Sachverhalt und. Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht I. 8. Januar 2013, 14:00-16:00 Uhr

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1 Prof. René Matteotti / Prof. Madeleine Simonek HS 2012 Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung Steuerrecht I 8. Januar 2013, 14:00-16:00 Uhr Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 12 Seiten und 23 Aufgaben. Hinweise zur Aufgabenlösung Für den Teil 2 A, Aussagen, gilt folgende besondere Regelung: Prüfen Sie diese Aussagen auf ihren Richtigkeitsgehalt. Die Lösungen sind auf ein separates Antwortblatt zu schreiben. Ist die jeweilige Aussage völlig richtig, schreiben Sie jeweils richtig ohne Begründung. In den übrigen Fällen schreiben Sie falsch und erläutern Sie kurz, inwiefern die betreffende Aussage unrichtig oder ungenau ist und warum. Beschränken Sie sich bei Ihren Antworten auf maximal 30 Wörter. Das Überschreiten dieser Limite hat Punktabzüge zur Folge. Bitte vermerken Sie deutlich, welches kantonale Steuergesetz Sie Ihren Lösungen zu Grunde legen. Wenn das von Ihnen gewählte kantonale Steuergesetz in der gestellten Frage mit dem DBG übereinstimmt, ist dies ausdrücklich zu vermerken; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung im DBG. Hinweise zur Bewertung Die Prüfung umfasst total 120 Punkte. 1 Punkt entspricht einer geschätzten Arbeitsdauer von 1 Minute und wird zu 1/120 bewertet. Bei jeder Frage ist die jeweilige Anzahl Punkte vermerkt. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple-Choice- Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert.

2 Bei den Multiple-Choice-Fragen sind eine oder mehrere Antworten richtig. Werden falsche Antworten angekreuzt, führt dies zu Minuspunkten. Die Punktesumme pro Aufgabe beträgt nie weniger als null Punkte. Hinweise zum Ausfüllen Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen. Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2

3 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (45 Punkte) Empfohlene Zeit: 45 Minuten Die Aufgabenstellung der Multiple-Choice-Fragen wird nicht veröffentlicht. Den Studierenden wird jedoch nach Anmeldung an den Lehrstühlen Simonek und Matteotti Einsicht in die Prüfungen gewährt. Details hierzu sind auf der Website der Lehrstühle Simonek und Matteotti aufgeschaltet. Multiple Choice Punkte Antwort/-en Bemerkungen Frage Frage 1 5 C Frage 2 4 C Frage 3 6 B, C Teilpunkte möglich Frage 4 6 C, D Teilpunkte möglich Frage 5 4 B Frage 6 5 A Frage 7 4 D Frage 8 4 C Frage 9 3 B Frage 10 4 B 3

4 Teil 2 A: Aussagen: Schriftlich zu beantworten (15 Punkte) Empfohlene Zeit: 15 Minuten Nachfolgend finden Sie 4 Aussagen. Prüfen Sie diese 4 Aussagen auf ihren Richtigkeitsgehalt. Die Lösung ist zwingend auf ein separates Antwortblatt zu schreiben. Ist die jeweilige Aussage völlig richtig, schreiben Sie jeweils richtig ohne Begründung. In den übrigen Fällen schreiben Sie falsch und erläutern Sie kurz, inwiefern die betreffende Aussage unrichtig oder ungenau ist und warum. Beschränken Sie sich bei Ihren Antworten auf maximal 30 Wörter. Das Überschreiten dieser Limite hat Punktabzüge zur Folge. Frage 11 (4 Punkte) Der Bund darf Lenkungssteuern auch ohne explizite verfassungsrechtliche Erhebungskompetenz erheben. Falsch. Lenkungssteuern verfolgen neben dem Lenkungsziel auch einen Fiskalzweck, weshalb es einer expliziten Erhebungskompetenz in der Bundesverfassung bedarf (System der Einzelermächtigung). Lenkungsabgaben hingegen benötigen keine explizite verfassungsrechtliche Grundlage, eine Sachkompetenz genügt. Frage 12 (4 Punkte) Frage: Das Gemeinwesen erhebt jährlich eine Hundesteuer bei den Hundehaltern. Geschuldet ist ein fixer Betrag, der vom Gemeinwesen festgesetzt wird. Der Betrag wird verwendet, um die Robidogs zu unterhalten. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Gebühr. Falsch. Die Hundesteuer ist keine Gebühr, da ein fixer Betrag unabhängig von der Nutzung einer individuellen staatlichen Leistung (Robidog) geschuldet ist. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenanlastungssteuer, welche die Hundebesitzer als Hauptverursacher trifft. 4

5 Frage 13 (4 Punkte) Bei der Verrechnungssteuer fallen Steuerpflichtiger und Steuerträger zwingend auseinander. Dies ist auch bei der Mehrwertsteuer der Fall. Falsch. Die Mehrwertsteuer muss - im Gegensatz zur Verrechnungssteuer - nicht zwingend überwälzt werden. Sieht ein Leistungserbringer von der Überwälzung ab, so hat er die Steuer dennoch abzuliefern. In diesem Fall ist er auch Steuerträger. Frage 14 (3 Punkte) Nach der Rechtsprechung ist allgemein unter dem Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit zu verstehen, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Diese Kriterien müssen stets kumulativ erfüllt sein. Falsch. Die fünf genannten Kriterien sind zwar entscheidend, müssen gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber nicht kumulativ erfüllt sein. Es erfolgt eine Gewichtung der Kriterien nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, weshalb ein stärker ausgeprägtes Kriterium ein anderes schwächer ausgeprägtes oder gar nicht vorhandenes Kriterium überwiegen und demzufolge für die Abgrenzung ausschlaggebend sein kann. 5

6 2. Teil: Schriftlich zu beantwortende Fragen (60 Punkte) Empfohlene Zeit: 60 Minuten Frage 15 (4 Punkte) Karl Sommer wohnt in München/Deutschland. Er ist Verwaltungsrat der Sommer AG, die ihren Sitz in Thalwil/ZH hat. Karl Sommer erhält für das Jahr 2012 von der Sommer AG eine Verwaltungsratsentschädigung von CHF 30'000. Unterliegt Karl Sommer in der Schweiz irgendwelcher Steuer und wenn ja, wie wird diese erhoben? Als Verwaltungsrat einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz unterliegt Karl Sommer gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b DBG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit der direkten Bundessteuer. Nach Art. 6 Abs. 2 DBG beschränkt sich seine Steuerpflicht in der Schweiz auf das Einkommen, das seine wirtschaftliche Zugehörigkeit auslöst, d.h. auf die Verwaltungsratsentschädigung (Quellenprinzip). Gemäss Art. 93 DBG wird die direkte Bundessteuer auf dem Weg einer Quellensteuer erhoben, die der Arbeitgeber von Karl Sommer, d.h. die Sommer AG, von seiner Verwaltungsratsentschädigung in Abzug bringen muss. Karl Sommer unterliegt für die Verwaltungsratsentschädigung ferner den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, wobei das Steuergesetz des Kantons Zürich die gleichen Bestimmungen enthält wie das DBG. Frage 16 (8 Punkte) Die Ehegatten Lang besitzen und bewohnen seit etlichen Jahren ein 6-Zimmer- Einfamilienhaus mit Umschwung. Der von der kantonalen Steuerverwaltung für die Staatsund Gemeindesteuern festgesetzte Eigenmietwert beläuft sich für das Jahr 2012 auf CHF 2 000/Monat bzw. CHF /Jahr. Der Marktmietwert beträgt CHF 2 800/Monat. Die Ehegatten Lang haben die auf dem Einfamilienhaus lastende Hypothek in den letzten Jahren stetig amortisiert. Per Ende 2012 beläuft sich die Hypothek auf einen Betrag von CHF ; die im Jahre 2012 entrichteten Hypothekarzinsen betragen CHF Die Ehegatten Lang sind der Meinung, dass der Eigenmietwert von CHF /Jahr viel zu hoch angesetzt sei und in keinem sachgerechten Verhältnis zu den entrichteten Hypothekarzinsen 6

7 von CHF 7 500/Jahr stehe. Sie sehen das Rechtsgleichheitsgebot als verletzt und deklarieren in ihrer Steuererklärung 2012 deshalb nur einen Eigenmietwert von CHF /Jahr. Fragen: 1. Welche Grundsätze hat das Bundesgericht in Bezug auf die Festsetzung des Eigenmietwerts für die Staats- und Gemeindesteuern festgesetzt? 2. Was halten Sie vom Einwand der Ehegatten Lang? Werden die Steuerbehörden die Steuerdeklaration der Ehegatten Lang für das Steuerjahr 2012 akzeptieren? 1. Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung von Wohneigentümern und Mietern muss der Eigenmietwert grundsätzlich dem Marktmietwert des Wohneigentums entsprechen. Den Kantonen kommt bei der Festsetzung des Eigenmietwerts ein recht grosser Gestaltungsspielraum zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Eigenmietwert aber nicht weniger als 60% des Marktmietwerts betragen. Das Bundesgericht begründet diese Regel damit, dass eine Schätzung immer Ungenauigkeiten beinhalte und Wohneigentümer weniger disponibel seien als Mieter. Weiter sei es auch zulässig, mit einem unter dem Marktmietwert liegenden Eigenmietwert den Erwerb von Wohneigentum zu fördern. 2. Die Ehegatten Lang werden mit ihrem Einwand kaum durchdringen. Es ist zwar richtig, dass das Korrelat zur Erfassung des Eigenmietwerts im Abzug der Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten besteht. Indessen lässt das Gesetz keine individuelle Beurteilung zu, sondern besteuert den Eigenmietwert unabhängig von der konkreten Schuldzinsen- und Kostensituation eines Wohneigentümers. Die Erfassung der Eigennutzung von Grundstücken ist den Kantonen in Art. 7 Abs. 1 StHG ferner ausdrücklich vorgegeben, weswegen sie davon nicht abweichen können. Zudem liegen die deklarierten CHF unter der von der Rechtsprechung festgelegten Grenze von 60% des Marktmietwerts. Frage 17 (6 Punkte) Friedrich ist als Ingenieur im Tiefbauamt des Kantons Zürich tätig. Er wohnt mit seiner Familie (Ehefrau, 2 Kinder) in einem Einfamilienhaus im Zürcher Oberland. Vor rund 5 Jahren hatte er die Gelegenheit angrenzend an sein Einfamilienhaus eine Wiese im Umfang von 200 m2 zu erwerben. Friedrich träumte stets davon, Bauer, namentlich Schafzüchter zu werden und sah mit dem Erwerb der Wiese die Möglichkeit für gekommen, diesen Traum zumindest ein klein wenig zu verwirklichen. Er errichtete auf der Wiese einen kleinen Stall und begann mit der Züchtung von Merinoschafen. Im Jahre 2012 besitzt Friedrich 15 Schafe, die ca. 130 kg. Wolle im Jahr produzieren, wobei er 1 kg. Wolle für CHF 15 verkaufen kann. 7

8 Welche Steuerfolgen löst der Verkauf der Wolle für Friedrich aus? Es stellt sich die Frage, ob die von Friedrich betriebene Schafzucht als selbstständige Erwerbstätigkeit oder als Liebhaberei (Hobby) zu qualifizieren ist. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Art. 18 Abs. 1 DBG hält lediglich fest, dass alle Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Die gleiche Regelung gilt für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ( 18 Abs. 1 StG ZH). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung charakterisiert sich die selbstständige Erwerbstätigkeit mit folgenden Merkmalen: - Einsatz von Arbeit und Kapital - Frei gewählte Organisation - Unternehmerrisiko - Dauer und Planmässigkeit - Teilnahme am Wirtschaftsverkehr - Gewinnstrebigkeit In der Abgrenzung zur Liebhaberei steht vor allem das Kriterium der Gewinnstrebigkeit im Vordergrund. Die selbstständige Erwerbstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein wirtschaftliches Ziel, nämlich die Erzielung eines Überschusses verfolgt wird. Friedrich hat durch den Erwerb der Wiese und die Errichtung des Stalles Kapital und Arbeit in seine Schafzucht investiert. In seiner Organisation ist er frei, ebenso trägt er ein Unternehmerrisiko. Auch eine gewisse Planmässigkeit kann in seiner nun schon 5 Jahre andauernden Tätigkeit erblickt werden. Durch den Verkauf der Wolle nimmt Friedrich auch am Wirtschaftsverkehr teil. Gleich aus mehreren Gründen dürfte jedoch die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen sein: Zunächst ist die Schafzucht derart klein, dass fraglich scheint, ob sie überhaupt rentabel geführt werden kann. Der Bruttoerlös aus dem Verkauf der Wolle beträgt lediglich CHF 1950 pro Jahr, was höchstwahrscheinlich nicht ausreicht, um die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schafzucht (Futter, Tierarztkosten etc.) zu decken. Aus dem Sachverhalt ergibt sich zudem, dass Friedrich die Schafzucht neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit ausschliesslich in der Freizeit ausübt und er sie wohl eher aus emotionalen Gründen aufgebaut hat. Diese Umstände sprechen allesamt gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Die Schafzucht ist deshalb als Liebhaberei zu qualifizieren. 8

9 Frage 18 (10 Punkte) Die Formschön AG, mit Sitz im Kanton Zürich, ist im Bereich der Innenarchitektur für die Gastronomie und Hotellerie europaweit tätig. Ihre Geschäfte gehen sehr gut und sie hat im Geschäftsjahr 2012 einen überdurchschnittlich hohen Gewinn von CHF erzielt. Im Jahre 2011 hatte die Formschön AG für einen Kaufpreis von CHF eine Beteiligung von 30% an der Farbreich AG, ebenfalls mit Sitz im Kanton Zürich, erworben. Die Farbreich AG ist im Bereich der Farbentwicklung und -herstellung tätig. Angesichts des hohen Gewinns von CHF entschliesst sich die Formschön AG dazu, die Beteiligung an der Farbreich AG im Geschäftsjahr 2012 um CHF auf CHF abzuschreiben. Die Formschön AG weist in ihrer handelsrechtlichen Jahresrechnung demnach einen Gewinn von CHF aus und überträgt diesen Betrag in ihre Steuererklärung Fragen: 1. Welche Bedeutung hat die handelsrechtliche Jahresrechnung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung? 2. Unter welchen Voraussetzungen können aus steuerrechtlicher Sicht auf einem Vermögenswert Abschreibungen vorgenommen werden? 3. Wie beurteilen Sie das Vorgehen der Formschön AG in casu? Werden die Steuerbehörden den von der Formschön AG deklarierten steuerbaren Gewinn von CHF akzeptieren? 1. Aus Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG ergibt sich das Massgeblichkeitsprinzip. Dieses besagt, dass sich die steuerrechtliche Gewinnermittlung nach der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung richtet, sofern keine ausdrücklichen steuerrechtlichen Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Gewinnausweis erlauben. Die handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften sind demnach auch für das Steuerrecht massgebend und müssen von den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen eingehalten werden. 2. Nach Art. 62 DBG sind nur die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen zulässig, d.h. Abschreibungen sind nur zulässig, wenn auf dem Vermögenswert tatsächlich eine Wertverminderung eingetreten ist. 3. Entscheidend ist, ob auf der Beteiligung an der Farbreich AG im Jahre 2012 tatsächlich ein Wertverlust von CHF eingetreten ist. Ist ein solcher Wertverlust nicht eingetreten und hat die Beteiligung an der Farbreich AG im Jahre 2012 unverändert einen Wert von CHF wird die Steuerverwaltung die Abschreibung korrigieren. Der steuerbare Gewinn der Formschön AG beträgt in diesem Fall nicht CHF , sondern CHF

10 Frage 19 (8 Punkte) Reinhard Froh, 65-jährig, hat während der letzten 30 Jahre erfolgreich die Froh AG, die im Bereich der Kunststoffproduktion tätig ist und 30 Mitarbeitende beschäftigt, aufgebaut. Er und seine Ehefrau Johanna halten sämtliche Aktien der Froh AG in ihrem Privatvermögen (Aktienkapital von insgesamt CHF ). Leider haben die Ehegatten Froh keine Nachkommen, die die Froh AG übernehmen und weiterführen könnten. Sie entschliessen sich deshalb dazu, sämtliche Aktien der Froh AG für einen Kaufpreis von CHF an die Gross AG zu verkaufen. Die Gross AG ist ebenfalls im Bereich der Kunststoffproduktion tätig und kann mit dem Erwerb der Froh AG ihre Marktpräsenz verstärken. Welche Steuerfolgen löst der Verkauf der Aktien der Froh AG für die Ehegatten Froh aus? Sind aus steuerrechtlicher Sicht besondere Aspekte zu beachten? Gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG sind auf dem Privatvermögen erzielte Kapitalgewinne steuerfrei. Die gleiche Regelung findet sich auch in 16 Abs. 3 StG ZH. Die Ehegatten Froh haben demnach auf den ersten Blick einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt. Zu beachten sind allerdings verschiedene Ausnahmen. Vorliegend ist vor allem zu prüfen, ob die Ehegatten Froh die Voraussetzungen der indirekten Teilliquidation nach Art. 20a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG (gleiche Regelung: 20a Abs. 1 lit. a StG ZH) erfüllen. 1. Die Ehegatten Froh verkaufen 100% der Aktien der Froh AG. Das erste Kriterium, dass mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkauft werden, ist erfüllt. 2. Die Ehegatten Froh halten die Aktien in ihrem Privatvermögen und verkaufen diese an eine juristische Person; es ist somit auch das Merkmal des Systemwechsels gegeben. 3. Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, ob im Zeitpunkt des Verkaufs nicht betriebsnotwendige Substanz vorhanden ist, weshalb diese Frage einer näheren Überprüfung bedürfte. 4. Ebenfalls genauer abzuklären wäre, ob die Froh AG handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven aufweist. 5. Sind die beiden in Ziff. 3 und 4 genannten Merkmale gegeben, ist entscheidend, ob diese Substanz bzw. diese Reserven innerhalb von 5 Jahren seit dem Verkauf von der Froh AG an die Erwerberin, die Gross AG, ausgeschüttet werden. 6. Ist dies der Fall, muss weiter untersucht werden, ob den Ehegatten Froh eine Mitwirkung an der Ausschüttung unterstellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 20a Abs. 2 DBG (gleiche Regelung: 20a Abs. 2 StG ZH) zu beachten. Können alle oben erwähnten Kriterien bejaht werden, sind die Voraussetzungen der indirekten Teilliquidation erfüllt, und die Ehegatten erzielen keinen steuerfreien privaten Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Beteiligungsertrag, der dem kleinsten der folgenden Nenner entspricht: Verkaufserlös inkl. allfälliger Nebenleistungen, Ausschüttungsbetrag, d.h. inner- 10

11 halb von fünf Jahren nach dem Verkauf ausgeschüttete Reserven der Zielgesellschaft, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs oder nichtbetriebsnotwendige Substanz der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs. Frage 20 (6 Punkte) X ist Informatiker bei der Bank C und mit der Planung und Kontrolle verschiedener IT- Projekte betraut. Er hat an einer Fachhochschule während zweier Jahre Abendkurse zum Erwerb eines Diploms in Projektmanagement absolviert. Für die Kurse hat er jährlich CHF bezahlt. Nach erfolgreichem Abschluss versetzte ihn sein bisheriger Arbeitgeber bei gleichbleibender Tätigkeit in eine höhere Lohnstufe. X verdient neu CHF mehr pro Monat als früher. Fragen: 1. Kann X die Kurskosten vom Einkommen abziehen? 2. Falls ja, in welcher Höhe? 1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Berufsauslagen von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Weiterbildungskosten haben dann Gewinnungskostencharakter, wenn sie dazu dienen, die Kenntnisse im gegenwärtig ausgeübten Beruf zu erhalten oder zu verbessern und ein Verzicht auf die Weiterbildung nicht zumutbar scheint. Berufsaufstiegskosten sind somit abziehbar, sofern sie im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen, nicht jedoch, wenn die Auslagen für eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar für einen anderen Beruf aufgewendet werden. Letztere stellen Ausbildungskosten dar und sind nach Art. 34 lit. b DBG nicht abziehbar. Die Beurteilung ist stets im Einzelfall nach Würdigung aller konkreten Umstände vorzunehmen. X ist auch nach Abschluss des Fachhochschulstudiums weiterhin als Informatiker tätig. Das Studium in Projektmanagement stellt für seinen Tätigkeitsbereich (Planung und Kontrolle von IT-Projekten) eine branchenspezifische Weiterbildung dar, welche ihm eine bessere Ausübung seines bisherigen Berufs ermöglicht. Bei den Kurskosten handelt es sich somit um abziehbare Berufsaufstiegskosten. Eine gegenteilige Argumentation ist ebenfalls möglich (z.b. dass die Fortbildung dem Steuerpflichtigen ein Wirkungsfeld eröffnet, das weit über dasjenige seiner Tätigkeit als Informatiker hinausgeht). 11

12 2. X kann die jährlichen Kurskosten in Höhe von CHF 15'000.- vom steuerbaren Einkommen abziehen. Frage 21 (6 Punkte) Die A AG ist eine Handelsgesellschaft, an deren Aktienkapital die Aktionäre X und Y zu gleichen Teilen berechtigt sind. Zu Beginn des Jahres n ist sie Eigentümerin eines Wertschriftenportfolios gewesen, dessen Anschaffungs- und Bilanzwert CHF 400'000, dessen Verkehrswert aber CHF 600'000 beträgt. Am 1. Juli n+1 verkauft die A AG ihre Wertpapiere je zur Hälfte an die beiden Aktionäre zum Preis von je CHF 200'000. Fragen: Welches sind die Folgen des am 1. Juli n+1 erfolgten Wertpapierverkaufs bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer 1. für die A AG? 2. für die Beteiligungsinhaber X und Y? 1. Im vorliegenden Fall könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Das Bundesgericht geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn eine Leistung der Gesellschaft an die Beteiligten oder ihnen nahe stehende Personen erfolgt, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und welche die Gesellschaft einem Dritten nicht erbracht hätte, sofern das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Gesellschaft erkennbar war. Die A AG verkauft die Wertpapiere an ihre beiden Aktionäre X und Y zu einem Preis, welcher deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Einem unabhängigen Dritten wären die Wertpapiere nicht zu einem solchen Preis verkauft worden. Es liegt somit eine verdecke Gewinnausschüttung im Umfang von CHF 200'000 (je CHF 100'000 an X und Y) vor. Für die A AG hat dies zur Folge, dass die verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG dem steuerbaren Gewinn zugerechnet wird. Darüber hinaus hat die A AG gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG i.v.m. Art. 20 Abs. 1 VStV auf den CHF 200'000 die Verrechnungssteuer zu entrichten, da die verdeckte Gewinnausschüttung als Beteiligungsertrag der Verrechnungssteuer unterliegt. Die Verrechnungssteuer ist von der A AG zwingend auf X und Y zu überwälzen (Art. 14 VStG), die jedoch einen Rückerstattungsanspruch haben, sofern sie den Ertrag ordnungsgemäss deklarieren (Art. 21 ff. VStG). Ist eine Überwälzung nicht möglich, erfolgt eine Aufrechnung ins Hundert. 12

13 2. Für X und Y stellt die verdeckte Gewinnausschüttung von je CHF 100'000 Beteiligungsertrag dar, welcher gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbar ist. X und Y können die Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1 bis DBG geltend machen, da sie je 50 % der Aktien der A AG halten. Frage 22 (6 Punkte) E erwarb im Jahre n-15 eine Liegenschaft. Im Herbst des Jahres n nahm E an dieser Liegenschaft umfangreiche Reparaturen und Verbesserungen vor: Er liess die Fassaden des Gebäudes renovieren, das Dach ausbessern und die Warmwasserleitungen, da sie defekt waren, ersetzen. Daneben liess E auch einen Lift einbauen. Welche Aufwendungen kann E in der Steuerperiode n in Abzug bringen? Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 9 Abs. 3 StHG und 30 Abs. 2 StG ZH stellen bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abzugsfähige Aufwendungen dar. Die Beurteilung, ob die genannten Reparaturen und Verbesserungen als abzugsfähige Aufwendungen zu qualifizieren sind, ist davon abhängig, ob sie werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen darstellen. Im Gegensatz zu den wertvermehrenden Aufwendungen sind die werterhaltenden Aufwendungen abzugsfähig. Bei werterhaltenden Aufwendungen bleibt eine Liegenschaft in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert. Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen weisen zudem die Eigenschaft auf, dass sie nach gewissen Zeitabständen erneut zu tätigen sind. Unter die werterhaltenden Aufwendungen lassen sich die Fassadenrenovation, die Dachausbesserung sowie der Ersatz der defekten Warmwasserleitung subsumieren. Wertvermehrende Aufwendungen hingegen versetzen eine Liegenschaft dauerhaft in einen besseren Zustand. Die Liegenschaft ist besser ausgestattet und damit wertvoller. Es handelt sich also um dauernde Wertvermehrungen, welche keine Unterhaltskosten darstellen und daher von der Einkommenssteuer nicht in Abzug gebracht werden können. Unter die wertvermehrenden Aufwendungen ist der Einbau des Liftes zu subsumieren. Frage 23 (6 Punkte) Frage: D ist Gläubiger einer Darlehensforderung von CHF 50'000, die zu verzinsen ist. Die Zinsforderung für das Jahr n ist am 31. Dezember n fällig. Der Schuldner zahlt jedoch erst Mitte Januar n+1. 13

14 D ist ausserdem massgeblich an der Z AG beteiligt und deren Verwaltungsrat. Die Z AG schliesst ihre Jahresrechnung jeweils per 31. Dezember ab. Das Verwaltungsratshonorar des D für das Geschäftsjahr n wird erst im Jahr n+1 nach Kenntnis des Geschäftsergebnisses festgelegt. Fragen: Sind für die Steuerperioden zu deklarieren 1. die Zinseinkünfte? 2. das Verwaltungsratshonorar? 1. Das Einkommen gilt als zugeflossen und erzielt, wenn der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Im Steuerrecht gilt i.d.r. die Soll-Methode, d.h. der Erwerbsvorgang ist grundsätzlich vollendet, wenn die eigene Leistung erbracht ist und damit der feste Rechtsanspruch auf die Gegenleistung entstanden ist. Im vorliegenden Fall entstand der Anspruch auf die Darlehenszinsen spätestens mit deren Fälligkeit am 31. Dezember n. Die Zinseinkünfte sind damit für die Steuerperiode n zu deklarieren. 2. Es muss Gewissheit über den Umfang der Forderung bestehen, wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist. Das Jahresergebnis steht erst nach Erstellung der Jahresrechnung und damit nicht vor Geschäftsabschluss am 31. Dezember fest. Die Höhe des Verwaltungsratshonorars kann somit nicht vor Geschäftsabschluss am 31. Dezember ermittelt werden. Damit ist das Verwaltungsratshonorar mangels Gewissheit über die Höhe (Bestimmbarkeit) nicht für die Steuerperiode n zu deklarieren. 14

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