EUROPÄISCHES PARLAMENT
|
|
- Margarete Schmitz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Petition 255/2003, eingereicht von Gérard Keyser, französischer Staatsangehörigkeit, betreffend eine angeblich doppelte Besteuerung des Kapitals 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent erklärt, sein Kapital werde sowohl in Frankreich als auch in Belgien besteuert. Gegen die Besteuerung in Frankreich hat er nichts einzuwenden, doch erhebt er Zweifel an der zweiten Besteuerung in Belgien; dort müsse er, weil er in Belgien versichert sei, Beiträge zu einem Fonds leisten, der dem Sektor der Sozialrenten zugute komme. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 17. Oktober Die Kommission wurde gemäß Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung um Auskunft ersucht. 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 3. Juli Der Petent lebt in Frankreich und ist dort steuer- und sozialabgabenpflichtig. Seine Einkünfte aus beweglichem Kapital unterliegen insbesondere einer Sozialabgabe in Höhe von 2 % 1, die an die nationale (französische) Altersversicherungskasse der abhängig Beschäftigten abgeführt wird. Gleichzeitig unterliegt der Petent als Bezieher von (gesetzlichen) Rentenleistungen und Versicherungsleistungen (Zusatzvorsorgeleistungen) des nationalen belgischen Pensionsamts (ONP) einem Solidaritätsbeitrag auf die Gesamtheit seiner aus Belgien stammenden Einkünfte. 1 Seit dem 1. Juli ,3 %. CM\ doc PE v02-00
2 Der Petent wertet diese Doppelbesteuerung als Diskriminierung, da die Sozialabgabe in Frankreich 1 die gleiche Funktion habe wie der belgische Solidaritätsbeitrag. Nationale belgische Gesetzgebung 2 Seit Januar 1995 sieht die belgische Gesetzgebung einen Solidaritätsbeitrag vor, der vom Bruttobetrag der Leistungen abgezogen wird, die Anspruchsberechtigte vom Nationalen Pensionsamt (ONP) unabhängig davon erhalten, ob sie ihren Wohnsitz im Land haben oder nicht. Die progressive Beitragshöhe (Höchstsatz: 2 %) wird unter Zugrundelegung des Gesamteinkommens aus den gesetzlichen und den zusätzlichen Renteneinkünften, regelmäßigen Zahlungseingängen sowie Kapitalerträgen (die in eine fiktive monatliche Rente umgerechnet werden) festgelegt. Die ermittelte Höhe des Solidaritätsbeitrags wird auf die vorgenannten Einkünfte belgischen Ursprungs erhoben. Der auf diese Weise errechnete Beitrag wird in Gänze lediglich von der vom ONP gezahlten gesetzlichen Rente abgezogen. Der zur Finanzierung des belgischen Sozialversicherungssystems dienende Beitrag kommt bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer in Belgien zum Abzug 3. Bemerkungen der Kommission Die aus der Erhebung von Sozialabgaben von einem Rentenempfänger sowohl im Aufenthaltsstaat als auch im Quellenstaat erwachsende Doppelbesteuerung, bei der der Betreffende per definitionem der Möglichkeit enthoben ist, gleichzeitig in den Genuss von Leistungen beider Sozialversicherungssysteme zu kommen, könnte gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von Personen im Binnenmarkt (Artikel 18, 39 bzw. 43 EGV, je nach konkretem Fall) 4 verstoßen. Die Dienststellen der Kommission sind seit jeher der Ansicht, dass es eine derartige Doppelbesteuerung zu vermeiden gilt. Die Kommission stellt sich zunächst die Frage, ob der belgische Beitrag, der Gegenstand der vorliegenden Petition ist, nicht kraft seiner Merkmale und ungeachtet seiner sozialen Funktion Bestandteil einer Einkommensteuer sein könnte, die auf alle belgischen Altersruhestandsgelder erhoben wird, und zwar unabhängig davon, ob diese an Bürger mit 1 Es hat nicht den Anschein, als berücksichtige Frankreich bei der Besteuerung des Petenten die belgischen Abzüge. 2 Gesetz vom 30. März 1994 über Sozialvorschriften vom , in Kraft seit dem , seither mehrfach abgeändert: 3 Zur Ermittlung des steuerbaren Betrages wird der Beitrag vom Leistungsgesamtbetrag des ONP in Abzug gebracht. 4 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in Fragen der sozialen Sicherheit ist in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige..., die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, abgeändert (konsolidierte Fassung ABl. L 28 vom ), verankert; PE v /5 CM\ doc
3 Wohnsitz im In- oder im Ausland 1 gezahlt wird. Im letztgenannten Fall könnte die kumulative Wirkung von Beitrag und Abgabe, die aus der Sicht des Aufenthaltsstaates des Rentenbeziehers derselben Natur wäre, einer Doppelbesteuerung entsprechen. In Ermangelung einer Harmonisierung durch die Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten frei, sich bei der Direktbesteuerung für das Steuersystem zu entscheiden, das sie für das geeignetste halten, wobei sie bei deren Anwendung das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten haben. Für den Bereich der Einkommensteuer haben die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Abkommen geschlossen, um eine Doppelbesteuerung als Folge der gleichzeitigen Anwendung ihrer jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall fällt die Maßnahme, die Gegenstand dieser Petition ist, nicht in den Anwendungsbereich des französisch-belgischen Abkommens 2 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer. Die Dienststellen der Kommission sind allerdings der Auffassung, dass dieser Fall von Doppelbesteuerung durch eine Verfahrensweise analog zum französisch-belgischen Abkommen von 1964 gelöst werden könnte. In Artikel 12 dieses Abkommens ist vorgesehen, dass private Altersversorgungsleistungen nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig sind, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. In Artikel 18 über die nicht besonders erfassten Einkünfte ist festgelegt, dass die Einkünfte von Bürgern mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nur in diesem Vertragsstaat der Einkommensteuer unterliegen, sofern in dem vorliegenden Abkommen dazu nicht anderweitige Festlegungen getroffen sind. Wendet man diese Bestimmungen analog auf die Maßnahme an, die Gegenstand der vorliegenden Petition ist, so könnten die in Belgien erfolgenden Abzüge von einer Rente eines in Frankreich Ansässigen als Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens betrachtet werden. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat sich die Kommission an die Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten (B und F) gewendet, um in Erfahrung zu bringen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt, und um sie gegebenenfalls anzuregen, ihre Sozialabgabensysteme für Nichtansässige den Gemeinschaftsvorschriften und den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens entsprechend anzupassen. Es wird vorgeschlagen, die vorliegende Petition nicht zu schließen. 1 Zur fiskalischen Natur der französischen Sozialbeiträge (CRDS und CSG) vgl. Urteile vom in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98, Europäische Kommission gegen Französische Republik, Slg. I-995 und In Brüssel am 10. März 1964 unterzeichnetes Abkommen, in Kraft gesetzt durch Gesetz Nr vom 26. Dezember 1964, ratifiziert in Paris am 17. Juni 1965, in Kraft getreten am selben Tag und veröffentlicht durch Dekret Nr vom 11. August (ABl. vom 15. August 1965) (Berichtigung im ABl. vom 9. Oktober 1965), Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt: CM\ doc 3/5 PE v02-00
4 4. Antwort der Kommission, eingegangen am 19. Oktober Da es für diesen Bereich weder Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft noch direkt anwendbare vertragliche Bestimmungen gibt, ist die Kommission der Ansicht, dass es den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten obliegt, in bilateralem Kontakt und gegenseitigem Einvernehmen für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Die Dienststellen der Kommission haben die belgischen und französischen Behörden vor diesem Hintergrund in einem Schreiben vom aufgefordert, miteinander in Verbindung zu treten und zu klären, wie die Doppelbesteuerung von Sozialabgaben im Aufenthaltsstaat des Petenten (Frankreich) und im Quellenstaat (Belgien) vermieden werden kann. In Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinsaftsebene, so hob die Kommission hervor, liegt es auch weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Kriterien der Einkommensbesteuerung festzulegen und Doppelbesteuerungen durch vertragliche Regelungen zu vermeiden. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass sich die Mitgliedstaaten in der Ausübung ihrer Steuerhoheit gleichwohl nicht über das Gemeinschaftsrecht - im Fall der vorliegenden Petition über den Grundsatz der Freizügigkeit von Personen (Artikel 18, 39 bzw. 43 EGV) - hinwegsetzen dürfen. Die belgischen und französischen Behörden wurden von der Kommission aufgefordert, gegebenenfalls auch zu prüfen, ob das französisch-belgische Steuerabkommen 1 auf Sozialabgaben angewendet werden kann. Hierzu vertritt die Kommission die Ansicht, dass Artikel 12 (Aufteilung der Besteuerungsrechte auf Altersversorgungsleistungen) und Artikel 18 (nicht besonders erfasste Einkünfte) dieses Abkommens bei einer breiten Auslegung der genannten Artikel analog anwendbar sind. In ihrem Antwortschreiben vom 1. März 2007 an die Kommission unterstreichen die französischen Behörden, dass die in der Petition erwähnte Sozialabgabe auf Artikel Fbis des Allgemeinen Steuergesetzbuches (CGI) beruht und nur auf die in Artikel L des Sozialgesetzbuches genannten Einkommen und Beträge anzuwenden ist. Sie findet daher keine Anwendung auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Einkommensersatzleistungen. Dessen ungeachtet sind die französischen Behören nach Erhalt zusätzlicher Informationen bereit zu prüfen, ob die internen und vertraglichen Regelungen korrekt angewendet wurden. Die belgischen Behörden antworteten der Kommission per Schreiben vom 19. März 2007 mit einem Vermerk des Finanzministeriums, das sich für das Problem als nicht zuständig erklärt und den Fall an das Sozialministerium abgetreten hat, da dieser unter das Gesetz vom 30. März 1994 fällt, das die Solidaritätsbeiträge für Altersversorgungsleistungen regelt. Da der Kommission im vorliegenden Fall noch keine weitere Mitteilung vorliegt, hat sie informell angemahnt. Die Kommission schlägt vor, die förmliche Antwort der belgischen Behörden abzuwarten, 1 Der Solidaritätsbeitrag fällt nicht exakt in den Anwendungsbereich des französisch-belgischen Abkommens vom 10. März 1964 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer. PE v /5 CM\ doc
5 bevor eine endgültige Bewertung vorgenommen und unter Umständen sowohl gegen Frankreich als auch gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG eingeleitet wird. CM\ doc 5/5 PE v02-00
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 30.4.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0464/2012, eingereicht von Gert Winterwerber, deutscher Staatsangehörigkeit, zum deutschen Arbeitgeberzuschuss
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene
MehrAbkommen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern 0.672.963.62 Abgeschlossen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 24.04.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0930/2005, eingereicht von Marc Stahl, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anerkennung
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 17.12.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0230/2006 eingereicht von Michael Reichart, österreichischer Staatsangehörigkeit, betreffend
MehrDer Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92
EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 20.3.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0858/2007, eingereicht von Paul Stierum, niederländischer Staatsangehörigkeit, zu Problemen in
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Petitionsausschuss 30.10.2013 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0302/2009, eingereicht von Eugenia Ioan, deutscher Staatsangehörigkeit, zu Kursverlusten im
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 18.7.2011 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0652/2010, eingereicht von Pierre Gérard, belgischer Staatsangehörigkeit, im Namen von Comité
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,
MehrKurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?
Gericht: FG Düsseldorf Entscheidungsform: Beschluss Datum: 04.04.2012 Vorinstanz(en): Paragraphenkette: ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, ErbStG 16 Abs. 2, BewG 121 Nr. 2, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs.
MehrBescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH
Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 12.7.2010 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0543/2009, eingereicht von Kees van Beek, niederländischer Staatsangehörigkeit, zur angeblichen
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 27.6.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1919/2009, eingereicht von M. B, italienischer Staatsangehörigkeit, zur ordnungsgemäßen Umsetzung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 3. Mai 2001 (1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 3. Mai 2001 (1) Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f - Regelung eines
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:
MehrCommerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg
Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom
MehrANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.1.2015 COM(2015) 24 final ANNEX 1 ANHANG Anlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem
MehrRICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)
1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrInfo Besteuerung deutsche Renten
Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *
URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht
MehrInternationale Abkommen Neues Erbschaftsteuerabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz
Internationale Abkommen Neues Erbschaftsteuerabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz Das neue Erbschaftsteuerabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz verändert die Verteilungsgrundsätze der Besteuerung
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 27.5.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0194/2013, eingereicht von D. G., deutscher Staatsangehörigkeit, zur mangelnden Einheitlichkeit
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5383 Entscheid Nr. 32/2013 vom 7. März 2013 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf das Gesetz vom 11. Dezember 2002 «zur Zustimmung
MehrFreie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3579 Urteil Nr. 19/2006 vom 1. Februar 2006 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf das Gesetz vom 14. Dezember 1972 «zur Zustimmung zum
MehrNewsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China
Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China November 2015 All r ig ht s r e ser ved Lo r e nz & P art ner s 2015 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 5. Dezember 2014 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. Dezember 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0400 (CNS) 16435/14 FISC 221 ECOFIN 1157 A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrDeutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrPARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
121 (2011-2012) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Eupen, den 26. Juli 2012 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR SICHERUNG
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich
MehrNovelle des Einkommensteuergesetzes
Novelle des Einkommensteuergesetzes Am 03.07.2009 hat der Präsident der Tschechischen Republik eine durch das Finanzministerium vorbereitete Novelle des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. über die Einkommensteuer,
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF.
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) PUBLIC 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF eines PROTOKOLLS über die 2182. Tagung des Rates (Arbeit und Soziales) vom
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum
MehrSavills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 6.5.2011 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1225/2010, eingereicht von Dariusz Pachala, polnischer Staatsangehörigkeit, zur Beschlagnahme
MehrArbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Tschechien Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI7585774 HI7586057 Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich
MehrProtokoll. zur Änderung des Abkommens vom 11. April zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich Belgien
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION. Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2010 SEK(2010) 1371 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV DE DE MITTEILUNG DER KOMMISSION Anwendung von Artikel 260 Absatz
MehrZwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *
URTEIL VOM 20. 9. 1988 RECHTSSACHE 252/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * In der Rechtssache 252/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof
MehrMitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
MEMO/06/151 Brüssel, den 4. April 2006 Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Zweck der Richtlinie über die Entsendung
MehrMehrfachbeschäftigungen
Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrDGC 2A ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER TÜRKEI. Brüssel, den 12. Mai 2015 (OR. en) UE-TR 4802/15
ASSOZIATION ZWISCHEN R EUROPÄISCHEN UNION UND R TÜRKEI Der Gemischte Ausschuss Brüssel, den 12. Mai 2015 (OR. en) UE-TR 4802/15 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S GEMISCHTEN
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln. (Text von Bedeutung für den EWR)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2011 K(2010) 9681 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 10.1.2011 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) EMPFEHLUNG
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/473 "Führerschein / Integration der Funktionen einer Fahrerkarte" Brüssel, den 22. Februar 2012 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mehr21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
Mehrdem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur
Mehrvom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom
MehrBericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2007 Dienstsitz Berlin Mauerstr. 39 42 07 Berlin Tel.: 030 / 8444-00-0 Fax: 030
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrWirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten
Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrErb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen
SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrÜbungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine
MehrABKOMMEN USA - SCHWEIZ
ABKOMMEN USA - SCHWEIZ ABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN, ABGESCHLOSSEN
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen
Grundlagen der Besteuerung für Pioneer Funds Austria - Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechnungsjahr: 29. Oktober 2009-28. Oktober 2010 Die nachstehenden Ausführungen beziehen
MehrGrenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
Mehr0.672.913.62. Abkommen
Originaltext 0.672.913.62 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
MehrJahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember Stück 278. BÜRGSCHAFTSABKOMMEN
1705 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember 1959 70. Stück 2 7 8. Bürgschaftsabkommen (2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 16.11.2011 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0752/2008, eingereicht von Anneli Manner, finnischer Staatsangehörigkeit, und von einem Mitunterzeichner,
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5563 Entscheid Nr. 10/2014 vom 23. Januar 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 42 3 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrHANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen
Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Jahresberichten. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und 2 Name des Investmentvermögens: SI SafeInvest ISIN: DE000A0MP292 1 c cc) i.s.d. 3
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1797-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,W., L.gasse, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Rechtsanwälte OEG, 1010
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0710-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend amtswegige
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie
MehrSatzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Petitionsausschuss 29.9.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 0564/2012, eingereicht von Marianne van Eck, niederländischer Staatsangehörigkeit, zu den
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen
MehrBesteuerung der Renten
IG Metall, VB 07, FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 25. November 2008 Besteuerung der Renten Die Besteuerung von Renten ist Thema vieler Zeitungsartikel. Viele Rentner sind verunsichert. Aus diesem
MehrProtokoll. Originaltext
Originaltext Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER
MehrZusatzabkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls),
MehrZur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008
188 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Zur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008 2016 Deutscher Bundestag PE 6-3000-22/16 Seite 2 Zur Auslegung des
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25/VI/2008 K(2008) 2976 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25/VI/2008 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden
Mehr