BFH-Leitsatz-Entscheidungen
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- Carl Eberhardt
- vor 7 Jahren
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1 BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen nach 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs Urteil vom , Az. II R 5/12 Gewinnermittlung: Ausübung des Ermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach 6b oder 6c EStG Urteil vom , Az. III R 72/11 Altersversorgung: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen aufgrund einer Direktzusage Urteil vom , Az. VI R 12/11 Nichtselbstständige Arbeit: Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge Urteil vom , Az. VI R 28/11 Nichtselbstständige Arbeit: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge Urteil vom , Az. VI R 83/10 Anteilsveräußerung: Steuerliche Behandlung von Anwartschaften im Rahmen des 17 EStG Urteil vom , Az. IX R 35/12 Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der Überschussbeteiligung Urteil vom , Az. X R 18/11 Umsatzsteuer: Qualifizierung von Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung Urteil vom , Az. XI R 7/11 Umsatzsteuer: Haftung des Abtretungsempfängers bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession Urteil vom , Az. XI R 11/12 Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreiheit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen Urteil vom , Az. XI R 45/10 Urteile und Beschlüsse: Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen nach 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs Urteil vom , Az. II R 5/12 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -
2 EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3, ErbStG vor a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Behält sich der Schenker bei der freigebigen Zuwendung einer Kommanditbeteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote hiervon einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vor und vermittelt daher der mit dem Nießbrauch belastete Teil der Kommanditbeteiligung dem Erwerber für sich genommen keine Mitunternehmerstellung, können für diesen Teil die Steuervergünstigungen nach 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 nicht beansprucht werden. Gewinnermittlung: Ausübung des Ermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach 6b oder 6c EStG Urteil vom , Az. III R 72/11 EStG 4 Abs. 1, EStG 4 Abs. 3, EStG 6b Abs. 3, EStG 6c Abs Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i.s. von 4 Abs. 3 EStG. 2. Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, so ist sein (Hilfs-) Antrag auf eine "Rücklage nach 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns" dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach 6c Abs. 1 EStG begehrt. 3. Die für die 6c-EStG- oder 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden. Altersversorgung: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen aufgrund einer Direktzusage Urteil vom , Az. VI R 12/11 GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1, BVerfGG 80 Abs. 1, EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 und Halbsatz 2, 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, BBG 52 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -
3 Nichtselbstständige Arbeit: Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge Urteil vom , Az. VI R 28/11 EStG 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.s. des 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG. Nichtselbstständige Arbeit: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge Urteil vom , Az. VI R 83/10 EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG Abs. 2 Satz 1, EStG Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Satz 3, EStG 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5, EStG 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, BVerfGG 80 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen. Anteilsveräußerung: Steuerliche Behandlung von Anwartschaften im Rahmen des 17 EStG Urteil vom , Az. IX R 35/12 EStG 17, EStG 22 Nr Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe i.s. von 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen. 2. Erklärt der Steuerpflichtige aufgrund der Zahlung eines Geldbetrags seine Ansprüche aus einem Aktienkauf als abgegolten, ist diese Zahlung nicht nach 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der Überschussbeteiligung Urteil vom , Az. X R 18/11 EStG 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -
4 1. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird. 2. Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (9. Dezember 2003) abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen. Umsatzsteuer: Qualifizierung von Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung Urteil vom , Az. XI R 7/11 UStG 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 4 Nr. 10 Buchst. a und b, UStG 4 Nr. 11Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. a Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. Umsatzsteuer: Haftung des Abtretungsempfängers bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession Urteil vom , Az. XI R 11/12 BGB 398, AO 191, EGInsO Art. 103e, InsO 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, InsO 38, InsO 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, InsO 171 Abs. 2 Satz 3, MwSt- SystRL Art. 193, MwStSystRL Art. 205, UStG 1 Abs. 1 Nr Die Haftung des Abtretungsempfängers nach 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung --auch die Globalzession-- von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -
5 2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. 3. Die Haftung nach 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll. Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreiheit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen Urteil vom , Az. XI R 45/10 MwStSystRL Art. 131, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, SGB XII 61 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, BSHG 68 Abs. 1, AO 53 Nr. 2, UStG 4 Nr. 16 Buchst. d und Nr Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich. 2. Die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -
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