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1 FAQs / Häufig gestellte Fragen zur Bedarfsplanung Interessierte Öffentlichkeit 1. Was kann die Bedarfsplanung leisten? Die Bedarfsplanung bildet anhand der Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie - den Stand der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ab, zeigt auf, wo sich Ärzte niederlassen können und wo nicht, gibt Hinweise auf mögliche Unterkapazitäten und bildet damit eine Entscheidungsgrundlage für Fördermaßnahmen. Die Bedarfsplanung kann nicht den die Niederlassung als Vertragsarzt attraktiver machen, Honorar-Probleme lösen. 2. Wie funktioniert die Bedarfsplanung? Die Bedarfsplanung gibt vor, wie viele Ärzte eines Fachgebiets in einer bestimmten Region vorhanden sein müssen, um eine ausreichende ambulante ärztliche Versorgung der dort lebenden Bevölkerung sicherzustellen. Die Regionen, für die die Arztzahlen geplant werden, sind die Planungsbereiche. Diese können je nach Arztgruppe unterschiedlich sein. So sind zum Beispiel die Planungsbereiche für die hausärztliche Versorgung die sogenannten Mittelbereiche, von denen es 137 in Bayern gibt. Die Planungsbereiche für die allgemeine fachärztliche Versorgung, zu der beispielsweise Arztgruppen wie Augenärzte, Kinder- und Jugendärzte oder Frauenärzte gehören, sind die Land- und Stadtkreise bzw. Kreisregionen (insgesamt 79 in Bayern). Wie viele Ärzte benötigt werden, wird mit Hilfe einer Verhältniszahl ausgedrückt, diese liegt zum Beispiel für die Arztgruppe der Hausärzte bei Das bedeutet, dass pro Einwohner ein Hausarzt vorhanden sein soll. Um einschätzen zu können, wie der aktuelle Stand der ambulanten ärztlichen Versorgung in einem Planungsbereich ist, wird die Anzahl der Ärzte einer Arztgruppe im Planungsbereich ins Verhältnis gesetzt mit der Anzahl der Einwohner im Planungsbereich. Hieraus wird der sogenannte Versorgungsgrad berechnet. Dieser liegt bei 100 %, wenn genau so viele Ärzte vorhanden sind, wie von der Verhältniszahl vorgesehen. Seite 1 von 17 Stand:

2 Gibt es deutlich mehr Ärzte einer Arztgruppe im Planungsbereich, so gilt dieser als überversorgt (ab einem Versorgungsgrad von 110 %); dann können sich in diesem Planungsbereich keine Ärzte mehr niederlassen. Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich bei den Hausärzten unter 75 % wird von Unterversorgung gesprochen; bei den fachärztlichen Arztgruppen gilt ein Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad unter 50 % als unterversorgt. Der Stand der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung wird in einem Bedarfsplan festgehalten. Dort wird auch beschrieben ob, wo und weshalb von den bundesweiten Richtlinien für die Bedarfsplanung abgewichen wird. Den Bedarfsplan für Bayern muss die KVB aufstellen. Sie benötigt dafür die Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Wenn sich KVB und Krankenkassen nicht über den Bedarfsplan einigen können, muss dieser vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - in dem auch drei unparteiische Mitglieder sitzen - beschlossen werden. 3. Weshalb gibt es überhaupt eine Bedarfsplanung? Die Bedarfsplanung wurde in den 1990er Jahren eingeführt. Ziel war es, die Niederlassung von Vertragsärzten besser zu steuern und damit flächendeckend einen gleichmäßigen Zugang der Bevölkerung zur ambulanten ärztlichen Versorgung sicher zu stellen. Als Konsequenz aus der Bedarfsplanung haben Ärzte und Psychotherapeuten nicht mehr die Möglichkeit, sich frei an einem Ort ihrer Wahl niederzulassen. Dies bedeutet eine Einschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit zugunsten des öffentlichen Interesses an einer flächendeckenden ärztlichen Versorgung. Während bei Einführung der Bedarfsplanung insbesondere die Sorge vor einer Ärzteschwemme im Mittelpunkt des Interesses stand, ist es heute der zukünftige oder bereits manifeste Ärztemangel vor allem in ländlichen Regionen. Hier hilft die Bedarfsplanung mögliche Unterkapazitäten zu identifizieren und ist damit die Grundlage für Fördermaßnahmen von KVen und Krankenkassen. 4. Warum wurde die Bedarfsplanung überarbeitet? 1993 hat der Gesetzgeber die Bedarfsplanung eingeführt, um bundesweit eine ausgewogene haus- und fachärztliche Versorgung zu sichern. Ziel war es ursprünglich, einen übermäßigen Anstieg der Arztzahlen vor allem in bereits sehr gut versorgten Gebieten zu verhindern. Bezugspunkt für die Bedarfsplanung war zudem bisher immer der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Nach den diversen Gebietsreformen sind Kreise mittlerweile so groß geworden, dass sie vor allem für die hausärztliche Versorgung keinen adäquaten Bezugsraum mehr darstellen. Für andere Gruppen wiederum sind die Kreise zu klein, so dass größere Planungsräume wünschenswert wären. Seite 2 von 17 Stand:

3 Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen geändert: Statt einer Ärzteschwemme droht Deutschland in der ambulanten Versorgung ein Ärztemangel. Vor allem in ländlichen Regionen gibt es bereits heute mancherorts zu wenige Ärzte. Außerdem fehlt in der hausund fachärztlichen Grundversorgung zunehmend der ärztliche Nachwuchs, sodass über eine effiziente Verteilung der knappen Ressource,,Arzt nachgedacht wird. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und im Versorgungsstrukturgesetz im Jahr 2012 festgeschrieben, dass die Bedarfsplanung reformiert werden soll. Die neue Bedarfsplanung sollte den Bedarf an ambulanter ärztlicher Versorgung besser abbilden und flexibler auf regionale Besonderheiten reagieren können. Auf dieser Grundlage haben Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die neue Bedarfsplanungs- Richtlinie erarbeitet und im Dezember 2012 beschlossen. 5. Was hat sich im Vergleich zur alten Bedarfsplanung geändert? Die neue Bedarfsplanung ist ein Baustein, um weiterhin allen Bürgern in Deutschland einen vergleichbaren Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen. Mit ihr soll es möglich werden, den Bedarf gerade in ländlichen Gebieten passgenauer zu ermitteln. Dadurch können sich für Ärzte und Psychotherapeuten mehr Niederlassungsmöglichkeiten ergeben. In manchen Planungsbereichen, die heute für neue Zulassungen komplett gesperrt sind, können sich - sofern dort Bedarf identifiziert wird - zusätzliche Ärzte und Psychotherapeuten niederlassen. Die neue Planung soll stärker als bisher den tatsächlichen Bedarf der Bevölkerung berücksichtigen. So spielt zum Beispiel die Altersstruktur der Bevölkerung eine entscheidende Rolle. Auch Faktoren wie die Morbidität der Bevölkerung in einer Region oder infrastrukturelle Besonderheiten können bei der Versorgungsplanung berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll die Planungssicherheit für alle Arztgruppen der vertragsärztlichen Versorgung erhalten bleiben. Die persönliche Übernahme von Verantwortung für die eigenen Patienten und Praxismitarbeiter erfordert Stabilität, wie sie unter anderem auch durch eine entsprechende Bedarfsplanung geschaffen werden soll. Planungsbereiche Die neue Bedarfsplanung definiert vier Versorgungsebenen: die hausärztliche, die allgemeine fachärztliche, die spezialisierte fachärztliche und die gesonderte fachärztliche Versorgung. Für jede Versorgungsebene gelten unterschiedlich große Planungsbereiche, je nachdem wie spezialisiert die Ärzte sind und ob die Patienten die jeweiligen Ärzte mehr oder weniger wohnortnah brauchen. Hausärzte versorgen deshalb grundsätzlich eine kleinere Region, Fachärzte wie zum Beispiel Radiologen eine größere. Daraus ergeben sich in Bayern folgende Planungsbereiche: hausärztliche Versorgung: 137 Mittelbereiche Seite 3 von 17 Stand:

4 allgemeine fachärztliche Versorgung: 79 Kreise bzw. Kreisregionen; diese sind unterteilt in fünf Kreistypen abhängig davon, ob sie andere Planungsbereiche mitversorgen oder ggf. von diesen mitversorgt werden spezialisierte fachärztliche Versorgung: 18 Raumordnungsregionen gesonderte fachärztliche Versorgung: KV-Region, also Bayern Hausärztliche Versorgung Allgemeine Fachärztliche Versorgung Fachärztliche Versorgung Spezialisierte Fachärztliche Versorgung Gesonderte Fachärztliche Versorgung Mittelbereiche Kreise (Typisiert nach Mitversorgung in fünf Kreistypen) Raumordnungsregionen (18 in Bayern) KV-Region Allgemeinärzte Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte Hausärztliche Hausärztliche Internisten Internisten Kinder- u. Jugendärzte Augenärzte Chirurgen Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Nervenärzte Orthopäden Urologen Psychotherapeuten Anästhesisten Radiologen Fachinternisten Kinder- und Jugendpsychiater Physikalische- und Reha-Mediziner Nuklearmediziner Strahlentherapeuten Neurochirurgen Humangenetiker Laborärzte Pathologen Transfusionsmediziner Verhältniszahlen Wie viele Ärzte benötigt werden, wird mit Hilfe einer Verhältniszahl ausgedrückt. Für jede Arztgruppe gelten unterschiedliche Verhältniszahlen. Als angemessen gilt nach der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie ein Hausarzt pro Einwohner, während ein Augenarzt auf bis Einwohner kommen soll. Die Spannbreite bei der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, zu der u. a. die Augenärzte gehören, entsteht, weil die Planungsbereiche dieser Versorgungsebene in fünf Typen unterschieden werden: Je nachdem ob es sich beispielsweise um eine Stadt handelt, die umliegende Regionen mitversorgt, oder eine rein ländliche Region, fallen die Verhältniszahlen unterschiedlich aus. Bisher nicht beplante Arztgruppen Bisher nicht beplante Arztgruppen, wie zum Beispiel die Kinder- und Jugendpsychiater oder die Laborärzte, wurden neu in die Bedarfsplanung aufgenommen, sodass nun 23 statt bisher 14 Arztgruppen beplant werden. Berücksichtigung der Altersstruktur der Bevölkerung durch einen Demographiefaktor Seite 4 von 17 Stand:

5 Um den Versorgungsbedarf in einer Region zu ermitteln, wird in Bayern erstmalig nicht nur die Einwohnerzahl herangezogen, sondern ebenso die Altersstruktur der Bevölkerung. Bei den über 65-Jährigen wird in den meisten Fachgruppen ein größerer Versorgungsbedarf angenommen, der folglich auch zu einem Mehrbedarf an Ärzten führen kann, wenn in einer Region besonders viele ältere Menschen leben. Die Verhältniszahlen werden daher der Altersstruktur in einem Planungsbereich entsprechend anhand eines sogenannten Demographiefaktors angepasst. 6. Was ändert sich für Patienten? Für die Patienten wird sich durch die neue Bedarfsplanung nichts Wesentliches ändern. Eine Verschlechterung der Versorgung in Bayern ist nicht zu befürchten. Im Gegenteil: Bei manchen Arztgruppen, wie zum Beispiel den Frauenärzten, Kinderärzten oder den Psychotherapeuten, werden in manchen Planungsbereichen neue Möglichkeiten zur Niederlassung geschaffen. Zudem regelt die Bedarfsplanung nicht die Behandlung der Patienten, sondern vor allem den Zugang der Ärzte zur ambulanten Versorgung. Dabei ist es der KVB ein Anliegen, dass jeder Patient in Bayern unabhängig von seinem Wohnort einen vergleichbaren Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung vorfindet. Ihre Haus- und Fachärzte werden Ihnen auch weiterhin eine qualitativ hochwertige Behandlung anbieten. Seite 5 von 17 Stand:

6 Politik 7. Wie sehen der Prozess und der Zeitplan für die Umsetzung der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie aus? Die Umsetzung der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) muss spätestens bis zum erfolgen. Ausgangspunkt für Umsetzung ist ein von der KVB aufzustellender Bedarfsplan. Dieser muss im Einvernehmen mit den bayerischen Krankenkassen bzw. deren Verbänden erstellt werden. Andere Akteure in Bayern, zum Beispiel die kommunalen Spitzenverbände oder die Patientenvertreter, haben im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens die Möglichkeit, sich zum Entwurf des Bedarfsplans zu äußern (ab dem bis zum ). Nach der Auswertung der Stellungnahmen und ggf. Anpassung des Bedarfsplans durch die KVB wird dieser spätestens am an den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen übergeben. Der Landesausschuss berät den Bedarfsplan und stellt auf dessen Grundlage die Versorgungsgrade für die Arztgruppen in den einzelnen Planungsbereichen fest. Wird dabei beispielsweise eine Überversorgung eines Planungsbereichs festgestellt, muss der Landesausschuss für die entsprechende Arztgruppe im Planungsbereich Zulassungssperren anordnen. Zuletzt prüft das bayerische Gesundheitsministerium den Bedarfsplan sowie die Beschlüsse des Landesausschusses, so dass voraussichtlich zum die neue Bedarfsplanung in Bayern in Kraft treten kann. 8. Weshalb sind nur zwei Wochen für das Stellungnahmeverfahren zum Bedarfsplan vorgesehen? Wegen des engen Zeitrahmens den der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Umsetzung der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie vorgegeben hat, ist es der KVB leider nicht möglich einen längeren Zeitraum für das Stellungnahmeverfahren vorzusehen. Wir bitten hierfür um Verständnis. Sogar das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG), das eigentlich eine zweimonatige Prüffrist hätte, hat aufgrund der knappen Zeitvorgaben eine deutlich schnellere Prüfung in Aussicht gestellt. 9. Wer ist bei der Aufstellung des Bedarfplans beteiligt? Wer entscheidet über den Bedarfsplan? Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt zusammen mit den Krankenkassen den Bedarfsplan. Darin wird die Versorgungssituation in Bayern dezidiert beschrieben und die Versorgungsgrade der Planungsbereiche ausgewiesen. Zahlreiche weitere Akteure bekommen zudem die Gelegenheit zum Bedarfsplan Stellungnahmen abzugeben. Der Seite 6 von 17 Stand:

7 Landesausschuss berät den Bedarfsplan, weist Niederlassungsmöglichkeiten aus oder ordnet Zulassungsbeschränkungen an. Am Ende des Prozesses hat das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zwei Monate Zeit den Bedarfsplan zu prüfen und ggf. zu beanstanden und Nachbesserungen zu fordern. 10. Welche Rolle spielt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bei der Bedarfsplanung? Der Landesausschuss ist ein unabhängiges Gremium und besteht aus Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Zudem haben Vertreter des Landes und der Patienten Mitberatungsrechte. Der Landesausschuss stellt fest, ob zum Beispiel Planungsbereiche überversorgt sind oder ob Unterversorgung vorliegt oder droht. Ebenso ordnet er Zulassungsbeschränkungen an bzw. hebt diese auf. Können KV und Krankenkassen kein Einvernehmen über den Bedarfsplan herstellen, entscheidet der Landesausschuss. Notfalls kann auch die zuständige oberste Landesbehörde per Ersatzvornahme einen Bedarfsplan erzwingen. 11. Welche Rolle hat die KVB bei der Erstellung des Bedarfplans? Die KVB erstellt auf Grundlage der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) den Bedarfsplan. Darin wird die Versorgungssituation in Bayern dezidiert beschrieben und für die einzelnen Arztgruppen die Versorgungsgrade in den Planungsbereichen ausgewiesen. Falls die KVB von den bundesweit gültigen Richtlinien abweicht, muss dies im Bedarfsplan beschrieben und begründet werden. Damit der Bedarfsplan rechtskräftig wird, müssen die Krankenkassen ihr Einverständnis dazu erklären und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Umwelt (StMUG) innerhalb einer festgelegten Frist den Bedarfsplan nicht beanstanden. 12. Wann wird die KVB über die Auswirkungen der neuen Bedarfplanung informieren? Zunächst muss der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern den Bedarfsplan beraten und u. a. auch die notwendigen Beschlüsse über die Versorgungsgrade treffen. Dies wird voraussichtlich am 10. Juni 2013 passieren. Daran schließt sich eine Prüffrist durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) an. Daher können frühestens ab dem 1. Juli 2013 Aussagen über die Auswirkungen der neuen Bedarfsplanung auf die einzelnen Regionen Bayerns getroffen werden. Seite 7 von 17 Stand:

8 13. Welche Möglichkeiten ergeben sich aus den neuen regionalen Gestaltungsspielräumen? Mit der Möglichkeit von der Bedarfsplanungsrichtlinie abzuweichen, kann zum ersten Mal regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden, wenn sich aus diesen ein spezifischer oder überdurchschnittlicher Versorgungsbedarf ergibt. Abweichungen von der Bedarfsplanungsrichtlinie sind damit grundsätzlich möglich, sofern diese für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Regionale Besonderheiten können zum Beispiel in einer besonderen Bevölkerungs- oder Morbiditätsstruktur oder auch durch infrastrukturelle Gegebenheiten begründet sein. Abweichungen sind beispielweise bei den Verhältniszahlen, den Abgrenzungen der Planungsbereiche oder der Zusammensetzung der Arztgruppen denkbar. Aber auch wenn aufgrund regionaler Anpassungen zusätzliche Arztsitze geschaffen würden, bedeutet das nicht, dass diese auch besetzt werden. Die Ressource,,Arzt ist knapp geworden, und die Attraktivität einer Niederlassung vor allem auf dem Land ist gesunken. Die neue Bedarfsplanung muss daher von ergänzenden Maßnahmen flankiert werden. 14. Wie will die KVB die Gestaltungsspielräume nutzen, die sich durch die regionalen Abweichungsmöglichkeiten ergeben? Die KVB plant primär im Bereich der hausärztlichen Versorgung von den bundesweiten Vorgaben abzuweichen. Für die Gruppe der Hausärzte wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) die Mittelbereiche als Planungsbereiche festgelegt mit dem Ziel einer wohnortnäheren Beplanung. Aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen Größe und Ausdehnung der Mittelbereiche in Bayern wird dieses Ziel in einigen Regionen Bayerns jedoch nicht erfüllt. Die KVB sieht deshalb die Notwendigkeit zu prüfen, ob Mittelbereiche in kleinere Planungsbereiche aufzuteilen sind, in denen aufgrund ihrer Ausdehnung eine wohnortnahe hausärztliche Versorgung gefährdet ist bzw. perspektivisch gefährdet sein könnte. Allerdings kann die KVB nicht alleine über Abweichungen von der Bedarfsplanungsrichtlinie entscheiden: dafür bedarf es auch der Zustimmung der Krankenkassen. Denn Abweichungen von der Bedarfsplanungsrichtlinie müssen im Bedarfsplan beschrieben und begründet werden und dieser muss im Einvernehmen mit den Krankenkassen aufgestellt werden. 15. Wer außer der KVB und den Kassen kann Einfluss auf die Bedarfsplanung nehmen? Bei der Aufstellung des Bedarfsplans werden zahlreiche Akteure im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens hinzugezogen. So können sich zum Beispiel die kommunalen Seite 8 von 17 Stand:

9 Spitzenverbände, Patientenvertreter und auch diverse Landesbehörden zum Entwurf des Bedarfsplans äußern. Für die hausärztliche Versorgung sieht die KVB die Notwendigkeit zu prüfen, ob Mittelbereiche in kleinere Planungsbereiche aufzuteilen sind, in denen aufgrund ihrer Ausdehnung eine wohnortnahe hausärztliche Versorgung gefährdet ist bzw. perspektivisch gefährdet sein könnte. Die KVB geht davon aus, dass eine sachgerechte Teilung solcher Mittelbereiche nur unter Einbeziehung von Experten vor Ort zu realisieren ist, und beabsichtigt zu diesem Zweck auf geeignete regionale Ansprechpartner zuzugehen. 16. Wie wird die KVB den Bedarfsplan weiterentwickeln? Der Bedarfsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben: Die Teile 1 und 2 sollen alle drei bis fünf Jahre aktualisiert werden; falls erforderlich, ist auch eine frühere Aktualisierung möglich, was insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Aufteilung von Planungsbereichen in der hausärztlichen Versorgung von Belang ist. Teil 3 des Bedarfsplans die sogenannten Planungsblätter wird in der Regel halbjährlich erstellt. Auf aktuelle Entwicklungen in der vertragsärztlichen Versorgung kann damit eingegangen und diesen ggf. entgegengesteuert werden. Um auch die zukünftige Versorgungssituation in Bayern besser abbilden zu können, arbeiten die KVB und die Krankenkassen derzeit daran, Kriterien zu definieren, anhand derer eventuelle zukünftige Versorgungsengpässe identifiziert werden können. Dabei sollen zum Beispiel Kriterien wie die zukünftige Bevölkerungsentwicklung, die Altersstruktur der Ärzte und die zukünftige Entwicklung der Arztzahlen herangezogen werden. Dies ist wichtig, um mögliche Fehlentwicklungen in der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern rechtzeitig zu erkennen und gegensteuern zu können. 17. Was ist der Demografiefaktor und wie wird er ermittelt? Um dem höheren Versorgungsbedarf von Planungsbereichen mit einem besonders hohen Anteil an älteren Menschen gerecht zu werden, werden die allgemeinen Verhältniszahlen mit einem sogenannten Demografiefaktor multipliziert. Der Demografiefaktor wird durch Altersfaktoren und einen Leistungsbedarfsfaktor dargestellt. Die Altersfaktoren sind die Anteile der unter 65-jährigen bzw. 65-jährigen und älteren Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung in Prozent. Sie werden für die Frauenärzte auf der Basis der Frauen berechnet. Bei den anderen Arztgruppen werden Frauen und Männer gezählt. Die allgemeinen Altersfaktoren werden auf Basis der bundesdeutschen Gesamtbevölkerung errechnet. Die regionalen Altersfaktoren jeweils auf Basis der Bevölkerung in einem Planungsbereich. Seite 9 von 17 Stand:

10 Der Leistungsbedarfsfaktor wird auf der Basis der Abrechnungsstatistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für fünf Jahre berechnet und drückt das Verhältnis des Behandlungsbedarfs der 65-Jährigen und älteren Bevölkerung zu dem der bis 65- Jährigen aus. Bei der Berechnung der Verhältniszahl eines Planungsbereichs werden dabei die bundesweit ermittelten allgemeinen Altersfaktoren in Verbindung mit dem Leistungsbedarf ins Verhältnis gesetzt mit den regionalen Altersfaktoren im Planungsbereich. Ist also in einem Planungsbereich die Bevölkerung vergleichsweise älter, führt dies zu einem Absinken der Verhältniszahl im Planungsbereich, und damit zu einem Anstieg der benötigten Arztzahlen. Bei vergleichsweise junger Altersstruktur im Planungsbereich steigt die Verhältniszahl, und es wird ein geringerer Bedarf an Ärzten ausgewiesen. 18. Wie wurden die Raumtypen für die allgemeine fachärztliche Versorgung festgelegt? Die Beplanung der allgemeinen fachärztlichen Versorgung geschieht auf Ebene der Stadtund Landkreise bzw. Kreisregionen, welche in fünf Raumtypen untergliedert sind. Diese Raumtypen wurden aus den Raumgliederungs- und Raumverflechtungskonzepten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) abgeleitet und bilden regionale Verflechtungen ab (z. B. Pendlerströme). Für jede Arztgruppe wurde pro Raumtyp eine eigene Verhältniszahl ermittelt, die die Versorgungsbeziehungen der Planungsbereiche untereinander abbildet. Die Planungsbereiche werden entsprechend ihrer Mitversorgungsfunktion in fünf Typen eingeteilt: Stark Mitversorgend Dual-Versorgung Stark-Mitversorgt Mitversorgt Eigenversorgung 19. Was versteht man unter Mittelbereichen? Ein Mittelbereich ist der Verflechtungsbereich eines Mittel- oder Oberzentrums. Die Abgrenzung von Mittelbereichen orientiert sich an den Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen Gemeinden und damit an dem zu erwartenden Verhalten der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme von Infrastruktureinrichtungen der Daseinsvorsorge (Pendlerverflechtungen). Jeder Mittelbereich soll in Bayern ein Gebiet von mindestens Einwohnern umfassen. Seite 10 von 17 Stand:

11 Ein Mittelzentrum ist der zentrale Ort eines Mittelbereichs. Es versorgt die Bevölkerung seines Einzugsbereichs mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs und soll über bestimmte spezielle Einrichtungen verfügen, zum Beispiel über ein Gymnasium, ein Krankenhaus der Versorgungsstufe 2, Einkaufsmöglichkeiten mit differenziertem Angebot (Kaufhäuser, Einkaufszentrum) etc.. In Bayern gibt es derzeit 137 Mittelbereiche. 20. Was sind Raumordnungsregionen? Für die Arztgruppen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung also Anästhesisten, Radiologen, Fachinternisten und Kinder- und Jugendpsychiater wird die Bedarfsplanung auf der Ebene der Raumordungsregionen (ROR) vorgenommen. Diese ROR entsprechen den Gebieten der Planungsverbände, die im Rahmen der bayerischen Landesplanung für die Regionalpläne zuständig sind. Sie bestehen aus mehreren Landkreisen (oder auch Teilen von Landkreisen) und Städten, die infrastrukturell und wirtschaftlich in besonderem Maße miteinander verflochten sind. Insgesamt gibt es in Bayern 18 ROR: Ingolstadt, München, Südostoberbayern, Oberland, Landshut, Donau-Wald, Regensburg, Oberpfalz-Nord, Oberfranken-West, Oberfranken-Ost, Westmittelfranken, Industrieregion Mittelfranken, Bayerischer Untermain, Main-Rhön, Würzburg, Augsburg, Allgäu und Donau-Iller 21. Wie wurden die neuen Verhältniszahlen ermittelt? Die Autoren der Bedarfsplanungsrichtlinie haben nach eigenen Angaben trotz intensiver Recherchen keine Veröffentlichungen gefunden, die evidenzbasiert oder aber als Konsens großer internationaler Organisationen wie der WHO, OECD oder EU Auskunft darüber geben, welcher Arzt- respektive Psychotherapeuten-/ Patientenschlüssel erforderlich ist, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Aus diesem Grund bilden die bundesweiten Arzt- und Einwohnerzahlen zum Stichtag, an dem die jeweilige Arztgruppe in die Bedarfsplanung eingeführt wurde, den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Verhältniszahlen. Der Stand der ambulanten ärztlichen Versorgung in den jeweiligen Aufsatzjahren wird damit als für die Versorgung der damaligen Bevölkerung ausreichend definiert. Hieraus wurden dann je Arztgruppe die Verhältniszahlen ermittelt, die in den Planungsbereichen zu erreichen sind. 22. Ab wann gilt ein Planungsbereich als überversorgt bzw. unterversorgt? Ein Planungsbereich gilt dann als überversorgt, wenn die Verhältniszahl um 10 Prozent überschritten wird, also ab einem Versorgungsgrad von 110 %. Seite 11 von 17 Stand:

12 Unterversorgung wird dann angenommen, wenn die Verhältniszahl der Hausärzte um mehr als 25 Prozent (Versorgungsgrad < 75 %) oder bei den allgemeinen und den spezialisierten Fachärzten um mehr als 50 Prozent (Versorgungsgrad < 50 %) unterschritten ist. Zusätzlich kann auch eine drohende Unterversorgung festgestellt werden, wenn abzusehen ist, dass der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter die Unterversorgungsgrenze fallen wird. Die KVB arbeitet gerade an einer Kriterienliste, um drohende Unterversorgung feststellen zu können. Ein Kriterium ist zum Beispiel ein hoher Anteil an Ärzten oder Psychotherapeuten im Planungsbereich über 63 Jahre, da anzunehmen ist, dass diese in absehbarer Zeit in den Ruhestand gehen werden. 23. Weshalb gelten mit der neuen Bedarfsplanung so viele hausärztliche Planungsbereiche als überversorgt? Jeder spricht doch von einem Mangel an Hausärzten. Verantwortlich für die Effekte der neuen Bedarfsplanung im hausärztlichen Bereich sind im Wesentlichen drei Faktoren: die einheitliche Verhältniszahl von 1.671: Früher galten für die Gruppe der Hausärzte je nach Planungsbereich Verhältniszahlen zwischen und 1.700; die in Bayern erstmalige Anwendung des Demographiefaktors, die zu einer Reduzierung der Zulassungsmöglichkeiten führt; Grund dafür ist die im Vergleich zum Bundesdurchschnitt häufig jüngere Altersstruktur in den bayerischen Planungsbereichen. die Verwendung der Mittelbereiche als Planungsbereiche: Diese führt in Bayern eigentlich zu zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten; Zuwächse werden aber durch die einheitliche Verhältniszahl und den Demographiefaktor zunichte gemacht. Zukunftsprognosen finden im Moment noch keinen Eingang in die Bedarfsplanung. Die KVB ist sich jedoch zum Beispiel der ungünstigen Altersstruktur der Ärzte in vielen Planungsbereichen bewusst und hat die Nachwuchsproblematik bei den Hausärzten und auch bei den anderen Arztgruppen im Blick. Um feststellen zu können, ob in einem Planungsbereich in absehbarer Zeit möglicherweise Unterversorgung droht, erarbeitet die KVB derzeit eine Kriterienliste. Betrachtet werden dabei zum Beispiel die Altersstruktur der Ärzte und die zukünftige Bevölkerungsentwicklung im Planungsbereich. 24. Unsere Gemeinde benötigt dringend einen Hausarzt. Kann dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden? Generell erfolgt die Zulassung von Vertragsärzten nach Planungsbereichen. In der hausärztlichen Versorgung sind dies die Mittelbereiche. So es Zulassungsmöglichkeiten gibt, Seite 12 von 17 Stand:

13 kann sich ein Hausarzt innerhalb eines Planungsbereichs frei niederlassen. Der Ort der Niederlassung kann dem Arzt nicht vorgeschrieben werden. Allerdings können Gemeinden Einiges tun, um attraktive Rahmenbedingungen für eine Niederlassung zu schaffen. Weiterhin richten sich die Niederlassungsmöglichkeiten in einem Planungsbereich nach dem dortigen Versorgungsgrad. Gilt ein Planungsbereich als überversorgt, kann sich kein weiterer Hausarzt niederlassen. Zusätzliche Niederlassungen sind dann nur noch möglich, wenn ein Sonderbedarf geltend gemacht werden kann. 25. Der Versorgungsgrad in unserem Planungsbereich liegt bei den Augenärzten bei 113 %. In den nächsten zwei Jahren, gehen ein Drittel der Augenärzte aufgrund ihres Alters in Rente. Können wir bereits jetzt von,,überversorgt nach,,regelversorgt eingestuft werden? Die Versorgungsgrade werden vom Landesausschuss in der Regel halbjährlich festgestellt. Dabei werden die tatsächlich besetzten Arztsitze berücksichtigt. Zukünftige Entwicklungen bleiben derzeit noch außer Betracht. Um einer Vakanz entgegen zu wirken sollten die betroffenen Ärzte schon frühzeitig die Suche nach einem Nachfolger starten. Die KVB hilft dabei zum Beispiel durch regelmäßig stattfindende Abgeber-Gründer-Foren. Weiterhin beschäftigt sich die KVB seit einiger Zeit mit der Problematik der drohenden Unterversorgung und entwickelt Kriterien um diese feststellen zu können. Die Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte in einem Planungsbereich ist dabei aus Sicht der KVB einer der zu betrachtenden Faktoren. 26. Die Bedarfsplanung ist flexibler geworden und sieht regionale Anpassungsmöglichkeiten vor. Können wir im Landkreis zusätzliche Arztsitze schaffen? Anpassungen der Bedarfsplanung an regionale Besonderheiten sind nur möglich, sofern diese für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Es muss sich aus ihnen ein spezifischer oder zusätzlicher Bedarf ableiten lassen. Die Schaffung zusätzlicher Arztsitze führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer besseren Versorgung es müssen auch Ärzte vorhanden sein, die bereit sind, sich in der jeweiligen Region niederzulassen. 27. Nach welchen Kriterien wählt die KVB diejenigen Mittelbereiche aus, für die sie eine Aufteilung in kleinere Planungsbereiche vorsieht? Die Auswahl der Planungsbereiche mit besonderem Handlungsbedarf erfolgt insbesondere nach den Kriterien Größe des Mittelbereichs (maximale Ausdehnung), Verteilung der Ärzte im Planungsbereich und vorhandene Zulassungsmöglichkeiten bis zur Sperrgrenze. Seite 13 von 17 Stand:

14 Ärzte 28. Wie werden die Ärzte den einzelnen Versorgungsebenen zugeordnet? Die Zuordnung zu den Versorgungsebenen ergibt sich einerseits aus dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung. Kardiologen können ein größeres Einzugsgebiet versorgen als Hausärzte, da nicht alle Einwohner eine kardiologische Erkrankung vorweisen. Eine Rolle spielt auch der Spezialisierungsgrad einer Arztgruppe sowie die Frage, ob die Ärzte keinen bzw. nur geringfügigen Patientenkontakt haben. Den jeweiligen Gruppen werden unterschiedliche Bezugsräume (sogenannte Planungsbereiche) zugewiesen. Beplant werden nahezu alle Fachgruppen, wobei teilweise mehrere Fachgruppen in eine Bedarfsplanungsarztgruppe zusammengefasst werden. Schwerpunkte innerhalb einzelner Fachgruppen werden nicht einzeln beplant. 29. Welche Arztgruppen wurden neu in die Bedarfsplanung aufgenommen und warum? Neu in die Bedarfsplanung aufgenommen wurden folgende Arztgruppen: Kinder- und Jugendpsychiater Humangenetiker Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner Transfusionsmediziner Nuklearmediziner Laborärzte Neurochirurgen Pathologen Strahlentherapeuten Die Aufnahme dieser Arztgruppen in die Bedarfsplanung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damit begründet, dass diese zum einen ein bislang ungebrochenes Wachstum und zum anderen auch einen überproportionalen Ressourcenverbrauch aufweisen. Ziel ist es insbesondere, Überkapazitäten und damit unter Versorgungsgesichtspunkten ungerechtfertigte Mengenausweitungen zu vermeiden. 30. Wie werden persönlich ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen in der neuen Bedarfsplanung berücksichtigt? Persönlich ermächtigte Ärzte Gemäß 17 Absatz 3 i. V. m. 22 BPL-RL sind bei der Berechnung des regionalen Versorgungsgrades ermächtigte Ärzte, welche in vollem oder im Sinne des 19a Ärzte-ZV Seite 14 von 17 Stand:

15 hälftigem Umfang eines Vollversorgungsauftrages für ihr Fachgebiet ermächtigt sind, wie zugelassene Vertragsärzte angerechnet. Als mit vollem Versorgungsauftrag anzurechnen wären danach solche persönlich ermächtigten Ärzte, die wie ein niedergelassener Vertragsarzt uneingeschränkt für das gesamte Spektrum ihres Fachgebiets und ohne Beschränkung des Zugangs durch einen Überweisungsvorbehalt ermächtigt sind. Nach diesen Kriterien gibt es derzeit in Bayern nur für die Arztgruppe der Psychotherapeuten persönlich Ermächtigte. Alle anderen Ermächtigten erfüllen die oben genannten Kriterien für eine Anrechnung nicht. Ermächtigte Einrichtungen Die Psychiatrischen Institutsambulanzen nach 118 Absatz 1 oder 2 SGB V (PIA) werden im Bedarfsplan bei der Berechnung der Versorgungsgrade zunächst mit 0,0 pro Einrichtung berücksichtigt. Dieses Maß der Anrechnung gilt solange, bis der KVB Daten zu den in den PIA tätigen Ärzten und den von den PIA abgerechneten Fällen vorliegen und die Partner der Selbstverwaltung sich auf eine Anrechnung der PIA auf Grundlage dieser Daten einigen. Dasselbe gilt für die Sozialpädiatrischen Zentren nach 119 SGB V (SPZ). 31. Was passiert mit der Mindestquotierung bei den Psychotherapeuten? Die Mindestquotierungen bleiben zunächst unverändert: 20 Prozent der Psychotherapeutensitze sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten, 25 Prozent den ärztlichen Psychotherapeuten. Der Rest entfällt auf die Gruppe der psychologischen Psychotherapeuten. Ab 2014 sollen zudem 50 % der ärztlichen Psychotherapeuten-Quote Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorbehalten sein. Ob die Quoten allerdings tatsächlich bestehen bleiben, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber bis Ende des Jahres die entsprechende Regelung im SGB V verlängert. Diese läuft nach dem derzeit gültigen Gesetzeswortlaut zum aus. 32. Wie verändern sich die Zulassungsmöglichkeiten für die Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung? In den Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung gibt es bayernweit etwas mehr Zulassungsmöglichkeiten als in der alten Bedarfsplanung. Bei den Psychotherapeuten ergeben sich zahlreiche Zulassungsmöglichkeiten. Eventuelle Zulassungsmöglichkeiten werden zeitnah ausgeschrieben, wenn die Prüfung des Bedarfsplans und der Beschlüsse des Landesausschusses durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) abgeschlossen ist. 33. Welche Regionen sind zukünftig unterversorgt? Seite 15 von 17 Stand:

16 Rechnerisch unterversorgt ist bei den HNO-Ärzten sowie den Hautärzten voraussichtlich jeweils der Planungsbereich Hassberge; bei den Psychotherapeuten sind es voraussichtlich fünf Planungsbereiche: Donau-Ries, Rottal-Inn, Freyung-Grafenau, Regen und Tirschenreuth. 34. Wie viele Zulassungsmöglichkeiten wird es nach der neuen Bedarfsplanung geben? Über die Zahl der Zulassungsmöglichkeiten kann erst nach dem Auskunft gegeben werden, da bis dahin noch die Beschlüsse des Landesausschusses und die Prüfung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit ausstehen. Sobald der Bedarfsplan und die Landesausschuss-Beschlüsse rechtswirksam sind, werden diese im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Zudem werden im Anschluss daran Zulassungsmöglichkeiten offiziell ausgeschrieben. 35. Welche Regionen sind für die Niederlassung gesperrt? Dies ist abhängig von der Arztgruppe und dem Planungsbereich. Konkrete Informationen bzgl. freier Arztsitze bzw. Versorgungsgrade werden voraussichtlich Anfang Juli veröffentlicht. 36. Wonach wird bei einer Nicht-Nachbesetzung eines Arztsitzes die Entschädigung für den Arzt bemessen? Die Entschädigungssumme richtet sich lt. SGB V nach dem Verkehrswert der Praxis. Allerdings gibt es sehr unterschiedliche Methoden, wie der Verkehrswert einer Praxis bestimmt werden kann. 37. Werden sich Krankenkassen und Kommunen an den Praxisaufkäufen beteiligen? Wenn der Zulassungsausschuss der Nachbesetzung eines Arztsitzes in einem als überversorgt geltenden Planungsbereich nicht zustimmt, muss der abgebende Arzt dafür entschädigt werden, da er seine Praxis nicht an einen Nachfolger veräußern kann. Die Finanzierung der Entschädigungen hat der Gesetzgeber alleine den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) also den niedergelassenen Vertragsärzten und psychotherapeuten auferlegt. Dies hält die KVB für nicht sachgerecht. Die sogenannte Überversorgung wurde nicht von den KVen verursacht, sondern hat ihren Ursprung insbesondere in der Einführung der Bedarfsplanung in den 90er Jahren als vor Seite 16 von 17 Stand:

17 deren Inkrafttreten zahlreiche Ärzte die Gelegenheit wahrgenommen haben, sich noch ohne Einschränkungen niederzulassen. ( Seehoferbauch ) Diese Niederlassungen waren rechtmäßig und konnten nicht verhindert werden. Die Ärzteschaft darf daher nicht für die entstandene Überversorgung und deren Abbau in Haftung genommen werden. Seite 17 von 17 Stand:

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