Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze!

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1 Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze! Oder: Brauchen wir ein Gesetz zur Sterbehilfe? Dr. med. Hanna-Luise Zscherpel FÄ Innere Medizin Palliativmedizin - Hausärztin Gliederung 1. Begriffsklärung 2. Aktuelle Situation in Nachbarländern und in Deutschland 3. Vorliegender Gesetzesentwurf 4. Kasuistiken mit Diskussion 5. Stellungnahme der DGP Begriffswirrwarr Aktive Sterbehilfe passive Sterbehilfe indirekte Sterbehilfe Tötung auf Verlangen Therapieabbruch Therapieverzicht Euthanasie Suizid Beihilfe zum Suizid (Ärztlich) assistierter Suizid 1

2 Was ist was? Mord / Totschlag überall strafbar Vom Patn. nicht gewünschte Tötung Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) d.h.: auf Wunsch des Patn., z.b. Gabe eines tödlich wirkenden Medikamentes, Giftes durch den Arzt In Deutschland verboten, unter Auflagen erlaubt in Niederlanden, Belgien und Luxemburg Was ist was? Suizid Selbsttötung eines Menschen Straffrei Beihilfe zum Suizid Unterstützung bei Selbsttötung eines Menschen In Deutschland straffrei (in Österreich nicht!!) Sonderfall: ärztlich assistierter Suizid Juristisch auch straffrei, aber berufsrechtlich in meisten Bundesländern untersagt, könnte Approbationsentzug bedeuten (aktuell Diskussion, Graubereich) Sonderfall: Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit Sonderform des Suizids 2

3 Was ist was? Therapieabbruch???? Therapiebegrenzung??? Therapiezieländerung??? Muss medizinische Gründe haben oder aber dem Patientenwillen folgen Ist keine Form von Tötung auf Verlangen oder Beihilfe zum Suizid oder sogar Mord In jedem Fall nicht strafbar! Palliative Sedierung Behandlungsform zur Linderung von Unruhe, Angst, Verwirrtheit, die nicht anders beseitigt werden können Durch Gabe von niedrig dosierten Narkosemitteln, die zum Schlaf führen Wichtig: Ziel ist die situationsangemessene Beherrschung eines Symptoms Nicht: die vorzeitige Beendigung des Lebens Randbemerkung Strafbar ist eine medizinische Maßnahme, die ausdrücklich dem Patientenwunsch entgegensteht, gleichgültig in welcher Lebens- oder Krankheitsphase Vorraussetzung: der Patient muss einwilligungsfähig sein 3

4 Situation in Nachbarländern Schweiz Erlaubt ist aktuell der ärztlich assistierte Suizid und auch deren gewerbsmäßige Ausübung (z.b. bei Organisationen wie Dignitas) bei Patienten mit unheilbarer Erkrankung Niederlande, Belgien, Luxemburg Erlaubt ist unter bestimmten Bedingungen die Tötung auf Verlangen In Belgien seit kurzem auch die Tötung von Kindern auf Wunsch möglich Aktuelle Situation in Deutschland Berufsrecht Brandenburg 1 (nach Änderung 09/2012) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken Berufsrecht Brandenburg Beistand für Sterbende: Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. 4

5 Andere Formulierungen von 16 7 Bundesländer haben abweichend dazu formuliert z.b. indem der zweite Satz weggelassen wird Oder statt ist verboten oder dürfen nicht wird formuliert sollen nicht damit wird es dem Arzt überlassen, ob er im Einzelfall doch auch bei Suizid assistiert Vorliegender Gesetzesentwurf zu: 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 Genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahe stehende Person ist. [1] Was denken Sie? 5

6 Kasuistiken 3 Situationen, in denen die Frage nach der Spritze direkt oder indirekt gestellt wurde Was steckt hinter der Frage? Wie würden Sie darauf reagieren? Wäre ein Gesetz zur sterbehilfe eine Hilfe oder sogar die Antwort/ die Lösung? Kasuistik 1: Herr P.K., 42 Jahre Diagnose: Multiple Sklerose seit über 10 Jahren, fortschreitend, aktuell fast nur noch im Rollstuhl mobil, Sehstörungen, vereinzelt Schluckstörungen, Sprechen mühsam Patient ist alleinstehend, Vater kümmert sich nach seinen Möglichkeiten, sehr wenige Freunde (Kontakt schwierig) lebt in behindertenfreundlicher Wohnung, (Verlassen des Hauses trotzdem sehr schwierig) Unterstützung durch Pflegedienst 2 x /Tag 2 x wöchentlich Krankengymnastik, Logopädie 1 x / Woche Besuch durch Ehrenamtlichen vom amb. Hospizdienst Frau Dr.: Das hat doch alles keinen Sinn mehr Kasuistik 2: Frau P., 57 J Diagnose: Fortgeschrittener Brustkrebs, Metastasen in Lunge, Knochen, Gehirn Symptome: Schmerzen (gut kontroll.), Luftnot anfallsweise (schlecht kontrollierbar), zunehmende Schwäche und Hilfsbedürftigkeit Alleinstehend, Freunde vorhanden, kümmern sich auch. Unterbringung im Hospiz auf Wunsch der Patn. Patientin hat große Angst vor Kontrollverlust der eigenen Körperfunktionen, vor Verwirrtheit Frau Dr.: Ich will in Würde sterben. Die Vorstellung, unter mich zu machen oder verwirrt zu sein, ist zu schrecklich. Geben Sie mir eine Spritze. 6

7 Kasuistik 3: Herr M., 80 Jahre Diagnosen: Herzschwäche, Zuckerkrankheit, generalisierte Schmerzen bei Gelenkabnutzung, M. Parkinson, Immobilität Verwittwet, in kleiner Wohnung im 3. Geschoss lebend, geringe Rente, 1 Tochter in anderer Stadt lebend Symptome: Luftnot, zunehmende Immobilität durch Schmerzen, Schwäche und Parkinsonsymptome, kommt alleine nicht mehr gut zurecht Frau Dr.: Bevor ich in irgend ein Heim gehe, will ich lieber sterben. Zu meiner Tochter kann und will ich nicht. Und was anderes kann ich mir nicht leisten. Wäre ein Gesetz eine Lösung, eine Antwort, ein Hilfsmittel? Vorstellung der 3 Fälle und Diskussion Stellungnahmen der DGP Die Palliativmedizin bietet aus ihrem lebensbejahenden Ansatz heraus Hilfe beim Sterben an, jedoch nicht Hilfe zum Sterben. Daher gehört es aus Sicht des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) nicht zum Grundverständnis der Palliativmedizin, Beihilfe zum Suizid zu leisten oder über die gezielte Durchführung eines Suizids zu beraten. Aus: Vortrag auf DGP-Kongress 2014 Düsseldorf, Heiner Melching, Berlin 7

8 ... ich wollte ja nicht sterben, zu keinem Zeitpunkt, und ich will es auch jetzt nicht. Aber die Gewissheit, es selbst in der Hand zu haben, war von Anfang an notwendiger Bestandteil meiner Psychohygiene. (aus "Arbeit und Struktur" von Wolfgang Herrndorf, Eintrag vom um 21:36 Uhr) 8

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