Steuerliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit litauischer Bauunternehmen in Deutschland

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1 Steuerliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit litauischer Bauunternehmen in Deutschland Referent: Dipl. Kfm. Helmut Latz Steuerberater Seite 1

2 Ausführung von Bauleistungen in Deutschland - Was muss man wissen: - Welche deutschen Steuern gibt es überhaupt? - Wie wird eine doppelte Besteuerung vermieden? - Was ist zu tun bevor man anfängt? - Was später? - Was, wenn es zu spät war? - Gibt es Strafen, Zinsen, Zuschläge? Seite 2

3 Grundlagen der Besteuerung in Deutschland-Steuerliche Pflichten VAT- deutsche Umsatzsteuer 19 (7) % Lohnsteuer/Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Bauabzugsteuer

4 Umsatzsteuer (VAT/MWSt) 1. Bauleistungen im Werkvertrag immer netto ohne VAT, wenn Unternehmer beteiligt sind ( Reverse-Charge- Verfahren) 2. Mit Ansässigkeitszertifikat aus dem Ausland sind alle Leistungen in Deutschland ohne VAT abzurechnen, wenn Unternehmer beteiligt sind (Reverse-Charge Verfahren). 3. VAT- Erstattungen an alle Unternehmer möglich und bei im Ausland ansässigen Unternehmen im 4. Online-Vergütungsverfahren bis des Folgejahres(Ausschlussfrist) Seite 4

5 Lohnsteuer/Einkommensteuer - Einkommensteuer progressiv mit Grundfreibetrag und Eingangssteuersatz 14% bis 45% (geplant 49%) - Beschränkte Steuerpflicht (Ausländer bis maximal 6 Monate Aufenthalt) Steuerpflichtiges deutsches Einkommen und Progressionsvorbehalt. - Unbeschränkte Steuerpflicht (Inländer und Ausländer über 6 Monate Aufenthalt) mit Welteinkommen. -Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer für (nur) Arbeitnehmer durch inländischen Arbeitgeber. Seite 5

6 Körperschaftsteuer 1. Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind unbeschränkt steuerpflichtig mit 15% auf das zu versteuernde Einkommen (Jahresüberschuss mit steuerlichen Modifikationen) 2. Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit 15% der inländischen Einkünfte ( Betriebsstättengewinnermittlung) 3. Auf die Körperschaftsteuer entfällt ein Solidaritätszuschlag von 5.5% Seite 6

7 Gewerbesteuer 1. Jeder Gewerbebetrieb schuldet eine kommunale Abgabe einer mehrstufig zu erhebenden Gewerbesteuer an die Stadt/Gemeinde 2. Jede Betriebsstätte nach nationalem Recht ist ein Gewerbebetrieb. Nicht jede Betriebsstätte nach internationalem Recht ist ein Gewerbebetrieb (z.b. Vertreterbetriebsstätte) 3. Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Hebesatz der Gemeinde und beträgt im Durchschnitt ca.15% des Gewerbeertrags (Gewinn) Seite 7

8 Bauabzugssteuer 1. Die Bauabzussteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine zur Sicherung von Steueransprüchen bei Auslandsbezug bestehende Abzugsverpflichtung der Bauleistungsempfänger in Deutschland. 2. Die Bauabzugssteuer beträgt 15% der Vergütung an ausländische Leistungserbringer in Deutschland und wird auf deren Steuerschuld angerechnet oder erstattet, wenn keine Steuerschuld besteht. 3. Es wird eine Freistellungsbescheinigung erteilt, wenn alle Steuererklärungs und Mitwirkungspflichten erfüllt sind. Seite 8

9 Vermeidung der Doppelbesteuerung Bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer durch Artikel 15 DBA/LT : 1. Deutschland besteuert, wenn eine ertragsteuerliche Betriebsstätte vorliegt oder wenn 183 Tage Aufenthalt überschritten sind und keine ertragsteuerliche Betriebsstätte vorliegt. 2. Litauen besteuert, wenn keine ertragsteuerliche Betriebsstätte vorliegt und 183 Tage Aufenthalt in Deutschland nicht überschritten werden. 3. Die Berechnung der 183 Tage erfordert eine logistische Dokumentation. Seite 9

10 Vermeidung der Doppelbesteuerung Bei den Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) durch Artikel 5 DBA/LT: Was ist eine Betriebsstätte? Jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit dient, durch die die Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer Beständigkeit dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Jede Bauausführung und Montage, die 6 bzw.9 bzw.12 Monat überdauert Jeder abhängige Vertreter mit Verfügungsmacht Verträge abzuschließen Jeder unabhängige Vertreter ausserhalb seines Geschäftszwecks. Seite 10

11 Vermeidung der Doppelbesteuerung Bei Vorliegen von Betriebsstätten durch Artikel 7 DBA/LT in Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung Von der direkten Gewinnermittlung anhand deutscher Buchführung und Bilanzierung in der Betriebstätte über die indirekte Methode aus der Gesamtbilanz des Unternehmens bis hin zu Dealings zwischen Stammhaus und Betriebsstätten nach OECD Guidelines. Ein Thema für Fortgeschrittene! Seite 11

12 Was ist zu tun, bevor man anfängt? Empfehlenswert ist ausführliche Beratung einzuholen! Anzeige des jeweiligen Werkvertrages nach 138 AO bei dem zuständigen Finanzamt (entfällt bei erfolgter Gewerbeanmeldung, da die Finanzbehörden hiervon automatisch unterrichtet werden). Beantwortung eines Fragebogens des Finanzamtes mit dem Ziel der Zuordnung des Besteuerungsrechtes. Beantragung einer Freistellung von der Bauabzugsteuer und/oder einer steuerlichen Erfassung mit Erteilung einer Steuernummer.

13 Was später? Anmelden der eingereisten Arbeitnehmer beim Einwohnermeldeamt und Beantragen der persönlichen Identifikationsnummern (BZSt). Einholen der Besteuerungsmerkmale zum elektronischen Abruf im Lohnsteueranmeldeverfahren (ELSTAM). Erstellen von Lohnabrechnungen unter Ausweis der einbehaltenen Lohnsteuer und Anmelden der Lohnsteuer beim Finanzamt. Erstellen von Lohnsteuerbescheinigungen für die Arbeitnehmer, damit ein sich anschließendes Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer möglich wird. Einrichten einer Buchhaltung und/oder Betriebsstättengewinnermittlung.

14 Was wenn es zu spät war? Auf jeden Fall Ruhe bewahren und keine unüberlegten Schritte tun! Prüfen, ob sich ein Nachholen des Versäumten realisieren lässt und geeigneten Sachvortrag gegenüber den Finanzbehörden vorbereiten. Meldungen ggf. nachholen bzw. prüfen, ob der Sachverhalt abänderbar ist. Alternative Lösungsansätze suchen, die einen Neustart ermöglichen. Bei derartigen Alternativen sind immer beide beteiligten Fisci miteinzubeziehen. Zur Sicherheit können verbindliche Auskünfte mit Wirkung für die Zukunft eingeholt werden.

15 Gibt es Strafen, Zinsen, Zuschläge? Zu unterscheiden sind Steuerveranlagung, Steuererhebung und Steuerstrafrecht. Verspätungszuschläge für verspätet eingereichte Steuererklärungen, Steueranmeldungen werden im sachgerechten Ermessen des Finanzamtes festgesetzt und richten sich nach der Höhe der Steuer und Dauer der Verspätung. Säumniszuschläge werden für nicht gezahlte (aber festgesetzte oder angemeldete) Steuern erhoben und betragen 1%p.m. bzw.6%p.a. Bei Ertrag und Verkehrssteuern gilt eine Vollverzinsung von 6% p.a. nach Ablauf einer Karenzzeit von 14 Monaten seit Steuerentstehung. Im Steuerstrafrecht gelten spezielle Regeln z.b. Hinterziehungszinsen, Strafbefehl oder Verurteilung zu Tagessätzen in Abhängigkeit zu den Einkünften.

16 Ausführen von Bauleistungen in Deutschland Wir danken Ihnen für Ihre freundliche Aufmerksamkeit und laden Sie herzlich ein, uns in unserer Kanzlei in Düsseldorf zu besuchen. Wir wünschen einen weiterhin angenehmen Aufenthalt und viele interessante Gespräche und hoffentlich viel Erfolg bei Ihrem geschäftlichen Engagement in Deutschland. Sie finden uns unter und in Düsseldorf, Grafenberger Allee 125, Düsseldorf. Tel ,Fax Helmut Latz, Steuerberater

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