteuersätzen besteuert 2. Die Verfahrensweise des Vereinigten Königreichs steht offensichtlich im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU. Anhand der vorliegenden Informationen sieht die Kommission keinen Grund, warum die Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs Anträgen auf Erstattung der Mehrwertsteuer für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Sports stattgeben sollte, wenn die tatsächlich Empfänger dieser Dienstleistung nicht diejenigen sind, die tatsächlich an der sportlichen Aktivität teilnehmen. Der Petent weist ebenfalls darauf hin, dass die Erstattungsanträge der Sportvereine sich auch auf die auf Nahrungsmittel, Getränke u. ä. erhobene Mehrwertsteuer beziehen, obwohl hier kein Grund für eine Erstattung vorliegt. In der Tat betrifft die Befreiung gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m ausschließlich Dienstleistungen im Bereich des Sports. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Einnahmen eines Sportvereins, die nicht dadurch entstehen, dass einer Einzelperson die Möglichkeit zur Teilnahme an einer sportlichen Aktivität verschafft wird, nicht von den Änderungen der Gesetzesvorschriften des Vereinigten Königreichs betroffen sind. Im Fall von Golf Days und ähnlichen Veranstaltungen sieht die Steuer- und Zollbehörde die Bewirtung als wesentlichen Bestandteil des Rahmenprogramms und eindeutig nicht als notwendigen Teil der sportlichen Tätigkeit an. Die Steuer- und Zollbehörde merkt an, dass es bei diesen Veranstaltungen in der Regel ein separates Bewirtungsangebot gibt, für das dann der reguläre Mehrwertsteuersatz fällig wird. Wird die Bewirtung von einem dritten Anbieter übernommen, so gilt dies auch dann als separates Bewirtungsangebot, wenn der Kunde eine einzige, alle Posten umfassende Rechnung erhält und diese auf einmal begleicht 3. Die Verfahrensweise des Vereinigten Königreichs steht offensichtlich im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU. Anhand der vorliegenden Informationen sieht die Kommission keinen Grund, warum die Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs Anträgen auf 1 Mehrwertsteuer-Informationsblatt der Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs (HMRC VAT information sheet) 01/15: Ansprüche von gemeinnützigen mitgliedschaftlich verfassten Sportvereinen auf die Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuerbeträge für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich des Sports für Nichtmitglieder, Punkt Mehrwertsteuer-Informationsblatt der Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs (HMRC VAT information sheet) 01/15: Ansprüche von gemeinnützigen mitgliedschaftlich verfassten Sportvereinen auf die Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuerbeträge für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich des Sports für Nichtmitglieder, Punkt Mehrwertsteuer-Informationsblatt der Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs (HMRC VAT information sheet) 01/15: Ansprüche von gemeinnützigen mitgliedschaftlich verfassten Sportvereinen auf die Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuerbeträge für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich des Sports für Nichtmitglieder, Punkt 4.7. CM\ doc 3/8 PE v02-00

4 Erstattung der Mehrwertsteuer für die Erbringung von Dienstleistungen stattgeben sollte, die für die Benutzung einer Sportanlage nicht zwingend erforderlich sind. Schließlich merkt der Petent an, dass die mitgliedschaftlich verfassten Golfvereine, die die Erstattungsanträge bei der Zoll-und Steuerbehörde stellen, nicht beabsichtigen, die Mehrwertsteuer an die Golfspieler zurückzahlen, die sie ursprünglich entrichtet haben. Die Kommission merkt an, dass die Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuerbeträge im Rahmen des Erstattungssystems des Vereinigten Königreichs an bestimmte Auflagen gebunden ist. 1 Ein gemeinnütziger Sportverein, der der Auffassung ist, für Dienstleistungen im sportlichen Bereich zu viel Mehrwertsteuer entrichtet zu haben, muss unter anderem nachweisen, dass Vorkehrungen getroffen wurden, damit die Mehrwertsteuer den Nichtmitgliedern erstattet werden kann, die sie ursprünglich entrichtet haben; außerdem muss sich der Verein rechtlich dazu verpflichten, dies zeitnah zu tun. Die Kommission ist der Meinung, dass die Zoll- und Steuerbehörde Erstattungsanträgen nicht stattgeben sollte, wenn ein Sportverein nicht beabsichtigt, die Mehrwertsteuer an seine Kunden zurückzuzahlen, und damit vorstehend erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist. Fazit In Anbetracht der vorstehend erläuterten Umstände sieht die Kommission keinen hinlänglichen Grund dafür, das Vereinigte Königreich in Bezug auf seine Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an Sportvereine im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Bridport and West Dorset Golf Club Limited zu belangen. 4. Antwort der Kommission, eingegangen am 30. Mai 2016 In seinem Schreiben vom 14. Januar und zwei s vom 5. April 2016 an das Europäische Parlament übermittelte der Petent zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit seiner Petition. Diese Informationen haben keinen Einfluss auf die Bewertung der ursprünglich vom Petenten dargelegten Angelegenheit durch die Kommission. Zunächst kritisierte der Petent die von den Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Limited gewährten Mehrwertsteuer-Erstattungen an steuerpflichtige Sportvereine. Der Petent wirft nun auch Fragen zur Rechtmäßigkeit der Beschränkungen auf, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Befreiung für Dienstleistungen im Bereich des Sports gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m und für die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie des Rates 2006/112/EG 2 festgelegt hat. Der Petent ist der Auffassung, dass die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, und insbesondere der Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport (Value Added Tax Sports Order 1999), nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht. 1 Mitteilung der Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs Nr. 700/45: Fehler bei der Mehrwertsteuer korrigieren, Anpassungen vornehmen und Anträge stellen. 2 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 28. November 2006, S. 1). PE v /8 CM\ doc

5 Der Petent hat der Kommission eine Beschwerde mit demselben Inhalt (CHAP (2015) 636) übermittelt. Der Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben dargelegt, dass es sich bei der Maßnahme, die der Petent bemängelt, dem Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport, um eine Maßnahme gegen Steuerflucht handelt, die verabschiedet wurde, um gegen Transaktionen, die dazu dienen, die Erfordernis der Entrichtung von Mehrwertsteuer zu umgehen, vorzugehen. Offenbar haben mehrere gewinnorientierte Sportvereine Systeme zum Umgehen der Mehrwertsteuer eingeführt, um Vorteile aus der Befreiung für Dienstleistungen im Bereich des Sports gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m und für die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der Mehrwertsteuerrichtlinie zu ziehen. Eine typische Vorgehensweise besteht darin, dass ein gewinnorientierter Verein durch die Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung neu strukturiert wird und in deren Satzung Zahlungen an den Verein festgelegt sind. Der gewinnorientierte Verein vermietet den Grund und die Einrichtungen in seinem Besitz anschließend an die gemeinnützige Einrichtung und legt seinerseits ungeachtet des Normalwerts die laut dem Pachtvertrag zu zahlenden Gebühren fest. Der gewinnorientierte Verein erbringt anschließend Verwaltungsdienstleistungen, die nach den geltenden Sätzen besteuert werden, und/oder vermietet den Golfplatz steuerfrei an die gemeinnützige Einrichtung. Die Einrichtung wiederum gibt, nachdem ihre Dienstleistungen steuerbefreit sind, vor, Mitgliedschaften zu verkaufen und steuerbefreite Dienstleistungen im Bereich des Sports an ihre Mitglieder und Besucher zu verkaufen. Der Kommission ist bewusst, dass das Ziel, das mit dem Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport verfolgt wird, im Unterbinden des Missbrauchs der Befreiungen gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l durch gewisse Sportvereine besteht. Dem Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport entnimmt sie, dass ihre Bestimmungen nicht einfach aus dem Grund zur Anwendung kommen, dass eine gemeinnützige Einrichtung von einer dritten Partei ein Grundstück mietet. Hier ist eine spezifischere Verbindung zwischen dem Grundeigentümer und der gemeinnützigen Einrichtung erforderlich. Eine derartige Verbindung würde beispielsweise vorliegen, wenn ein gewinnorientierter Verein, der ein Grundstück für das Betreiben eines Golfplatzes erschlossen hat, zum Schein eine gemeinnützige Einrichtung gründet, jedoch ein gewisses Maß an Kontrolle über den Verein, der von diesem Grundstück aus betrieben wird, behalten möchte. Dem liegt also die Absicht zugrunde, sicherzustellen, dass Dienstleistungen von Sportvereinen, die dem Einfluss des Markts ausgesetzt sind und deren Gewinne von Personen mit einem finanziellen Interesse an den Ergebnissen dieser Aktivitäten abgeschöpft werden können, gemäß den geltenden Sätzen besteuert werden. Befreiung von sportlichen Aktivitäten von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Mehrwertsteuerrichtlinie Das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen und das damit verbundene Zurverfügungstellen von Zubehör und anderer Ausstattung für das Ausüben von Sport oder Körperertüchtigung stellen Dienstleistungen dar, die von der Mehrwertsteuerrichtlinie abgedeckt werden. Daher unterliegen diese Tätigkeiten CM\ doc 5/8 PE v02-00

6 grundsätzlich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Mehrwertsteuer. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m von der Mehrwertsteuer befreit. Der genaue Geltungsbereich dieser Ausnahme wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache C-174/00, Kennemer Golf and Country Club und in der Rechtssache C-253/07, Canterbury Hockey Club untersucht. Insbesondere in letzterem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Befreiung dazu dienen soll, das Betreiben von Sport und Körperertüchtigung als Tätigkeiten von öffentlichem Interesse zu fördern, dass sie aber nicht für sämtliche Dienstleistungen, die mit diesen Aktivitäten im Zusammenhang stehen, gilt. Hingegen ist diese Ausnahme Gegenstand einer Reihe von Bedingungen, die in Artikel 132 Punkt 1 Buchstabe m festgelegt sind. Die Dienstleistungen müssen demnach von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden. Die Dienstleistungen müssen im engen Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehen und für Personen, die an derartigen Aktivitäten teilnehmen, erbracht werden. Das Erbringen dieser Dienstleistungen ist nur steuerbefreit, wenn sie für den Sport oder die körperliche Regeneration wesentlich sind. Was den Begriff Einrichtung ohne Gewinnstreben betrifft, so liegt es bei den zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich, unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände jedes Einzelfalls festzustellen, ob eine bestimmte Einrichtung den Anforderungen entspricht, um gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m als Einrichtung ohne Gewinnstreben eingestuft zu werden. Dabei müssen die Ziele der jeweiligen Einrichtung, wie sie in ihrer Satzung festgelegt sind, berücksichtigt werden (siehe Rechtssache C-174/00, Kennemer, Randnummer 26 und 27). Wesentlich ist das Ziel, das die Einrichtung verfolgt, d. h. die Einrichtung darf im Gegensatz zu einem gewerblichen Unternehmen nicht darauf abzielen, Gewinne für ihre Mitglieder zu erzielen. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten der Einrichtung ohne Gewinnstreben einen Nutzen für die Menschheit darstellen. Die Tatsache, dass eine Einrichtung ohne Gewinnstreben Gewinne erzielt, hat, auch wenn diese angestrebt oder systematisch erzielt werden, hat keinen Einfluss auf die ursprüngliche Einstufung der Einrichtung, solange diese Gewinne nicht als solche auf ihre Mitglieder aufgeteilt werden. In der Tat wird es den Einrichtungen in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m nicht verboten, ihr Finanzjahr mit einer positiven Bilanz abzuschließen (siehe Rechtssache 174/00, Kennemer, Randnummer 28). Mit Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m wird also ein Element zur Unterscheidung zwischen Einrichtungen ohne Gewinnstreben und gewerblichen Unternehmen eingeführt, das im Gegensatz zu einer strikten Neutralität der Besteuerung steht (siehe Rechtssache C-495/12, Bridport and West Dorset Golf Club, Randnummer 36). Befreiung der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der Mehrwertsteuerrichtlinie Der Geltungsbereich der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l dargelegten Steuerbefreiung wurde vom Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache C-150/99 Stockholm Lindöpark überprüft. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das grundlegende Merkmal des Begriffs der Verpachtung oder Vermietung von Immobilien darin liegt, dass der anderen Partei vertraglich für eine bestimmte Zeitspanne und gegen Bezahlung das Recht zugestanden wird, eine Immobilie zu nutzen, als ob die Person der Eigentümer wäre, wobei alle anderen Personen PE v /8 CM\ doc

7 von diesem Recht ausgeschlossen werden. Für Dienstleistungen, die gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l steuerbefreit sind, sollte es daher einen klaren Faktor geben, anhand dessen sie sich von der Überlassung von Sportanlagen im herkömmlichen Sinn unterscheiden und als Vermietung oder Verpachtung kategorisieren lassen. Was die Einstufung der Überlassung von Sportanlagen betrifft, hat der Gerichtshof erklärt, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Ausüben von Sport oder Körperertüchtigung möglichst weitgehend als eine Einheit anzusehen sind. Da das Betreiben eines Golfplatzes nicht nur die passive Tätigkeit des Bereitstellens des Golfplatzes, sondern auch zahlreiche Geschäftstätigkeiten, wie zum Beispiel Überprüfungen, Verwaltungsaufgaben und laufende Erhaltungsarbeiten seitens des Dienstleistungsanbieters und das Zurverfügungstellen anderer Einrichtungen umfasst, kann das Verpachten eines Golfplatzes, außer unter recht außergewöhnlichen Umständen, nicht die wichtigste Dienstleistung darstellen. Grundsätzlich sind die nationalen Behörden und Gerichte, die die alleinige Kompetenz für die Bewertung der Fakten haben, dafür zuständig, angesichts der konkreten Umstände in jedem Fall die wesentlichen Merkmale der jeweiligen Transaktion zu ermitteln, um sie gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen. Die allgemeine Bestimmung zur Verhinderung der Steuerumgehung in Artikel 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie Durch die allgemeine Bestimmung zur Verhinderung der Steuerumgehung in Artikel 131 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch anzunehmen. Dabei müssen die Mitglieder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts berücksichtigen, insbesondere auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vereinigte Königreich ist demnach berechtigt, Bedingungen festzulegen, und z. B. die Definition einer Einrichtung ohne Gewinnstreben zu klären, um jene Einrichtungen, deren Gewinne von Personen mit finanziellem Interesse an den Tätigkeiten der Einrichtung abgeschöpft werden können, auszuschließen. Der Begriff einer Einrichtung ohne Gewinnstreben stellt einen grundlegenden Gegensatz zum Begriff eines gewerblichen Unternehmens dar, in dem für den Gewinn derjenigen gearbeitet wird, die es leiten oder die finanzielles Interesse an ihm haben. Die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhinderung jeglicher möglicher Handlungen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder des Missbrauchs festzusetzen haben, dürfen nicht in einer Weise formuliert sein, die es einer Einrichtung praktisch unmöglich oder sehr schwierig macht, sie anhand von Beweisen für das Gegenteil zu entkräften, wenn die Einrichtung der Meinung ist, dass ihre Dienstleistungen in den Bereich der jeweiligen Ausnahmen fallen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs sind sich dieser Anforderung offenbar bewusst und haben der Kommission versichert, die Umstände jedes einzelnen Falls sorgfältig abzuwägen, bevor eine Entscheidung darüber gefällt wird, ob die Bestimmungen des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung der Steuerumgehung zum Tragen kommen. Die CM\ doc 7/8 PE v02-00

8 Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission auch zugesichert, dass jegliche Fälle, in denen Einrichtungen der Ansicht sind, dass der Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport nicht gilt, anhand ihrer besonderen Merkmale geprüft werden. Der einschlägige Rechtsstreit im Vereinigten Königreich scheint dies zu belegen. Zahlreiche Fälle, in welchen Einrichtungen der Ansicht waren, dass der Beschluss von 1999 über die Mehrwertsteuer für Sport nicht gilt, wurden vor die Gerichte des Vereinigten Königreichs gebracht. Fazit Aufgrund der vorgenannten Ausführungen sieht die Kommission keinen Grund dafür, das Vereinigte Königreich hinsichtlich des Beschlusses über die Mehrwertsteuer für Sport von 1999 zu belangen, bei dem es sich um eine Maßnahme zur Verhinderung der Steuerumgehung handelt, die angenommen wurde, um gegen Transaktionen vorzugehen, die dazu dienen, das Erfordernis der Erhebung von Mehrwertsteuer zu umgehen. Die Maßnahme scheint im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU zu stehen. PE v /8 CM\ doc

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