Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach. Steuerrecht I. vom 6. Januar 2012, 8 bis 10 Uhr

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1 Prof. Markus Reich / Prof. Madeleine Simonek Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht I vom 6. Januar 2012, 8 bis 10 Uhr 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (60 Punkte) Die Aufgabenstellung der Multiple-Choice-Aufgaben wird nicht veröffentlicht. Den Studierenden wird jedoch nach Anmeldung am Lehrstuhl Einsicht in die Prüfungen gewährt. Details hierzu sind auf der Website des Lehrstuhls Reich aufgeschaltet ( 2. Teil: 60 Punkte Die Hinweise beziehen sich auf MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich Frage 12 (4 Punkte) Welches sind die Voraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen? Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen greift stets, wenn die Steuerfaktoren unklar sind und eine weitere Abklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Liegt der Grund dafür in einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (wie dies in aller Regel der Fall ist), so ist dem säumigen Steuerpflichtigen vor der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen in Form einer Mahnung nochmals Gelegenheit zu geben, seinen Mitwirkungspflichten korrekt nachzukommen. Voraussetzung der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bildet deshalb neben der Unklarheit des Sachverhalts auch die trotz Mahnung nicht gehörige Erfüllung der Mitwirkungspflichten (DBG

2 130 II). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, der Ermessensveranlagung kommt keine pönale Funktion zu. (REICH, Steuerrecht, 24 N 54 ff.) Frage 13 (3 Punkte) Der in Küsnacht (ZH) wohnhafte X gewinnt am Roulettetisch im Casino Baden CHF 15'000. Hat er diesen Betrag zu versteuern? Nein, es handelt sich um steuerfreies Einkommen (DBG 24 i und StG ZH 24 i). (Auch eine Verrechnungssteuerpflicht besteht nicht, da es sich vorliegend um einen Gewinn aus Glücksspiel und nicht aus einer Lotterie handelt.) Frage 14 (5 Punkte) Weshalb ist die verdeckte Gewinnausschüttung keine Steuerumgehung? Die verdeckte Gewinnausschüttung ist ein Auslegungsproblem. Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen nach den gesetzlichen Gewinnermittlungsbestimmungen Steuerfolgen aus (vgl. DBG 58 I b). Der verwirklichte Sachverhalt lässt sich also unter den gesetzlichen Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung subsumieren dies auch dann, wenn der Sachverhalt noch so raffiniert und absonderlich ausgestattet worden ist. Wenn ein Sachverhalt aufgrund der Auslegung der Steuernormen zu besteuern ist, kann sich die Frage einer Steuerumgehung gar nicht stellen. (REICH, Steuerrecht, 6 N 32) Frage 15 (8 Punkte) Sandra Meyer ist seit Jahren in einer Rechtsanwaltskanzlei in Winterthur als Sachbearbeiterin tätig. Nun möchte sie ihre Arbeitszeit auf 40% reduzieren und an der Uni Zürich Jus studieren. Kann sie die Studiengebühren sowie die Aufwendungen für Literatur, öffentliche Verkehrsmittel, Seminarbesuche etc. vom steuerbaren Einkommen abziehen? Zu prüfen ist, ob es sich bei den fraglichen Aufwendungen um abziehbare Berufskosten (Gewinnungskosten) im Sinne von DBG 26 handelt. Da zwischen diesen Aufwendungen und der Berufstätigkeit als Sachbearbeiterin kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, liegen von vorneherein keine gewöhnlichen Berufskosten vor. Ab- 2

3 zuklären ist jedoch, ob es sich um Weiterbildungs- oder Umschulungskosten im Sinne von DBG 26 I d handelt. Als Weiterbildungskosten abziehbar sind alle Kosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Auch Berufsaufstiegskosten sind abziehbare Weiterbildungsaufwendungen, sofern sie im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen. In vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen beruflichen Aufstieg, sondern um Ausbildung zu einem klar vom bisherigen Beruf zu unterscheidenden anderen Beruf. Die fraglichen Aufwendungen erscheinen deshalb als Ausbildungskosten. Als Ausbildungskosten gelten auch die Umschulungskosten. Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines anderen als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet. Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf. Aber nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung im gesetzlichen Sinn verstanden werden. Es müssen objektiv gewichtige Beweggründe für den Berufswechsel vorliegen. Zwar muss nicht unbedingt eine eigentliche, im bisherigen Beruf auftretende Zwangslage die Umschulung indizieren, auch muss die Umschulung nicht notwendigerweise durch äussere Umstände (z.b. Betriebsschliessungen) veranlasst sein. In casu lässt jedoch die Sachverhaltsschilderung lediglich auf materielle Interessen oder persönliche Neigungen zur Umschulung schliessen, und dies vermag die Abziehbarkeit der getätigten Aufwendungen als Umschulungskosten im steuerrechtlichen Sinn nicht zu begründen. (REICH, Steuerrecht, 13 N 24 ff.) Frage 16 (10 Punkte) Die Vermögenssteuer steht im Schussfeld der Kritik. Mit welchen Argumenten wird die Vermögenssteuer gerechtfertigt und welche Argumente werden gegen sie vorgebracht? Heute findet die Vermögenssteuer ihre Rechtfertigung insbesondere in der Vermögensbesitztheorie. Danach vermittelt das Vermögen eine besondere, nicht mit der Einkommenssteuer erfasste wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, weil es unabhängig vom daraus fliessenden Ertrag eine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verkörpert. Es verhilft insbesondere zu wirtschaftlicher Unabhängigkeit, Sicherheit, Kreditwürdigkeit und Genuss von Macht und Ansehen. In der Schweiz wird die Vermögenssteuer vor allem auch mit der fehlenden Kapitalgewinnbesteuerung gerechtfertigt. Es wird argumentiert, besteuert würde gewissermassen ein Sollertrag des Vermögens, der die Nichtbesteuerung der Vermögensgewinne zumindest teilweise kompensiere. 3

4 Gegen die Vermögensbesitztheorie wird eingewendet, auf psychisch-mentale Potentiale, welche das Vermögen vermittle, dürfe nicht abgestellt werden, da andere, vergleichbare Potentiale steuerrechtlich auch keine Berücksichtigung fänden und überdies der Bewertung nur sehr schwer zugänglich seien. Gegen das Argument der fehlenden Kapitalgewinnbesteuerung wird vorgebracht, dass die Bemessungsgrundlage von Sollkapitalertragssteuern in einer klaren Relation zum substituierten Einkommen stehen müsse. Das ist bei der Vermögenssteuer nur unzureichend der Fall, weil zum einen in weitem Umfang auch Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, die der Gewinnbesteuerung unterliegen (so insbesondere alle Grundstücke sowie das gesamte Geschäftsvermögen), und zum andern verschiedene Vermögenswerte in die Bemessung einbezogen werden, auf welchen sich gewöhnlich gar keine Kapitalgewinne erzielen lassen (Autos, Bankguthaben etc.). Ein gewichtiges Argument gegen die Vermögenssteuer ist, dass Vermögenssteuern unbestreitbar investitionshemmend wirken. Zudem besteht das Vermögen vielfach aus bereits als Einkommen versteuerten Mitteln; der Vermögenssteuerpflichtige fühlt sich deshalb doppelt belastet. Sodann führt die Vermögenssteuer, vor allem wenn die Inflation in die Berechnung einbezogen wird, zu einem Eingriff in die Vermögenssubstanz und weckt namentlich auch Bedenken im Licht der Eigentumsgarantie. (REICH, Steuerrecht, 14 N 3 ff.) Frage 17 (8 Punkte) Erklären Sie: 1. Warum unterscheidet das MWSTG zwischen Steuerausnahmen (MWSTG 21) und Steuerbefreiungen (MWSTG 23)? 2. Welche wichtigste Konsequenz hat die Subsumtion einer Geschäftstätigkeit unter MWSTG 21 oder MWSTG 23 für die steuerpflichtige Person? 1. Bei den Steuerausnahmen (MWSTG 21) liegt eine unechte Befreiung von der Mehrwertsteuer vor. Die Steuerausnahmen stützen sich hauptsächlich auf sozialpolitische und kulturelle Gründe. Ausgenommen sind auch gewisse Leistungen, die mit einer anderen Steuer erfasst werden. MWSTG 23 beinhaltet hingegen eine echte Steuerbefreiung, deren Grund in der Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips liegt, indem Exportleistungen nicht besteuert werden. 4

5 2. Auf den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsätzen nach MWSTG 21 (unechte Befreiung) kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei den nach MWSTG 23 von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätzen kann der Vorsteuerabzug hingegen geltend gemacht werden Der Umstand, dass bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsätzen nach MWSTG 21 die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, bewirkt für die Unternehmen eine tax occulte, d.h. eine Schattenbelastung mit der Mehrwertsteuer. Frage 18 (10 Punkte) Esther Meier ist Alleinaktionärin, Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin der Computer AG. Die Computer AG ist Eigentümerin einer Liegenschaft, in der sich neben den Büroräumen der Computer AG auch eine Wohnung befindet, die an Walter Meier, den Bruder von Esther, vermietet ist. Für diese Wohnung bezahlt Walter Meier der Computer AG einen monatlichen Mietzins von CHF 1'000. Der Marktmietwert beträgt hingegen CHF 2'000 im Monat. Wie beurteilen Sie dieses Vorgehen aus Sicht der Einkommensbesteuerung von Esther Meier und aus Sicht der Gewinnbesteuerung der Computer AG (nur in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu beantworten)? Die Computer AG erbringt eine Leistung an eine der Aktionärin nahestehende Person. Es ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Die Merkmale der verdeckten Gewinnausschüttung sind gemäss Praxis des Bundesgerichts die folgenden: Leistung der Gesellschaft an die Beteiligten oder ihnen nahe stehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und welche die Gesellschaft einem Dritten nicht erbracht hätte, wobei das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Gesellschaft erkennbar war. Vorliegend zahlt Walter Meier nur die Hälfte des marktüblichen Mietzinses an die Computer AG; er erbringt somit keine genügende Gegenleistung für die Miete der Wohnung, und es kann davon ausgegangen werden, dass die Computer AG einem Dritten diese Leistung nicht erbringen würde. Unter der Voraussetzung, dass die Computer AG das Missverhältnis erkennen konnte, was bei dieser grossen Differenz angenommen werden muss, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der Computer AG an ihre Aktionärin Esther Meier vor (Anwendung der Dreieckstheorie). 5

6 Bei der Computer AG wird die Differenz zwischen dem Markmietwert und dem tatsächlich bezahlten Mietzins (CHF 12'000 pro Jahr) aufgerechnet (DBG 58 I c), was zu einer Erhöhung des steuerbaren Gewinns der Computer AG führt. Bei Esther Meier wird die Differenz zwischen dem Markmietwert und dem tatsächlich bezahlten Mietzins (CHF 12'000 pro Jahr) als Ertrag aus beweglichem Vermögen besteuert (DBG 20 I c). Da Esther Meier eine Beteiligung von mehr als 10% an der Computer AG hält, kann sie für den Ertrag aus beweglichem Vermögen eine Teilbesteuerung des Ertrags von 60% (DBG 20 I bis ) geltend machen, sofern sich die Aktien der Computer AG in ihrem Privatvermögen befinden bzw. von 50% (DBG 18b), sollten sich die Aktien in ihrem Geschäftsvermögen befinden. (REICH, Steuerrecht, 13 N 128 ff. und ff.) Frage 19 (12 Punkte) Anna und Hans Hofer führen in einer Wintersportregion gemeinsam ein Sportgeschäft in der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft. Hans Hofer gehört zudem ein Alpbetrieb, den er jeweils im Sommer führt. Der Alpbetrieb umfasst 9 Hektaren, zwei Alphütten und rund 15 Stück Vieh. Der Jahresumsatz beläuft sich auf durchschnittlich CHF 40'000. Hans Hofer hat den Alpbetrieb im Jahre 2004 übernommen. Er erzielte in den Jahren 2004 bis 2010 jährlich Verluste von CHF 2'000 bis 8'000. Im Geschäftsjahr 2011 beträgt der Verlust CHF 10'000. Das Sportgeschäft von Anna und Hans Hofer ist hingegen erfolgreich tätig und weist im Geschäftsjahr 2011 einen steuerbaren Gewinn von CHF 180'000 auf. Auf welchen Betrag beläuft sich das von den Ehegatten Hofer im Jahre 2011 steuerbare Erwerbseinkommen? Die Führung des Sportgeschäfts in der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft stellt zweifelsohne eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Anna und Hans Hofer sind somit selbstständig erwerbstätig. Der Gewinn des Sportgeschäfts wird Anna und Hans Hofer als Teilhaber der Kollektivgesellschaft anteilsmässig zur Besteuerung zugerechnet (DBG 10 I). Bezüglich des Alpbetriebs von Hans Hofer stellt sich hauptsächlich die Frage, ob es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder um Liebhaberei (Hobby) handelt. Die selbstständige Erwerbstätigkeit (DBG 18 I) zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Unternehmerrisiko, Einsatz von Arbeit und Kapital, frei gewählte Organisation, Dauer und Planmässigkeit, Gewinnstrebigkeit, sichtbare Teilnahme am Wirtschafts- 6

7 verkehr. Die Liebhaberei unterscheidet sich von der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor allem durch das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Die bereits im 8. Jahr in Folge auftretenden Verluste des Alpbetriebs sprechen für Liebhaberei, da eine gewinnstrebige Tätigkeit in der Regel eingestellt wird, wenn der Erfolg während längerer Zeit ausbleibt. Zudem sind auch keine Anzeichen für eine Verbesserung der Situation erkennbar, fiel der Verlust im Jahr 2011 sogar noch höher aus als in den Vorjahren. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht hingegen, dass Hans Hofer einen eigentlichen Betrieb (organisierte Einheit von Kapital und Arbeit) führt und der erzielte Umsatz mit CHF 40'000 nicht gänzlich unerheblich ist. Auch ist davon auszugehen, dass er während den Sommermonaten einen grossen Teil seiner Arbeitskraft in den Alpbetrieb steckt. Trotzdem überwiegen bei einer Abwägung der Argumente diejenigen, die für Liebhaberei sprechen. Die Ehegatten werden gemeinsam besteuert (DBG 9 I). Sie erzielen aus dem Sportgeschäft zusammen ein steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 180'000. Da es sich bei der Führung des Alpbetriebs um Liebhaberei handelt, kann der Verlust aus dem Alpbetrieb nicht mit diesem Einkommen verrechnet werden. Das steuerbare Erwerbseinkommen beträgt somit CHF 180'000. (REICH, Steuerrecht, 15 N 15) 7

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