II Voraussetzungen. 1 Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in diesem Hinweisblatt

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1 Handreichung zur Verankerung des Nachteilsausgleiches behinderter oder chronisch kranker Studierender an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg 1 Die Handreichung der Abteilung für Studienangelegenheiten und des Prüfungsausschusses der Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg (nachfolgend: Hochschule ) soll zur Orientierungshilfe bei der Gewährung eines Nachteilsausgleiches für behinderte oder chronisch erkrankte Studierende an der Hochschule dienen. Sie soll Unsicherheiten bei der Vorgehensweise beseitigen und auf ein fakultätsübergreifendes Verfahren abzielen. Um ein einheitliches und für alle Beteiligen möglichst reibungsloses Verfahren zu erreichen, sowie die Inklusion behinderter oder chronische kranker Studierender stetig verbessern zu können, sehen wir Vorschlägen von Ihrer Seite dankbar entgegen. I. Rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage für einen Nachteilsausgleich sind zunächst das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 3 GG, welche bestimmen, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der politischer Anschauung sowie Krankheit und Behinderung diskriminiert werden darf. Im Prüfungsrecht gelten zudem die verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze der Chancengleichheit gem. Art. 3 Abs 1 GG und des Rechtes der Berufsfreiheit gem. Art 12. Abs. 1 GG. Aus diesen grundgesetzlichen Geboten ergibt sich die Verpflichtung, dass allen Prüflingen im Prüfungsverfahren die Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Bedingungen zu erbringen. (BVerfG, Beschluss vom , NJW 1991, S 2005). Die grundgesetzlich verbürgten Rechte schlagen sich in den gesetzlichen Regelungen gem. 2 Abs. 4 i.v.m. 16 HRG, Art. 2 Abs. 3, Art. 61 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayHSchG und 5 RaPO nieder und verpflichten die Hochschulen geeignete Regelungen zu treffen, um behinderten oder chronischen erkrankten Studierenden durch die Anpassung von Prüfungsbedingungen, die Möglichkeit einer wissenschaftlichen und damit einer qualifizierten Berufausbildung entsprechend der anderen Studierenden zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, ist die Verankerung eines Nachteilsausgleiches zur Beseitigung von behinderungsbedingten Nachteilen im Prüfungsverfahren erforderlich. II Voraussetzungen 1. Behinderung oder chronische Erkrankung Voraussetzung für die Bewilligung eines Nachteilausgleiches ist das Vorliegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung. 1 Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in diesem Hinweisblatt bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.b. betreuender Professor/betreuende Professorin) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit dieses Hinweisblattes zu gewährleisten. Mit allen in diesem Hinweisblatt verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

2 Ein Mensch ist behindert, wenn gem. 2 Abs. 1 SGB IX seine körperliche Funktion, seine geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine Schwerbehinderung liegt gem. 2 Abs. 2 SGB IX vor, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, eine Gleichstellung gem. 2 Abs. 3 SGB IX wenn eine Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens von 30 Grad gegeben ist. Eine chronische Erkrankung ist das Ergebnis eines länger dauernden Prozesses degenerativer Veränderung somatischer und psychischer Zustände welcher dauernde somatische oder psychische Schäden oder Behinderung zur Folge hat. Heilt eine Krankheit nicht aus oder kann sie nicht beseitigt werden, kommt es zur Chronifizierung. Grundsätzlich begründen Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit eines Prüflings prägen, keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, allerdings gilt dies nicht für solche Behinderungen, die nicht die in der Prüfung zu ermittelnde wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern den technischen Nachweis derselben beeinträchtigen. Nur solche Studierenden, die aufgrund ihrer Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage sind, die Studien- oder Prüfungsleistungen in der eigentlich vorgeschriebenen Form zu erbringen, haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. 2. Antrag und Glaubhaftmachung Zur Gewährung des Nachteilsausgleiches ist es erforderlich, dass die betroffenen Studierenden einen Antrag gem. 5 Abs. 2 RaPO schriftlich bei der zuständigen Prüfungskommission stellen. Die Prüfungskommission soll aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz, die geeignete Maßnahme für den Nachteilausgleich vorschlagen. Der Prüfungsausschuss trifft gem. 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 RaPO die Entscheidung über die Bewilligung des Nachteilausgleiches. Der Antrag auf Nachteilsausgleich hat rechtzeitig, spätestens aber bis zur Anmeldung zur Prüfung zu erfolgen. Der Antragsteller soll den für ihn geeigneten Nachteilausgleich dabei konkret darlegen und begründen, damit die Hochschule die erforderlichen Maßnahmen auch bei der Prüfungsvorbereitung- und Planung vollständig berücksichtigen kann. Das Berufen auf einen behinderungsbedingten Nachteil nach Abschluss der Prüfungsverfahren ist ausgeschlossen und wird nicht mehr berücksichtigt. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei einem krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt ( Zentrale Einrichtungen Prüfungsamt Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit Hinweis zum Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit). Die Behinderung bzw. chronische Erkrankung ist mit Antragstellung glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung soll durch ein fachärztliches oder amtsärztliches Attest und falls vorhanden, durch die Kopie des Schwerbehindertenausweises erfolgen. Die ärztliche Bescheinigung sollte Aufschluss darüber geben, welche Behinderung mit welchem Grad vorliegt und welche Prüfungsmodifikationen im Einzelfall aus ärztlicher Sicht empfohlen werden, um den Nachteil zu kompensieren. Legt der Studierende bei Antragstellung kein entsprechendes Attest oder Gutachten vor, aus welchem sich Maßnahme ergeben, hat die Hochschule auch das Recht ein amtsärztliches oder fachärztliches Attest zu verlangen. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom , 8 TG 3292/05, VG München, Beschluss v , M 4 E ). Nur so ist die Hochschule in der Lage, die nachgewiesene Behinderung durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.

3 Legt ein Studierender beim Übertritt von der Schule auf die Hochschule ein Gutachten vor, aus welchem sich das Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung im prüfungsrelevanten Sinne während der Schulzeit ergibt, ist die Hochschule zudem berechtigt eine aktuelle Bestätigung durch einen Facharzt oder den zuständigen Amtsarzt zu verlangen. Die Kosten für die erforderlichen Atteste und/oder Gutachten sind von den Studierenden zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Hochschule. Für den Fall, dass eine dauerhafte Behinderung, wie beispielsweise ein Seh- oder Hörschaden, eine ausgeprägt Legasthenie (keine Lese- Rechtsschreibschwäche) oder eine nicht nur vorübergehende Körperbehinderung vorliegt, ist die einmalige Glaubhaftmachung ausreichend. Aus dem Attest soll sich die Dauer seiner Gültigkeit ergeben. Für den Fall einer vorübergehende Behinderungen oder phasenweise auftretenden Erkrankungen, ist jeweils ein Attest für den Prüfungszeitraum vorzulegen, für welchen ein Nachteilsausgleich erforderlich ist, bzw. beantragt wird. III. Möglichkeiten eines Nachteilsausgleiches 1. Grundsätze bei der Bestimmung der Art des zu gewährenden Nachteilausgleiches Maßgeblich für die Frage, welche Art von Nachteilsausgleich zu gewähren ist, sind in der Regel die entsprechenden amts- bzw. fachärztlichen Stellungnahmen und Empfehlungen. Über die zu ergreifende Maßnahme entscheidet der Prüfungsausschuss, auf Vorschlag der Prüfungskommission. Der Nachteilsausgleich dient der Herstellung der Chancengleichheit und soll daher nur den krankheitsbedingten Prüfungsnachteil gegenüber den nicht behinderten Studierenden beseitigen. Es handelt sich gerade nicht um eine Erleichterung, sondern nur um eine bedarfsgerechte Gestaltung der Prüfungsbedingungen. Es ist daher darauf zu achten, dass der gewährte Nachteilsausgleich nicht zu einer Überkompensation von Prüfungsbehinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern führt. Grundsätzlich muss jeder Prüfling unter Berücksichtigung seiner Behinderung die gleiche Leistung erbringen und unterliegt wie jeder andere Prüfling den gleichen Bewertungsmaßstäben, um festzustellen, ob der Studierende den Anforderungen seines Studiums gewachsen ist. (BayVGH vom , BayVBl 2011, 2011 und v BayVBl 2012, 50). Deshalb muss sich ein zu gewährender Nachteilsausgleich darauf beschränken, dem behinderten oder chronisch erkrankten Prüfungsteilnehmer eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der anderen Mitprüflinge möglichst nahe kommt. Um eine Überkompensation zu vermeiden, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen, dass konkrete Handicap ausgleichen. Ist beispielsweise eine Legasthenie nachgewiesen, wird aber eine rein mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfungsleistung gefordert, braucht ein Nachteilsausgleich nicht gewährt zu werden, da sich die Legasthenie generell nur rudimentär und daher mit vernachlässigender Wirkung auf die Notenbildung auswirkt. Der umgekehrte Fall gilt für eine nachgewiesene Dyskalkulie. 2. Beispiele für Maßnahmen zum Nachteilsausgleich: Mögliche Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen können sein: Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen

4 Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen durch individuelle Erholungspausen, die nicht in die Bearbeitungszeit mit eingerechnet werden Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt, beispielsweise bei hör- oder sprachbehinderten Studierenden Schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen oder schriftlicher statt mündlicher Prüfungen (z.b. für Studierende mit Hör- oder Sprachbehinderung) Zulassen von Gebärdensprachdolmetscher/innen sowie zur Verfügung stellen von adaptierten Prüfungsunterlagen Umformulierung der Prüfungsaufgaben in verständliche Schriftsprache, evtl. in Verbindung mit einer Zeitverlängerung Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung insbesondere bei dialysepflichtigen Studierenden) Zulassen oder ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln (auch technischen Hilfsmitteln, wie z.b. Notebook) und Assistenzleistungen Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum, insbesondere bei an Epilepsie erkrankten Studierenden oder bei Studierenden mit Autismus vom Asperger-Typ a) Studierende mit psychischen Erkrankungen: Einer besonderen Berücksichtigung bedürfen Studierende mit einer nachgewiesenen psychischen Erkrankung. Typisch für psychische Erkrankungen wie Depression, Bipolare Störung, Angststörungen, Suchterkrankungen, Essstörungen, Boderlinesyndrom oder Schizophrenie ist, dass diese häufig in Phasen mit einer langfristigen und schweren Medikation verlaufen. Betroffene können lange, stabile Phasen haben, in welchen sie keines Nachteilsausgleichs bedürfen, in Krankheitsphasen können sie dagegen so stark beeinträchtigt sein, dass sie unter Umständen gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen prüfungsfähig sind. In akuten Krankheitsphasen werden die Betroffenen regelmäßig nicht in der Lage sein, überhaupt Studienoder Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei einer nachgewiesen psychischen Erkrankung, wird daher ein großzügiger Umgang bei der Bewilligung von Fristverlängerung empfohlen, welche keine Auswirkungen auf den Studienverlauf haben sollten. Auch die Medikation kann zu erheblichen körperlichen Nebenwirkungen wie Konzentrationsschwäche, Gedächtnisstörung, abnormer Müdigkeit oder Schlafstörungen führen, die eine konkrete Auswirkung auf den Studienerfolg haben. Ein Nachteilsausgleich kann bei psychisch erkrankten Studierenden durch folgende Maßnahmen gewährt werden: Verlängerung der Fristen, in denen bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen absolviert werden müssen Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen, z.b. Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen durch Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnen sind Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form, z.b. Einzel- statt Gruppenprüfung Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum b) Studierende mit Legasthenie/Dyskalkulie Studierende mit einer diagnostizierten Legasthenie leiden an einer teilweise erheblichen Störung bei der zentralen Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Sprache und Schriftsprache. Es handelt sich um eine neurobiologische Hirnfunktionsstörung, die sich als Schwäche im Sinnverständnis des Lesens durch das Verwechseln von Buchstaben, teilweise mit

5 Reihenfolgeumstellung darstellt und somit zu einer mangelnden technischen Fähigkeit bei der Wiedergabe von eigenem Wissen führt. Die Legasthenie kann mit einer hirnorganisch bedingten, gravierenden Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsstörung einhergehen und kommt in unterschiedlichen Ausprägungen vor. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Intelligenz eines Betroffenen. Die Rechtsprechung erkennt die Legasthenie als Behinderung im prüfungsrechtlichen Sinne gem. 2 SGB IX an (OVG Lüneburg, Beschluss v , 2 ME 309/08). Auch bei der Dyskalkulie handelt es sich um eine mit der Legasthenie vergleichbare Teilleistungsstörung im Bereich der mathematischen Fertigkeiten und ist daher im Prüfungswesen ebenfalls als Behinderung anzusehen, die einen Nachteilsausgleich zu begründen vermag. Davon zu unterscheiden ist eine vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), die sich in minder starker Ausprägung als eine Verzögerung im individuellen Lese- und Schreiblernprozess darstellt, aber nicht als Behinderung im Sinne des 2 SGB IX angesehen wird. Studierende mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie können bei schriftlichen Prüfungsleistungen oder sonstigen schriftlichen Leistungsfeststellung durch folgende Maßnahmen eine Nachteilsausgleich erhalten: eine Zeitverlängerung der regulären Arbeitszeit. Die Dauer der Zeitverlängerung richtet sich nach Ausmaß und Art der Störung. Die Zeitverlängerung wird vom Prüfungssausschuss bzw. der hierfür zuständigen Stelle unter Zugrundelegung der Empfehlung der Amtsärztin oder des Amtsarztes festgelegt. Die Lese- und Rechtsschreibleistung darf bei der Notengebung nicht berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Prüfungen kann die Benutzung eines Computers mit Rechtsschreibprüfung oder die Umwandlung in eine mündliche Prüfung ebenfalls als Nachteilsausgleich gewährt werden. Derartige Formen des Nachteilsausgleiches werden durch die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt festgelegt. Bei der Festlegung der Maßnahme zum Nachteilsausgleich ist zu beachten, dass bei der Bewilligung auf den Prüfungsgegenstand abzustellen ist. So kann beispielsweise genehmigt werden, dass Rechtsschreibfehler nicht beachten werden. Liegt der Schwerpunkt einer Prüfung aber auf Lese- und Rechtsschreibfähigkeiten wie z.b. bei einer Fremdsprachenprüfung, würde eine Nichtbeachtung von Rechtsschreibfehlern zu einer Überkompensation führen und eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit darstellen. (BayVGH vom , 7 CE ). In diesem Fall wäre eine angemessene Schreibzeitverlängerung zu gewähren. IV. Quellen - Sozialgesetzbuch XI Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ( Artikel 1 des Gesetzes v , BGBl, S.1046) - Hochschulerahmengesetz (BGBl I S. 506) - Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BGBl, Teil III, Gliederungsnummer 100-1) - Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (GVBl S. 688) - OVG Lüneburg, Beschluss vom , 2 ME 309/08, NVwZ-RR 2009, 68 - Studium und Behinderung Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung der Deutschen Studentenwerks, 6. Auflage, Berlin VG München 4. Kammer, Beschluss vom , M 4 E , - Chancengleichheit im Bologna-Prozess Bündnis Barrierefreies Studium, Empfehlung zur Sicherstellung der Chancengleichheit im Bologna-Prozess für behinderte und chronisch kranke Studierende, Februar 2007

6 - Basiswissen zu psychischen Erkrankungen, Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin vom BayVGH München, Beschluss vom , 7 CE Hessischer VGH, Beschluss vom , 8 TG 3292/05, NJW 2006, S V. Ergänzende Auskünfte Zu ergänzende Auskünften und Erläuterungen stehen Ihnen Abteilung für Studienangelegenheiten und der Prüfungsausschuss der Hochschule gerne zur Verfügung.

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