D o k u m e n t a t i o n

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1 Tagung der Großvereine D o k u m e n t a t i o n 16./17. Februar 2007 im Sport- und Bildungszentrum Malente

2 Tagungspunkte I. Aktuelle Steuerfragen Reinhard Take, Steuerberater, Take, Maracke und Partner, Kiel II. Herausforderung Mitgliederentwicklung und deren fachverbandliche Zuordnung Jörg Schnitzerling, hauptamtlicher Vorsitzender des ASC Göttingen III. Mach2 Besser essen. Mehr bewegen Thomas Niggemann, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport im LSV S.-H. IV. Warum ein Drittel aller Deutschen die gleiche Marke raucht oder: Marketing auch für Sportvereine Ulrich Kresse, Marketing und Kommunikation Consulting Hamburg Arbeitskreise: AK A: Professionelle Strategien für Großvereine Moderation: Ulrich Kresse, Marketing und Kommunikation Consulting Hamburg, Manfred Konitzer-Haars, Hauptgeschäftsführer im LSV S.-H. AK B: Das Ringen um Mitglieder Konkurrenzsituationen im Sport Moderation: Thomas Niggemann, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport im LSV S.-H., Carsten Bauer, Geschäftsführer der Sportjugend S.-H. AK C: Mitgliederentwicklung, Mitgliederzuordnung Herausforderungen für den Verein Moderation: Jörg Schnitzerling, hauptamtlicher Vorsitzender des ASC Göttingen, Karsten Tiedemann, Mitglied des Ausschusses für Breitensport im LSV S.-H. AK D: Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Moderation: Thomas Behr, Geschäftsführer Leistungssport/Mitarbeiterentwicklung, Angela Weidemann, Referentin des Bildungswerkes S.-H.

3 Inhaltsverzeichnis 1) Begrüßung Vorstellung des Tagungsablaufes, Einführung in das Thema Sönke-Peter Hansen, Mitglied des Vorstandes im LSV S.-H. 2) Grußwort des LSV-Präsidenten Dr. Ekkehard Wienholtz 3) Aktuelle Steuerfragen Reinhard Take, Steuerberater, Take, Maracke und Partner, Kiel 4) Herausforderung Mitgliederentwicklung und deren fachverbandliche Zuordnung Jörg Schnitzerling, hauptamtlicher Vorsitzender des ASC Göttingen 5) Mach2 Besser essen. Mehr bewegen Thomas Niggemann, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport im LSV S.-H. 6) Warum ein Drittel aller Deutschen die gleiche Marke raucht oder: Marketing auch für Sportvereine Ulrich Kresse, Marketing und Kommunikation Consulting Hamburg 7) Kurzberichte aus den Arbeitskreisen 8) Zusammenfassung der Tagung, Ausblicke und Perspektiven Sönke-Peter Hansen, Mitglied des Vorstandes im LSV S.-H. 9) Medienberichte

4 3) Aktuelle Steuerfragen Reinhard Take, Steuerberater, Take, Maracke und Partner, Kiel

5 & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Landessportverband Schleswig-Holstein e.v. Tagung der Großvereine /17. Februar 2007 im Sport- und Bildungszentrum Malente Aktuelle Steuerfragen Steuerberater Reinhard Take Take Maracke & Partner Westring Kiel

6 Hilfen für Helfer Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (Stand ) 1. Abzugsbetrag von 300,00 von der Steuerschuld für regelmäßige unentgeltliche Tätigkeit (Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen) mit mindestens 20 Zeitstunden mtl. im Dienst einer inländischen PdöR oder einer gemeinnützigen Körperschaft. Der Abzugsbetrag kann allerdings nicht zu einer negativen Steuer führen! 34 h EStG 2. Anhebung der Übungsleiterpauschale von Euro auf Euro (175 Euro mtl.) 3 Nr. 26 EStG 3. Verbesserung des Spendenabzugs von bisher 5/10 % auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Nicht abziehbar bleiben Mitgliedsbeiträge an Sportvereine. Neufassung 10 b Abs. 1 EStG 4. Verbesserter Sonderausgabenabzug von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine (bisher Zuwendungen, künftig Spenden und Mitgliedsbeiträge) 10 b Abs. 1 EStG (bisher 48, 49 EStDV) 5. Anhebung der Besteuerungsgrenze von bisher Euro auf Euro Einnahmen im Jahr. Ebenso Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen. 64 Abs. 3 AO (für wg) und 67a Abs. 1 AO (für sportl. Veranstaltungen) 6. Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen (Vermögensstockspenden) von Euro auf Euro. Förderung gilt nicht nur bei Neugründung einer Stiftung sondern auch bei sog. Zustiftungen in bereits bestehende Stiftungen. 10b Abs. 1a EStG 7. Schaffung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags für Spenden, die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben. 8. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Spendenbescheinigungen und falsch verwendete Spenden zu haften ist, von 40 % auf 30 %. 10 b Abs. 4 Satz 3 EStG 9. Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeitsrecht und im Spendenrecht. Bisher nur beispielhafte Aufzählung der Zwecke in 52 Abs. 2 AO. Daneben gab es einen umfangreicheren Katalog in der Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV. Neue umfangreiche Aufzählung in 52 Abs. 2 AO

7 Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge Urteil des EuGH vom (Kennemer Golf & Country Club) Mit diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins eine Gegenleistung für eine vom Verein erbrachte Leistung sein können. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht ergibt sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie in anderen Urteilen auch bezeichnet als: Richtlinie 77/388/EWG (neu gefasst am als Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, abgekürzt: MwStSystRL, lt. BMF ohne Rechtsänderungen auf das deutsche Recht) ist dann gegeben, wenn der Sportverein ohne Gewinnstreben tätig ist. Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (Rs. C-174/00) in Sachen umsatzsteuerrechtlicher Behandlung der Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder Zur Diskussion über das auf ein niederländisches Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 21. März 2002 (Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club) erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Barbara Hendricks: Bei dem Verfahren vor dem EuGH ging es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder der Umsatzsteuer unterliegen. Im Ergebnis hat der EuGH die deutsche Auffassung bestätigt, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder nicht der Besteuerung zu unterwerfen sind. Damit ist ganz klar: Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei. Soweit in der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang fälschlicherweise davon ausgegangenen wurde, es käme in Zukunft zu einer generellen Umsatzbesteuerung solcher Vereine, so liegt dies an der unterschiedlichen Gesetzestechnik im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht (Umsatzsteuergesetz). Die 6. EG-Richtlinie geht in diesem Bereich zum Teil von einer anderen Systematik und auch von anderen Begriffen als unser Umsatzsteuergesetz aus. Daher müssen wir prüfen, ob eine Anpassung nötig ist. Eine solche Anpassung wird materielle Auswirkungen allenfalls für bestimmte Randbereiche, wie zum Beispiel Leistungen von Dachverbänden an ihre selbstständigen Untergliederungen, haben. Die Beratung gegebenenfalls notwendiger Änderungen, die momentan von Bund und Ländern gemeinsam durchgeführt wird, soll zeitnah abgeschlossen werden. Ich kann Ihnen versichern: Die Bundesregierung wird sich insgesamt für eine vereinsfreundliche Lösung einsetzen! - 2 -

8 Überlassung von Sportanlagen (USt) Urteil des EuGH vom (Stockholm Lindöpark) Nach diesem Urteil ist die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Sportler eine einheitliche Leistung, die auch nicht anteilig nach 4 Nr. 12 a UStG (Vermietung von Grundstücken) steuerfrei ist. Nach dem Ende einer Übergangsregelung ( ) wurden die Umsatzsteuer- Richtlinien (Abschn. 86 Abs. 1 Satz 1 UStR) neu gefasst. Die Sportanlagenüberlassung an Endverbraucher ist eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Soweit die Leistung an Mitglieder des gemeinnützigen Vereins erbracht wird, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz von 7% ( 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ). Ungeklärt ist die Frage, ob diese Steuerpflicht die gemeinnützigen Vereine tatsächlich trifft. In Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie sind in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen zwingend von der Umsatzsteuer freizustellen, wenn sie von einem Verein ohne Gewinnstreben erbracht werden. Nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie gilt diese Steuerfreiheit aber nicht, wenn die Dienstleistungen im wesentlichen dazu bestimmt sind, der (gemeinnützigen) Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu beschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten privatwirtschaftlicher Unternehmen durchgeführt werden. Diese Auffassung vertritt z. Zt. das Finanzamt Kiel-Nord nach Absprache mit dem Schleswig-Holsteinischen Finanzministerium. Hinzuweisen ist auf das BFH-Urteil vom (V R 39/02), in dem zum einen klargestellt wird, dass sich der Steuerpflichtige vorm dem Finanzgericht unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie berufen kann und andererseits dass das Finanzgericht prüfen muss, ob im Streitfall der Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigt ist und ob dies i. S. d. 65 Nr. 3 AO vermeidbar ist. Im Urteilsfall fehlten insbesondere Feststellungen zur konkreten Wettbewerbssituation vor Ort

9 Umsatzsteuerpflicht für Kursgebühren ( 4 Nr. 22 UStG) Urteil des BFH vom (Az: V R 53/04) Seminar für Musik und Bewegungserziehung oder Tanzwerkstatt Nach 4 Nr. 22 sind steuerfrei: a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungsund Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht; Leitsatz: Die Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß 4 Nr.22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Mit 4 Nr. 22 UStG wird die Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedsstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung und die eng damit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedsstatt anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die Steuerbefreiung ist nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 6. EG-Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind; sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Nach richtlinienkonformer Auslegung von 4 Nr. 22 UStG sind nicht alle Kurse wissenschaftlicher oder belehrender Art im Sinne der Richtlinie, sondern nur Kurse, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Die vom Verein durchgeführten Kurse dienten nicht diesen Zwecken sondern der Freizeitgestaltung. Nun hat der Kläger in diesem Fall nicht behauptet, dass er Sportunterricht erteilt hätte

10 Das käme nur in Betracht, wenn der Verein mit den Kursen das Tanzen als Tanzsport (als Wettkampf zwischen Paaren, bzw. Formationen im Rahmen des Vereinsbzw. Leistungssports) betrieben hätte. Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Urteilsfall und den normalen Sachverhalten in unseren Sportvereinen. Deshalb bleibt der Sportunterricht oder Sportkurse, wie sie von gemeinnützigen Sportvereinen hauptsächlich gegeben werden, von der Umsatzsteuer befreit. So wird auch vom BMF in den Umsatzsteuerrichtlinien das Gesetz erläutert: Veranstaltung wissenschaftlicher oder belehrender Art (R 115 Abs. 3 UStR) (3) Zu den in 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem Gebiete des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z.b. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht. Der Sportunterricht ist steuerfrei, soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne des 67a AO durchgeführt wird. Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan sowie eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen erteilt wird

11 Steueränderungsgesetz 2007 Das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 wurde am 24. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1652) verkündet. Die Neuerungen sind überwiegend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ( 52 Abs. 1 EStG); sie betreffen im Wesentlichen folgende Punkte: 1. Entfernungspauschale Die so genannte Pendlerpauschale wird neu geregelt. Die Neuregelung geht davon aus, dass die Berufssphäre erst am Werktor beginnt. Die Wege zwischen Wohnung und Werktor werden der Privatsphäre zugeordnet und können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Für Wegstrecken über 20 km ist eine Härtefallregelung vorgesehen. Aufwendungen für Wegstrecken von über 20 km können wie bisher abgezogen werden, allerdings nach oben begrenzt auf Euro. Diese Begrenzung gilt wiederum nicht, wenn der Stpfl. einen PKW benutzt. Vorsicht bei Minijobs: Wenn die Vergütung bisher teilweise als Fahrkostenzuschuss gezahlt wurde, musste der Zuschuss bis 2006 mit 15 % pauschal versteuert werden und blieb sozialversicherungsfrei. Ab 2007 gilt dies aber nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer. Eine Bezahlung der Kilometer 1 20 gilt als normaler Arbeitslohn. Dadurch kann die 400- Euro-Grenze überschritten werden, was die gesamte Vergütung voll sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig macht. 2. Familienheimfahrten 3. Arbeitszimmer Aufwendungen sind nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. 4. Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern 5. Sparerfreibetrag Absenkung von 1.370/.750 Euro auf 2.740/1.500 Euro 6. Anhebung des Spitzensteuersatzes ("Reichensteuer") Der Spitzensteuersatz von 42 % wird ab einem zu versteuernden Einkommen von / Euro auf 45 % angehoben. Einkünfte mit unternehmerischem Risiko (Gewerbebetrieb, Landwirtschaft, selbständige Arbeit) sind ausgenommen. 7. Beschränkte Steuerpflicht 8. Umsetzung des EU - Zinsabkommens mit der Schweiz - 6 -

12 Betriebsausgabenpauschale bei der Gewinnermittlung aus Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen ( 64 Abs. 6 Nr. 4 AO) Gemeinnützige Vereine können für Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit wählen, ob sie der Besteuerung den tatsächlichen Gewinn oder 15 % der Einnahmen als fiktiven Gewinn der Besteuerung zugrunde legen. Diese Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Werbung im Rahmen eines sportlichen Veranstaltung durchgeführt wird, die als Zweckbetrieb ( 67 a AO) einzuordnen ist. Die bisherige Kostenpauschale von 25 % ist entfallen. Damit wird z.b. bei Werbeeinnahmen, die nicht in Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen anfallen, der tatsächliche Gewinn besteuert. Trikotwerbung im Kinder- und Jugendbereich (Urteil des Finanzgerichts Köln (Az: 11-K-827/03); Urteil vom ) Wenn Jugendmannschaften Werbetrikots vom Sponsor unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, entsteht keine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung. Im Urteilsfall wurden die Trikots nur bis zur D-Jugend getragen und bei dem Sponsor handelte es sich um ein Unternehmen, das keine Bedarfsartikel für Otto Normalverbraucher herstellte. Das Gericht macht deutlich, dass die Entscheidung hätte anders ausfallen können, wenn es sich bei dem Sponsor um einen ortsansässigen Einzelhändler gehandelt hätte

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