Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Regierungsmedienkonferenz am 23. Juni 2015

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1 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Regierungsmedienkonferenz am 23. Juni 2015

2 Stand der Verhandlungen

3 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Bisheriger Zeitplan Beschluss der Bundeskanzlerin und der MPs: Bis Juni 2015 soll von Bund und Ländern ein Konzept zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen erarbeitet werden Abschluss Konzeption der Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen (MPK) und Beginn des Gesetzgebungsverfahrens 07. Mai 2015 Ende Dezember Juni 2015 Fortsetzung der Beratungen zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen (CdSK) Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens 3

4 Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zum Jahr 2020 Bundesstaatlicher Finanzausgleich es geht um weit mehr als nur um den Länderfinanzausgleich Zum Jahr 2020 laufen zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen aus, die die föderalen Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern zum Gegenstand haben Maßstäbegesetz, Finanzausgleichsgesetz, Entflechtungsmittelgesetz. Das Ergebnis der gegenwärtigen Gespräche zur Neuverhandlung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen wird entscheidenden Einfluss auf die Einnahmeausstattung Thüringens ab dem Jahr 2020 haben. Für Thüringen sind Einnahmen von mehr als 3 Milliarden Euro betroffen. 4

5 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Entwicklung der Finanzkraft: Ostdeutsche Länder holen auf Anstieg der Finanzkraft der Länder vor LFA in EUR je EW (Rechtsstand bis 2004 bzw. ab 2005), , in % 100% 80% 60% 83% 77% 75% 75% 75% 73% 71% 70% 69% 69% 67% 67% 62% 58% 53% 51% 40% 20% 0% BY BB ST MV TH SN SL NI HE BW HH RP BE SH HB NW Die neuen Länder haben ihre Finanzkraft in den vergangenen Jahren überproportional steigern können. Um diese Erfolge nicht zurückzudrehen, darf die Reform nicht zu Lasten der neuen Länder gehen. 5

6 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Ostdeutsche Länder entlasten bundesstaatlichen Finanzausgleich Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinn in % des Gesamtvolumens Flächenländer Ost: 46% Flächenländer West + Stadtstaaten: Flächenländer Ost: 35% Flächenländer West + Stadtstaaten: 54% 65% Die ostdeutschen Flächenländer entlasten den horizontalen Finanzausgleich seit 2005 dauerhaft Es ist nicht hinnehmbar, dass im Zuge der Reform Änderungen am Länderfinanzausgleich zu Lasten der neuen Länder vorgenommen werden. 6

7 Bundesstaatlicher Finanzausgleich es geht um weit mehr als nur um den Länderfinanzausgleich Stufe 1 Vertikale Steuerverteilung (Art. 106 GG) Stufe 2 Stufe 3 horizontale Verteilung nach örtlichem Aufkommen und Umsatzsteuervorwegausgleich (Art. 107 Abs.1 GG) Länderfinanzausgleich im eigentlichen Sinn (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) Forderung NRW Abschaffung oder Abschwächung des Umsatzsteuervorwegausgleichs Forderung nach Abschwächung des Ausgleichsgrades Frage der Einbeziehung der Kommunalen Finanzkraft Horizontaler Finanzausgleich Steuereinnahmeorientierter Finanzausgleich Stufe 4a Stufe 4b Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG) Vertikaler Finanzausgleich Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen (Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG) Hartz IV-BEZ und Pol-BEZ, Auslaufen der SoBEZ Bedarfsorientiertes Zuweisungs -system - Entflechtungsmittel - Leistungen aus AAÜG - Verwendung des Solidaritätszuschlags Finanzmittel außerhalb des LFA 7

8 Zentrale Thüringer Positionen und Forderungen Aufgrund der nach wie vor vorherrschenden Unterschiede in der Wirtschaftsund Steuerkraft zwischen Neuen und Alten Ländern, bedarf es eines Länderfinanzausgleichs, der diese Unterschiede weiterhin mindestens auf dem derzeitigen Niveau kompensiert Vorschläge, die zu einseitigen Belastungen der Neuen Länder/Nehmerländer führen, zum Beispiel die Abschaffung des Umsatzsteuervorwegausgleichs, sind nicht akzeptabel. 8

9 Umsatzsteuervorwegausgleich Forderung NRW: Abschaffung des Umsatzsteuervorwegausgleichs Damit würde NRW zum Geberland werden. Gegenposition: Der Umsatzsteuervorwegausgleich ist ein tragendes Element des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Für die steuerschwachen Länder ist die Gewährung von Ergänzungsanteilen ein zentrales und systematisch notwendiges Element im bundesstaatlichen Finanzausgleich, um ihre Eigenstaatlichkeit zu untermauern. Das Ausgleichsvolumen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne würde deutlich ansteigen. Auswirkungen auf Thüringen - rund 75 Millionen Euro weniger Einnahmen pro Jahr. 9

10 Kommunale Steuereinnahmen in Neuen Ländern weiterhin deutlich unter dem Durchschnitt der Alten Länder vollständiger Ausgleich dringend geboten Kommunale Steuereinnahmen (Ist 2013), in EUR je EW, Veränderung in Prozent zu Durchschnitt alte Länder: EUR/Ew. (+3,1%) Durchschnitt neue Länder inkl. Berlin 727 EUR/Ew. (+6,3%) ,9 +0,0 +7,1 +1,2 +8,3 +2,2 +5,6-0,3 +2,2 +8,7 +1,8 +8,7 +5,0 +6,1 +4,3 +10, HH HE BY BW HB NW BE NI RP SH SL BB SN TH ST MV 10

11 Entwicklung der Solidarpakt-II-Mittel: Bundesleistungen an Thüringen in Mio. EUR SoBEZ ! Korb-II-Mittel * ! Summe ! *: Korb-II-Mittel auf Basis vergangener Jahre geschätzt Thüringen muss bis zum Jahr 2020 den vollständigen Rückgang der Solidarpakt-II- Mittel in seinem Haushalt verkraften. Gegenüber dem Jahr 2015 bedeutet dies allein Mindereinnahmen von über 1 Mrd. EUR. Damit tragen Thüringen und die Neuen Länder mit einem enormen Beitrag zur Entlastung des Bundes bei. 11

12 Entwicklung ausgewählter Einnahmepositionen im LFA im Projektionszeitraum in Mio. EUR ab 2020 Pol-BEZ ? Hartz-IV-BEZ ? Entflechtungsmittel ? Summe ? Nach aktueller Rechtslage drohen zusätzlich Mindereinnahmen aus der Befristung von FAG und EntflechtG bis zum Jahr

13 Der Bund muss, unabhängig von den derzeit festgelegten Laufzeiten, Mittel auch über das Jahr 2019 hinaus fortführen, wenn die Aufgaben weiterhin bestehen (insb.) Pol-BEZ und Hartz-IV-BEZ) Weiterführung der Zahlungen sind bei Weiterbestehen der Aufgaben bzw. Lasten erforderlich! Weiterführung bedeutet Beibehaltung des Status Quo und stellt keine zusätzliche Entlastung dar! 13

14 Bundesstaatlicher Finanzausgleich es geht um weit mehr als nur um den Länderfinanzausgleich Entflechtungsmittel jährlich 109 Millionen Euro (für die Übernahme von Aufgaben des Bundes durch die Länder, z.b. Hochschulbau, Wohnungsbau, Verkehrsfinanzierung der Gemeinden) Leistungen aus dem AAÜG jährlich rund ca. 400 Millionen Euro (Finanzierung von Sonder- und Zusatzversorgungsrenten der ehemaligen DDR) Solidaritätszuschlag ca. 14 Milliarden Euro - Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag muss beibehalten werden und mindestens zur Hälfte auf die Länder übertragen werden. Die Integration des Solidaritätszuschlags in den Einkommensteuertarif bevorteilt bevölkerungsstarke und finanzstarke Länder benachteiligt neue Länder. 14

15 Zentrale Thüringer Positionen und Forderungen Die fortbestehende Strukturschwäche in weiten Teilen Ostdeutschlands muss als maßgebliche Ursache der flächendeckenden Finanzschwäche der ostdeutschen Länder und Kommunen auch nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II einen gewichtigen Schwerpunkt der Strukturförderung des Bundes bilden. Bisher nicht gedeckte Regel- und Sonderbedarfe der Neuen Länder müssen kompensiert werden beispielsweise aus dem Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag (und durch vollständige Berücksichtigung der Gemeindefinanzkraft im Länderfinanzausgleich) sowie auch die Lasten aus AAÜG-Zahlungen. 15

16 Zusammenfassung Zentrale Forderungen

17 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Zentrale Thüringer Positionen und Forderungen 1. Beibehaltung des horizontalen Länderfinanzausgleichs ohne Reduzierung des Ausgleichsgrades im Länderfinanzausgleich 2. Vollständige Einbeziehung der kommunalen Steuerkraft im System 3. Vollständige Beibehaltung des Umsatzsteuervorwegausgleichs 4. Der Bund muss Mittelzuweisungen für Aufgaben bzw. Lasten der Länder fortführen, die nach 2019 fortbestehen werden, insbesondere Pol-BEZ, Hartz-IV- BEZ und Entflechtungsmittel. Eine Fortführung darf nicht als positive Einnahme (Zugeständnis des Bundes) in den Kompromiss-Modellen ausgewiesen werden. 5. Der Bund muss die Lasten der (Neuen) Länder aus ihren Beiträgen zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (AAÜG) übernehmen. 6. Keine Einführung von Zuschlagsrechten 7. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag muss beibehalten werden und mindestens zur Hälfte auf die Länder übertragen werden. 17

18 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Zentrale Thüringer Positionen und Forderungen Würdigung bisher vorgelegter Vorschläge keine 100%ige Berücksichtigung der Gemeindefinanzkraft keine unveränderte Fortführung des Umsatzsteuervorwegausgleichs, sondern Wegfall oder Reduzierung keine Einbeziehung von spezifischen Sonderbedarfen wie AAÜG keine Überlegungen bzgl. Bundeshilfen für strukturschwache Regionen 18

19 Zentrale Thüringer Positionen und Forderungen Würdigung bisher vorgelegter Vorschläge Stattdessen werden Mittel mit eingerechnet, die nur eine Fortschreibung des bisherigen Niveaus darstellen und keine zusätzlichen Mittel beinhalten: GVFG Entflechtungsmittel Zinshilfen Fazit: Bisherige Vorschläge reichen bei weitem nicht aus, um eine angemessene Finanzausstattung Thüringens und der neuen Länder sicherzustellen! Die neuen Länder erwägen deshalb, gegen eine Regelung zu klagen, die eine aufgabenangemessene Finanzausstattung nicht gewährleistet. 19

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