Der Trierer Kurfürst stärkte 1374 die Rechte des Treiser Adels
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- Bärbel Lang
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1 Der Trierer Kurfürst stärkte 1374 die Rechte des Treiser Adels Norbert J. Pies Die Wildenburg und die Burg Treis waren seit der Mitte des 12. Jahrhunderts dauerhaft im Besitz des Kurfürstentums Trier. Der jeweilige Kurfürst und Erzbischof verlehnte die Burgen mehrere Jahrhunderte lang zusammen mit den dazugehörigen Höfen, Wäldern und Ländereien, inklusive Jagd- und Fischereirecht, an Treiser Adelsfamilien. Im Gegenzug leisteten die Lehnsträger dem Landesherrn gegenüber den Treueschwur und verpflichteten sich, Wehrdienst zu leisten und ihm in Kriegszeiten bei Bedarf Schutz in ihrer Burg zu gewähren. Bei diesen Lehngütern handelte es sich um Erblehen, die so lange in der jeweiligen Familie blieben, bis diese im Mannesstamm ausstarb. Meist waren an solche Güter Abgaben und Steuern geknüpft. Das scheint bei dem Treiser Burglehen anders gewesen zu sein, denn es wird immer wieder von der freien Burg zu Treis und von den freiadeligen Höfen gesprochen. Das lässt darauf schließen, dass sie steuerbefreit waren, obwohl es sich nicht um Eigenbesitz handelte. Erst Ende des 18. Jahrhunderts mussten Adel und Klerus gegenüber Kurtrier um das Privileg der Steuerbefreiung kämpfen. Die Lehnleute ließen das Land von Hofleuten und die Weinberge von Wingertsleuten gegen Pacht bewirtschaften. In manchen Gegenden weniger in Treis-Karden trifft man oft auf mehrere Ebenen von Unterverpachtungen, so dass manche Besitzverhältnisse recht undurchschaubar sind. Nach dem Aussterben einer Familie fiel der Besitz als erledigtes Lehen an Kurtrier zurück und der Landesherr konnte ihn anderweitig vergeben. Oft aber machten Verwandte manchmal sehr weitläufige Ansprüche geltend. Gab es keine männlichen Erben, wurde mitunter versucht, eine weibliche Erbfolge durchzusetzen. Neben Lehngütern besaßen die Adelsfamilien auch Eigenbesitz (Allodialgüter), der nicht besteuert wurde und über den sie frei verfügen konnten. 1 Aber auch Lehen konnten die Vasallen mit Einverständnis des Lehnsherrn verkaufen oder verpfänden, um beispielsweise finanzielle Engpässe zu überbrücken. 1 Nach heutigem Verständnis entspricht Lehen eher dem Besitz und Allod eher dem Eigentum. 1
2 Während es andernorts immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Landesherren und Lehnträgern kam, schien das Verhältnis zwischen Adel und Kurfürst in Treis in Ordnung zu sein. Probleme gab es im 14. Jahrhundert aber zwischen dem Adel und der Gemeinde. Die Treiser Adelsfamilien hatten sich beim Landesherrn darüber beschwert, dass sie von den Treisern in ihren herrschaftlichen Rechten beschnitten würden. Die Gemeinde hatte ganz offensichtlich deren althergebrachte Jagd-, Fischerei- und Weiderechte untergraben. Besonders die Höfe schienen davon betroffen zu sein. Warum sich die Treiser aufgelehnt hatten, verraten die Quellen nicht. Man ist versucht, anzunehmen, dass sich die Einwohner durch die Stadtrechtsverleihung von gestärkt und ermutigt fühlten, dem Adel einige Rechte streitig zu machen. Allerdings hatte die Stadtrechtsverleihung und die damit verbundene Freiheitsverleihung 3 in einem Sammelprivileg von Kaiser Ludwig dem Bayern an insgesamt 30 Orte im Kurfürstentum Trier eher theoretischen Charakter. Die Urkunde blieb sogar im erzbischöflichen Geheimarchiv und die Betroffenen wurden vom Erzbischof gar nicht informiert. 4 Nachdem die Kläger einen früheren Entscheidbrief vorgelegt hatten, legte der Erzbischof Kuno v. Falkenstein am die Rechte der Treiser Adeligen neu fest und freite ihnen ihre Höfe. 5 Dabei ging er noch über die bisherigen Rechte hinaus. Zunächst hob der Kurfürst die Treue der Treiser Adeligen und ihrer Vorfahren hervor. In Anbetracht dessen und künftiger Dienste freite ihnen Kuno v. Falkenstein ihre Höfe und Güter im Treiser Gericht, die bisher nicht frei waren. Hierin liegt ein Widerspruch. Einerseits bezog er sich auf bestehendes Recht:... als irre vor elden vnd sy das den beye maynchen Jaren her bracht haynt... und andererseits schrieb er:... vnd frien In irre hoffe vnd alle yrre gude die sy den in tryßer gericht ligen hant aber sy nit bis her fry gewest weren von aller acht vnd beswernisse.... Als Gegenleistung verlangte der Lehnsherr, dass sie ihm... dienen mit deme libe..., wie es für die Untersassen im Erzstift üblich war. Unter- oder 2 In einem Sammelprivileg gewährte Kaiser Ludwig der Bayer ( ) dreißig Orten im Kurfürstentum Trier am das Stadtrecht nach Frankfurter Muster. LHAKO Bestand 1A Nr Das mittelhochdeutsche Wort vrien bedeutet frei lassen; mit einem Privileg begaben. 4 Offenbar hatte sich der Trierer Erzbischof Balduin diese Rechte nur vorsorglich zusichern lassen, um sie bei Bedarf nutzen zu können. Viele in 1332 gefreite Orte erlangten niemals den Status einer Stadt. 5 Herr Jakob Graf zu Eltz stellte freundlicherweise eine Ablichtung der im Gräflich von Eltzschen Archiv zu Eltville befindlichen Urkunde (Nr. 1031) zur Verfügung. Im Bistumsarchiv Trier ist keine Ausfertigung nachweisbar. 2
3 Hintersassen waren Unfreie oder Halbfreie, die ein Gut nicht zu freiem Eigentum hatten und somit von einem Herrn dinglich abhängig waren. Insofern liegt hier offenbar ein Hinweis auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Leibeigenschaft vor. Dieser Begriff bildete sich Ende des 14. Jahrhunderts heraus, also in der Zeit, in der die fragliche Urkunde ausgefertigt wurde. Interessant ist auch die Regelung, dass die Adeligen ihre Schafe und ihr sonstiges Vieh treiben dürften, so wo trieser kuwe lein geynt. Das dürfte bedeuten, dass sich das Recht ihrer Viehdrift auf das gesamte Treiser Gemeindeland erstreckte. Früher war es üblich, das Vieh einer Gemeinde von speziellen Hirten gemeinsam austreiben zu lassen. Auch die Höfer waren oft verpflichtet, mit ihrer eigenen Herde für den Verpächter eine gewisse Anzahl Vieh zu mästen. Das Zugeständnis ging sogar noch weiter. Für den Fall, dass nicht alle Schafe auf dem Berg geweidet werden könnten, wurde ihnen gestattet, sie vorerst bynnen berges [zu] farren. Damit ist wohl gemeint, dass man zusätzliches Weideland am Berghang nutzen durfte. In diesem Zusammenhang ist eine Bemerkung des letzten Engelporter Priors Dionysius Schüppen interessant. 6 Er schrieb 1776, dass der Trierer Erzbischof Franz Ludwig [von Pfalz-Neuburg] den Engelportern Anfang des 18. Jahrhunderts zugestanden habe, auf dem Beurenhof, allerdings nur auf ihren eigenen Gütern, 30 bis 38 Schafe zu halten, woran sie aber von dem Herrn zu Eltz behindert worden seien. 7 Der Gemeinde wurde 1374 auch untersagt, die Adeligen mit ihrem Vieh zu bedrängen und ihre hirtschaft zu barren. Auch sollten sie ihnen ihre Höfe nit werren, sie also nicht in der Viehdrift einschränken und ihnen nicht ihre Höfe [ver]wehren. Wie von alters her, blieb der Gemeinde die Ausübung von Jagd und Fischerei verboten, es sei denn, die Herrschaft erlaubte es. Diese Erlaubnis erteilten die Adeligen ihren Pächtern durchaus, wie aus einem Lehnbrief des Philipp Anton Herrn zu Eltz von 1742 für Johann Bleser vom Beurenhof hervorgeht. Dem Pächter wurde ausdrücklich erlaubt, die Jagd zu exercieren, und das grobe wild gegen gewöhnliches schießgeld seiner herrschaft getrewlich zu kommen zu lassen. 8 6 Pies, Norbert J.: Zur Geschichte von Kloster Maria Engelport, Band 4. Merkwürdigkeiten zwischen Hunsrück und Eifel. Erftstadt-Lechenich Neben Engelport waren damals auch die Familien v. Eltz und v. d. Leyen Eigentümer des Beurenhofes. 8 Herr Jakob Graf zu Eltz stellte freundlicherweise eine Ablichtung des im Gräflich von Eltz schen Archiv zu Eltville befindlichen Lehnbriefes zur Verfügung. 3
4 Der Trierer Kurfürst Kuno v. Falkenstein legt am die Rechte der Treiser Stämme fest und freit ihnen ihre Höfe (Gräflich von Eltz sches Archiv, Eltville). 4
5 Wir Cone von gots gnaden Erzbischoff zu Triere des heiligen Roemischen Reichs durch Wilßlant Ertzcanzler Doyn kunt vnd bekennen vns vffentlich an dießem brieff das vor vns kommen synt die Steme zu Trÿs gemeynlich vnd haint vns vorbraicht So wie sy vnßre gemeynede zu Trys etzwan veste vnd viel vnd vorter vber drecthen an yre hoffen an yren Wiltphange ain den welden vnd vort an yrre herrligstheit vorrter dan sy meynen daz billiche doyn vnd von eldher kommen sy vnd auch nach deme ir vor elden vnd sy daz den vor zÿden versworen verlobt und verschrieben hant na Inhalde eins Intscheids brieffs welche brieff sy vns den hant lassen sehen vnd horen vnd hant vns den die vorgt. vnße liebe getruwen fleßichen gebeden vnd yrs dienstes gemaynt den yrre vor eldern vnd sy deme Stÿffte zu vns gethan haynt vnd noch vurters thoin sullent. Daz wir In den yrre hoffe vnd gude die sy dan In trysser gerichte ligen haben vort frien wollen vnd sy vort by yrrer herrlichkeit vnd her komen behalden wullen als irre vor elden vnd sy das den beye maynchen Jaren her bracht haynt uff daz sy vns da bis gedern moghen. Da hayn wir getruwen Dienst an gesehen den sy vns getayn haint vnd noch vorbas thoyn sullent vnd frien In irre hoffe vnd alle yrre gude die sy den in tryßer gericht ligen hant abe sy nit bis her fry gewest weren von aller acht vnd beswernisse vnd sollent vns darvmb d[ienen] mit deme libe vnd nit mit deme backe gelich wys als auch vnße vndersaissen ym Styfft vnd sollet auch irre Schaffe und yr fiechgen dreiben so wo trieser kuwe lein geynt vnd es sache daz der werre also viele das sich die Schaffe uff deme berge nit behelffen moechten so sullent sy bynnen berges farren als lange bis sy sich uff dem berge behelffen mogen vnd en soll sy die gemeynde auch nit drenghen mit yrrem fiehe vnd yrre hirtschafft zu barren vnd en sullent in auch irre hoffe nit werren Synelin sê irre eldern vnd sy allewege bis her gehabt hant, vort so sol keyn gemeynd Jahen noch fischen es sy dan mit der herschaft wille oder gbe mit yrren Junckern knechten. Vort so sullent sy die welde halden na Inhalde vnd vßwysongen des Intscheitbrieffs so wie klerrlich er daz dan vß wyset vort uff daz alle diese vorges. sachin da fester vnd da steder syn, So hain wir Cone erzbischoff zu Trier obeng. vnß gemeind zu trys vorg. Intbodin vnd angebieden in mit macht diesses briebes alle diesse vorg. Sachin vor sich vnd alle yre nakomen zu ewigen dagin zu halden uff Sulche pene nach vßwisunge des Intscheids brieffs So wie clerlich er das den uß wiset vnd hayn des zu vrkunde alle dieser vorges. sachen vnß Ingesiegel vor vns vnd vnße nakomen ayn diesen brieff doyn hencken der gegeben wart do man schrieff na Xtus geburt dusent dreihundert vnd vierundsiebentzich Jarre uff sente Bartholomeus dach des heiligen apostels. Transkription der Urkunde vom (unterschlängelt = unsicher). 5
6 In dem Entscheidbrief ist ebenfalls geregelt, dass die Wälder so in Schuss gehalten werden mussten, wie es in früheren Briefen stand. Leider werden diese Vorschriften in der Urkunde nicht wiederholt. Man kann aber davon ausgehen, dass vor allem der Holzhau untersagt oder allenfalls für den Eigenbedarf gestattet war, und dass die Eichelmast der Schweine geregelt wurde. Diese Verpflichtungen gaben die adeligen Lehnempfänger an ihre Hofleute weiter. Auch Johann Bleser wurde 1742 auferlegt, den Wald in Schuss zu halten, nichts daraus zu veräußern und nur der Gemeinde Treis benötigtes Bauholz zu gewähren. Für seinen Eigenbedarf stand dem Hofmann ebenfalls Holz zu. Leider enthält die Urkunde von 1374 keine Namen der Lehnträger. In Treis hatte der Trierer Kurfürst etwa ein halbes Dutzend Vasallen und vermutlich gehörten schon damals mehrere Höfe zum Burglehen. Allerdings lässt sich nur der Beurenhof seit 1275 nachweisen. 9 Er wurde am von Kurfürst Ruprecht v. Saarbrücken an Welther [Frei?] v. Treis und seine Frau Kunigunde [v. Pirmont] verlehnt. 10 Der Grenzhäuserhof war schon 1254 in den Besitz des Klosters Himmerod gelangt 11 und Gotteshäuserhof und Honshäuserhof lassen sich erst 1454 bzw nachweisen zählte der Kurfürst folgende Geschlechter zu seinen Treiser Vasallen: 13 v. Wildenberg, v. Ehrenberg, Frei v. Treis, Keyser v. Owilre, Stetzges v. Treis und Grin v. Treis. Während die Ritter Grin v. Treis und v. Wildenberg 1374 ausgestorben waren, blühten die anderen Geschlechter noch. Das Erbe der Familie v. Braunshorn hatten 1362/ 63 die Winneburg-Beilsteiner angetreten. 9 Am bestätigte der Erzbischof dem Kloster Engelport u. a. die curia in buren ; LHAKO Bestand 87 Nr. 1 und Nr. 2. Zur Hofgeschichte s. Pies, Norbert J.: Die Höfe Beuren und Kreuzert in der Gemeinde Treis-Karden. 2 Bände Frechen 1988, Pies, Norbert J. und Klaus Layendecker: Der Hof Beuren. Jahrbuch 1985 für den Kreis Cochem-Zell S und Pies, Norbert J. und Klaus Layendecker: Der Hof Beuren auf dem Treiser Berge. MWGfF 32, 2 S (1985). 10 LHAKO Bestand 54 T Nr Zur Hofgeschichte s. Pies, Norbert J. und Klaus Layendecker: Adelshof, Klosterhof, Urlaubshof 1254 Ersterwähnung des Grinserhofes. In: Von Häckedetz unn Stiftshere. Geschichte und Geschichten von Treis-Karden Band 1. S Treis-Karden Zur Geschichte dieser beiden Höfe: Pies, Norbert J.: Der Hof Krucken- oder Kruttlehnhusen bei Treis. In: Hunsrücker Heimatblätter 66, Jhrg. 26 S (1986), Schneider, Franz: Mörsdorf, Treis und Lieg: Deutung von Gemarkungsnamen. Jahrbuch Cochem-Zell 2000 S und Pies, Norbert J. und Klaus Layendecker: Gottes oder Cuozos Hof? Die Geschichte des Gotteshäuserhofes In: Von Häckedetz unn Stiftshere. Geschichte und Geschichten von Treis- Karden Band 2, In Vorbereitung für 2005 sowie Pies, Norbert J. und Klaus Layendecker: Der Honshäuserhof bei Treis. Er wurde schon 1483 urkundlich erwähnt. In: Heimat zwischen Hunsrück und Eifel, Beilage zur Rheinzeitung Dezember Gemäß Balduineum, nach Schleicher, Herbert M.: Ernst von Oidtman und seine genealogisch-heraldische Sammlung in der Universitäts-Bibliothek zu Köln. Band 15 S Köln
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