Die geschäftsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Bernd Hitzler u. a. CDU und Stellungnahme des Justizministeriums Die geschäftsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich einer freiverantwortlichen Selbsttötung beurteilt; 2. wie sie die teilweise vertretene Auffassung beurteilt, wonach sich aus den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht zur Selbsttötung durch die aktive Unterstützung Dritter ergebe; 3. ob sie ein vollständiges gesetzliches Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung für erforderlich hält und wenn ja, ob sie eine entsprechende Bundesratsinitiative plant; 4. wie sie die Geschäftspraktiken der in der Schweiz ansässigen Organisation Dignitas beurteilt, die auch in Deutschland ein Büro unterhält; 5. welche Möglichkeiten sie sieht, um der geschäftsmäßigen Vermittlung von Selbsttötungs-Utensilien in Deutschland zu verhindern; 6. welche Erkenntnisse sie über den Geschäftsbetrieb und die Fallzahlen von der Organisation Dignitas in Deutschland besitzt; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 7. wie sie den in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegen - heiten zur Selbsttötung (BR-Drucksache 230/06) der Länder Saarland, Thüringen und Hessen beurteilt und ob sie den Antrag unterstützt Hitzler, Föll, Hollenbach, Kößler, Dr. Lasotta, Mack, Palm, Pauli, Zimmermann CDU Begründung Im Jahr 1998 wurde in der Schweiz die Organisation Dignitas gegründet, die geschäftsmäßig die Selbsttötung von Menschen unterstützt. Hierfür müssen die Suizidenten knapp 5000 Euro bezahlen. Diese geschäftsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung widerspricht dem humanistischen Weltbild unserer Gesellschaft. Das geschäftsmäßige Anbieten der Selbsttötungs-Utensilien nebst der Organisation der Behördengänge und der Verbrennung des Leichnams darf nicht zulässig sein. Eine Degradierung des menschlichen Lebens zu einer Ware, deren Tötung und Entsorgung durch ein Unternehmen gegen Bezahlung übernommen wird, ist menschenverachtend und bedarf der gesellschaftlichen Ächtung. Dementsprechend bedarf es der Information durch die Landesregierung, wie die vorgeschlagenen juristischen Abwehrmöglichkeiten beurteilt werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 Nr. 4040/0060 nimmt das Justizministerium nach Beteiligung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich einer freiverantwortlichen Selbsttötung beurteilt; Zu 1.: Die freiverantwortliche Selbsttötung ist keiner ausdrücklichen strafrechtlichen Regelung unterworfen. Aus den Straftatbeständen über die vorsätz - liche Tötung ( 211 StGB [Mord], 212 StGB [Totschlag]) ergibt sich in - direkt die Straflosigkeit der Selbsttötung. Nur die Tötung eines anderen Menschen wird von diesen Normen erfasst. Daraus ist auch die Straflosigkeit der Anstiftung ( 26 StGB) oder der Beihilfe ( 27 StGB) zur Selbsttötung abzuleiten. Denn die Strafbarkeit dieser Beteiligungsformen setzt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat voraus. Daran fehlt es bei der keinen Straftatbestand erfüllenden Selbsttötung. 2

3 Dieser Grundsatz führt aber nicht dazu, dass jede Beteiligung an einer Selbsttötung straflos wäre. Eine bevorstehende nicht freiverantwortliche Selbsttötung ist ein Unglücksfall, der jedermann zum rettenden Eingreifen verpflichtet. Ansonsten macht er sich gemäß 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) strafbar. Personen, denen eine Garantenstellung zukommt, das können insbesondere nahe Angehörige oder der behandelnde Arzt sein, können in diesen Fällen sogar wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar sein. Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften droht nach der allerdings umstrittenen und in den Einzelheiten nicht immer klaren Rechtsprechung auch dann, wenn der Suizident handlungsunfähig wird und deshalb die Handlungsherrschaft über das Geschehen von diesem auf andere anwesende Personen übergeht. Sofern noch eine Rettungsmöglichkeit besteht, sind deshalb beispielsweise Angehörige verpflichtet, Hilfe zu leisten oder zu holen. Ein anwesender Arzt müsste grundsätzlich versuchen, den bewusstlos gewordenen Suizidenten wieder zu beleben. Das hat zur vielfach kritisierten Konsequenz, dass ein zur Selbsttötung entschlossener Angehöriger, dem straflos das Mittel zur Selbsttötung beschafft werden durfte, im Sterben allein gelassen werden muss, wollen seine Angehörigen eigene Strafbarkeit sicher ausschließen. Das Berufsausübungsrecht enthält klare Regelungen der ärztlichen Pflichten. Nach den Berufsordnungen und den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ist es Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos. Die Verpflichtung zur Lebenserhaltung findet Grenzen, wenn Diagnostik und Therapieverfahren medizinisch nicht mehr indiziert sind. Dann tritt die palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung bleibt unzulässig. 2. wie sie die teilweise vertretene Auffassung beurteilt, wonach sich aus den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht zur Selbsttötung durch die aktive Unterstützung Dritter ergebe; Zu 2.: Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält ihrem Wortlaut nach kein Recht zur Selbsttötung durch die aktive Unterstützung Dritter. Ein solches Recht hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht anerkannt. In seinem Urteil vom 29. April /02 (Pretty/Vereinigtes Königreich) hat es der EGMR ausdrücklich abgelehnt, aus dem Recht auf Leben nach Artikel 2 EMRK das negative Recht abzuleiten, mit Hilfe anderer zu sterben: Ohne Verdrehung seines Wortlauts kann Artikel 2 EMRK nicht so ausgelegt werden, dass er das diametral entgegengesetzte Recht enthält, nämlich das Recht zu sterben. In derselben Entscheidung hat der EGMR aber auch entschieden, dass Artikel 8 EMRK, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat, ein umfassendes Recht auf Selbstbestimmung beinhaltet. Dieses Recht könne die freie Entscheidung umfassen, das eigene Leben zu beenden. Allerdings hat der EGMR diese Ausführungen nur auf das Anliegen bezogen, im hohen Alter oder bei fortschreitendem körperlichen oder geistigen 3

4 Abbau nicht gezwungen zu werden, weiterzuleben, weil das nicht mit für wesentlich gehaltenen Vorstellungen von eigener und persönlicher Freiheit im Einklang stehen würde. Das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord könne einen Eingriff in dieses Recht darstellen, der aber nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sei. Unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zukommenden Beurteilungsspielraums sei das Verbot, welches dem Schutz vor Missbräuchen diene, nicht unverhältnismäßig. 3. ob sie ein vollständiges gesetzliches Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung für erforderlich hält und wenn ja, ob sie eine entsprechende Bundesratsinitiative plant; Zu 3.: Ein vollständiges gesetzliches Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung wird nicht für erforderlich gehalten; eine entsprechende Bundesratsinitiative ist deshalb auch nicht geplant. 4. wie sie die Geschäftspraktiken der in der Schweiz ansässigen Organisation Dignitas beurteilt, die auch in Deutschland ein Büro unterhält; Zu 4.: Nach Auffassung der Landesregierung ist es ethisch unvertretbar, dass organisiert und gegen Entgelt anderen Menschen ein Dienstleistungsangebot unterbreitet wird, das darauf gerichtet ist, einfach und schmerzfrei ihrem Leben ein Ende zu setzen. Vielmehr muss eine optimale palliative Versorgung sichergestellt werden, um dem Wunsch, durch die Hilfe anderer zu sterben, zu begegnen und solchen Angeboten den Boden zu entziehen. Baden-Württemberg hat hier bereits beispielhafte Strukturen geschaffen, die auch weiterentwickelt werden. 5. welche Möglichkeiten sie sieht, um die geschäftsmäßige Vermittlung von Selbsttötungs-Utensilien in Deutschland zu verhindern; Zu 5.: Das Gewerberecht bietet keine Möglichkeit, gegen die geschäftsmäßige Vermittlung von Selbsttötungs-Utensilien in Deutschland vorzugehen, weil diese Betätigung begrifflich nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen ist. Es müsste sich um eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, die nicht verboten bzw. sozial unwertig ist. Nach unserer Rechtsordnung ist die entsprechende Beteiligung an einer Selbsttötung keine erlaubte Tätigkeit im Sinne dieser Definition. Ein strafrechtliches Verbot der Vermittlung oder den Vertrieb für eine Selbsttötung geeigneter Utensilien scheidet schon deshalb aus, weil es sich vielfach um Gegenstände handelt, die vornehmlich einen nicht zu beanstandenden Anwendungsbereich haben. 6. welche Erkenntnisse sie über den Geschäftsbetrieb und die Fallzahlen von der Organisation Dignitas in Deutschland besitzt; Zu 6.: Aus den Eigendarstellungen von Dignitas in der Schweiz (künftig: Dignitas) und Dignitas (Sektion Deutschland) e. V. bzw. Dignitate Deutschland e. V. mit Sitz in Hannover (künftig: Dignitate) ergibt sich Folgendes: 4

5 Dignitas wurde 1998 infolge einer Auseinandersetzung in dem Sterbehilfeverein Exit gegründet. Der Vereinszweck ist darauf gerichtet, den Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben und ein menschenwürdiges Sterben zu sichern. Im Hinblick auf die Phase des Ablebens leistet der Verein insbesondere zwei Dienste: die Verschaffung und Durchsetzung einer rechtlich wirksamen Patientenverfügung sowie die Freitodbegleitung, wenn auf Verlangen des Mitglieds auf diese Weise einem unerträglich gewordenen Leiden und einer sinnlosen Lebensverlängerung ein Ende gesetzt werden soll. Die Geschicke des Vereins werden von einer geringen Zahl von Aktivmitgliedern bestimmt. Nach Pressemeldungen gibt es neben Ludwig Minelli nur ein stimmberechtigtes Mitglied. Die große Mehrzahl der Mitglieder sind Destinatärmitglieder ohne entsprechende Rechte. Seit der Gründung ist Ludwig Minelli Generalsekretär. Er allein entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ausweislich des letzten veröffentlichten Jahresberichts hatte Dignitas zum Jahresende Mitglieder. Davon hatten 965 ihren Wohnsitz in der Schweiz, (Vorjahr 1.293) in Deutschland. Im Jahr 2004 haben 105 Mitglieder eine Freitodbegleitung erhalten. Aus der Schweiz stammten 14 Personen, aus Deutschland 66. Bis 2003 legte jedes Mitglied selbst den Jahresbeitrag fest, seither ist ein Mindestjahresbeitrag von 50 CHF festgeschrieben. Weil die meisten Mitglieder nur den Mindestbetrag oder wenig mehr bezahlt haben, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Sonder-Mitgliedsbeiträge eingeführt. Seither müssen für die Vorbereitung der Freitodbegleitung CHF bezahlt werden. Für die Durchführung sind weitere CHF fällig. Für die Abwicklung von Behördengängen nach dem Sterbefall sind weitere CHF zu bezahlen. Dignitas (Sektion Deutschland) e. V. wurde am 26. September 2005 gegründet; wegen eines Namensstreits nennt sich der Verein jetzt Dignitate Deutschland e. V. Die Aufnahmegebühr beträgt 95 Euro. Als Beitrag sind pro Kalendermonat in den ersten beiden Jahren 16 Euro, in den nächsten beiden Jahren 12 Euro, danach 8 Euro zu bezahlen. Ermäßigungen sind möglich. Der Verein gewährt seinen Mitgliedern einen unbedingten persönlichen Anspruch daran, von Dignitate in der Schweiz direkt beraten zu werden und auch dort einen begleiteten Suizid erhalten zu können, so lange dieser in Deutschland nicht möglich ist. Für den Suizid in der Schweiz weist die Preisliste neben den oben genannten Sonderbeiträgen in Höhe von dreimal CHF zusätzlich Arztkosten bis 500 CHF und bis CHF für eine Kremation aus. Zum Jahresende 2006 hatte Dignitate 886 Mitglieder. Bis dahin hatten 69 Mitglieder mit Hilfe des Vereins ihr Leben in Zürich beendet. 7. wie sie den in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung (BR-Drucksache 230/06) der Länder Saarland, Thüringen und Hessen beurteilt und ob sie den Antrag unterstützt. Zu 7.: Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung im Strafgesetzbuch vor, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit vermittelt oder verschafft. 5

6 Die Landesregierung hält es für geboten, auch mit dem Mittel des Strafrechts ein Dienstleistungsangebot zu unterbinden, das organisiert und gegen Entgelt die einfache und schmerzfreie Beendigung des eigenen Lebens zum Gegenstand hat. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob sich der Formulierungsvorschlag auf die tatsächlich strafwürdigen Fälle beschränkt oder darüber hinaus auch nicht strafrechtlich zu missbilligende Verhaltensweisen erfasst. Die Diskussion unter den Landesjustizverwaltungen ist mit dem auch von der Landesregierung unterstützen Ziel, zu einer befriedigenden Formulierung zu kommen, noch im Gange. Erst nach Abschluss dieser Diskussion wird die Landesregierung endgültig über eine Unterstützung entscheiden können. Dr. Goll Justizminister 6

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