PRISMA Chefinfos! Wussten Sie schon... Änderungen bei Mini- und Midijobs

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1 PRISMA Chefinfos! Info C 13 KW 51/2012 Dezember 2012 Diese Chefinfo enthält: Wussten Sie schon... Änderungen bei Mini- und Midijobs Prisma informiert Öffnungszeiten zum Jahreswechsel Bonussystem 2012 Prisma Umsatzvergleich Tipps & Tricks PRISMA-Chefinfo C 13 KW 51/2012

2 ...dass es ab 2013 wichtige Änderungen bei den Miniund Midijobs geben wird, weil das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft treten wird. Der ZGV (Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen) hat Ihnen die wichtigsten Informationen hierzu auf beiliegendem Bogen zusammengestellt. mehr Gewicht zu verleihen. Auch im Gespräch mit der Industrie werden verlässliche Daten benötigt, um Ihren Belangen Nachdruck zu verleihen. Es ist zwar selbstverständlich, dennoch möchten wir es nicht unerwähnt lassen: Ihre individuellen Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiter gegeben. Tipps & Tricks: Eintragung im Handelsregister Diese Ausgabe aus der Reihe Tipps & Tricks behandelt die Notwendigkeit des Eintrags im Handelsregister. Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre! Prisma informiert Öffnungszeiten zum Jahreswechsel Zwischen den Feiertagen beantworten Ihnen die bekannten Ansprechpartner alle Fragen zur Zentralregulierung. Die Zentrale selbst wird in der Zeit vom bis einschließlich zum geschlossen bleiben. Sie erreichen uns wieder ab dem unter den bekannten Telefonnummern oder per . Bonussystem 2012 Wir möchten nochmals daran erinnern, dass schon bald die Bonusausschüttung für 2012 ansteht. Bitte überprüfen daher Sie Ihren aktuellen Zentralregulierungsumsatz, um die Bonusstaffeln bestmöglich auszuschöpfen. Ihre Umsätze bis einschließlich November können Sie auf der Prisma Website einsehen, den tagesgenauen Umsatz nennen Ihnen Frau Simon oder Frau Strauß aus der Zentralregulierung. Das aktuell gültige Bonussystem erhalten Sie nochmals anbei. Prisma Umsatzvergleich Viele Ihrer Kollegen nutzen dieses Medium bereits als schnelles und übersichtliches Mittel zur eigenen Standortbestimmung. Sie erfahren in der Auswertung, wie sich Ihre Umsätze im Vergleich zu den anderen Teilnehmern entwickeln und -darüber hinaus- wie sich die Kollegen-Umsätze in Ihrem PLZ-Bereich entwickelt haben. Eine bebilderte Erläuterung der Diagramme und den Meldebogen für den Umsatzschnellbericht haben wir dieser Chefinfo beigelegt. Wir sind auf Ihre Mithilfe angewiesen, da alle Meldungen in eine Branchenauswertung einfließen, um so dem PBS-Fachhandel PRISMA-Chefinfo C 13 KW 51/2012

3 Anderungen bei Minijobs ab 2013 Am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft. Damit werden die Entgeltgrenzen für Minijobs auf 450,00 und für Midijobs auf 850,00 angehoben. Zudem wird bezüglich der Rentenversicherungspflicht für Minijobber die bisherige Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Zahlreiche Übergangsvorschriften des neuen Gesetzes führen zum Teil zur unterschiedlichen Behandlung von nach dem 31. Dezember 2012 begründeten Arbeitsverhältnissen im Vergleich zu bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Eine mit der Minijobzentrale abgestimmte Checkliste finden Sie in der Anlage (download). Folgende Übersicht unter Verzicht auf die Darstellung von Minijobs in Privathaushalten - erläutert die Änderungen in den unterschiedlichen Fallgruppen: 1. Minijob - Bruttoentgelt bis 450, Minijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden Rentenversicherung: Der Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag i. H. v. 15 %. Der Minijobber trägt die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag, also 3,9 % ab dem 1. Januar Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich von der Zahlung seines Beitrags zur Rentenversicherung (3,9 %) befreien zu lassen. Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber übergeben, den dieser zu seinen Lohnunterlagen nimmt. Der Arbeitgeber meldet den Antrag auf Befreiung an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Minijobber den Antrag gegenüber dem Arbeitgeber gestellt hat, wirksam. Krankenversicherung: Wie bisher; der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, aber daraus entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten. Arbeitslosenversicherung: Wie bisher; besteht nicht Minijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden als Minijob - Bruttoentgelt bis 400,00 Rentenversicherung: War der Minijobber bisher rentenversicherungspflichtig, weil er in der Vergangenheit durch Antrag auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, so bleibt er rentenversicherungspflichtig. War der Minijobber bisher rentenversicherungsfrei, bleibt er rentenversicherungsfrei, so lange sein Bruttoentgelt 400,00 nicht übersteigt. Wenn das Bruttoentgelt nach dem 31. Dezember 2012 erhöht wird und dann mehr als 400,00 beträgt, tritt automatisch die Rentenversicherungspflicht ein, von welcher sich der Minijobber auf Antrag befreien lassen kann. 1

4 Krankenversicherung: Wie bisher; der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, aber daraus entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten. Arbeitslosenversicherung: Wie bisher; besteht nicht als Midijob - Bruttoentgelt 400,01 bis 450,00 Rentenversicherung: Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig und darf bis zum 31. Dezember 2014 keinen Antrag auf Befreiung stellen. Krankenversicherung: Die Minijobber bleiben krankenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen und so lange das Entgelt 400,00 übersteigt. Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Hierfür muss kein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, sondern beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen und melde- und beitragsrechtlich umsetzen. Dieses vereinfachte Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass die Geringfügigkeitslinien in der angedachten Version von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verabschiedet werden. Arbeitslosenversicherung: Die Minijobber bleiben arbeitslosenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, solange das Entgelt 400,00 übersteigt. Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Hierfür muss kein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, sondern beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen und melde- und beitragsrechtlich umsetzen. Dieses vereinfachte Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass die Geringfügigkeitslinien in der angedachten Version von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verabschiedet werden. Gleitzonenregelung: Die bisherige Gleitzonenregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiter. 2. Midijob - Bruttoentgelt 450,01 bis 850, Midijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden Keine besonderen Änderungen; Anwendung der Gleitzonenregelung Midijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden als Midijob - Bruttoentgelt 450,01 bis 800,00 Keine besonderen Änderungen; Anwendung der Gleitzonenregelung als Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoentgelt von 800,01 bis 850,00 Die Midijobber fallen weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung. Die Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. 2

5 !"#$%& '.55!" ! & # '#!$% ' ( ) * +, - (& # )#'* +)),% '-)'.%! ( "#$%4&5 "578$! / /!'$%) &0.%) 1 / % #.% 2 $.&/ ).#4&6 "! #!$% ($!) '3! '' 4 *' #.% %5%! %.% 6 7)!8#9* ::3# 1;<#=<>&-/2 #78$! / &0)% 399) '8#9* 0 399) '8)! 9?@ &.% # 8?!!*9?5 88) 3 A$% '=<>&-/-)'.%!*'';<) %.%.% ' '$'?&+.03! ( %)!) % ''$.%).% ) ).%' A*)9))!!) B 4# *>% C 3! '68)6:D'-)6)! 'E0

6 Umsatzschnellbericht Verwenden Sie dieses Fax-Formular das ganze Jahr, ergänzen Sie jeweils den aktuellen Monatsumsatz. Bitte keine Provisionen (Fahrkarten, Lotto, Kartenvorverkauf, etc.) melden. Monatsumsätze in EURO bitte netto (ohne MwSt.) angeben! Bitte bis spätestens zum 25. des Folgemonats per Fax an / Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Gesamt Prisma-Mitgliedsnr.: Firma: PLZ, Ort:

7 Muss sich ein PBS-Fachhändler im Handelsregister eintragen? In den ERFA-Runden im Herbst 2012 wurde auch die Frage diskutiert, ob sich ein klassischer PBS-Fachhändler im Handelsregister eintragen muss. Bei der Handelsregistereintragung ist zu unterscheiden zwischen Einzelkaufleuten und BGB-Gesellschaften, d. h. Unternehmen die als Personengesellschaft von zwei Personen und mehr geführt werden, diese sind automatisch eine BGB-Gesellschaft und zwischen Kapitalgesellschaften, z. B. einer GmbH. Kommandit- und Kapitalgesellschaften entstehen erst durch einen Eintrag im Handelsregister. Bei Einzelkaufleuten und BGB-Gesellschaften ist zu prüfen, ob ein Handelsregistereintrag notwendig ist. Das Handelsgesetzbuch bezeichnet jeden als Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (das können auch Handwerksbetriebe sein). Wer ein Unternehmen führt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt ( 1 Abs. 2 HGB), muss sich nicht im Handelsregister eintragen. Bei der Frage, welche Art von Gewerbebetrieb nach Art von Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb ist, so sagt das Gesetz, dass folgende Faktoren dabei Berücksichtigung finden: Jahresumsatz Anwendung der Grundsätze kaufmännischer Buchführung Höhe des eingesetzten Kapitals Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume Anzahl der Beschäftigten. Dumm ist jetzt nur, dass es keine exakten Begriffsbestimmungen gibt, anhand derer ein PBS- Fachhändler feststellen kann, ob er im Sinne des HGB als Kaufmann zu bezeichnen ist. Wenn ein Unternehmen nicht bilanziert, sondern die Erträge ausschließlich nach 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz EStG (Einnahmen-/ Ausgaben-/ Überschussrechnung) führt, ist im Sinne des HGB nicht als Kaufmann anzusehen. Ein klassischer PBS-Fachhändler, auch wenn er einen Umsatz von über 1,0 Mio. erzielt, ist nach den Erfahrungen der Unternehmensberatung Heckner nicht verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen. Eine freiwillige Eintragung im Handelsregister ist jedoch jederzeit möglich. Die Vorteile, die sich daraus ergeben, können sein: Durch die Eintragung verpflichtet sich der Betrieb auf die Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche. Dadurch könnte ein Vertrauensvorschuss entstehen. Viele Banken stehen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, etwas positiver gegenüber als vergleichbaren Unternehmen die keine Eintragung aufweisen. Manche Fachverbände fordern von ihren Mitgliedern die Handelsregistereintragung. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, können einen Prokuristen bestellen ( 48 HGB), was beim Ausfall des Chefs und unter dem Aspekt einer möglichen Nachfolgeregelung von Vorteil sein kann. Fazit Der klassische PBS-Fachhändler ist keinesfalls verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen, wenn er nach der sogenannten 4/3 Rechnung seinen Jahresgewinn ermittelt. Klassische PBS-Fachhändler sind, auch wenn sie bilanzieren, meist nicht verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen.

8 Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen Nachdem die Verpflichtungen zur Eintragung im Handelsregister sehr schwammig formuliert sind und auch das Registergericht selbst keine klare Definition zur Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister geben kann, interessieren uns jetzt die Erfahrungen der PRISMA-Mitgliedsbetriebe. Schreiben Sie doch einfach an Ulrich C. Heckner unter und berichten Sie uns, ob Sie durch Steuerberater, IHK oder andere Institutionen aufgefordert wurden, sich im Handelsregister einzutragen. Nennen Sie dabei auch Ihre Umsatzgröße und Ihre Sortimentsstruktur, damit wir die Situation besser beurteilen können. Wir möchten in einer zukünftigen Ausgabe von Tipps und Tricks, allen PRISMA-Kollegen weitere Vorschläge und Hinweise zur praktischen Anwendung der Verpflichtung der Handelsregistereintragung geben. Alle Angaben, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden selbstverständlich strikt vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe! Ulrich C. Heckner Unternehmensberatung Heckner

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