Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein. zur Förderung von Kindern in. Kindertagespflege

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1 Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Stand: 01. Januar 2017

2 Gliederung 1. Gesetzliche Grundlagen zur Förderung in Kindertagespflege Zielgruppe Zuständigkeit für Leistungen bei der Kindertagespflege Rahmenbedingungen der Kindertagespflege Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Wunsch und Wahlrecht Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind Persönliche Voraussetzungen Formale Voraussetzungen Rahmenbedingung der Kindertagespflegestelle Formen der Tagespflege Einzelne Tagespflegepersonen ( für bis zu 5 Kinder) Zusammenschlüsse (Großtagespflegestelle) von Tagespflegepersonen Qualifizierung der Tagespflegeperson Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Fachliche Beratung und Begleitung Öffentlichkeitsarbeit/Gewinnung von Tagespflegepersonen Finanzierung der Kindertagespflege Geldleistung für Tagespflegepersonen Berechnung des Betreuungsaufwands Beginn und Ende der Leistung Regelung bei Nachtbetreuung und zu ungünstigen Zeiten Kinder mit besonderem Förder-/Pflegebedarf Vertretungsanspruch Unfallversicherung Beitrag zur angemessenen Alterssicherung Beitrag zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung Kostenbeitrag der Eltern Schlussbestimmungen Einzelfallregelung Gesetzesänderungen Inkrafttreten

3 1. Gesetzliche Grundlagen zur Förderung in Kindertagespflege Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und damit verbunden die Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie die Verpflichtung, Kindertagespflegestellen vorzuhalten, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe gem. 2 Abs. 2 Nr. 3, i. V. m. 79 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe). Nach 22 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VIII wird die Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten sowie in anderen dafür geeigneten Räumen geleistet. Kindertagespflege soll wie die Tageseinrichtungen für Kinder gemäß 22 Abs. 2 SGB VIII die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Kreis Siegen-Wittgenstein als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach 24 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. 1.1 Zielgruppe Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich nach 24 SGB VIII an Familien mit Kindern. Damit soll das bislang vorhandene Angebot an Plätzen für die Altersgruppe der Kinder unter 3 Jahren ausgebaut werden. Besonders für Kinder in den ersten Lebensjahren bietet die Kindertagespflege eine familiennahe Betreuung und ermöglicht eine individuelle Förderung. Betreuungsbedarfe von Kindern im schulpflichtigen Alter (6 bis unter 14 Jahren) sind vorrangig über Angebote an den Schulen zu erfüllen. Für diese Altersgruppe stellt die Kindertagespflege lediglich ein ergänzendes Angebot dar. 1.2 Zuständigkeit für Leistungen bei der Kindertagespflege Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ist der örtliche Träger der Jugendhilfe nach den 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Rahmenbedingungen der Kindertagespflege 2.1 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Ab dem haben alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gem. 24 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Rechtsanspruch zur vorrangigen Förderung in einer Kindertageseinrichtung gilt für 3 bis 6-jährige Kinder. Darüber hinaus hält das Jugendamt gem. 24 Abs. 2 SGB VIII ein Angebot für alle Kinder in Form von Förderung in Kindertagespflege vor, um Betreuungszeiten vor und nach Öffnung der Tageseinrichtung oder am Wochenende abzudecken, die aufgrund der Berufstätigkeit von Eltern erforderlich sind. Dies gilt ebenso für schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nach dem Unterricht oder im Anschluss an die Betreuung in der Schule. 3

4 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß 24 Abs.1 SGB VIII verpflichtet, für Kinder im Alter von unter einem Jahr Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege bereitzustellen, wenn a) diese Leistung für ihre Entwicklung und Förderung geboten ist oder b) deren Erziehungsberechtigte (Eltern oder Alleinerziehende) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine solche aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder c) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder d) sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme von Arbeitsagentur oder Jobcenter befinden oder e) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Diese Kinder können, wenn die Voraussetzungen für einen besonderen Bedarf vorliegen, auch in Tagespflege oder ergänzend in Tagespflege betreut werden ( 24 Abs. 3 SGB VIII). Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf in Absprache mit dem Jugendamt. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Siegen-Wittgenstein hat in seiner Sitzung am 07. März 2013 festgelegt, dass die Betreuungszeit für u3-kinder in der Regel mindestens 15 Stunden betragen und einen Zeitumfang von 25 Stunden nicht überschreiten sollte. Ausgenommen hiervon sind längere Betreuungszeiten, die sich auf Grund der Auflistung unter a) - e) ergeben. Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gewährt der Kreis Siegen-Wittgenstein bei Mehrlingsgeburten den Eltern/dem allein erziehenden Elternteil auf Antrag ohne besondere Begründung Tagespflegeleistungen im ersten Jahr nach der Geburt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. 2.2 Wunsch und Wahlrecht Die Eltern haben nach 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Für die Kindertagespflege leitet sich hieraus die Wahl einer geeigneten Tagespflegeperson für die Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes in Kindertagespflege ab. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auf dieser Grundlage werden die Leistungsberechtigten verpflichtet, zunächst freie Plätze und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen oder Schulen auszuschöpfen, bevor Kindertagespflege als zusätzliche, öffentlich geförderte Leistung in Betracht kommt. 2.3 Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Tagespflegeperson ist deren Eignung. Die Geeignetheit der Tagespflegeperson im Sinne von 23, 43 und 72a SGB VIII wird im Hinblick auf persönliche und formale Voraussetzungen dieser Richtlinien überprüft. Die Geeignetheit wird durch Gespräche, Hausbesuche und die Prüfung der erforderlichen Unterlagen festgestellt. Die Geeignetheit der Förderung durch Kindertagespflege stellen die Fachkräfte des Fachdienstes Kindertagespflege fest. Eine Kindertagespflegeperson ist dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes einschließlich seiner ethnischen Herkunft zu orientieren und angemessen darauf einzugehen. 4

5 Darüber hinaus muss die Kindertagespflege in Art und Umfang der Betreuung die soziale Situation der Familie angemessen berücksichtigen. Hierzu bedarf es der fachlichen qualifizierten Beratung der Tagespflegepersonen und der Erziehungsberechtigten durch Fachkräfte. Es kann nach Art und Umfang nur eine Leistung gewährt und finanziert werden, die dem Kindeswohl förderlich ist Persönliche Voraussetzungen Die Tagespflegeperson zeichnet sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen aus ( 23 SGB VIII). Das Mindestalter der Tagespflegeperson ist 18 Jahre Formale Voraussetzungen Gemäß 23 SGB VIII verfügt die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die sie in einer Qualifizierung oder einer adäquaten Berufsausbildung (Erzieher/in, Sozialarbeiter/in, Sozialpädagoge/in, Heilerziehungspfleger/in Kinderpfleger/in, etc.) nachgewiesen hat. Sie legt vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und dann alle 5 Jahre eine Gesundheitsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen ist und aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Betreuung von Tagespflegekindern bestehen. Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein erweitertes amtliches Führungszeugnis vor (nach 72a SGB VIII); regelmäßige Wiederholung alle 2 Jahre. Die Tagespflegeperson sollte in der Regel im Besitz eines staatlichen Schulabschlusses nach Klasse 10 der Hauptschule sein. Die Tagespflegeperson muss bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Besitz einer gültigen Bescheinigung (nicht älter als 2 Jahre) über einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind sein; alle 2 Jahre ist eine Auffrischung durchzuführen und nachzuweisen. Das Jugendamt behält sich vor, Auskünfte bei anderen Behörden über die Geeignetheit der Tagespflegeperson einzuholen Rahmenbedingung der Kindertagespflegestelle Die Tagespflegeperson verfügt über kindgerechte Räumlichkeiten ( 23 SGB VIII) Formen der Tagespflege Einzelne Tagespflegepersonen (für bis zu 5 Kinder) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Erlaubnis von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern ( 4 Abs. 1 KiBiz). Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis gem. 43 SGB VIII verfügen und an der Qualifizierung teilgenommen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Teilnahme an der Qualifikation freigestellt (vgl. Punkt 2.4). 5

6 Zusammenschlüsse (Großtagespflegestelle) von Tagespflegepersonen (für bis zu 9 Kinder) Die Großtagespflege bietet eine Ergänzung im Bereich der Tagesbetreuung. Ihr Schwerpunkt liegt in ihrer Flexibilität, Familiennähe und überschaubaren Gruppengröße. Die Großtagespflege kann auch Tagesbetreuung in Randzeiten z. B. frühmorgens, abends oder am Wochenende anbieten. Es können höchstens 9 Kinder insgesamt durch höchstens 3 Tagespflegepersonen betreut werden. Jede Tagespflegeperson bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass immer dieselbe Kindertagespflegeperson ein bestimmtes Kind betreut. Der nichtinstitutionelle und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege als Betreuungsform muss deutlich erkennbar sein. Die Großtagespflegestelle sollte sich auf die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren ausrichten, weil sie insbesondere Kleinstkindern eine familienähnliche Struktur bietet und durch individuelle Förderung die Fähigkeiten und Begabungen der Kinder im besonderen Maße ausprägen kann. Es sollte eine Konzeption erstellt werden, die möglicherweise im Angebot an Eltern einen besonderen Förderungsschwerpunkt hervorhebt. Für Räume, in denen Großtagespflege angeboten wird, muss grundsätzlich durch die Tagespflegepersonen oder den Träger der Großtagespflegestelle eine Nutzungsänderung beim Bauaufsichtsamt beantragt werden. Erst mit dem positiven Bescheid des Bauaufsichtsamtes kann den Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis für die Tätigkeit in den entsprechenden Räumen erteilt werden. Es besteht von Seiten des Fachdienstes Kindertagespflege die Verpflichtung zur Begleitung und Beratung. 2.4 Qualifizierung der Tagespflegeperson Die Qualifikation der Tagespflegepersonen umfasst folgende Bereiche: Beratungsgespräche bezüglich der Eignung und Vorbereitung von Tagespflegeverhältnissen. Fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegeperson vor und während des Pflegeverhältnisses. Zu Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagesmütter/Tagesväter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht. Mit Tagespflegepersonen aus anderen pädagogischen Berufen als unter aufgeführt, wird im Einzelfall mit dem Jugendamt vereinbart, inwieweit eine Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsmodulen nach dem Lehrplan des DJI erfolgen muss. Bei den ab 01. August 2013 noch laufenden Großeltern- und Verwandtentagespflegeverhältnissen handelt es sich um Tagespflegepersonen mit nachgewiesener Basisqualifikation, deren Vergütung in Stufe II erfolgt. Die Vermittlung weiterer Tagespflegekinder erfordert die Teilnahme an einer entsprechenden Qualifikation (vgl. 2.4, Punkt 3). Verpflichtende Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind. 6

7 Die Tagespflegeperson nimmt nach Überprüfung ihrer Geeignetheit verpflichtend an Fortbildungen teil, die der örtliche Träger der Jugendhilfe regelmäßig (mindestens 2 x jährlich) anbietet. Die Tagespflegeperson nimmt an den regelmäßig stattfindenden Arbeitskreisen Kindertagesbetreuung/-pflege, die das Jugendamt in Kooperation mit den lokalen Familienzentren mindestens 2 x jährlich durchführt, teil. Dies wird mit einer Pauschale von 30,00 je Teilnahme vergütet. 2.5 Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Die Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist zwingend erforderlich, wenn Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen, während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich, gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut werden. Alle Betreuungsstunden der Tagespflegeperson werden addiert, wobei es egal ist, ob ein Kind 15 Stunden oder mehrere Kinder in der Summe 15 Stunden betreut werden. Die Pflegeerlaubnis gestattet eine Betreuung von bis zu 5 Kindern gleichzeitig. Die Pflegeerlaubnis ist auf max. fünf Jahre befristet. Sie bezieht sich auf die Tagespflegeperson und nicht auf einzelne Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellt. Im Zusammenhang mit der Erlaubnis ist es möglich, Auflagen auszusprechen, allerdings nur, um die gesetzlichen Voraussetzungen des 43 SGB VIII sicherzustellen. 2.6 Fachliche Beratung und Begleitung Nach 23 Abs. 4 SGB VIII haben Tagespflegepersonen und die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege; insbesondere die Teilnahme der Tagespflegepersonen an lokalen Netzwerken sind verpflichtend. Die Teilnahme wird initiiert, begleitet und moderiert durch die pädagogischen Mitarbeiter des Fachdienstes Kindertagespflege und soll die individuelle Beratung, Begleitung und Unterstützung der Tagespflegepersonen fördern. 2.7 Öffentlichkeitsarbeit/Gewinnung von Tagespflegepersonen Die Kindertagespflege soll durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden. Dies gilt einerseits im Hinblick auf die Eltern und Erziehungsberechtigten, für die ein Überblick über das lokale Angebot an Betreuungsplätzen vorgehalten werden soll. Andererseits richtet sich die Öffentlichkeitsarbeit an die Zielgruppe potentieller Tagespflegepersonen, die für eine Kindertagespflegetätigkeit gewonnen werden sollen. 3. Finanzierung der Kindertagespflege Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte können beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe Förderung der Kindertagespflege beantragen. Der Kreis Siegen-Wittgenstein prüft die Antragsvoraussetzungen gemäß des gesetzlich definierten Bedarfs unter Einbeziehung der strategischen Ausrichtung des Kreises Siegen-Wittgenstein. 7

8 3.1 Geldleistung für Tagespflegepersonen Gemäß 23 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Geldleistungen, sofern der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege festgestellt hat. Die Geldleistungen für die Tagespflegeperson umfassen: Erstattung für den Sachaufwand Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag) Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung Vergütung der Teilnahme an den Arbeitskreisen Tagesbetreuung für Kinder 3.2 Berechnung des Betreuungsaufwands Zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson wird in Absprache mit dem Jugendamt eine Vereinbarung über den erforderlichen Betreuungsumfang geschlossen. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Zuordnung in eine Zeitstufe. Hierzu wird auf die aktuelle Vergütungstabelle hingewiesen, die in der jeweils gültigen Fassung integraler Teil dieser Richtlinie ist (s. Anlage). Die damit verbundene Vergütung wird für die Laufzeit der o.g. Vereinbarung pauschal monatlich ausgezahlt. Im Einzelfall kann auch eine Berechnung des Betreuungsaufwands nach exakter Stundenzahl erforderlich sein. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Tagespflegeperson und die Eltern die geplante betreuungsfreie Zeit miteinander abstimmen. Die laufende Geldleistung erfolgt ganzjährig und wird auch während der betreuungsfreien Zeiten (Urlaub) gezahlt. Dies gilt auch bei Unterbrechung der Betreuung aus einem anderen triftigen Grund (z.b. Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes) für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen. Aufgrund der pauschalisierten Auszahlung sind zusätzliche Betreuungszeiten, die nicht kontinuierlich erforderlich sind, berücksichtigt und abgegolten. Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, dem Jugendamt zusammenhängende Unterbrechungen der Betreuung von mehr als vier Wochen unverzüglich mitzuteilen. Die Vergütungstabelle legt die Geldleistungen bis zu einer Höchstzahl von wöchentlich 50 Betreuungsstunden fest. Ein darüber hinausgehender Betreuungsumfang bedarf einer speziellen Einzelfallregelung. Die Geldleistung an gesteigert unterhaltspflichtige Personen (in der Regel die Großeltern) wird analog 39 Abs. 4 SGB VIII um den Sachaufwand gekürzt. Für Großtagespflegestellen mit fest angestelltem Personal werden individuelle Vereinbarungen auf Grundlage einer durch den Anbieter vorgelegten Kostenkalkulation getroffen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Personal in EG S 3 eingruppiert wird. Die Geldleistungen für die Tagespflegepersonen erhöhen sich jährlich zum Beginn des neuen Kindergartenjahres (jeweils zum 01. August eines Jahres) analog den gesetzlichen Regelungen des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz NRW) für die Betriebskosten im Bereich von Kindertagesstätten. 8

9 3.3 Beginn und Ende der Leistung Die Zahlung der Tagespflegevergütung erfolgt frühestens ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege. Geht der Antrag später ein, kann Tagespflege frühestens ab dem 1. Tag des Antragsmonats bewilligt werden. Der Bedarf und der Umfang der Kindertagespflege werden durch die pädagogischen Fachkräfte im Bereich der Kindertagespflege festgestellt. Bei Kündigung durch die Eltern endet die Leistung mit Ablauf des angefangenen Monats. Bei Kündigung durch die Tagespflegeperson endet die Leistung mit dem letzten Betreuungstag. 3.4 Regelung bei Nachtbetreuung und zu ungünstigen Zeiten Wird ein Kind über Nacht (zwischen und 6.00 Uhr) in der Tagespflege betreut, so wird von 8 Stunden Nachtbetreuung ausgegangen. Diese Zeit wird mit 5 Stunden berücksichtigt. In den Fällen von Betreuung zu ungünstigen Zeiten (ab Uhr und vor Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25% der Normalbetreuung berücksichtigt. 3.5 Kinder mit besonderem Förder-/Pflegebedarf Bei Vorliegen eines besonderen Förder-/Pflegebedarfs kann diese Betreuung mit einer um bis zu 50% erhöhten Geldleistung vergütet werden. Darunter fallen Kinder mit Behinderungen mit chronischen Krankheiten mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen. In den vorgenannten Fällen soll die Tagespflegeperson jedoch über besondere Fachkenntnisse und Erfahrung in pädagogischen Handlungsfeldern sowie über die Bereitschaft zu besonders intensiver Zusammenarbeit mit dem Träger der Jugendhilfe und den Eltern verfügen. Darüber hinaus gelten im Kreis Siegen-Wittgenstein die Empfehlungen und Eckpunkte des LWL- Landesjugendamtes Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege in ihrer jeweils gültigen Fassung. 3.6 Vertretungsanspruch Bei Ausfall der Tagespflegeperson muss der Jugendhilfeträger eine entsprechende Vertretung zur Betreuung bereithalten, um damit die Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren. Dazu ist es erforderlich, dass je Kommune mind. 1 Tagespflegeperson einen Betreuungsplatz vorhält, um Eltern kurzfristig eine Versorgung zu bieten. Diese Personen werden in Absprache mit den pädagogischen Mitarbeiter/innen der Kindertagespflege festgelegt. Für Tagespflegepersonen, die einen oder mehrere Betreuungsplätze vorhalten, wird monatlich eine Pauschale in Höhe von 100,00 je Platz und Kind gezahlt. Die Vergütung bei tatsächlicher Belegung richtet sich nach Vergütungsregelungen dieser Richtlinie. 3.7 Unfallversicherung Der Kreis Siegen-Wittgenstein übernimmt Beiträge für die Unfallversicherung entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege. Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Versicherungsbescheides jährlich rückwirkend. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. 9

10 3.8 Beitrag zur angemessenen Alterssicherung Der Kreis Siegen-Wittgenstein erstattet Tagespflegepersonen, die aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens, das durch die Kindertagespflege erzielt wurde, verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, die Hälfte der Beiträge. Der Beitrag im Bescheid der Rentenversicherung wird als angemessene Alterssicherung anerkannt. Für nicht rentenversicherungspflichtige Tagespflegepersonen übernimmt der Kreis Siegen-Wittgenstein zur Hälfte die Beträge für eine angemessene private Alterssicherung, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kosten für die Alterssicherung sind nachzuweisen und der Altersvorsorgevertrag muss für die Alterssicherung geeignet sein. Als angemessen gilt, wenn das angesparte Geld als Rente im Alter zur Verfügung steht. Die Rente muss vom Versicherungsträger zertifiziert sein, wie z.b. Rürup- oder Riester-Rente (Altersvorsorgezertifizierungsgesetz). Die Auszahlung erfolgt für die Zeit, in der ein Pflegeverhältnis besteht. 3.9 Beitrag zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung Der Kreis Siegen-Wittgenstein übernimmt die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Krankenund Pflegeversicherung der Tagespflegeperson ( 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII). Die Aufwendungen für diese Versicherungen sind nachzuweisen; die Auszahlung erfolgt für die Zeit, in der die Kindertagespflege geleistet wird Kostenbeitrag der Eltern Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege werden gemäß 90 Abs. 1 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt gemäß der Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung. Wenn den Eltern oder dem Kind die Belastung nicht zuzumuten ist, so kann der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, soweit die Belastungen für das Kind und seine Eltern eine unzumutbare Härte nach SGB VIII darstellen. 4. Schlussbestimmungen 4.1 Einzelfallregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann die Leitung des Jugendamtes eine von diesen Richtlinien abweichende Einzelfallentscheidung treffen. 4.2 Gesetzesänderungen Sofern sich auf Grund von Reformen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) gesetzliche Neuregelungen für den Bereich der Kindertagespflege ergeben, sind diese auch integraler Bestandteil dieser Richtlinien. 4.3 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01. Januar 2017 in Kraft. 10

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