Sachverhalt und. Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht II. 15. Januar 2013, 08:00-10:00 Uhr
|
|
- Thilo Bösch
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. René Matteotti HS 12 Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung Steuerrecht II 15. Januar 2013, 08:00-10:00 Uhr Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie itte sowohl ei Erhalt als auch ei Agae der Prüfung die Anzahl der Aufgaenlätter. Die Prüfung umfasst 6 Seiten und 20 Aufgaen. Hinweise zur Aufgaenlösung Geen Sie in Ihren Antworten, wann immer möglich, die gesetzlichen Grundlagen an. Für den Teil 1 (Fragen) gilt folgende esondere Regelung: Prüfen Sie diese Aussagen auf ihren Richtigkeitsgehalt. Die Lösungen sind zwingend auf ein separates Antwortlatt zu schreien. Jede Antwort ist daei auf ein eigenes Blatt zu schreien, woei die Antwortlätter nur einseitig zu eschreien sind. Ist die jeweilige Aussage völlig richtig, schreien Sie jeweils richtig ohne Begründung. In den ürigen Fällen schreien Sie falsch und erläutern Sie kurz, inwiefern die etreffende Aussage unrichtig oder ungenau ist und warum. Beschränken Sie sich ei Ihren Antworten auf maximal 30 Wörter. Das Üerschreiten dieser Limite hat Punktazüge zur Folge. Antworten auf dem Prüfungsogen werden nicht korrigiert! Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaen unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaen: Teil 1 30 Punkte 50 % des Totals Teil 2 30 Punkte 50 % des Totals Total 60 Punkte 100%
2 Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple-Choice- Lösungslatt gemäss Vorgae anzuringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungslatt korrigiert. Bei den Multiple-Choice-Fragen können eine oder mehrere Antworten richtig sein. Werden falsche Antworten angekreuzt, führt dies zu Minuspunkten. Die Punktesumme pro Aufgae eträgt nie weniger als null Punkte. Hinweise zum Ausfüllen Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungslatt zu üertragen (s.u.). Dies ist deshal ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgae Anlass git, auf eine zuvor gelöste Aufgae zurückzukommen und die etreffende Frage anders zu eantworten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
3 Teil 1: Schriftlich zu eantwortende Fragen (30 Punkte) Empfohlene Zeit: 60 Minuten Frage 1 Die Inländereigenschaft nach Art. 9 As. 1 VStG trifft auch eine juristische Person, welche ihre tatsächliche Leitung in der Schweiz hat. Teilweise Richtig. Sowohl der statutarische Sitz als auch der Ort der Leitung kommen in Frage. Beim Ort der Leitung muss die jur. Person zusätzlich eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüen. Alternativ: Richtig. Frage 2 Die H Holding AG hält 100% an der X AG, die wiederum zu 100% an der Z AG eteiligt ist. Die H Holding AG leistet an die Z AG einen Zuschuss in der Höhe von CHF 2 Mio. Dieser unterliegt der Emissionsagae. Falsch. Grossmutterzuschüsse unterliegen nach der Rechtsprechung des BVGer nicht der EA, weil die Grossmutter nicht Aktionärin im Sinne von Art. 5 StG der Enkelin ist. Frage 3 Sohn D verreist für eine längere Zeit ins Ausland und git daher seinen schweizerischen Wohnsitz auf. Zuvor veräussert D ein Wertschriftenportfolio im Wert von CHF 1 Mio. an seinen Vater E. Der Kaufpreis wird als Darlehen stehen gelassen. Darauf hat der Vater einen jährlichen Zins von 5% Zins zu ezahlen. Zudem vereinaren Vater und Sohn, dass D nach seiner Rückkehr das Portfolio zum selen Betrag wieder zurückkaufen darf. Vater E kann so die Verrechnungssteuer, die auf den Erträgen des Portfolios anfallen jeweils zurückverlangen. Falsch. Die Rückerstattung könnte verweigert werden, weil das Recht zur Nutzung fehlt, soweit die Erträge aus dem Portfolio als Schuldzinsen weitergeleitet werden. Alternativ: Falsch. Es liegt ein steuerlicher Rechtsmissrauch vor. Da der Sohn im Ausland nicht mehr den gesamten Verrechnungssteueretrag zurückfordern könnte, haen sich Vater und Sohn zu diesem ungewöhnlichen Vorgehen entschlossen. 1
4 Frage 4 Bei Liegenschaften, die vorwiegend geschäftlich genutzt werden, ist nach DBG für die Unterhaltskosten der Pauschalazug anteilsmässig für denjenigen Teil zu gewähren, der auf die private Nutzung entfällt. Falsch. Kein Pauschalazug. Nutzt der Eigentümer die Liegenschaft vorwiegend geschäftlich, gehört sie ins Geschäftsvermögen (Präponderanzmethode), wo der Pauschalazug nicht gilt. Eenso wenig wird der Pauschalazug ei geschäftlicher Nutzung durch Dritte gewährt. Frage 5 Der Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen 10%-Beteiligung an eine vom Verkäufer eherrschte Holdinggesellschaft führt zu einem steuerfreien Kapitalgewinn, wenn die veräusserte Gesellschaft während fünf Jahren seit Verkauf keine Ausschüttungen vornimmt. Falsch. Es handelt sich hier um eine Transponierung gemäss Art. 20a As. 1 lit. a DBG. Soweit die Gegenleistung den Nennwert der Beteiligung und allfällige Kapitaleinlagen üersteigt, ist der Erlös aus dem Verkauf steuerar. Frage 6 Frau A ist Rentnerin und Eigentümerin einer Liegenschaft. Im Parterre hat sich ein Unternehmenseratungsüro eingemietet, die erste Etage wird von der Inhaerin der Beratungsüros privat gemietet und das Dachgeschoss von der Tochter von Frau A ewohnt. Der Mietzins für die Vermietung des Parterres eträgt CHF 60'000. Für die Miete der Wohnung im ersten Geschoss entrichtet die Mieterin CHF Die Wohnung im Dachgeschoss wird der Tochter unentgeltlich üerlassen. Der Eigenmietwert eträgt CHF 20'000. Aufgrund dieses Sachverhalts gehört die Liegenschaft ins Privatvermögen von Frau A. Richtig. (Alternativ: Falsch, wenn Geschäftsvermögen.) A Liegenschaftshändlerin ist, hält sie die Liegenschaft im Frage 7 Das Leistungsfähigkeitsprinzip git vor, dass Einkommenszuflüsse erst mit Realisation esteuert werden dürfen. Bei der Transponierung greift die Besteuerung daher, weil der Veräusserer die stillen Reserven der verkauften Gesellschaft echt realisiert. Falsch, eine Besteuerung unrealisierter Wertzuwächse wäre mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip eenfalls vereinar. Bei der Transponierung handelt es sich zudem um einen steuersystematisch edingte Einschränkung des steuerfreien Kapitalgewinns. 2
5 Frage 8 Wird die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen nicht agezogen oder kann ein solcher Azug aufgrund der Natur der Leistung nicht vorgenommen werden, hat eine Aufrechnung ins Hundert zu erfolgen. Falsch, vora muss stets noch das Meldeverfahren (Art. 20 VStG/Art. 24 ff. VStV) oder der Bezug der Verrechnungssteuer eim Leistungsempfänger geprüft und ausgeschlossen werden. Frage 9 Herr H wird pensioniert und erhält von der Pensionskasse seines Areitgeers eine Kapitalleistung von CHF Diese Leistung ist nach Art. 22 As. 3 DBG zu 40% steuerar. Falsch, Kapitalleistungen aus Einrichtungen der eruflichen Vorsorge (2. Säule, Art. 22 As. 1 f. DBG) werden gesondert esteuert und in vollem Umfang einer ganzen Jahressteuer unterstellt (reduzierter Tarif nach Art. 38 As. 2 DBG). Frage 10 Im Fall einer Steuerhinterziehung eines Ehegatten ist aufgrund der Faktorenaddition auch der andere Ehegatte strafar. Falsch, nach Art. 180 DBG kann jeder in ungetrennter Ehe leende Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren geüsst werden. 3
6 Teil 2: Multiple-Choice Fragen (30 Punkte) Empfohlene Zeit: 60 Minuten Die Aufgaenstellung der Multiple-Choice-Fragen wird nicht veröffentlicht. Den Studierenden wird jedoch nach Anmeldung am Lehrstuhl Matteotti Einsicht in die Prüfungen gewährt. Details hierzu sind auf der Wesite des Lehrstuhls Matteotti aufgeschaltet. Lösungen MC-Fragen (pro Frage 3 Punkte; Frage 16: Unahängig was angekreuzt wurde: 3 Punkte) Frage Lösung(en) Frage 11 Frage 12 Frage 13 Frage 14 Frage 15 Frage 16 Frage 17 Frage 18 Frage 19 Frage 20 a, c c (alle falsch) d 4
Unternehmenssteuerrecht I 7. Januar Lösungsschema
Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2015 Unternehmenssteuerrecht I 7. Januar 2016 Lösungsschema Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl
MehrSachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht I. 18. Juni 2013, 8:00-10:00 Uhr
Prof. Dr. René Matteotti Frühlingssemester 2013 Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung Steuerrecht I 18. Juni 2013, 8:00-10:00 Uhr Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei
MehrSteuerrecht MLaw 13. Januar 2017 Musterlösung
Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2016 Steuerrecht MLaw 13. Januar 2017 Musterlösung Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter.
MehrÜbungen im bernischen Steuerrecht FS 2018
Übungen im bernischen Steuerrecht FS 2018 Fall 4a Lösungen Unternehmensnachfolge Einzelfirma Prof. Dr. Toni Amonn Frau Gantenbein ist seit 30 Jahren als selbständig erwerbende Immobilienmaklerin tätig.
MehrSemesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester)
Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,
MehrUnternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung
Steuerseminar 2011 1 Unternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Renato Belchior 13. September 2011 Übersicht 2 Grundlagen
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrVorlesung Bernisches Steuerrecht 2011
Lösung zu Bsp. Nr. 12 Die Einzelfirma verlegt einen Teil der Geschäftsaktiven in eine ausserkantonale (a) bzw. ausländische (b) Betriebsstätte. Bern verliert in beiden Varianten grundsätzlich die Besteuerungsbefugnis,
MehrSteuerrecht MLaw Januar 2014
Prof. Dr. René Matteotti HS 13 Steuerrecht MLaw Januar 2014 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst
MehrLösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr
Prof. Markus Reich shinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr Die Hinweise beziehen sich auf MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich 2009. Aufgabe 1 (18
MehrSteuerliche Aspekte des Unternehmenskaufs
Steuerliche Aspekte des Unternehmenskaufs PD Dr. Urs Schenker / Robert Desax Merger & Acquisition Seminar ZfU - International Business School 11. Mai 2017, Seedamm Plaza Pfäffikon SZ Übersicht Die steuerliche
MehrRecht Teil: Steuerrecht Schriftliche Prüfungsaufgaben
Recht Teil: Steuerrecht Schriftliche Prüfungsaufgaben Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft, Vorname: Kandidaten-Nr.: Erlaubte
MehrUnternehmenssteuerreform
B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Eidgenössische Steuerverwaltung Bern, 2009 B Aktualitäten und - 1 - Unternehmensverschiedene
MehrTransponierung Beteiligungsübertragung an selbstbeherrschte Gesellschaft
Transponierung Beteiligungsübertragung an selbstbeherrschte Gesellschaft Indirekte Teilliquidation Beteiligungsverkauf an unabhängige Käufergesellschaft Erörterung von Praxisfragen (ausführliches Skript
MehrZürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
MehrErfahrungsaustausch Familienrecht
Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung
Mehr1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000
Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)
MehrSteuerrecht Master Lösungen. 12. Januar 2018
Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2017 Steuerrecht Master Lösungen 12. Januar 2018 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter.
MehrUnternehmenssteuerrecht I Lösungen. 4. Januar 2018
Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2017 Unternehmenssteuerrecht I Lösungen 4. Januar 2018 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der
MehrUnternehmenssteuerreform II
Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Dokumentation und Steuerinformation / ESTV Bern, 2009 -I- Unternehmenssteuerreform II INHALTSVERZEICHNIS 1
MehrRechtswissenschaftliches Institut Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions
Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht
MehrDie ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Einkommen aus Beteiligungen: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung StG 39 IV; 64 III Halbsatzverfahren: bis Steuerperiode 2008 1. PROBLEMDARSTELLUNG
MehrSemesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester)
Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,
MehrUnternehmerisch handeln heisst etwas wagen Steuerrisiken
Unternehmerisch handeln heisst etwas wagen Steuerrisiken Claudine Meichtry, Dipl. Steuerexpertin Themenübersicht 01 Einleitung 02 Gründung 03 Betrieb / Wachstum 04 Umstrukturierung 05 Nachfolge 06 Liquidation
MehrErsatzbeschaffung. Grundsätze und Praxisbeispiele. Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Daniel Bättig 18. September 2013
Grundsätze und Praxisbeispiele Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Daniel Bättig 18. September 2013 2 Bereiche von Ersatzbeschaffungen Selbstbewohntes Wohneigentum (Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG) Landwirtschaftliche
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 07/45/10G vom 07.11.007 P0709 Ratschlag zu einer Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern; Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht
MehrSachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht BA (Ersatzprüfung) 25. Juli 2014
Prof. René Matteotti/Prof. Madeleine Simonek Frühjahrssemester 2014 Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung Steuerrecht BA (Ersatzprüfung) 25. Juli 2014 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren
MehrLandwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 22. Dezember 2010 Kreisschreiben
MehrM&A Transaktionen in der Schweiz. Transaktionsstrukturierung steuerliche Überlegungen
M&A Transaktionen in der Schweiz Transaktionsstrukturierung steuerliche Überlegungen Zürich, 27. August 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Asset Deal - Share Deal 3. Ausgewählte Themen Zürich,
Mehr59 Nr. 1 Beteiligungsabzug
Beteiligungsabzug 1. Allgemeines Die gesetzlichen Grundlagen über die Besteuerung der Beteiligungsgesellschaften stimmen kantonal- und bundessteuerrechtlich weitgehend überein. Somit richtet sich die kantonale
MehrAUSGEWÄHLTE THEMEN IM UNTERNEHMENSSTEUERRECHT. Hugo Wyssen Leiter Abteilung Juristische Personen Steuerverwaltung Zug
AUSGEWÄHLTE THEMEN IM UNTERNEHMENSSTEUERRECHT Hugo Wyssen Leiter Abteilung Juristische Personen Steuerverwaltung Zug Themen Kapitaleinlageprinzip Umrechnungsifferenzen aus funktionaler Währung in Darstellungswährung
MehrSachbearbeiter/-in Rechnungswesen-Treuhand-Steuern 23. März 2016
Diplomprüfung Name/Vorname Kandidatennummer Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen-Treuhand-Steuern 23. März 2016 DIREKTE STEUERN LÖSUNGSVORSCHLAG Dauer / Bewertung 45 Minuten / 45 Punkte Diese Prüfung umfasst
MehrStB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim
Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden
MehrSemesterprüfung vom Direkte Steuern (2. Semester)
Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (2. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: Erreichbare Punktzahl: 38 60 Minuten Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,
MehrEfficiency Club Zürich, 10. September 2008
Unternehmenssteuerreform II Efficiency Club Zürich, 10. September 2008 Christoph Nef lic. oec. HSG., dipl. Steuerexperte, Partner Tax Advisors & Associates AG Gartenstrasse 25 CH-8002 Zürich Tel +41 (0)44
Mehra. Erlös 2' b. Anlagekosten
Übungen im bernischen Steuerrecht FS 2014 Dr. Toni Amonn Grundstückgewinnsteuerfälle, Lösungen Beispiel 1 Frau Binggeli ist Bürgerin von Bern mit Wohnsitz in Nizza 1994 Frau Binggeli kaufte ein Mehrfamilienhaus
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 12. November 1992 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer
Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 12. November 1992 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer Kreisschreiben
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge 21 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge 3 2. AHV-Renten 3 2.1. Entwicklung
MehrSie fragen Wir antworten
Steuerseminar 2010 Sie fragen Wir antworten Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Urs Kreiliger 16. September 2010 Steuerseminar 2010 Praxisänderungen Wir fragen Wir antworten Dienststelle Steuern des
MehrGemischt genutzte Liegenschaften: Privatentnahme und Ersatzbeschaffung
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 18b I; 33; 18 II, 44 I a, 48 III, 53 DBG 18a I; 30 1. INHALT DER PRAXISFESTLEGUNG Zu untersuchen sind die Steuerfolgen bei der privilegierten Privatentnahme
MehrSchriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie A
Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie A Fach Zeit: Steuern 3 Stunden Aufgaben Gegenstand Zeit Max. Punkte Eff. Punkte Aufgabe 1 Verschiedene Steuern 20 10 Aufgabe 2 Begriffe 12 8 Aufgabe
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b und 199 des
Mehr631.1 Steuergesetz (StG)
6. Steuergesetz (StG) (Änderung vom 5. November 007; Anpassung an geändertes Bundesrecht) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 0. Dezember 006 und der
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrSachverhalt und. Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht I. 8. Januar 2013, 14:00-16:00 Uhr
Prof. René Matteotti / Prof. Madeleine Simonek HS 2012 Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung Steuerrecht I 8. Januar 2013, 14:00-16:00 Uhr Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte
MehrErmittlung des Grundstückgewinns 53 Nr. 1
Solothurner Steuerbuch Ermittlung des Grundstückgewinns 53 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 53 StG V. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn 1 Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis
MehrUnternehmenssteuerrecht. Aufgabe: 4. Höhere Fachprüfung für Steuerexperten Modulprüfungen 21. / 22. Juni Bitte beachten Sie!
Fach: Aufgabe: 4 Unternehmenssteuerrecht Prüfungsdauer Max. Punkte 90 Minuten 45 Punkte Bitte beachten Sie! Überprüfen Sie, ob der Aufgabensatz vollständig ist! Deckblatt Aufgabenteil rosa 2 Seiten Aufgabenblätter
MehrKANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN?
KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN? (Serie Nachflgeplanung Teil 5) Bei Nachflgeplanungen bzw. bei der Veräusserung eines Unternehmens werden häufig die Begriffe Asset Deal und
MehrLösungshinweise zu den Fallbeispielen 1-6
Lösungshinweise zu den Fallbeispielen 1-6 2 Fallbeispiel 1 Dividende Lösungshinweise offensichtliche Nichtdeklaration eines Vermögensertrages? Verfahren ist zur Zeit noch hängig Mitwirkungspflichten des
MehrMit Immobilien Steuern sparen?
Mit Immobilien Steuern sparen? Ein Referat zu ausgewählten Aspekten zum Thema Immobilien und Steuern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anlässlich der 1. Oberwalliser Tischmesse vom 21. Januar 2010
MehrAufgabe. 1 Erbschaftssteuer / Grundstückgewinnsteuer Ermittlung Grundstückgewinnsteuer Einkommensbegriff / Realisationsbegriff 10 5
Modulprüfung für Steuerexperten 2018 Modul: Steuern natürliche Personen Diese Prüfung umfasst 17 Seiten. Zeitvorgabe: Punkte: 90 Minuten 45 Punkte Aufgaben Nummer Aufgabe Richtzeit Minuten Punkte 1 Erbschaftssteuer
MehrBesteuerung von Konkubinatspaaren
Besteuerung von Konkubinatspaaren 1. Dezember 2014 / Robert Frei, KStA Leiter Sektion Natürliche Personen Inhaltsübersicht > Gesetzliche Grundlagen > Rechtsprechung > Praxis bei der Besteuerung von Eigenmietwert,
MehrStB 33bis Nr. 1. Indirekte Teilliquidation und Transponierung. 1. Einleitende Bemerkungen
Indirekte Teilliquidation und Transponierung 1. Einleitende Bemerkungen Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 37 Abs. 1 Bst. b StG). Im Grundsatz
MehrGesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992
Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 vom I. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird geändert. 1.
MehrPraxis und Gerichtsentscheide. Le Hien 6./11./12. November 2014
Praxis und Gerichtsentscheide Le Hien 6./11./12. November 2014 Anpassungen im Kanton Luzern 2 Zinssätze ab 2015 Positiver und negativer Ausgleichszins neu 0.3 Prozent Verzugszins bleibt unverändert 5 Prozent
MehrSemesterprüfung vom Direkte Steuern (3. Semester)
Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (3. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 30 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,
Mehr(Dieser Teil muss mit den Lösungen abgegeben sein, ehe der GTR und die Formalsammlung verwendet werden dürfen.)
K, 8.6.8 Seite Pflichtteil (etwa min) Ohne Taschenrechner und ohne Formelsammlung (Dieser Teil muss mit den Lösungen agegeen sein, ehe der GTR und die Formalsammlung verwendet werden dürfen.) Aufgae :
MehrTreuhand und Immobilien. Umfassende Kompetenzen, vernetztes Denken, persönliches Engagement
Treuhand und Immobilien Umfassende Kompetenzen, vernetztes Denken, persönliches Engagement Truvag Impuls Anlagen Golf Sempachersee, Hildisrieden, 8. Juni 2016 Begrüssung René Kaufmann, CEO / Gesamtleitung
MehrDie ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben
Ergänzende Vermögenssteuer 1. Grundsatz Aus Gründen der landwirtschaftlichen Existenzsicherung werden Grundstücke selbst dann zum Ertragswert besteuert, wenn ihr Wert auf dem Markt nicht mehr bloss durch
Mehr7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung
Ausgangslage: 7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung Die Erlangung von Wohneigentum ist für viele Menschen ein wichtiges Lebensziel. Häufig sind die Ersparnisse jedoch zu bescheiden,
MehrSteuerrecht Master 15. Januar Lösungsschema
Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2015 Steuerrecht Master 15. Januar 2016 Lösungsschema Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der
MehrGesetzgebung des Bundes a) Vorsorgerecht Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25.
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Vorwort Einleitung Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Vorsorge Abkürzungsverzeichnis 1/1 1/2 1/3 1/4 ~ >. Anwendungsfälle Übersichtsverzeichnis Konkordanz-Tabelle Liste
MehrUnternehmenssteuerreform III. Branko Balaban Rechtsanwalt, Notar, dipl. Steuerexperte Tax Team AG
Unternehmenssteuerreform III Branko Balaban Rechtsanwalt, Notar, dipl. Steuerexperte Tax Team AG 1. 3 Thesen Elemente eines attraktiven Steuersystems: Einfachheit der Regelungen: Man soll die Regelungen
MehrSteuerfolgen beim Personenschaden
Steuerfolgen beim Personenschaden Dr. Peter Mäusli / Adrian Rufener Grundsätze der Besteuerung Einkommensbegriff Reinvermögenszugangstheorie Wiederkehrende / einmalige Einkünfte Generalklausel / beispielhafte
MehrHalten von Liegenschaften
Halten von Liegenschaften - Privat oder in einem juristischen Gefäss? Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalgesellschaften wurden in den letzten Jahren in einigen Bereichen verbessert, was dazu
MehrErsatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 145 / 159 StG Ersatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht gilt ab dem Jahr 2018 DA 10/2018 vom 23. Oktober 2012 (ersetzt DA 7/2012) 1. Grundsatz
MehrSteuerliche Konsequenzen bei Veräusserung einer Gesellschaft (Konferenz )
Steuerliche Konsequenzen bei Veräusserung einer Gesellschaft (Konferenz 16.10.2014) 1 Schenkung einer AG oder einer GmbH Wenn der Schenker die Aktien im Privatvermögen hält und die Schenkung in direkter
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)
MehrSteuerliche Aspekte beim unternehmerischen Stabwechsel. William Andrich, Dr. rer. publ. HSG Inhaber andrich TaxLegalConsulting atlc
Steuerliche Aspekte beim unternehmerischen Stabwechsel William Andrich, Dr. rer. publ. HSG Inhaber andrich TaxLegalConsulting atlc Zielsetzung Minimierung Steuerfolgen Idealfall: steuerneutrale Übertragung
MehrLösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht I vom 7. Juni 2011, 13 bis 15 Uhr. 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (60 Punkte)
Prof. Dr. iur. Markus Reich shinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht I vom 7. Juni 2011, 13 bis 15 Uhr 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (60 Punkte) Die Aufgabenstellung der Multiple-Choice-Aufgaben
MehrUnternehmensnachfolgeregelungen: Erleichterungen durch die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation
Unternehmensnachfolgeregelungen: Erleichterungen durch die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation Nadia Tarolli VISCHER Anwälte und Notare Aeschenvorstadt 4 4010 Basel ntarolli@vischer.com
MehrCrowdfunding: Eine Auslegeordnung der Steuerfolgen
Crowdfunding: Eine Auslegeordnung der Steuerfolgen Dr. iur. Michael Nordin, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner, Schellenberg Wittmer Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 2. Grundprinzip des Crowdfundings
MehrNeuerungen Seite 1. Treuhandnews 20111
Neuerungen 2011 Seite 1 1 Referent Roman Bosetti Mandatsleiter, Treuhand Rapperswil dipl. Treuhandexperte Mitglied des Kaders OBT AG Fischmarktplatz 9 8640 Rapperswil Telefon 055 222 89 28 roman.bosetti@obt.ch
Mehr4. Abschnitt Bewegliches Vermögen Grundsatz 1bis
Solothurner Steuerbuch Teilbes teuerung der Einkünfte aus qualifizie r- ten Beteiligungen 26 Nr. 3 (Steuererklärung Ziff. 4/15.6) (Formular Wertschriftenund Guthabenverzeichnis) Gesetzliche Grundlagen
MehrBESTEUERUNG VON KAPITAL- GESELLSCHAFTEN
KAPITEL 5 59 BESTEUERUNG VON EN Darum geht es in diesem Kapitel: Steuern sparen bei der Unternehmensnachfolge Wann ist der Verkauf NICHT steuerfrei? Mehr Lohn oder höhere Dividende was ist besser? 60 Bei
MehrBruno Beer. Silvan Andermatt
Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan
MehrDie Stillen Reserven. Statuswechsel von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung bei Statusgesellschaften
Vorbemerkung Im Rahmen der USR III spielte der Statuswechsel von Statusgesellschaften und die Behandlung der damit aufgedeckten stillen Reserven eine zentrale Rolle. Diese Thematik wird auch in der neuen
MehrZINSEN AUF VERDECKTEM EIGENKAPITAL Steuerfolgen der Umqualifikation von garantierten Drittdarlehen
STEFAN OESTERHELT ZINSEN AUF VERDECKTEM EIGENKAPITAL Steuerfolgen der Umqualifikation von garantierten Drittdarlehen Zinsen auf verdecktem Eigenkapital werden gemäss Verwaltungspraxis in geldwerte Leistungen
MehrDer Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrAnhang zum Kreisschreiben Nr. 7; Entwurf vom 14. Februar 2005
Anhang zum Kreisschreiben Nr. 7; Entwurf vom 14. Februar 2005 Beispiele 1 13 (wenn keine anderen Angaben: Zahlen in tausend CHF) Inhaltsverzeichnis Seite Nr. 1: Transponierung: Grundsachverhalt: Einbringung
MehrStB 70 Nr. 1. Ausländische Stiftungen. 1. Steuerrechtsfähigkeit ausländischer Stiftungen. 1.1 Inkorporationstheorie
Ausländische Stiftungen 1. Steuerrechtsfähigkeit ausländischer Stiftungen 1.1 Inkorporationstheorie Nach der Inkorporationstheorie wird eine ausländische juristische Person in der Schweiz grundsätzlich
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
(S. 1 von 6) Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Dienstag, 14. Februar 2006, 0800 1000 Uhr Prüfungsort: Hauptgebäude der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern, Hörsaal Nr. 110
MehrFallbeispiel 1 Gemischte Parzelle (BGBB 2/2/c): Teileinzonung, Abparzellierung, Verkauf (Landwirtschaftsbetrieb ist ein Gewerbe im Sinne des BGBB) 1
Besteuerung Landwirtschaftsland Bauland vom 2. Dezember 2011 Steuerliche Auswirkungen des Urteils Einzonung, Parzellierung, Verkauf, Überführung ins Privatvermögen 07.09.2012 Josef Rütter, Rechtsanwalt
MehrGesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992
Anhang 1 Vernehmlassungsentwurf Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 vom I. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrZusammenfassend ergeben sich aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StG folgende Ermässigungen:
Ermässigung für lange Eigentumsdauer 1. Grundsatz Die Eigentumsdauer, das heisst der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräusserung eines Grundstückes, übt einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe des Steuerbetrages
MehrLösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach. Steuerrecht I. vom 6. Januar 2012, 8 bis 10 Uhr
Prof. Markus Reich / Prof. Madeleine Simonek Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht I vom 6. Januar 2012, 8 bis 10 Uhr 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (60 Punkte) Die Aufgabenstellung
Mehr(Funktionsweise, steuerliche Risiken)
Steuerseminar 2009 Mantelhandel (Funktionsweise, steuerliche Risiken) Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Daniel Bättig, Teamleiter Abteilung Juristische Personen 24. September 2009 2 NZZ vom 19. August
MehrUNTERNEHMENSSTEUERRECHT: DIE SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTEUER
UNTERNEHMENSSTEUERRECHT: DIE SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTEUER Dr. Hugo Wyssen Abteilungsleiter Juristische Personen Steuerverwaltung des Kantons Zug Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis -
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 7
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Grundbegriffe 9 2.1 Grundstücke 10 2.2 Steueraufschub 10 2.3 Latente Steuer 10 2.4 Monistisches vs. dualistisches System 11 2.5 Wertvermehrende vs. werterhaltende
MehrSteuer-Rulings Kapitaleinlageprinzip Indirekte Teilliquidation, Transponierung und Mantelhandel
Steuer-Rulings Kapitaleinlageprinzip Indirekte Teilliquidation, Transponierung und Mantelhandel Nadia Tarolli Schmidt Advokatin und dipl. Steuerexpertin; Partnerin VISCHER AG Rebecca Jeup Rechtsanwältin,
MehrVorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft
MehrTransocean. Sitzverlegung in die Schweiz: Struktur der Transaktion. Mergers and Acquisitions FS Zielstruktur. Ausgangsstruktur.
Mergers and Acquisitions FS 2018 Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Frühlingssemester 2018 Seite 1 Sitzverlegung in die Schweiz: Struktur der Transaktion Ausgangsstruktur Zielstruktur
MehrDiplomprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten Aufgaben
Diese Prüfung umfasst 7 Seiten. 90 Minuten 90 Punkte 6 Aufgaben Richtzeit Maximale Punktzahl Aufgabe 1 Sachenrecht / Obligationenrecht 14 Minuten 14 Punkte Aufgabe 2 Erbrecht 23 Minuten 23 Punkte Aufgabe
MehrAufgaben. A Beteiligungsverkäufe B Zeitliche Bemessung C Verdecktes Eigenkapital D Steuerrückstellung 28 14
Modulprüfung für Steuerexperten 2018 Modul: Unternehmenssteuerrecht Diese Prüfung umfasst 21 Seiten. Zeitvorgabe: Max. Punkte: 90 Minuten 45 Punkte Aufgaben Titel der Aufgabe Richtzeit Minuten Punkte A
MehrSteuern für Künstler. Dr. iur.. Bernhard Madörin artax Fide Consult AG
Steuern für Künstler Dr. iur.. Bernhard Madörin artax Fide Consult AG Inhalte 1. Teil Grundzüge des Steuerrechts 2.Teil Steuergesetzrevision BS natürliche Personen 2 1.Teil Grundzüge des Steuerrechts 3
Mehr24 Nr. 18 Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines Ab Steuerjahr 2011 werden gemäss den 36 bis, 80 bis, 24 lit. b und 25 StG Liquidationsgewinne bei der Aufgabe der selbständigen
Mehr