MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0194/2013, eingereicht von D. G., deutscher Staatsangehörigkeit, zur mangelnden Einheitlichkeit bei der Ausbildung von Arbeitsschutzkoordinatoren 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent stellt fest, dass unter Bezugnahme auf die Richtlinie 89/391/EWG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Unternehmen in Deutschland durch die deutsche Rechtslage verpflichtet sind, für Baustellen einen Arbeitsschutzkoordinator zu ernennen und/oder einzustellen. Die Arbeitsschutzkoordinatoren inspizieren die Baustelle und geben Ratschläge bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Kriterien für die Ausbildung dieser Koordinatoren sind aber nicht klar festgelegt, und bei ihrer Ausbildung gibt es große Unterschiede. Der Petent tritt dafür ein, die Ausbildung von Arbeitsschutzkoordinatoren auf europäischer Ebene einheitlich zu gestalten, da Bauunternehmen wie andere Unternehmen auch heutzutage grenzüberschreitend tätig sind und in allen Mitgliedstaaten dieselben Bedingungen und Gegebenheiten vorfinden sollten. Die Arbeitsschutzkoordinatoren sollten sodann international tätig sein können. Außerdem könnte durch verbindliche Ausbildungsvorschriften auch die Qualität der Arbeit der Arbeitsschutzkoordinatoren gewährleistet werden. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 6. November Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Mai 2014 Der Petent äußert sich besorgt über eine Situation, die er als mangelnde Einheitlichkeit bei CM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 der Ausbildung von Arbeitsschutzkoordinatoren im Bausektor bezeichnet. Der Petent weist darauf hin, dass die Richtlinie 92/57/EWG vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 1 (im Folgenden Richtlinie 92/57/EWG ) durch die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3758) geändert worden ist, in deutsches Recht umgesetzt wurde. Er weist ferner darauf hin, dass sich die Baustellenverordnung an Personen oder Einrichtungen richtet, die Bauprojekte in Auftrag geben, und spricht sich für die Bestellung geeigneter Arbeitsschutzkoordinatoren aus, deren Aufgabe darin bestünde, durch Überwachungsmaßnahmen und Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz (Baustellen) zu verbessern. Der Petent legt ferner dar, dass die Aus- und Weiterbildung geeigneter Arbeitsschutzkoordinatoren in den Anlagen A-D der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) geregelt ist, und fügt hinzu, dass die Anforderungen der RAB 30 nicht bindend seien und dass daher viele Einrichtungen der beruflichen Bildung erheblich hiervon abwichen. Er erklärt, dass die Überwachung, die von Arbeitsschutzkoordinatoren mit schlechter oder gar keiner Ausbildung geleistet werde, unzureichend sei. Der Petent führt sodann weiter aus, dass die zuständigen deutschen Landesbehörden den verantwortlichen Parteien (Ausbilder und Arbeitsschutzkoordinatoren) nicht aufgeben könnten, den Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung nachzukommen, da sie hierzu rechtlich nicht befugt seien. Sie verfügten auch über keinerlei Sanktionsmöglichkeiten (Verhängung von Bußgeldern). Schließlich sind nach Auffassung des Petenten EU-weite Anforderungen in den angesprochenen Fragen längst überfällig, da die Bauunternehmen grenzüberschreitend tätig sind und die Bedingungen, die sie antreffen, in allen Mitgliedstaaten gleich sein müssen. Bemerkungen der Kommission Arbeitsschutz der einschlägige EU-Rechtsrahmen Auf EU-Ebene werden die allgemeinen Grundsätze bezüglich Prävention und Sicherheitsund Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 2 (im Folgenden Richtlinie 89/391/EWG ), die den wichtigsten Rechtsakt in diesem Bereich bildet, festgelegt. Diese Richtlinie wurde für mehrere Bereiche der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 ergänzt. 1 ABl. L 245 vom , S ABl. L 183 vom , S. 1. PE v /7 CM\ doc

3 Ziel der Arbeitsschutzrichtlinien der EU ist eine Verbesserung und Vereinheitlichung der Bedingungen in diesem Bereich. In diesem Sinne enthalten sie Mindestanforderungen, und die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz günstiger sind. Diese Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, weshalb im konkreten Fall in erster Linie die nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind. Insbesondere sind für die Durchsetzung der die EU-Richtlinien umsetzenden nationalen Vorschriften die zuständigen nationalen Behörden verantwortlich. Die Richtlinie 92/57/EWG behandelt Besonderheiten des Arbeitsschutzes im Bausektor. Sie wurde von allen Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, in nationales Recht umgesetzt. Nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben e und f der Richtlinie 92/57/EWG gilt als e) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird; f) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird. Artikel 3 Absatz 1 derselben Richtlinie regelt die Bestellung der Koordinatoren. Nach diesem Artikel betraut der Bauherr oder der Bauleiter im Falle einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e) und f). In den Artikeln 5 und 6 dieser Richtlinie werden die Aufgaben der Koordinatoren für die Vorbereitungs- und die Ausführungsphase des Bauprojekts festgelegt. So besteht die Rolle des Koordinators nach der Richtlinie 92/57/EWG unter anderem darin, die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch die an der Vorbereitungs- und Ausführungsphase des Bauprojekts beteiligten Parteien zu koordinieren. Nach Artikel 7 der Richtlinie 92/57/EWG (Verantwortung der Bauleiter und Bauherren sowie der Arbeitgeber) gilt Folgendes: (1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem Bereich. (2) Die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht den Grundsatz der Verantwortung der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 89/391/EWG. CM\ doc 3/7 PE v01-00

4 Kompetenzen und/oder Qualifikationen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators Die Richtlinie 92/57/EWG enthält weder Angaben zu den für die Ausübung der Tätigkeit eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators während der Vorbereitungs- und der Ausführungsphase eines Bauprojekts geforderten Kompetenzen und Fähigkeiten noch Vorschriften für die Ausbildung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission 2008 eine Mitteilung über die praktische Durchführung der Arbeitsschutzrichtlinien 92/57/EWG (zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen) und 92/58/EWG (Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz) 1 herausgegeben hat. Die Mitteilung enthielt folgende Bemerkung zu der hier zur Debatte stehenden Frage: Hier bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. In einigen sind die Kompetenzen und/oder Fähigkeiten der Koordinatoren im Detail definiert; oft wird sogar eine bestimmte Ausbildung oder eine Kombination von Ausbildung und Erfahrung verlangt. Andere schreiben nur vor, dass es Koordinatoren geben muss, ohne ein bestimmtes Qualifikationsniveau zu fordern. In derselben Mitteilung gelangte die Kommission zu folgendem Schluss: Das Ergebnis der Bewertung legt die Schlussfolgerung nahe, dass sich die Durchführung der Richtlinie verbessern ließe, wenn die Mitgliedstaaten für die Kompetenz der Koordinatoren bestimmte Mindestkriterien je nach Größe der Baustelle und/oder je nach Art der Gefahren auf der Baustelle einführten. Außerdem wurde 2011 ein nicht verbindlicher Leitfaden für bewährte Verfahren veröffentlicht, um das Verständnis und die korrekte Durchführung der Richtlinie 92/57/EWG weiter zu fördern 2. Da die EU-Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz es den Mitgliedstaaten überlassen, die Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die erforderliche Ausbildung der Koordinatoren festzulegen, steht es ihnen frei, diese Fragen zu regeln, indem sie die Regeln aufstellen bzw. von den Instrumenten Gebrauch machen, die sie für geeigneter halten, vorausgesetzt, sie entsprechen dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG über Berufsqualifikationen 3. 1 KOM(2008) 698 endgültig vom Nicht verbindlicher Leitfaden für bewährte Verfahren zum Verständnis und zur Durchführung der Richtlinie 92/57/EWG. 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom ), kürzlich geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom ). PE v /7 CM\ doc

5 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten. Sie gilt für Berufe, die in dem Mitgliedstaat, in den sich eine Person begibt, reglementiert sind, d. h. Berufe, deren Aufnahme oder Ausübung durch entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Richtlinie gilt jedoch nicht, wenn für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten EU-Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden 1. In Ermangelung eines solchen gesonderten EU-Rechtsakts für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren würde die Richtlinie 2005/36/EG für diesen Beruf gelten, soweit - der Aufnahmemitgliedstaat für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators bestimmte/berufliche Fähigkeiten oder Kompetenzen verlangt; - diese Fähigkeiten oder Kompetenzen durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden und dies von einer zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bescheinigt wurde 2. Falls alle vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, sollten Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaats, die über Berufsqualifikationen eines Mitgliedstaats verfügen und in diesem Mitgliedstaat als für die Ausübung der vorgenannten Tätigkeiten voll qualifiziert gelten, in den Genuss des allgemeinen Anerkennungssystems kommen, falls sie diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Sind die Anforderungen im Herkunftsmitgliedstaat deutlich niedriger als im Aufnahmemitgliedstaat (wesentliche Unterschiede), kann letzterer Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, um die Qualifikationslücke zu schließen 3. Die Richtlinie 2005/36/EG enthält jedoch keine spezifischen Vorschriften zu Inhalt und Niveau der Ausbildung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren auf nationaler Ebene. Erfüllung der den Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren obliegenden Aufgaben die Regelung der Verantwortung in den Richtlinien 92/57/EWG und 89/391/EWG Die Kommission betont, dass die Verantwortung für den Fall, dass die Arbeitsschutzkoordinatoren ihren Pflichten nicht nachkommen, letztlich, wie in Artikel 7 der Richtlinie 92/57/EWG vorgesehen (siehe oben), beim Bauherrn oder Bauleiter liegt und dass die Durchführung der Artikel 5 und 6 und von Artikel 7 Absatz 1, wie in der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehen, den Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers nicht berührt. 1 Siehe Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG. 2 Siehe insbesondere die Begriffsbestimmungen von reglementierter Beruf und Berufsqualifikationen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. 3 Siehe insbesondere die Artikel 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG. CM\ doc 5/7 PE v01-00

6 Es ist in erster Linie Sache der zuständigen nationalen Behörden, die korrekte Durchführung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht zu kontrollieren und zu gewährleisten. Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Arbeitsschutzrichtlinien der EU ergebenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen Die Einführung und Verhängung von Sanktionen ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, denen das nationale Rechte eine Reihe von Maßnahmen bietet, um einer wie auch immer gearteten Nichterfüllung der nationalen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu begegnen. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden (in der Regel die Arbeitsaufsichtsbehörden) sicherstellen können, dass die Betroffenen ihren Verpflichtungen nachkommen und ihre Rechte wahrnehmen können, unter anderem durch Vornahme von Kontrollen, die die Verhängung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen und die strafrechtliche Verfolgung von Parteien, die gegen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen verstoßen, zur Folge haben können. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten (nach Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG) dazu verpflichtet, für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge zu tragen. Dies kann z. B. Überprüfungen umfassen, ob die Koordinatoren die zur Umsetzung der EU-Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften einhalten, um alle sich auf der Baustelle aufhaltenden Arbeitnehmer zu schützen. Alle Mitgliedstaaten verfügen über zuständige Aufsichtsbehörden, die für die Kontrolle tragen und die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften überwachen. Es ist daher in erster Linie Sache der zuständigen deutschen Aufsichtsbehörden, geeignete Überprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinien tatsächlich angewandt werden. Die Kommission hat die Anwendung des Unionsrechtsrechts zu überwachen und kann einschreiten, wenn es Hinweise auf Verstöße gibt. Schlussfolgerung Die deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG, nämlich die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3758) geändert worden ist, einschließlich der die Aus- und Weiterbildung geeigneter Arbeitsschutzkoordinatoren regelnden Anlagen A-D der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) scheinen nicht im Widerspruch zum Besitzstand der EU zu stehen. Was die die vom Petenten angesprochene mangelnde Einheitlichkeit bei der Ausbildung von Arbeitsschutzkoordinatoren betrifft, so ist festzustellen, dass die Gestaltung der Ausbildung der Arbeitsschutzkoordinatoren und die Festlegung ihres Fähigkeits- oder Kompetenzprofils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Kommission hatte jedoch Gelegenheit, PE v /7 CM\ doc

7 darauf hinzuweisen, dass sich die Durchführung der Richtlinie 92/57/EWG verbessern ließe, wenn die Mitgliedstaaten für die Kompetenz der Koordinatoren bestimmte Mindestkriterien je nach Größe der Baustelle und/oder je nach Art der Gefahren auf der Baustelle einführten. CM\ doc 7/7 PE v01-00

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