Bremen und der Länderfinanzausgleich. Vorher! Nachher!?

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1 Bremen und... Vorher!... der Länderfinanzausgleich Nachher!?

2 Regelungen zum Finanzausgleich Ausarbeitung zum Projekt Bremen Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen Fachwirtinnen und Fachwirte-Lehrgang: 05/52.02 Gruppe: Finanzausgleich Gruppenmitglieder: Martina Schumacher, André Lackmann, Nicole Teschner, Jörg Kreuzgrabe, Silke Beier, Ulrike Hübner Dozenten: Reinhardt Spieske, Andreas Hofer Fach: Betriebswirtschaftslehre Erstellung: Januar 2007 Grafiken Deckblatt: Foto 1: M. Schumacher Foto 2:

3 1. Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland Begriffsdefinition Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Länder Geschichtliche Entwicklung des föderalen Systems in der BRD Föderalismusreform Gesetzliche Grundlage des Länderfinanzausgleichs Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Föderalismusreform II Länderfinanzausgleich Passiver Finanzausgleich...10 Gesetzgebungskompetenz...11 Verwaltungskompetenz Aktiver Finanzausgleich/Verteilung der Einnahmen...11 Vertikaler Finanzausgleich...12 Horizontaler Finanzausgleich...13 Zerlegung der Einkommens- und der Körperschaftssteuer und des Zinsabschlags..13 Umsatzsteuervorwegausgleich...14 Länderfinanzausgleich (Finanzausgleich im engeren Sinne) Bundesergänzungszuweisungen Bundesergänzungszuweisungen 1995 bis Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen...17 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen Bundesergänzungszuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (bisher Fehlbetrags- Bundesergänzungszuweisungen)...20 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen...21 Sonderlasten von Ländern in extremer Haushaltsnotlage...21 Sonderlasten der neuen Länder und Berlins...21 Sonderlasten für Kosten politischer Führung...21 Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit Der Solidarpakt...22 Verlässlicher Finanzierungsrahmen für den Aufbau Ost bis Neuregelung im Rahmen des Finanzaugleichs...22 Der Solidarpakt II...23 Korb I

4 Korb II...23 Verlässliche Rahmenbedingungen für Ostdeutschland...24 Fortschrittsbericht Aufbau Ost für das Jahr Vergleich Deutschland - Österreich Kritische Betrachtung des bestehenden Systems und Ausblick auf mögliche Änderungen Beispiele...30 Das finanzstarke Hessen...30 Das finanzschwache Saarland Mögliche Änderungen Weitere Alternativen...30 Betriebstätten Prinzip...30 Länder- Neugliederung...31 Veränderte Einwohnerveredelung

5 1. Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland 1.1. Begriffsdefinition 3 Von lat.: foedus = Bündnis, Bund Gestaltungsprinzip einer aus mehreren Staaten zusammengesetzten rechtlichen Gemeinschaft im Sinne eines betonten Selbstbestimmungs- und Mitbestimmungsrechts der Glieder. Seine Verwirklichung erfolgt in den beiden Grundformen des Staatenbundes und des Bundesstaates Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland 4 Der Föderalismus ist das grundlegende Organisationsprinzip der Bundesrepublik Deutschland: Die BRD ist als Bundesstaat gegründet worden. Die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung wurde im Grundgesetz festgelegt. Die Länder im Bundesstaat haben zwar keine Souveränität, aber Staatsqualität Verteilung der staatliche Aufgaben zwischen Bund und Länder 5 Die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Sache der Länder. Der Bund ist nur dann zur Aufgabenerfüllung befugt, wenn das Grundgesetz ihn hierzu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt (Art. 30 GG). Im Art. 83 GG ist festgelegt, dass die Länder die Verwaltungshoheit über die Bundesgesetze haben. Des Weiteren regelt der Art. 104a GG, dass der Bund und die Länder die Ausgaben gesondert tragen müssen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das GG nichts anderes bestimmt Geschichtliche Entwicklung des föderalen Systems in der BRD 6 Die im Grundgesetz enthaltenen Bestimmungen zu Gemeinschaftsaufgaben (GA) und Mischfinanzierungen sind im Rahmen der Finanzreform 1969/70 geschaffen worden. Sie bilden eine Ausnahme vom allgemeinen Lastentragungsgrundsatz des Grundgesetzes, der besagt, dass Bund und Länder (einschließlich ihrer Gemeinden) die mit der Erfüllung der ihnen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben verbundenen Ausgaben zu tragen haben. Dabei geht das Grundgesetz von einer klaren Aufteilung der staatlichen Aufgaben auf die staatlichen Ebenen aus. Bund und Länder dürfen daher grundsätzlich keine Aufgaben der jeweils anderen staatlichen Ebene wahrnehmen und finanzieren. Dieser Grundgedanke ließ sich in der Verfassungswirklichkeit nicht strikt umsetzen. Die zunehmende wirtschaftliche und gesellschaftliche Verflechtung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet löste, Großes Universal Lexikon, Honos Verlagsgesellschaft Zug, Seite Bundesregierung, Was bedeutet eigentlich..., REGIERUNGonline (2006), Uhr, Seite 1 5 Bundesministerium der Finanzen, Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung (Oktober 2005), Seite 7 und 8-5 -

6 insbesondere bei umfassenden Aufgabengebieten mit überregionaler Bedeutung, Bedarf nach vermehrter Koordination und Aufgabenwahrnehmung in gemeinschaftlicher Verantwortung von Bund und Ländern aus. Im Laufe der Zeit führte dies zu einer steigenden Einflussnahme des Bundes auf die Aufgabenerfüllung der Länder über die Bereitstellung von Finanzmitteln für spezifische Zwecke. In einer Reihe von Bereichen der gesetzesfreien Verwaltung (z. B. Hochschulbau, Forschungsförderung, Verbesserung der Agrar- und Marktstruktur, regionale Wirtschaftspolitik, Wohnungsbau, Verkehrsinfrastruktur) entwickelte sich eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Der Bund beteiligte sich insbesondere an der Finanzierung herkömmlicher Länderaufgaben aus übergeordnetem gesamtstaatlichem Interesse. Im Wesentlichen handelte es sich um den Ausbau und Neubau von Hochschulen sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung aufgrund von Verwaltungsabkommen aus den Jahren 1964 und 1968, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar- und Marktstruktur (insbesondere Grüner Plan seit 1956), großräumige regionale Strukturprogramme seit Anfang der 50er Jahre (Emslandprogramm, Nordlandprogramm), die Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die Förderung von Vorhaben zur Erneuerung von Städten und Dörfern sowie die Bereitstellung eines Teiles des Aufkommens der Mineralölsteuer für den Verkehrsausbau im gemeindlichen Bereich. Durch das Angebot der Mittelbereitstellung einerseits und über Auflagen bezüglich der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung (Dotationsauflagen) andererseits, übte der Bund Einfluss auf die Aufgabenerfüllung in den Ländern aus (Stichwort: Lenkung mit dem goldenen Zügel der Finanzhilfe). Diese zunehmende, unsystematische Fondswirtschaft des Bundes wurde als problematisch hinsichtlich der Eigenständigkeit der Länder und der Effizienz der Aufgabenerfüllung angesehen. Die Einführung der Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a und 91 b Grundgesetz sowie des Instruments der Finanzhilfe nach Art. 104 a Absatz 4 Grundgesetz im Rahmen der Finanzreform 1969/70 sollte zum Einen dazu dienen, dem in der Verfassungswirklichkeit zum Ausdruck kommenden Bedürfnis nach einem Zusammenwirken von Bund und Ländern in bestimmten umfassenden Aufgabenbereichen mit überregionaler Bedeutung Rechnung zu tragen. In bestimmten Aufgabenbereichen war eine scharfe Grenzziehung zwischen Bundes- und Länderzuständigkeit nicht möglich. Einzel- und gesamtstaatliche Belange griffen in für die räumliche und wirtschaftliche Zukunftsentwicklung bedeutenden Sachgebieten ineinander. Zum Anderen sollte das zuvor in der Staatspraxis herausgebildete unsystematische Zusammenwirken von Bund und Ländern auf verfassungsrechtliche Grundlagen gestellt und damit gleichzeitig auch im Sinne eines Schutzes der Länder vor unzulässigen Einflussnahmen des Bundes begrenzt werden. 6 Mischfinanzierungen zwischen Bund und Länder, Monatsbericht , BMF, Seite 45 und

7 1.5. Föderalismusreform Die Bundesregierung hat die größte Verfassungsreform seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 auf den Weg gebracht. Damit soll das Zusammenspiel von Bund und Ländern effizienter werden. Mit der Neuordnung werden die Zuständigkeiten transparenter. Die Handlungsfähigkeit Deutschlands, insbesondere der Bundesregierung, ist größer geworden. Dies verbessert die Situation der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Wettbewerb. Das Föderale System der BR Deutschland ist in den 60 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik in eine Schieflage geraten. Komplizierte und langwierige Entscheidungsprozesse führten zu Unklarheiten über die Zuständigkeiten. Es bestand seit langem Konsens, dass unsere bundesstaatliche Ordnung der Modernisierung bedurfte. Deshalb hatte bereits im Jahr 2004 eine gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat Vorschläge für eine Reform erarbeitet. Das Zusammenspiel zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist auf den Prüfstand gestellt, überarbeitet und durch die im August 2006 beschlossene Grundgesetzänderung verbessert worden. Insgesamt wurden 25 Artikel des Grundgesetzes geändert und Zuständigkeiten neu zugeschnitten. Die geänderten Artikel sind: 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c. Außerdem werden 21 Bundesgesetze geändert. Drei Ziele der Föderalismusreform sind die Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit, die deutlichere Zuordnung der politischen Verantwortlichkeiten und eine effizientere und zweckmäßigere Aufgabenerfüllung. Durch die Reduzierung der Zahl der zustimmungsbedürftigen Gesetze von etwa 60% auf jetzt 35 bis 40% wurde die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit verbessert. Transparenz ist die Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der Politik. Daher war eine Entflechtung der Zuständigkeiten von Bundestag und Bundesrat erforderlich. Künftig können die Ländervertreter nur noch in den Bereichen Bildung, Rundfunk und Kultur für die Bundesrepublik handeln, wenn ausschließlich Länderinteressen betroffen sind. Dies macht es im europäischen Bereich möglich, dass Deutschland mit einer Stimme spricht. Die Europatauglichkeit des Grundgesetzes wird auch durch eine neue Haltungsregelung bei EU-Sanktionen gestärkt. Der Nationale Stabilitätspakt verpflichtet Bund und Länder erstmals gemeinsam zur Haushaltsdisziplin. Fallen Strafzahlungen der EU an, ist klar geregelt, dass die Länder gegebenenfalls auch haften müssen. Außerdem wird das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen von Bund und Ländern gezielt abgebaut. 7 REGIERUNGonline (2006), Bundesregierung, Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, :30 Uhr, Seite 1-7 -

8 1.6. Gesetzliche Grundlage des Länderfinanzausgleichs Das föderale Finanzausgleichssystem basiert auf einer konkreten Verfassungsnorm. Nach Art. 107 Abs. 2 GG ist sicherzustellen, dass die Finanzlage der Länder angemessen ausgeglichen wird. Daraus leitet sich die Solidarität der Länder ab, die im Länderfinanzausgleich ihren Ausdruck findet. Der Länderfinanzausgleich dient dazu, den Ländern ihre staatliche Selbständigkeit durch eine aufgabengerechte Finanzausstattung zu ermöglichen. Er bewegt sich somit im Spannungsfeld zwischen Sicherstellung der Selbständigkeit einerseits und der Eigenverantwortung der Länder andererseits. Die gesetzlichen Regelungen zum Länderfinanzausgleich verwirklichen und harmonisieren die bundesstaatlichen Prinzipien der Finanzautonomie, der Finanzsolidität und der Finanzgleichheit. Das Funktionsprinzip ist Folgendes: Steigen die eigenen Einnahmen, führt das fast im gleichen Ausmaß zu fallenden Transferansprüchen und umgekehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich letztmalig 1999 mit dem Länderfinanzausgleich befasst und die oben genannten Prinzipien bestätigt. 8 Durch die Grundgesetzänderung im August 2006 kann der Bund den Ländern Finanzhilfen gewähren. Die Hilfen werden für besonders bedeutende Investitionen gewährt. Etwa wenn diese zum Ausgleich der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der Länder oder ganz allgemein zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Künftig kann der Bund Finanzhilfen jedoch nur noch dort geben, wo er auch Gesetzgebungszuständigkeit hat, also zum Beispiel nicht im Schulbereich. Der Bund unterstützt die Länder bei der Erfüllung von Aufgaben, die für den ganzen Staat und für die Verbesserung der Lebensverhältnisse wichtig sind. Zu den Gemeinschaftaufgaben gehören die Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Bisher gehörten auch der Hochschulbau und die Bildungsplanung zu den Gemeinschaftsaufgaben. Diese Gemeinschaftsaufgaben werden nach der Föderalismusreform abgeschafft. Diese Materie wird wieder allein Sache der Länder sein. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung können hingegen weiter gemeinsam gefördert werden Maßstäbegesetz 10 und Finanzausgleichsgesetz 11 Im Maßstäbegesetz und im Finanzausgleichsgesetz werden die im Grundgesetz festgelegten Mischfinanzierungen zwischen dem Bund und den Ländern und deren Ausgleich genauer festgelegt. Hier sind die Maßstäbe und die Ausgleichszahlungen zwischen dem Bund und den Ländern sowie den Ländern untereinander geregelt. 8 Ein Grundsatzpapier der Handelskammer Bremen, Freiheit bewahren, Zukunftschancen stärken!, Dezember 2004, Seite 25 9 Ebenso, Seite 2 10 Maßstäbegesetz ( ), Bundesgesetzblatt I Seite Finanzausgleichsgesetz ( ), Bundesgesetzblatt I Seite

9 1.8. Föderalismusreform II 12 Wurde in der Föderalismusreform I die bundesstaatliche Ordnung modernisiert, soll in der Föderalismusreform II das komplizierte Geflecht der Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern entwirrt und neu geordnet werden. Des Weiteren soll die Verwaltung vereinfacht werden. Den Gebietskörperschaften soll mehr Verantwortung übertragen werden. Es soll ein Frühwarnsystem für Haushaltsrisiken entwickelt werden. Außerdem geht es um die Frage, wie Haushaltsdefizite in den Griff zu bekommen sind. Der Bundestag und der Bundesrat haben jetzt die Mitglieder der gemeinsamen Kommission bestimmt. In der Kommission, deren Vorsitzender Herr Dr. P. Struck (Fraktionsvorsitzender der SPD) ist, arbeiten u.a. der Finanzminister Herr P. Steinbrück und die Justizministerin Frau B. Zypries mit. 12 Verdener Aller Zeitung, Föderalismusreform II: Stünker arbeitet mit,

10 2. Länderfinanzausgleich Der bundesstaatliche Finanzausgleich findet in der Öffentlichkeit starke Beachtung. Es handelt sich hierbei um ein im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenes System zum Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft zwischen dem Bund und den Ländern einerseits und unter den einzelnen Ländern andererseits. Ein solches Finanzausgleichssystem ist durch die staatliche Organisationsstruktur Deutschlands erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch ihr oberstes Verfassungsprinzip der Bundesstaatlichkeit, resultierend aus Art. 20 Absatz1 GG, ein föderativer Bundesstaat. Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ist, nach den negativen Erfahrungen des von 1933 bis 1945 zentralistisch organisierten Dritten Reiches, von den Verfassungsvätern als so bedeutend eingestuft worden, dass dieser im Grundgesetz von 1949 als unveränderlich festgelegt worden ist. 13 Ein solcher föderativer Staat zeichnet sich dadurch aus, dass seine Einheiten weitestgehend eigene staatliche Aufgaben haben, somit selbst auch Staatsqualität besitzen. Ziel des Finanzausgleichs ist eine aufgabengerechte Finanzausstattung. Das bedeutet, dass für die eigenständige Aufgabenerfüllung der Länder und des Bundes eine finanzielle Grundlage durch das Finanzausgleichssystem zu schaffen und zu erhalten ist. Aus diesem Grund wird als Finanzausgleich nicht nur die Verteilung der Einnahmen verstanden, sondern auch die Verteilung der staatlichen Aufgaben und Ausgaben. Dabei wird die Aufgaben- und Ausgabenverteilung als passiver Finanzausgleich und die Einnahmeverteilung als aktiver Finanzausgleich bezeichnet Passiver Finanzausgleich Die Verteilung der staatlichen Aufgaben auf die Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Verfassung geregelt. So heißt es in Art. 30 Grundgesetz, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich Aufgabe der Länder ist. Der Bund ist nur dann zur Erfüllung staatlicher Aufgaben befugt, wenn das Grundgesetz ihn hierzu ermächtigt. Das Grundgesetz macht in zwei Aufgabenbereichen weitere Ausführungen. Es verteilt Kompetenzen im Bereich der Gesetzgebung (Art. 70 ff GG) und im Bereich der Verwaltung (Art. 83 ff GG) auf die Gebietskörperschaften. 13 Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S

11 Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 70 ff GG (speziell für den Bereich der Steuern in Art. 105 GG) ist zu unterscheiden in ausschließliche (Art. 71, 73, 105 Absatz 1) und konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74, 105 Absatz 2). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch macht. Der Großteil der Gesetzgebungskompetenzen liegt durch diese Regelungen beim Bund. Den Ländern stehen Regelungskompetenzen mit regionalem Bezug, vor allem in den Bereichen Kultur, Schulwesen sowie Kommunal- und Polizeirecht, zu. Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Steuern lässt den Ländern einschließlich ihren Gemeinden lediglich Steuererhebungsmöglichkeiten im Bereich der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern (die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind), sowie in den Bereichen der Kirchensteuer und des Hebesatzrechts bei Grundsteuer und der Gewerbesteuer. 14 Grundsätzlich wirken die Länder über den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Verwaltungskompetenz Die Zuständigkeit für den Vollzug der Gesetze wird in den Artikeln 83 ff GG geregelt. Hierbei wird die Verwaltungskompetenz überwiegend den Ländern zugesprochen. Dies gilt auch für den Vollzug der Bundesgesetze, der von den Ländern als eigene Aufgabe bzw. in bestimmten Fällen im Wege der Auftragsverwaltung wahrgenommen wird. 15 Der Bund nimmt nur sehr wenige Gebiete in bundeseigener Verwaltung wahr, hierzu gehören in der Steuerverwaltung z. B. der Bereich der Zölle und Finanzmonopole. Nach der Verfassung hat jede staatliche Ebene Ihre Aufgaben selbst zu finanzieren. Um eine Verwirklichung der Aufgaben zu ermöglichen, müssen die Gebietskörperschaften finanziell ausgestattet werden, also die Einnahmen verteilt werden Aktiver Finanzausgleich/Verteilung der Einnahmen Zu den Einnahmequellen des Staates zählen Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Steuern, Gebühren und Beiträgen. Der Großteil der Einnahmen wird hierbei aus Steuern erzielt. Deshalb gilt es, gerade die Einnahmen dieser Quelle sinnvoll unter den Gebietskörperschaften zu verteilen. Innerhalb des aktiven Finanzausgleichs wird unterschieden zwischen vertikalem Finanzausgleich und horizontalem Finanzausgleich. Gemeint ist hierbei die Steuerverteilung. So beschreibt der vertikale Finanzausgleich die Steuerverteilung zwischen den 14 Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen; Bund Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassunsordnung; Ausgabe 2005; Seite 7 15 Ebenso; Seite

12 Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Der horizontale Finanzausgleich hingegen befasst sich mit der Steuerverteilung unter den Bundesländern. Die Ertragskompetenz der einzelnen Steuern ist im Grundgesetz bereits festgelegt. Hiernach steht das Aufkommen einer Steuer entweder nur einer einzelnen Gebietskörperschaft, oder, bei einer so genannten Gemeinschaftssteuer, sowohl dem Bund als auch den Ländern zu. Bei der Verteilung des Steueraufkommens wird zwischen Trenn- und Verbundsystem unterschieden. Beim Trennsystem fällt die Ertragshoheit für bestimmte Steuern ausschließlich einer Körperschaft zu. So werden z. B. die folgenden Steuern nach dem Trennsystem den Gebietskörperschaften zugewiesen. Bundessteuer Ländersteuern Gemeindesteuern Mineralölsteuer Kraftfahrzeugsteuer Gewerbesteuer Ergänzungsabgabe, Solidaritätszuschlag Grunderwerbsteuer Grundsteuer B Tabaksteuer Erbschaftsteuer Grundsteuer A Versicherungssteuer Rennwett-/Lotteriesteuer Stromsteuer Biersteuer Branntweinsteuer 16 Nach dem Verbundsystem richtet sich die Ertragshoheit des Steuereinaufkommens der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer, der Zinsabschlagsteuer und der Umsatzsteuer. Dies sind die so genannten Gemeinschaftssteuern. Der Anteil des Aufkommens der Gemeinschaftssteuern am Gesamtsteueraufkommen beträgt über 70%. Vertikaler Finanzausgleich In der ersten Stufe des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im weiteren Sinne werden diese Gemeinschaftssteuern vertikal auf die Gebietskörperschaften aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich hierbei nach Vorschriften des Grundgesetzes wie folgt: Einkommenssteuer Die Einkommenssteuer wird seit der Änderung des Finanzausgleichsystems 1969 nach dem Wohnsitzprinzip erhoben. Das bedeutet, dass die Steuer dort erhoben wird, wo der Steuerpflichtige wohnhaft ist, unabhängig vom Ort seiner Arbeitsstätte. So kann es vorkommen, dass die Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen nicht in dem Bundesland erhoben wird, in dem der Steuerpflichtige seiner Arbeit nachgeht. Die vertikale Aufteilung der Einkommenssteuer richtet sich nach den Vorschriften des Art. 106 des Grundgesetzes. 42,5% des Aufkommens der Einkommenssteuer stehen dem Bund, 42,5% den Ländern und die übrigen 15% den Gemeinden zu. 16 Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S

13 Im Jahre 2005 betrug der bremische Anteil (Land incl. Gemeinden) an der in Bremen veranlagten Einkommenssteuer ca. 846,4 Millionen Euro. 17 Körperschaftssteuer Die Körperschaftssteuer wird nach dem Betriebsstättenprinzip erhoben, fällt also dort an, wo der Sitz der Betriebsstätte ist. Nach Art. 106 Abs. 3 GG fließen 50% des Aufkommens der Körperschaftssteuer dem Bund zu. Die übrigen 50% des Aufkommens stehen den Ländern zu. Der Anteil Bremens an der Körperschaftssteuer betrug im Jahre 2005 ca. 92,3 Millionen Euro. 18 Zinsabschlagssteuer Das Aufkommen des Zinsabschlags steht jeweils zu 44% dem Bund und den Ländern zu. Die übrigen 12% stehen den Gemeinden zu. Bremens Anteil am Zinsabschlag betrug im Jahr 2005 ca. 92 Millionen Euro. 19 Umsatzsteuer Das Aufkommen der Umsatzsteuer umfasst ca. 30% des Gesamtsteueraufkommens. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Absatz 3 GG dem Bund und den Ländern gemeinsam zu, soweit sie nicht nach Art. 106 Absatz 5a GG den Gemeinden zusteht. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) festgelegt. Das FAG besagt, dass zunächst 5,63% des Gesamtaufkommens der Umsatzsteuer der Bund, als Ausgleich für die Belastung aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung für Angestellte und Arbeiter, erhält. Von dem verbleibenden Steueraufkommen erhalten zunächst die Gemeinden 2,2%. Das restliche Aufkommen der Umsatzsteuer wird zwischen Bund (50,5%) und Ländern (49,5%) aufgeteilt, wobei der Bund zusätzlich einen im FAG festgesetzten Betrag erhält, der den Ländern abgezogen wird. 20 Das Land Bremen erhielt im Jahre 2005 ca. 352,8 Millionen Euro als Anteil an der veranlagten Umsatzsteuer. 21 Horizontaler Finanzausgleich Zerlegung der Einkommens- und der Körperschaftssteuer und des Zinsabschlags Der Länderanteil der Einkommens- und Körperschaftssteuer und des Zinsabschlags müssen auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden. Dies geschieht grundsätzlich nach dem 17 Performa Nord ( /5) Meldung des Steueraufkommens; vom für ebenso 19 ebenso 20 1 Finanzausgleichsgesetz, Stand Performa Nord ( /5) Meldung des Steueraufkommens; vom für

14 Prinzip des örtlichen Aufkommens. Das Zerlegungsgesetz korrigiert diese Verteilung allerdings, um Verzerrungen des örtlichen Aufkommens zu vermeiden. Neben der Einkommenssteuer wird auch der Zinsabschlag nach dem Wohnsitzprinzip zerlegt. Die Steuer fällt dem Bundesland zu, in dem der Steuerpflichtige wohnt. Am Beispiel des Zinsabschlags soll dadurch verhindert werden, dass Banken die Abführung des Zinsabschlags zentralisiert an ihrem Hauptsitz, wie z. B. am Finanzplatz Frankfurt, vornehmen. Die Körperschaftssteuer wird, wie oben erwähnt, nach dem Betriebsstättenprinzip verteilt. Dabei erfolgt die Steuererhebung am Sitz der Unternehmensleitung, bei der Verteilung werden allerdings die einzelnen Betriebsstätten berücksichtigt. Die an den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitsentgelte werden als Zerlegungsmaßstab herangezogen. 22 Umsatzsteuervorwegausgleich Da hinter einigen Teilen der Umsatzsteuer kein örtlicher Bezug besteht (z. B.: Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzbesteuerung im e-commerce), ist eine reine Aufteilung nach dem örtlichen Aufkommen nicht sinnvoll. Aus diesem Grund wird ein Umsatzsteuervorwegausgleich durchgeführt. Dieser legt fest, dass die Länderanteile am Umsatzsteueraufkommen zu mindestens 75% nach Einwohnerzahl und zu maximal 25% als Ergänzungsanteile nach Steuerkraft unter den Bundesländern verteilt werden. Die Steuerkraft eines Bundeslandes wird ermittelt, indem seine Einnahmen aus Landessteuern und Anteilen der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuerumlage auf die Anzahl der Einwohner bezogen werden. Sollte die Steuerkraft eines Bundeslandes unter der der Ländergesamtheit liegen, so erhält das Bundesland einen Ergänzungsanteil. 23 Hierbei werden Fehlbeträge bis zu 97% des Länderdurchschnitts zu 95% durch Ergänzungsanteile aufgefüllt. Fehlbeträge zwischen 97% und 100% des Länderdurchschnitts werden linear stetig fallend zu 95% bis 60% durch Ergänzungsanteile aufgefüllt. Diese Angleichungen an den Länderdurchschnitt können allerdings nur dann zu diesen Prozentsätzen erfolgen, wenn ausreichend Mittel in dem oben aufgeführten 25%-Topf vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, wird nur zu geringeren Prozentsätzen an den Länderdurchschnitt angeglichen. Sollten noch Mittel verbleiben, die nicht durch Ergänzungsanteile zugewiesen wurden, werden diese auf alle Bundesländer entsprechend ihrer Einwohnerzahl verteilt Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S Finanzausgleichsgesetz, Stand Spieske, Reinhardt, Foliensatz zum Thema Finanzausgleich ; Verwaltungsschule Bremen

15 Länderfinanzausgleich (Finanzausgleich im engeren Sinne) Nach dem Abschluss der Umsatzsteuerverteilung beginnt der eigentliche Länderfinanzausgleich (Finanzausgleich im engeren Sinne). 25 Der Finanzausgleich im engeren Sinne beschreibt den Ausgleich unter den Ländern. Hierbei bezuschussen die ausgleichspflichtigen die ausgleichsberechtigten Länder. Dies geschieht, damit eine unterschiedliche Finanzkraft der Bundesländer angeglichen wird. Zur Unterscheidung von ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Ländern werden Messzahlen benötigt. Gemäß 5 Abs. 1 FAG sind ausgleichspflichtige Länder die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird, ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt. Die Finanzkraftmesszahl setzt sich zusammen aus den Steuereinnahmen eines Landes gemessen an seinen Einwohnern (Wohnbevölkerung). Zu den Steuereinnahmen des Landes zählen sowohl die Einnahmen aus den Landessteuern, die anteilsmäßigen Einnahmen aus der Einkommens- und der Körperschaftssteuer, als auch die Einnahmen aus der Gewerbesteuerumlage. Der Summe dieser Einnahmen wird die Einwohnerzahl jedes Landes zu Grunde gelegt. Der Finanzkraftmesszahl eines Landes wird die Ausgleichsmesszahl entgegengestellt. Zur Ermittlung der Ausgleichsmesszahl, wird das Steueraufkommen je Einwohner im Bundesdurchschnitt ermittelt und mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes multipliziert. Auf diese Berechnung folgt die Veredelung der Einwohnerzahlen. Um die erhöhten Belastungen aus den von den Stadtstaaten zu erfüllenden Funktionen als Wirtschaftszentren und Landeshauptstädte zu berücksichtigen, werden bei der Berechnung des Länderteils der Ausgleichsmesszahl die Einwohner der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen mit dem Faktor 1,35 gewichtet. 26 Neben den Stadtstaaten besteht bei den dünn besiedelten Flächenländern ebenfalls ein erhöhter Finanzbedarf. Dieser wird seit der Neuregelung des Finanzausgleichs, dem , für Sachsen-Anhalt mit 102%, für Brandenburg mit 103% und für Mecklenburg- Vorpommern mit 105% anerkannt. Die Höhe der Finanzkraftmesszahl in Relation zur Ausgleichsmesszahl bestimmt, ob ein Bundesland ausgleichspflichtig oder ausgleichsberechtigt ist. Ausgleichsberechtigte Länder, also die deren Finanzkraftmesszahl niedriger ist als die Ausgleichsmesszahl, erhalten seit 2005 bis 80% der Ausgleichsmesszahl eine Auffüllung zu 75%. Von 80% bis 93% sinkt der Ausgleichssatz stetig von 75% auf 70%. Von 93% bis 100% sinkt der Ausgleichssatz weiter stetig bis zu 44% Der Senator für Finanzen; Finanzbericht Bremen 1/2005; Seite 3 26 Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S Der Senator für Finanzen; Finanzbericht Bremen 1/2005; Seite

16 Ausgleichspflichtige Länder, also die, deren Finanzkraftmesszahl höher ist als die Ausgleichsmesszahl, müssen von Ihrem Überschuss einen prozentualen Anteil abgeben. So steigt für die ersten 7 Prozentpunkte der Ausgleichssatz von 44% stetig bis auf 70%. Für die weiteren 13 Prozentpunkte bis 120% der Ausgleichsmesszahl erfolgt eine weitere stetige Steigerung des Ausgleichssatzes bis auf 75%. Für die Prozentpunkte über 120% der Ausgleichsmesszahl hinaus gilt der Ausgleichssatz von 75%. In folgender Tabelle ist dargestellt, welche Auswirkungen diese prozentualen Ausgleichssätze haben. Auswirkungen des Länderfinanzausgleichs Ausgleichsberechtigt Ausgleichspflichtig Finanzkraft Finanzkraft Finanzkraft vor Finanzkraft vor LFA in % nach LFA in % LFA in % nach LFA in % 60,00 88,42 100,00 100,00 65,00 89,67 105,00 102,34 70,00 90,92 110,00 103,89 75,00 92,17 115,00 105,29 80,00 93,42 120,00 106,59 85,00 94,71 125,00 107,84 90,00 96,11 130,00 109,09 95,00 97,66 135,00 110, ebenso

17 3. Bundesergänzungszuweisungen 29 Bundesergänzungszuweisungen dienen der ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der leistungsschwachen Länder nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs (Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz). Bundesergänzungszuweisungen sind Ausdruck des bündischen Einstehens füreinander, im Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Im Gegensatz zu den Finanzhilfen, die stets an bestimmte Zwecke gebunden sind, können die Empfängerländer von Bundesergänzungszuweisungen über diese Mittel frei verfügen Bundesergänzungszuweisungen 1995 bis 2004 Im Einzelnen gewährte der Bund bis 2004 folgende Bundesergänzungszuweisungen: Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen Finanzschwache alte und neue Länder erhielten seit 1995 Fehlbetrags- Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 90% der nach Länderfinanzausgleich verbleibenden Fehlbeträge zum Finanzbedarf. Das daraus resultierende Ausgleichsniveau betrug nach Berücksichtigung der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen mindestens 99,5%. 30 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen Der Bund zahlte den neuen Ländern zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft ab 1995 Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen. Zugunsten finanzschwacher alter Länder, die durch die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich besonders belastet wurden, wurden ab 1995 bis 2004 degressiv ausgestaltete Übergangs- Bundesergänzungszuweisungen gezahlt. Ab 1994 wurden Sonder-Bundesergänzungszuweisungen als Sanierungshilfen an Bremen und das Saarland gezahlt. Sie wurden bis zum Jahr 2004 abschließend weitergewährt, wobei die Zahlungen schrittweise verringert wurden von anfänglich 1,7 Milliarden Euro auf rund 600 Millionen Euro im Jahr Die Mittel waren unmittelbar zur Schuldentilgung einzusetzen. Darüber hinaus war die Gewährung dieser Sanierungshilfen an die Einhaltung strenger Auflagen zur Haushaltskonsolidierung geknüpft. Kleinere alte und neue Länder erhielten außerdem sog. Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen Kosten politischer Führung im Gesamtvolumen von rund 0,8 Milliarden Euro jährlich, um ihr im Vergleich zu den bevölkerungsstärkeren Ländern überproportionalen Belastungen in diesem Bereich zu mildern. Die Kosten für Parlament, 29 Bundesministerium für Finanzen, Broschüre Solidarität im Bundesstaat: Die Finanzverteilung, Der Senator für Finanzen, Finanzbericht Bremen, 1/

18 Landesregierung usw. sind in kleinen Ländern im Verhältnis zur Bevölkerungszahl vergleichsweise hoch Bundesministerium für Finanzen; Bund-Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung. Ausgabe 2005; Seite ebenso

19 33 33 ebenso, Seite

20 3.2. Bundesergänzungszuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs 2005 Das am 13. Juli 2001 vom Bundesrat verabschiedete Maßstäbegesetz sieht Maßstäbe für vier Schritte des Steuerverteilungs- und Ausgleichssystems vor. Im vierten und letzten Ausgleichsschritt werden die Maßstäbe für die Vergabe von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz festgelegt. Das Maßstäbegesetz hebt entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den nachrangigen und ergänzenden Charakter der Bundesergänzungszuweisungen hervor und bestimmt, dass der Gesamtumfang der Bundesergänzungszuweisungen im Verhältnis zum Gesamtumfang des Länderfinanzausgleichs nicht beträchtlich sein darf. Die Vergabe setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. Leistungsschwach sind grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder. Genereller Maßstab der Leistungsschwäche bei allen Bundesergänzungszuweisungen ist das Verhältnis von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten. Gewährt werden können allgemeine Bundesergänzungszuweisungen zur allgemeinen Anhebung leistungsschwacher Länder und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für bestimmte Sonderlasten leistungsschwacher Länder. Im Abstand von 5 Jahren werden die Voraussetzungen für die Vergabe der Bundesergänzungszuweisungen von Bund und Ländern gemeinsam überprüft. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (bisher Fehlbetrags- Bundesergänzungszuweisungen) Mit Hilfe allgemeiner Bundesergänzungszuweisungen wird die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein angehoben. Die Leistungsschwäche eines Landes bestimmt sich bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Länderfinanzausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist. Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist ausgeschlossen. Künftig erhalten nur noch diejenigen finanzschwachen Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen, deren Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich unter 99,5%, statt wie bisher unter 100%, der Finanzkraft der Ländergesamtheit liegt. Zugleich wird die bisherige Ausgleichsintensität von 90% auf 77,5% abgesenkt. So kommt auch bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen der stärkere Anreizcharakter des neuen Systems zum Tragen

21 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dienen dazu, bestimmte Sonderlasten einzelner Länder mitzufinanzieren. Sie unterliegen hohen Begründungsanforderungen und können nur befristet gewährt werden. Das Maßstäbegesetz bestimmt daher, dass Sonderlasten nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden können. Jedenfalls dienen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nicht dazu, aktuelle Vorhaben zu finanzieren oder finanziellen Schwächen abzuhelfen, die eine unmittelbare voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen eines Landes bilden. Auch kurzfristige Finanzschwächen können Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nicht rechtfertigen. Zur Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen legt das Maßstäbegesetz fest, dass deren Vergabe nur ausnahmsweise dazu führen kann, dass die Finanzkraft des Empfängerlandes die länderdurchschnittliche Finanzkraft übersteigt. Sonderlasten von Ländern in extremer Haushaltsnotlage Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Sanierung des Haushalts eines Landes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage können unter äußerst engen Voraussetzungen in Betracht kommen, jedoch insbesondere nur dann, wenn das betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen unternommen hat, um eine drohende Haushaltsnotlage abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien. Sonderlasten der neuen Länder und Berlins Für die neuen Länder und Berlin ergibt sich eine Sonderlast aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und dem erforderlichen Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft. Eine Berücksichtigung dieser Sonderlasten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorübergehend zulässig. Durch die zeitliche Befristung und degressive Staffelung wird auch der Regelung im Maßstäbegesetz Rechnung getragen, wonach die Vergabe von Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zu befristen ist und im Regelfall degressiv ausgestaltet werden soll. Die Beträge werden auf die genannten Länder nach einem sachgerechten pauschalisierenden Schlüssel verteilt, der sich auf den Stand der Einwohnerzahlen zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung stützt. Sonderlasten für Kosten politischer Führung Bundesergänzungszuweisungen für Kosten politischer Führung können nach dem Maßstäbegesetz unter Beachtung der sonstigen Vergabevoraussetzungen auch künftig gewährt werden, sofern ein Land im Hinblick auf seine Einwohnerzahl mit solchen Kosten überproportional belastet wird. Im neuen Finanzausgleichsgesetz wird die bisherige Verteilung und Bemessung den verfassungsrechtlichen Erfordernissen angepasst, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 ergeben haben

22 Daher wurde die Vergabe auf eine neue Basis gestellt und zudem das Volumen insgesamt spürbar reduziert. Ihre Höhe bemisst sich künftig an den Kosten für politische Führung, die in denjenigen Ländern mindestens anfallen, die selbst nicht Empfänger dieser Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen sind. Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten durch Hartz IV erhalten die neuen Bundesländer von insgesamt 1 Milliarde Euro Der Solidarpakt Verlässlicher Finanzierungsrahmen für den Aufbau Ost bis 2020 Die ostdeutschen Länder haben auf ihrem Weg zu einer modernen, zukunftsorientierten Wirtschaft bereits viel erreicht. Doch sie haben noch eine beträchtliche Wegstrecke vor sich. Hierfür brauchen die neuen Länder und Berlin ein verlässliches finanzielles Instrument. Dieses wurde im Jahr 2001 in Form eines gemeinsam zwischen Bund und Ländern vereinbarten Solidarpakts II gelegt. Dieser schafft langfristig die finanziellen Rahmenbedingungen, die auch die private Wirtschaft zum Investieren in den ostdeutschen Ländern braucht. Neuregelung im Rahmen des Finanzausgleichs Im Juni 2001 hatte sich der Bundeskanzler mit den Regierungschefs der Länder im Rahmen der Neuregelung der föderalen Finanzbeziehungen auf den Solidarpakt II verständigt. Mit fast gleich lautenden Entschließungen haben sich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat im Juli 2001 nahezu einstimmig hinter diese Vereinbarungen gestellt. Damit ist es der Bundesregierung gelungen, einen breiten gesellschaftlichen Konsens über die Fortsetzung der Hilfen an die ostdeutschen Länder zu schaffen. Inhaltlich ging es in erster Linie um die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2005 und eine Anschlussregelung zum 2004 ausgelaufenen Solidarpakt für die neuen Länder und Berlin. Darüber hinaus wurde auch die Abwicklung des Fonds Deutsche Einheit neu geregelt. Mit diesen Neuordnungen wurden auch die rechtlichen Anforderungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 zum bundesstaatlichen Finanzausgleich umgesetzt. Die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind im Solidarpaktfortführungsgesetz (SFG) zusammengefasst. Es ist am 20. Dezember 2001 beschlossen worden und im Jahr 2005 in Kraft getreten. Das neue Finanzausgleichsgesetz ist bis Ende des Jahres 2019 gültig; es schafft also Sicherheit für einen langen Zeitraum. Einen besonderen Stellenwert haben die Regelungen des SFG für die neuen Länder und Berlin. Sie sichern eine solidarische Unterstützung vor allem des Bundes, aber auch der

23 Ländergesamtheit. Hierauf sind die ostdeutschen Länder wegen ihrer weiterhin deutlich unterdurchschnittlichen Steuereinnahmen und ihres nach wie vor hohen Nachholbedarfs bei Infrastrukturinvestitionen auf absehbare Zeit noch besonders angewiesen. Der Solidarpakt II Im Einzelnen sieht der Solidarpakt II vor: Neben den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung, die jeweils auch leistungsschwachen westdeutschen Ländern zufließen, erhalten die ostdeutschen Länder Sonderleistungen des Bundes. Der Solidarpakt besteht aus zwei Körben Korb I In 2005 bekamen die ostdeutschen Länder zusammen rund 10,5 Milliarden Euro jährlich als Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft (Solidarpaktfortführungsgesetz Artikel 5, 11, Absatz 3). Die Mittel knüpften nahtlos an das Leistungsniveau des Jahres 2004 an und werden ab dem Jahr 2006 schrittweise abgesenkt. Im Jahr 2019 laufen sie mit einer letzen Rate von rund 2,1 Milliarden Euro aus. Das Gesamtvolumen von 105,3 Milliarden Euro soll den ostdeutschen Ländern vor allem erlauben, ihre Infrastrukturlücke gegenüber den westdeutschen Ländern zu schließen. Bei entsprechender Verwendung der Solidarpaktmittel dürften die ostdeutschen Länder ab 2020 keinen teilungsbedingten Nachholbedarf in der Ausstattung ihrer Infrastruktur mehr aufweisen. Die ostdeutschen Länder erhalten ihrem Wunsch entsprechend die seit 1995 fließenden Mittel des Solidarpakts I bereits ab 2002 ausschließlich in ungebundener Form. Damit liegt die Verantwortung für den Fortschritt beim Aufbau Ost noch stärker bei den Ländern selbst. Die ostdeutschen Länder einschließlich Berlins müssen dem Finanzplanungsrat sei 2003 Fortschrittsberichte Aufbau Ost vorlegen, in denen sie über die Mittelverwendung, ihre Fortschritte beim Abbau der Infrastrukturlücke sowie ihre finanzwirtschaftliche Entwicklung einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung berichten. Korb II Zusätzlich hat sich der Bund verpflichtet, im Zeitraum von 2005 bis 2019 überproportionale Leistungen mit einer Zielgröße von insgesamt. 51 Milliarden Euro zur Stärkung der Wirtschaftskraft in den neuen Ländern einzusetzen. Gegenstand des Korbs II sind alle Maßnahmen, die Wachstum und Beschäftigung fördern, gezielt noch bestehende Altlasten

24 abbauen und teilungsbedingte Strukturdefizite auszugleichen helfen. 34 Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel tragen die Länder. Sie können am besten regionale und strukturelle Entwicklungsschwerpunkte einschätzen und den Mitteleinsatz entsprechend steuern. Die Bundesregierung kontrolliert jährlich, ob die Mittel zweckgerichtet verwendet wurden. 35 Verlässliche Rahmenbedingungen für Ostdeutschland Im Vorfeld der Verhandlungen waren in Ostdeutschland vielfach abrupte Einschnitte bei den Mitteln des Solidarpakts befürchtet worden. Dieser Befürchtung sind alle Beteiligten mit dem erzielten Kompromiss entgegengetreten. Vielmehr schafft die Neuregelung der föderalen Finanzbeziehungen einen verlässlichen Finanzierungsrahmen für die öffentlichen Haushalte in den ostdeutschen Ländern bis zum Ende des nächsten Jahrzehnts. Die vereinbarte Neuregelung der föderalen Finanzbeziehungen lässt Raum für die beiden zentralen finanzpolitischen Ziele der Bundesregierung Begrenzung der Verschuldung durch niedriges nominales Ausgabenwachstum bei gleichzeitiger Senkung der Steuer- und Abgabenlast. Die Neureglung ist ein wesentlicher Beitrag für ein mittelfristig stetiges und rasches Wirtschaftswachstum mit entsprechendem Beschäftigungsaufbau in Ostdeutschland. Jetzt kommt es darauf an, dass alle Akteure an einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen in den ostdeutschen Ländern, wie in Deutschland insgesamt arbeiten. Die Bundesregierung hat die finanzielle Basis für eine Verbesserung der Situation in den ostdeutschen Ländern für einen langen Zeitraum gesichert. Fortschrittsbericht Aufbau Ost für das Jahr 2005 Im Finanzplanungsrat wurden die Fortschrittsberichte Aufbau Ost der neuen Länder und Berlins für das Jahr 2005 vorgelegt und gemeinsam mit der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu erörtert. Der Abbau der Infrastrukturlücke in den neuen Ländern ist auch im Jahr 2005 weiter vorangekommen. Insgesamt wurde in den neuen Ländern die bestehende Infrastrukturlücke im Berichtsjahr um 6,2 Milliarden Euro vermindert. Die neuen Länder tragen die politische Verantwortung dafür, dass die Infrastrukturlücke bis zum Jahr 2020 abgebaut sein wird. Die solidarpaktgemäße Verwendung der Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen in den ostdeutschen Flächenländern hat sich im Vergleich zum Vorjahr wesentlich verbessert. Die neuen Länder konnten ihre Finanzierungsdefizite im Jahr 2005 weiter abbauen, gleichwohl sind die laufenden Ausgaben, insbesondere die Personalausgaben, immer noch zu hoch Jahreswirtschaftsbericht Mittel für Aufbau Ost zweckgebunden einsetzen vom Einvernehmlicher Beschluss der 105. Sitzung des Finanzplanungsrates am 10. November 2006, Pressemitteilung vom

25 4. Vergleich Deutschland - Österreich Am sinnvollsten für einen Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland sind Staaten, deren bundesstaatliche Verfassung und wirtschaftlichen Bedingungen ähnliche Verhältnisse vorweisen. Dies Kriterium ist unter anderem bei Österreich erfüllt. Beide Staaten können als föderale Bundesstaaten mit unitarischer Tendenz eingestuft werden. Wien ist vergleichbar dicht besiedelt wie Berlin (3.931 zu Einwohner pro km²). 37 Es gibt eine bemerkenswerte hohe Konvergenz zwischen Österreich und Deutschland. In den letzten Jahrzehnten wurde durch die Bindung an die DM eine einheitliche Währungspolitik und auch eine in den Grundzügen vergleichbare Wirtschaftspolitik verfolgt, die in der europäischen Währung endete. 38 Die Staatsquote 2005 (Staatsausgaben in % des Bruttoinlandprodukts (BIP)) ist mit 49,9% in Österreich um 3,3% höher als in Deutschland mit 46,8%. 39 Die Abgabenquote (Steuern und Sozialabgaben in % des BIP) war 2000 mit 43,3% ebenso wie die Steuerquote (Steuern in % des BIP) mit 28,5% um jeweils 5,5% deutlich höher als in Deutschland (Abgabequote: 37,8% und Steuerquote: 23,0%). 40 Das Haushaltsdefizit des Staates betrug 2002 in Österreich 0,6% des BIP. In Deutschland lag die Maastricht Verschuldungsgrenze von 3% bei 3,6% des BIP sah alles ein wenig anders aus. In Österreich sind es nun 1,7% des BIP 41 und in Deutschland 2,4% des BIP. 42 Die politischen Systeme sind durch eine ausgeprägte Konsenskultur geprägt. Obwohl es jeweils zwei starke politische Lager (sozialdemokratisch und konservativ) gibt, hatte ein Regierungswechsel nicht wie in den USA oder in Großbritannien einen völligen Politikwechsel zur Folge, sondern bedeutete in der Regel nur geringfügige Modifikationen am bestehenden System. 43 Sowohl in Österreich als auch in Deutschland liegt die grundsätzliche Aufgabenvermutung zunächst bei den Ländern. Der Bund schränkt jedoch in beiden Ländern den 37 a) und b) (jeweils vom ) 38 Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S Zahlen aktualisiert! vom Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S vom PM_201 17,teplateID=renderPrint.html ; Ausdruck vom Hausner, Karl Heinz (2003): Vergleich des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in Österreich und Deutschland vor dem Hintergrund der Ökonomischen Theorie des Föderalismus (Bd./Vol 3011; Peter Lang für Europäische Hochschulschriften) S. 166;

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