Sachverhalt und. Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht II. 15. Januar 2013, 08:00-10:00 Uhr

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1 Prof. Dr. René Matteotti HS 12 Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung Steuerrecht II 15. Januar 2013, 08:00-10:00 Uhr Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie itte sowohl ei Erhalt als auch ei Agae der Prüfung die Anzahl der Aufgaenlätter. Die Prüfung umfasst 6 Seiten und 20 Aufgaen. Hinweise zur Aufgaenlösung Geen Sie in Ihren Antworten, wann immer möglich, die gesetzlichen Grundlagen an. Für den Teil 1 (Fragen) gilt folgende esondere Regelung: Prüfen Sie diese Aussagen auf ihren Richtigkeitsgehalt. Die Lösungen sind zwingend auf ein separates Antwortlatt zu schreien. Jede Antwort ist daei auf ein eigenes Blatt zu schreien, woei die Antwortlätter nur einseitig zu eschreien sind. Ist die jeweilige Aussage völlig richtig, schreien Sie jeweils richtig ohne Begründung. In den ürigen Fällen schreien Sie falsch und erläutern Sie kurz, inwiefern die etreffende Aussage unrichtig oder ungenau ist und warum. Beschränken Sie sich ei Ihren Antworten auf maximal 30 Wörter. Das Üerschreiten dieser Limite hat Punktazüge zur Folge. Antworten auf dem Prüfungsogen werden nicht korrigiert! Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaen unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaen: Teil 1 30 Punkte 50 % des Totals Teil 2 30 Punkte 50 % des Totals Total 60 Punkte 100%

2 Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple-Choice- Lösungslatt gemäss Vorgae anzuringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungslatt korrigiert. Bei den Multiple-Choice-Fragen können eine oder mehrere Antworten richtig sein. Werden falsche Antworten angekreuzt, führt dies zu Minuspunkten. Die Punktesumme pro Aufgae eträgt nie weniger als null Punkte. Hinweise zum Ausfüllen Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungslatt zu üertragen (s.u.). Dies ist deshal ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgae Anlass git, auf eine zuvor gelöste Aufgae zurückzukommen und die etreffende Frage anders zu eantworten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

3 Teil 1: Schriftlich zu eantwortende Fragen (30 Punkte) Empfohlene Zeit: 60 Minuten Frage 1 Die Inländereigenschaft nach Art. 9 As. 1 VStG trifft auch eine juristische Person, welche ihre tatsächliche Leitung in der Schweiz hat. Teilweise Richtig. Sowohl der statutarische Sitz als auch der Ort der Leitung kommen in Frage. Beim Ort der Leitung muss die jur. Person zusätzlich eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüen. Alternativ: Richtig. Frage 2 Die H Holding AG hält 100% an der X AG, die wiederum zu 100% an der Z AG eteiligt ist. Die H Holding AG leistet an die Z AG einen Zuschuss in der Höhe von CHF 2 Mio. Dieser unterliegt der Emissionsagae. Falsch. Grossmutterzuschüsse unterliegen nach der Rechtsprechung des BVGer nicht der EA, weil die Grossmutter nicht Aktionärin im Sinne von Art. 5 StG der Enkelin ist. Frage 3 Sohn D verreist für eine längere Zeit ins Ausland und git daher seinen schweizerischen Wohnsitz auf. Zuvor veräussert D ein Wertschriftenportfolio im Wert von CHF 1 Mio. an seinen Vater E. Der Kaufpreis wird als Darlehen stehen gelassen. Darauf hat der Vater einen jährlichen Zins von 5% Zins zu ezahlen. Zudem vereinaren Vater und Sohn, dass D nach seiner Rückkehr das Portfolio zum selen Betrag wieder zurückkaufen darf. Vater E kann so die Verrechnungssteuer, die auf den Erträgen des Portfolios anfallen jeweils zurückverlangen. Falsch. Die Rückerstattung könnte verweigert werden, weil das Recht zur Nutzung fehlt, soweit die Erträge aus dem Portfolio als Schuldzinsen weitergeleitet werden. Alternativ: Falsch. Es liegt ein steuerlicher Rechtsmissrauch vor. Da der Sohn im Ausland nicht mehr den gesamten Verrechnungssteueretrag zurückfordern könnte, haen sich Vater und Sohn zu diesem ungewöhnlichen Vorgehen entschlossen. 1

4 Frage 4 Bei Liegenschaften, die vorwiegend geschäftlich genutzt werden, ist nach DBG für die Unterhaltskosten der Pauschalazug anteilsmässig für denjenigen Teil zu gewähren, der auf die private Nutzung entfällt. Falsch. Kein Pauschalazug. Nutzt der Eigentümer die Liegenschaft vorwiegend geschäftlich, gehört sie ins Geschäftsvermögen (Präponderanzmethode), wo der Pauschalazug nicht gilt. Eenso wenig wird der Pauschalazug ei geschäftlicher Nutzung durch Dritte gewährt. Frage 5 Der Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen 10%-Beteiligung an eine vom Verkäufer eherrschte Holdinggesellschaft führt zu einem steuerfreien Kapitalgewinn, wenn die veräusserte Gesellschaft während fünf Jahren seit Verkauf keine Ausschüttungen vornimmt. Falsch. Es handelt sich hier um eine Transponierung gemäss Art. 20a As. 1 lit. a DBG. Soweit die Gegenleistung den Nennwert der Beteiligung und allfällige Kapitaleinlagen üersteigt, ist der Erlös aus dem Verkauf steuerar. Frage 6 Frau A ist Rentnerin und Eigentümerin einer Liegenschaft. Im Parterre hat sich ein Unternehmenseratungsüro eingemietet, die erste Etage wird von der Inhaerin der Beratungsüros privat gemietet und das Dachgeschoss von der Tochter von Frau A ewohnt. Der Mietzins für die Vermietung des Parterres eträgt CHF 60'000. Für die Miete der Wohnung im ersten Geschoss entrichtet die Mieterin CHF Die Wohnung im Dachgeschoss wird der Tochter unentgeltlich üerlassen. Der Eigenmietwert eträgt CHF 20'000. Aufgrund dieses Sachverhalts gehört die Liegenschaft ins Privatvermögen von Frau A. Richtig. (Alternativ: Falsch, wenn Geschäftsvermögen.) A Liegenschaftshändlerin ist, hält sie die Liegenschaft im Frage 7 Das Leistungsfähigkeitsprinzip git vor, dass Einkommenszuflüsse erst mit Realisation esteuert werden dürfen. Bei der Transponierung greift die Besteuerung daher, weil der Veräusserer die stillen Reserven der verkauften Gesellschaft echt realisiert. Falsch, eine Besteuerung unrealisierter Wertzuwächse wäre mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip eenfalls vereinar. Bei der Transponierung handelt es sich zudem um einen steuersystematisch edingte Einschränkung des steuerfreien Kapitalgewinns. 2

5 Frage 8 Wird die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen nicht agezogen oder kann ein solcher Azug aufgrund der Natur der Leistung nicht vorgenommen werden, hat eine Aufrechnung ins Hundert zu erfolgen. Falsch, vora muss stets noch das Meldeverfahren (Art. 20 VStG/Art. 24 ff. VStV) oder der Bezug der Verrechnungssteuer eim Leistungsempfänger geprüft und ausgeschlossen werden. Frage 9 Herr H wird pensioniert und erhält von der Pensionskasse seines Areitgeers eine Kapitalleistung von CHF Diese Leistung ist nach Art. 22 As. 3 DBG zu 40% steuerar. Falsch, Kapitalleistungen aus Einrichtungen der eruflichen Vorsorge (2. Säule, Art. 22 As. 1 f. DBG) werden gesondert esteuert und in vollem Umfang einer ganzen Jahressteuer unterstellt (reduzierter Tarif nach Art. 38 As. 2 DBG). Frage 10 Im Fall einer Steuerhinterziehung eines Ehegatten ist aufgrund der Faktorenaddition auch der andere Ehegatte strafar. Falsch, nach Art. 180 DBG kann jeder in ungetrennter Ehe leende Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren geüsst werden. 3

6 Teil 2: Multiple-Choice Fragen (30 Punkte) Empfohlene Zeit: 60 Minuten Die Aufgaenstellung der Multiple-Choice-Fragen wird nicht veröffentlicht. Den Studierenden wird jedoch nach Anmeldung am Lehrstuhl Matteotti Einsicht in die Prüfungen gewährt. Details hierzu sind auf der Wesite des Lehrstuhls Matteotti aufgeschaltet. Lösungen MC-Fragen (pro Frage 3 Punkte; Frage 16: Unahängig was angekreuzt wurde: 3 Punkte) Frage Lösung(en) Frage 11 Frage 12 Frage 13 Frage 14 Frage 15 Frage 16 Frage 17 Frage 18 Frage 19 Frage 20 a, c c (alle falsch) d 4

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