Frühjahrstagung 13./14. April 2011 Halle / Westfalen. Umsatzsteuer rechtsformbedingter Steuernachteil der Golf- Betreibergesellschaften

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1 Frühjahrstagung 13./14. April 2011 Halle / Westfalen Umsatzsteuer rechtsformbedingter Steuernachteil der Golf- Betreibergesellschaften Zusammenfassung - Stand der Dinge: Umsatzsteuer fällt bei einem Leistungsbezug an Golfanlagenbetreiber zahlen nach nationalem Recht Umsatzsteuer auf: Jahresspielgebühren (Mitgliedsbeiträge) Greenfee Rangefee Rangebälle Startgelder Nutzungsrechte - Finanzierungsbeiträge Aktuelle Situation nach Schreiben des DGV an die Mitgliedervereine vom 02.April 2008 Golfvereine gemeinnützig und nicht gemeinnützig -haben ein Wahlrecht Urteil des Siebten Senates des Finanzgericht Köln vom Keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren Nationales Recht Keine Umsatzsteuer auf Zweckbetrieb - EG Richtlinien Verein kann sich auf die jeweilige Rechtssprechung berufen Vorsteuerabzug bei Investitionen möglich der Golfverein hat das Wahlrecht des Vorsteuerabzugs, wird dann aber für diese Zeitspanne auf seine Einnahmen umsatzsteuerpflichtig Nach der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie sind für Golfvereine die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen umsatzsteuerpflichtig dem Zweckbetrieb steuerfrei

2 Viele deutsche Umsatzsteuervorschriften sind europarechtswidrig Steuerzahler können sich auf Europarecht berufen, wenn es für sie günstiger ist Verfassungswidrig Die Golfplatzbetreiber sind wirtschaftlich betroffen, denn sie konkurrieren mit Golfvereinen. Vereine können derzeit faktisch wählen, ob sie die geänderte Rechtsprechung anwenden wollen, weil die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 für die Finanzbehörden eine Festlegung treffen, die mit der Rechtsprechung nicht mehr übereinstimmt. Dies führt zu deutlichen Wettbewerbsbenachteiligungen der gewerblichen Betreiber von Golfsportanlagen im Vergleich zu Vereinen. Der Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gebot einer rechtsform- und wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung ist offenbar. Reaktionen des DGV Mitglieder werden auf die Rechtslage aufmerksam gemacht Broschüre Die Besteuerung von Golfanlagen, herausgegeben im September 2010 unter XII Anhang 7. Der EuGH und das Umsatzsteuerrecht der Vereine ohne Gewinnstreben am Beispiel der Golfvereine verfasst von Maximilian und Max Prugger Es wird deutlich herausgestellt, dass die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen in der Regel bei Sportvereinen gegeben ist. die Finanzverwaltung wird aber um eine grundlegende Neuordnung der umsatzsteuerlichen Vereinsbesteuerung der gemeinnützigen wie auch der nicht gemeinnützigen Sportvereine nicht umhinkommen..

3 DGV Info 1/2011 Seite 12 Alles was Recht ist.nach europäischem Rechtsverständnis ist hingegen seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2002 (Kennemer Golf & Country Club) von einer Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge auszugehen, wobei die in engem Zusammenhang mit dem Sport stehenden Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Golfvereine können sich, je nach Interessenlage, auf das eine oder andere Rechtsverständnis berufen.. BVGA 2010: erneutes Schreiben unseres Steuerrechtlers, Herrn Dr. Groß, an das BFM Jutta Mack Petition an das BFM Die Antworten aus dem BFM: Problematik ist bekannt. Eine Bund/Länder Arbeitsgruppe wird bis Mitte des Jahres 2010 entscheiden, auf erneute Nachfragen: Entscheidung im 1. Quartal Warum ist die Arbeit der EGCOA so wichtig? EGCOA Konferenz im Dezember in London: V A T Working Group sind Vertreter aus England Holland Schweden Norwegen Dänemark Frankreich Italien Portugal Deutschland

4 Die Absicht ist, eine gemeinsame Strategie zu entwickeln, die EU Richtlinien in die nationalen Steuergesetzgebungen einfließen zu lassen. Dazu gehört der Informationsaustausch. Die Teilnehmer haben die aktuelle Situation in ihren Ländern nach der Vorstellung im Dezember 2009 in Amsterdam noch einmal bekräftigt. Die Betreibergesellschaften sind in ganz Europa von der Wettbewerbsverzerrung betroffen. In London wurde beschlossen: Schreiben der EGCOA, nach Abstimmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe, an die zuständige Kommission in Brüssel mit dem Ziel, der Umsetzung der EU Richtlinien in die nationalen Steuergesetzgebungen Nachdruck zu verleihen. Dieses Schreiben liegt Ihnen in der Übersetzung jetzt vor.

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