1. Neue Regelungen für Minijobs und Midijobs ab

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1 HANDWERKSKAMMER CHEMNITZ RUNDSCHREIBEN VI/2012 HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG Inhalt: 1. Neue Regelungen für Minijobs und Midijobs ab Trinkwasserverordnung - Fristenverlängerung für Untersuchung auf Legionellen 3. Unternehmerreise des sächsischen Bauhandwerks zur Baufachmesse "Bouwbeurs" in Utrecht/Niederlande vom Gelangensbestätigung und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Nachweisführung über die Steuerbefreiung 5. Vorweihnachtszeit - Betrügerzeit 6. Das Finanzamt rüstet auf: E-Bilanz, Datenzugriff und Neuerungen bei der Betriebsprüfung 7. Personalpolitik: Zuschüsse für Qualifizierte Fachberatung in der Modellregion Chemnitz 8. Schweiz: Ab 2013 keine Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen in Papierform mehr möglich 9. Abfallentsorgung in Rumänien: Geschäftsreise zur gezielten Unterstützung 1. Neue Regelungen für Minijobs und Midijobs ab Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung hat am 25. Oktober 2012 in zweiter und dritter Lesung den Bundestag passiert. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, dürfte es zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Durch das Gesetz werden die Entgeltgrenzen für Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro und für Midijobs von 800 Euro auf 850 Euro angehoben. Zudem wird bezüglich der Rentenversicherungspflicht für Minijobber die Opting-In -Möglichkeit zu einer Opting-Out - Möglichkeit umgekehrt, d. h. die bisherige Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht wird in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Zahlreiche Übergangsvorschriften des neuen Gesetzes führen zum Teil zu unterschiedlichen Behandlungen von nach dem 31. Dezember 2012 eingegangenen Arbeitsverhältnissen im Vergleich zu bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Folgende Übersicht stellt die Änderungen in den unterschiedlichen Fallgruppen dar: A Minijob (Bruttoentgelt bis 450,00 ) 1. Minijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden

2 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Rentenversicherung: Krankenversicherung: Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag i. H. v. 15 %. Der Minijobber trägt die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag, also ab dem 1. Januar 2013 voraussichtlich 3,9 %. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich von der Zahlung seines Beitrags zur Rentenversicherung (voraussichtlich 3,9 %) befreien zu lassen. Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber übergeben, den dieser zu seinen Lohnunterlagen nimmt. Der Arbeitgeber meldet den Antrag auf Befreiung an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Minijobber den Antrag gegenüber dem Arbeitgeber gestellt hat, wirksam. Wie bisher: Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, aber daraus entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten. Wie bisher: Besteht nicht. 2. Minijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden a) als Minijob (Bruttoentgelt bis 400,00 ) Rentenversicherung: Krankenversicherung: Arbeitslosenversicherung: War der Minijobber bisher rentenversicherungspflichtig, weil er in der Vergangenheit durch Antrag auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, so bleibt er rentenversicherungspflichtig. War der Minijobber bisher rentenversicherungsfrei, bleibt er rentenversicherungsfrei, so lange sein Bruttoentgelt 400,00 nicht übersteigt. Wie bisher: Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, aber daraus entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten. Wie bisher: Besteht nicht. b) als Midijob (Bruttoentgelt 400,01 bis 450,00 ) Rentenversicherung: Krankenversicherung: Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig und darf bis zum 31. Dezember 2014 keinen Antrag auf Befreiung stellen. Die Minijobber bleiben krankenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen und solange das Entgelt 400,00 übersteigt. Arbeitslosenversicherung: Die Minijobber bleiben arbeitslosenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, solange das Entgelt 400,00 übersteigt. Auf Antrag des Minijobbers bei der Agentur für Arbeit erfolgt eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Antrag wirkt rückwirkend zum 31. Dezember 2012, wenn er bis zum 31. März 2013 gestellt wird, ansonsten zum ersten Tag des Monats der auf die Beantragung folgt.

3 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Gleitzonenregelung: Die bisherige Gleitzonenregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiter. B Midijob (Bruttoentgelt bis 450,01 bis 850,00 ) 1. Midijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden Keine besonderen Änderungen; Anwendung der Gleitzonenregelung 2. Midijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden a) als Midijob (Bruttoentgelt 450,01 bis 800,00 ) Keine besonderen Änderungen; Anwendung der Gleitzonenregelung b) als Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoentgelt von 800,01 bis 850,00 Die Midijobber fallen weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung. Die Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Sollte es noch Änderungen geben, werden wir Sie umgehend informieren. Quelle: ZDH Für Ihre Rückfragen steht Ihnen Bettina Gogolla Tel , b.gogolla@hwk-chemnitz.de zur Verfügung. 2. Trinkwasserverordnung - Fristenverlängerung für Untersuchung auf Legionellen Ende 2011 wurde die geänderte Trinkwasserverordnung veröffentlicht. Neu eingeführt wurde die Verpflichtung zur Untersuchung von Wasserversorgungsanlagen, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, auf Legionellen. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (vgl. 14 Abs. 3 Satz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)). Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (vgl. 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV). Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV). Unter diese Definition fallen beispielsweise Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilien- und Miethäusern. Ausgenommen sind selbst bewohnte Eigenheime sowie Einund Zweifamilienhäuser. Ende August 2012 hat die Bundesregierung den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vorgelegt, dem der Bundesrat in seinem Beschluss am 12. Oktober 2012 mit verschiedenen Änderungsvorschlägen, zugestimmt hat. Eine wesentliche Veränderung betrifft die Verlängerung der Frist zur erstmaligen Untersuchung sowie den regelmäßigen Untersuchungsturnus von Anlagen (Anhang 4 Teil B

4 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Buchstabe b) zu 14 TrinkwV). Zukünftig müssen Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, mindestens alle drei Jahre (vorher: jährlich) entsprechend den Vorgaben des 14 Absatz 3 TrinkwV untersucht werden. Die erste Untersuchung muss bis zum abgeschlossen sein (vorher: bis zum ). Diese Erleichterung betrifft ausschließlich die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Soweit eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer (auch) öffentlichen Tätigkeit erfolgt, bleibt es bei den bisherigen Fristen und wiederholenden Untersuchungsrhythmen. Die beiden Begriffe gewerbliche Tätigkeit und öffentliche Tätigkeit werden in 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 TrinkwV definiert. Sobald die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis erfolgt, ist diese öffentlich im Sinne der TrinkwV. Die Erleichterung bei der erstmaligen Untersuchungsfrist und beim Untersuchungsturnus betrifft aus Sicht der Bundesregierung insbesondere Vermieter von Wohnraum in größeren Wohngebäuden, worauf auch die Änderungsbegründung hinweist. Es verändert sich zudem die Verteilung der Pflichten zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Gesundheitsamt bei Feststellung der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes bei Legionellen (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Bisher mussten Unternehmer die Untersuchungsergebnisse der Überprüfung auf Legionellen nach jeder Untersuchung ohne Aufforderung dem Gesundheitsamt übermitteln ( 15 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV). Diese Meldepflicht entfällt. Der Unternehmer muss nur noch dann tätig werden, wenn er bei einer Untersuchung eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes feststellt (Einführung eines neuen 16 Abs. 7 TrinkwV). Außerdem entfällt die ursprünglich in 13 Abs. 5 TrinkwV vorgesehene Pflicht zur Anzeige von bereits bestehenden Großanlagen zur Trinkwasserversorgung. Ausführliche Informationen und Gesetzestexte sind im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit ( und des Gesundheitsschutzes Sachsen ( zu finden. Ihre Ansprechpartnerin ist Steffi Schönherr, Abteilungsleiterin Umwelt- und Technologieberatung, Tel , s.schoenherr@hwk-chemnitz.de 3. Unternehmerreise des sächsischen Bauhandwerks zur Baufachmesse "Bouwbeurs" in Utrecht/Niederlande vom Die Niederlande bieten für sächsische Handwerksunternehmen trotz der Entfernung lohnende Geschäftsmöglichkeiten und günstige Rahmenbedingungen. Eine hohe Kundendichte und dazu eine hohe Wohneigentumsquote von über 50 % bieten Potenzial z.b. in den Bereichen Sanierung und Energieeffizienz. Geringe Sprachbarrieren sowie ein hoher Grad der Anerkennung der deutschen Qualität erleichtern den Markteinstieg für das sächsische Bauhandwerk. Zusammen mit der Wirtschaftsförderung Sachsen organisieren die drei sächsischen Handwerkskammern einen Gemeinschaftsstand und eine Unternehmerreise zur "Bouwbeurs". Das Programm und die Anmeldung erhalten Sie als Anlage.

5 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Nähere Auskünfte zur Unternehmerreise und zu Möglichkeiten der Messeteilnahme erhalten Sie bei Betriebsberaterin für Außenwirtschaft und Messen Andrea D' Alessandro Tel , a.dalessandro@hwk-chemnitz.de 4. Gelangensbestätigung und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Nachweisführung über die Steuerbefreiung In einem jetzt neu vorgelegten Entwurf der Nachweisvorschriften sieht das Bundesfinanzministerium neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise gleichberechtigt vor. Der Entwurf soll mit einer angemessenen Übergangsfrist erst zum 1. Juli 2013 verbindlich werden. Bis dahin wird es auf Basis eines Erlasses vom 1. Juni 2012 nicht beanstandet, wenn die bislang bekannten Nachweise fortgeführt werden Hier finden Sie die geplanten Änderungen unter 17 a der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung: twuerfe/ te-aendvo-ust-anlage.pdf? blob=publicationfile&v=1 Quelle: Bundesfinanzministerium Für Ihre Rückfragen können Sie sich an Betriebsberaterin für Außenwirtschaft und Messen Andrea D' Alessandro Tel , a.dalessandro@hwkchemnitz.de wenden. 5. Vorweihnachtszeit - Betrügerzeit Es liegt in der Natur des Menschen, Aufgaben noch im alten Jahr erledigen zu wollen. Doch gerade in der Vorweihnachtszeit scheint die Zeit knapp, dagegen der Berg von Unerledigtem endlos groß zu sein. Da kann es passieren, dass Schreiben in der Post achtlos mit der eigenen Unterschrift beantwortet werden. Dies machen sich dubiose Firmen zunutze, um unübersichtliche oder als behördliche Schreiben getarnte Formulare zuzusenden. Doch Vorsicht! Im Kleingedruckten dieser Formulare steht nicht selten geschrieben, dass durch die Rücksendung ein Vertrag zustande gekommen sei und für diesen mitunter mehrere hundert Euro pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von meist zwei Jahren verlangt werden. Von daher der Rat, sich mit der eingehenden Post - auch in der hektischen Vorweihnachtszeit - in Ruhe zu befassen und insbesondere Schreiben, die Ihre eigenen Daten bzw. eine Unterschrift erfordern, genau zu lesen.

6 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Sollten Sie sich unsicher sein, ob ein Ihnen zugesandtes Formular beantwortet werden muss oder haben Sie Hinweise auf Verdachtsfälle, können Sie sich gern an die Handwerkskammer Chemnitz wenden. Ihr Ansprechpartner ist Martin Jänsch, Tel , m.jaensch@hwkchemnitz.de 6. Das Finanzamt rüstet auf: E-Bilanz, Datenzugriff und Neuerungen bei der Betriebsprüfung E-Bilanz Handlungsbedarf für Unternehmen, die ihre Finanzbuchhaltung selbst anfertigen: - Vorgaben der Taxonomie können nicht erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch Steuerberater erfüllt werden, weil nachträgliche Umbuchungen zeitaufwendig sind und auch hohe Kosten verursachen; - differenzierte Verbuchung der Geschäftsvorfälle ab Januar 2013 durch das Unternehmen erforderlich; - rechtzeitige Anpassung der Software erforderlich (evtl. Update) - Schulung der Mitarbeiter planen - Regelfall: Handelsrechtliche Buchungen im Unternehmen und Steuerbuchungen beim Steuerberater Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Sofern Sie selbst buchen, informieren Sie sich regelmäßig unter (Siehe auch Anlage: Checkliste zur E-Bilanz - für Selbstbucher) Datenzugriff und Neuerungen bei der Betriebsprüfung Das Finanzamt (FA) hat bei Außenprüfungen das Recht, Einsicht in das EDV-System des Unternehmens und die gespeicherten Daten zu nehmen. Das FA kann eine maschinelle Auswertung der Daten und/oder Zurverfügungstellung eines Datenträgers zur Auswertung verlangen. Ebenfalls müssen elektronisch übermittelte Rechnungen in der Betriebsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt werden können ein Papierausdruck genügt nicht. Den Finanzbehörden steht seit kurzer Zeit ein völlig neues Prüfinstrument zur Verfügung: Die Umsatzsteuer Nachschau. Weil die Prüfer jederzeit unangekündigt bei Ihnen vor der Tür stehen können, sollten Sie die wesentlichen Besonderheiten dieser fiskalischen Kontrolle kennen, denn wenn die bei der Umsatzsteuer - Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einer erweiterten Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen. Hier darf aber dann nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Mögliche Sanktionen bei Verstoß gegen Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten: - Zwangsmittel (z.b.: Zwangsgeld) - Schätzung. Ob Sie tatsächlich einem erhöhten Prüfungsrisiko ausgesetzt sind, können Sie der nachfolgenden Aufzählung entnehmen: - Wurde Ihr Unternehmen erst neu gegründet? - Haben Sie ein anderes Unternehmen kürzlich erst erworben? - Verleihen bzw. vermieten Sie hochwertige Freizeitgegenstände?

7 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Haben Sie im letzten Voranmeldungszeitraum ungewöhnlich hohe Anschaffungen getätigt? - Haben Sie Geschäftsbeziehungen ins Ausland? - Tätigen Sie verstärkt steuerfreie Umsätze in Form von Ausfuhrlieferungen oder Lieferungen in das EG-Ausland? - Haben Sie Vorsteuerberichtigungen gem. 15a zu Ihren Gunsten vorgenommen? - Nutzen Sie Gebäude neuerdings sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze? - Arbeiten Sie verstärkt mit Subunternehmen zusammen? - Erhalten Sie in größerem Maße Anzahlungen für noch nicht fertig gestellte Leistungen wie im Baugewerbe? - Geben Sie wiederholt berichtigte Voranmeldungen ab? Auch zur Umsatzsteuernachschau sollten Sie Ihre Fragen an Ihren Steuerberater stellen. ELStAM - Start 2013 Zur nochmaligen Information schauen Sie bitte in die Anlage: ELStAM. Ihre Rückfragen können Sie auch an Betriebswirtschaftsberaterin Anita Vogel, Tel , a.vogel@hwk-chemnitz.de richten. 7. Personalpolitik: Zuschüsse für Qualifizierte Fachberatung in der Modellregion Chemnitz Eine alternde Belegschaft, ein hoher Krankenstand oder ein Mangel an Fach- und Nachwuchskräften die Anforderungen an Unternehmen sind vielfältig und erfordern individuelle Lösungen. Wie gut ist Ihr Unternehmen aufgestellt? Wo besteht noch Handlungsbedarf? Wie können Sie eine moderne, mitarbeiterorientierte Personalpolitik für Ihr Unternehmen entwickeln? Welche konkreten Lösungen passen zu Ihnen? Das ESF - Förderprogramm unternehmenswert: Mensch ( unterstützt ab sofort KMU der Modellregion Chemnitz dabei diese Fragen zu beantworten. unternehmenswert: Mensch ist ein Modellprogramm. Dies bedeutet, dass das Programm in der Laufzeit bis Dezember 2014 nicht flächendeckend, sondern in einer, maximal zwei Modellregionen pro Bundesland umgesetzt wird. Vier zentrale Handlungsfelder Die Beratung im Rahmen von unternehmenswert: Mensch ist auf vier Handlungsfelder ausgerichtet: Personalführung: Eine moderne Personalführung berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten, bindet diese aktiv in Entscheidungen ein und fördert sie unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation. Chancengleichheit & Diversity: Unternehmen schöpfen neue Potenziale, wenn sie den Besonderheiten der eigenen Belegschaft gerecht werden und allen Beschäftigten Entwicklungschancen bieten unabhängig von Alter, Geschlecht, familiärem oder kulturellem Hintergrund.

8 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ Gesundheit: Damit die Belegschaft und damit das Unternehmen auch in Zukunft leistungsfähig ist, braucht es geeignete Angebote zur Förderung der physischen und psychischen Gesundheit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für einen gesunden Arbeitsalltag sensibilisiert werden. Wissen & Kompetenz: Wissen muss im Betrieb gehalten und innerbetrieblich weitergegeben werden. Dafür müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt weitergebildet und die Lernmotivation der Belegschaft gefördert werden. Nähere Informationen und Erstberatung erhalten Sie in der Hauptabteilung Gewerbeförderung der Handwerkskammer Chemnitz. In enger Kooperation mit der regionalen Servicestelle ATB Arbeit, Technik und Bildung GmbH begleiten wir Sie auf dem Weg zu einer passgenauen, qualifizierten Fachberatung. Ansprechpartnerin ist Steffi Schönherr, Abteilungsleiterin Umwelt- und Technologieberatung, Tel , s.schoenherr@hwk-chemnitz.de 8. Schweiz: Ab 2013 keine Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen in Papierform mehr möglich Ab 1. Januar 2013 nimmt die EZV(Eidgenössische Zollverwaltung) keine Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen in Papierform mit den Formularen und mehr an. Nur spezielle Anmeldungen wie zum Beispiel für Umzugsgut usw. sind noch in Papierform möglich. Daneben erfolgen die nicht elektronischen Zollverfahren wie nationaler Transit, vorübergehende Verwendung, sowie aktive und passive Veredelung bis auf Weiteres in Papierform. Wir empfehlen Handwerksbetrieben, den Warentransport über eine Spedition abzuwickeln. Quelle und weitere Infos: Fragen dazu beantwortet Betriebsberaterin für Außenwirtschaft und Messen Andrea D' Alessandro Tel , a.dalessandro@hwk-chemnitz.de 9. Abfallentsorgung in Rumänien: Geschäftsreise zur gezielten Unterstützung In der Zeitspanne Februar 2013 können sich interessierte deutsche Unternehmen aus der Entsorgungswirtschaft an einer Geschäftsreise nach Bukarest sowie an einer Informations- und Präsentationsveranstaltung zum Thema Entsorgungswirtschaft in Rumänien beteiligen. Neben der fachkundigen Beratung bietet die Außenhandelskammer (AHK) Rumänien den deutschen Unternehmen gezielte Unterstützung an, um am Markt Fuß fassen zu können. Das Geschäftsanbahnungsprojekt für deutsche KMUs gehört zum Markterschließungsprogramm des Bundesministeriums für Wissenschaft (BMWi). EU-Standards gefordert Rumänien ist mit einer jährlichen Abfallproduktion von ca. 190 Mio. t der fünftgrößte Abfallproduzent der EU. Trotz EU-Mitgliedschaft werden jedoch lediglich 2% dieser Abfälle gesondert gesammelt, und ca. 3% recycelt. Ein Großteil der bestehenden Deponien sind

9 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/ auch nicht EU-Standards konform und müssen bis 2017 saniert bzw. geschlossen werden. Eine fundamentale Neuausrichtung des Sektors ist erforderlich. Dazu stehen umfangreiche EU-Fördergelder zur Verfügung. Projekt wird gefördert Bei der Programmgestaltung und Teilnehmerauswahl wird die AHK Rumänien von der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.v. (DGAW), dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.v. (BDE) sowie von anderen Verbänden, Vereinen und Fachorganisationen in Deutschland, Umwelt- und Energieclusters aus verschiedenen Länder, IHKn und Wirtschaftsförderungsgesellschaften tatkräftig unterstützt. Das Projekt wird vom BMWi aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages finanziell gefördert. Nähere Auskünfte erteilt Betriebsberaterin für Außenwirtschaft und Messen Andrea D' Alessandro Tel , a.dalessandro@hwk-chemnitz.de Das nächste Rundschreiben erhalten Sie Ende Februar 2013.

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