Bosnien und Herzegowina

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1 Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni Marka (pl.: Maraka) = 100 Fening (ISO-Code: BAM) Landeswährung Mattig Management Partners

2 Die Gesellschaftsformen Eigene Rechtspersönlichkeit Körperschaftssteuer - OHG (d. n. o.), KG (k. d.) 10 % Juristische Person - Aktiengesellschaft (d. d.) 10 % - GmbH (d. o. o.) 10 % Betriebsstätte ausländischer Steuerpflichtiger 10 % Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Einzelunternehmen zurzeit keine Information

3 Das Sozialvorsorgesystem Rentenversicherung, Krankenkasse, Gesundheitswesen, Arbeitslosenversicherung In der Föderation (FBiH) - Arbeitnehmer vom Bruttogehalt 31.0 % - Arbeitgeber vom Bruttogehalt 10.5 % Total 41.5 % In der Republik Srpska (RS) - Arbeitnehmer vom Bruttogehalt 33.0 % - Arbeitgeber vom Bruttogehalt 33.0 % Total 66.0 % Distrikt Brcko Abhängig davon, wo der Arbeitnehmer beschäftigt ist

4 Die Steuern Grundsatz Es gibt 2 weitgehend autonome Gliedstaaten mit eigener Gesetzgebungskompetenz sowie unterschiedlichen Steuerbehörden und Steuersätzen: - Die Föderation Bosnien und Herzogewina (FBiH) - Die Republik Srpska (Serbische Republik) (RS) Zudem gibt es das Sonderverwaltungsgebiet Distrikt Brcko. Diese Stadt wird von beiden Gliedstaaten gemeinsam verwaltet. Ab 2008 wurde die Körperschaftssteuer in den 3 Verwaltungseinheiten angeglichen. Zentral Seit 2006 gibt es ein zentral verwaltetes Mehrwertsteuerregime.

5 Die Steuern Körperschaftssteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Verbrauchssteuern Mineralöl, Alkohol, Tabakprodukte, Softdrinks, Kaffee Grunderwerbsteuersteuer in FBiH Erbschafts- und Schenkungssteuern Lokale Abgaben Mieteinnahmen, Zinsen, Lizenzgebühren, Unternehmensgewinne, Grundsteuer

6 Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wohnsitz und / oder wesentliche Interessen oder gewöhnlichen Aufenthalt oder mind. 183 Tage im Jahr oder Lebensmittelpunkt in Bosnien-Herzegowina (es bestehen Unterschiede zwischen den drei Gebiets einheiten FBiH, RS und Brcko) Beschränkte Steuerpflicht mit ihren inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz und / oder wesentliche Interessen oder gewöhnlichen Aufenthalt oder mind. 183 Tage im Jahr oder Lebensmittelpunkt in Bosnien-Herzegowina (es bestehen Unterschiede zwischen den drei Gebietseinheiten FBiH, RS und Brcko) Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Wenn sie in FBiH oder RS eingetragen ist - Auf den «Betriebsstättengewinn», wenn die Voraussetzungen einer Betriebstätte erfüllt sind Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen

7 Die Steuersätze Einkommenssteuer 10 % Arbeitsentgelt - In FBiH und RS wird vom Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer einbehalten bei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen Vermögensgewinne - Steuerbar in RS - Nicht steuerbar in FBiH Körperschaftssteuer (Gewinnsteuer) - In FBiH, RS, Brcko Einheitssatz 10 % - Ausnahme Kleinunternehmen in RS 2 %

8 Die Steuersätze Umsatzsteuer in FBiH, RS und Brcko - Normalsatz 17 % - Umsatzgrenze für Kleinunternehmer BAM Befreiung von der Umsatzsteuer für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen Grunderwerbsteuer - In FBiH kantonal verschiedene Sätze - In RS keine Transfersteuer Vermögensteuer - In FBiH kantonal verschiedene Sätze 2 10 % Grundsteuer - FBiH auf kantonaler Ebene - RS auf Gemeindeebene

9 Quellensteuer Lohnsteuer auch bei Inländern Für Zahlungen an Ausländer - Dividenden - In FHiB 5 % - In RS 0 % - Zinsen - In FHiB und RS 10 % - Lizenzen - In FHiB und RS 10 % - Technische Serviceleistungen - In FHiB und RS 10 % - Anderes Einkommen aus Dienstleistungen 10 %

10 Das Steuerrecht Gewinnausschüttungen - In FBiH sind Dividenden steuerfrei, wenn sie bereits der Steuer unterlegen haben oder von der Steuer ausgenommen werden. - In RS unterliegen Dividenden nicht der Körperschaftssteuer. Kapitalgewinne - In FBiH und RS 10 % Verluste - In FBiH und RS Verlustvortrag bis 5 Jahre. Kein Verlustrücktrag. Anrechnung ausländischer gezahlter Steuer - In FBiH und RS bis zur Höhe der inländischen Körperschaftssteuerschuld Steueranreize - In FBiH gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit auf den Gewinn einer Körperschaft. Transferpreise - Nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu ermitteln

11 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Es besteht kein DBA mit der Schweiz.

12 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Das DBA zwischen Deutschland und dem ehemaligen Jugoslawien gilt weiter. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Quellensteuern Dividende Grundsatz: Dividenden aus Deutschland nach BiH können in D besteuert werden mit maximal 15 % Zinsen Grundsatz: Nur im Ansässigkeitsstaat zu versteuern Lizenzen Grundsatz 10 %

13 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Lizenzgebühren und anderes: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in ansässige Person - Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag - Dividenen, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

14 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Ein DBA wurde am unterzeichnet. Es gilt seit dem Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Quellensteuern Dividende - Grundsatz: Dividenden 10 % - Bei mind. 25 % Beteiligung 5 % wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (nicht Personengesellschaft) ist Zinsen 5 % Lizenzen - Grundsatz 5 %

15 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus an eine in Österreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenen, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Österreich an eine in ansässige Person - Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

16 Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.

17 Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0) Fax +41 (0) Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.

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