Lösungshinweise zu den Fallbeispielen 1-6

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1 Lösungshinweise zu den Fallbeispielen Fallbeispiel 1 Dividende Lösungshinweise offensichtliche Nichtdeklaration eines Vermögensertrages? Verfahren ist zur Zeit noch hängig Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen wurden erfüllt Veranlagungsverfahren für das Jahr 2012 ist noch offen Steuerverkürzung objektiv nicht möglich Was gilt als spontane Nachdeklaration und wann ist eine solche möglich? Offensichtlicher Fehler oder vorsätzlich oder in Hinterziehungsabsicht nicht deklariert? Wie weit war der fragliche Sachverhalt aufgrund der Vorakten den Veranlagungsbehörden bereits bekannt? (BGer 113 Ib 128 vom ) Findet das Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 überhaupt rückwirkend Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt? 3 Neuerungen

2 Fallbeispiel 2 Verdecktes Eigenkapital Direktsteuerlich: Korrekte Deklaration auf Stufe Muster AG und auf Stufe Herr Muster, Gewinn- und Einkommenssteuern wurden entrichtet Die auf dem verdeckten Eigenkapital ausgerichteten Zinsen qualifizieren sich als Reservenausschüttung und somit auch als verrechnungssteuerpflichtige geldwerte Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG Fälligkeit der Zinsen = Ende Geschäftsjahr der Muster AG; in diesem Zeitpunkt entsteht die Verrechnungssteuerforderung Deklaration mit Formular 102 und Verrechnungssteuerablieferung Überwälzung auf Leistungsempfänger = Herr Muster Verzugszinsen: 5 Prozent pro Jahr ab Fälligkeit jeder Verrechnungssteuerforderung 4 Fallbeispiel 2 Verdecktes Eigenkapital WICHTIG: Die Verrechnungssteuer ist eine eigenständige Steuer nach dem Selbstdeklarationsprinzip. Die Tatsache, dass die direkten Steuern korrekt deklariert und entrichtet worden sind, ändert nichts daran, dass die Verrechnungssteuerpflicht ebenfalls erfüllt werden muss Rückerstattung: Leistungsempfänger ist Herr Muster Wohnsitz in der Schweiz: Erfüllt Recht zur Nutzung: Erfüllt Deklarationsklausel: Vorliegend erfüllt; Aktien und Ertrag aus Beteiligungsrecht wurden deklariert (Anmerkung: In Beteiligungsertrag umqualifizierter Zins unterliegt dem Teilbesteuerungsverfahren für die Einkommenssteuer = Steuereinsparung) Es kann keine Rolle spielen, dass die CHF p.a. im Wertschriftenverzeichnis als «nicht der Verrechnungssteuer unterliegend» deklariert worden sind 5 Neuerungen

3 Fallbeispiel 2 Verdecktes Eigenkapital Lösungshinweise (3) Es sind keine Gründe für das Vorliegen einer Steuerumgehung ersichtlich (Art. 21 Abs. 2 VStG): Erfüllt Art. 32 Abs. 1 VStG: Rückerstattungsfrist von 3 Jahren Im Falle einer Kontrolle: Notfrist von Art. 32 Abs. 2 VStG Erfüllung Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV: Amtliche Kontrolle oder Buchprüfung Rückerstattungsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt Kritisch: Trotz direktsteuerlicher Korrektur wurde Verrechnungssteuer nicht deklariert und abgeliefert («Verrechnungssteuerhinterziehung») 6 Fallbeispiel 3 Lug & Trug Gewinnsteuern Bund und Kanton: Voraussetzungen geldwerte Leistung erfüllt Aufrechnung von CHF bei der Consulting AG im Nachsteuerverfahren in der Steuerperiode 2011 Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung/-betrug Einkommenssteuer Bund und Kanton: Leistungsempfänger: Aktionär der Consulting AG; Anwendung Dreieckstheorie Aufrechnung von CHF als Einkommen Teilbesteuerungsverfahren Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung 7 Neuerungen

4 Fallbeispiel 3 Lug & Trug Verrechnungssteuererhebung: 35 Prozent von CHF , wenn Überwälzung vorgenommen wird, sonst Aufrechnung ins Hundert 5 Prozent Verzugszins ab Fälligkeit der Verrechnungssteuerforderung Hinterziehungsverfahren Leistungsempfänger: vorliegend Aktionär der Consulting AG in ausnahmsweiser Anwendung der Dreieckstheorie (AG als Schenkungsinstrument des Aktionärs) Rückerstattungsberechtigung: Verletzung von Art. 23 VStG: Deklarationsklausel Keine Rückerstattung Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV: Kann mangels Rückerstattungsberechtigung des Leistungsempfängers nicht angewandt werden 8 Fallbeispiel 4 Traumferien Frau Schlau ist Aktionärin der Mir-geht s-gut-ag Die geltend gemachten Kosten für die Kreuzfahrt sind nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand; mithin stellt ihre Tragung durch die Gesellschaft eine geldwerte Leistung für die Zwecke der Gewinnsteuer und der Verrechnungssteuer dar Entsprechend erfolgt eine Aufrechnung von CHF zum steuerbaren Gewinn; zudem ist darauf die Verrechnungssteuer von 35 Prozent geschuldet (bei Nachholung der Überwälzung; sonst Aufrechnung ins Hundert) Identisch: Abschreibung des Laptops Leistungsempfänger: Frau Schlau Gilt auch für die Verrechnungssteuer, ausnahmsweise Anwendung der Dreieckstheorie, weil Gesellschaft als Schenkungsinstrument verwendet wird 9 Neuerungen

5 Fallbeispiel 4 Traumferien Einkommenssteuer: CHF plus Preis Laptop stellen Vermögensertrag dar (Zurechnung Frau Schlau; Teilbesteuerungsverfahren bei der Einkommenssteuer) Rückerstattung Verrechnungssteuer Werden die geldwerten Leistungen vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungen für die Einkommenssteuer der betreffenden Perioden korrekt deklariert: Grundsätzlich Rückerstattung möglich ABER: Freiwillige Deklaration und nicht aufgrund einer Intervention einer Steuerbehörde ABER: Vorliegend Vorwurf Hinterziehungsabsicht Keine Rückerstattung in anderen Fällen Bei fehlender freiwilliger Korrektur vor Rechtskraft Veranlagungen auf allen Stufen Steuerhinterziehungsverfahren in Verbindung mit definitivem Verlust Rückerstattungsberechtigung 10 Fallbeispiel 5 Aktionärsdarlehen Es müsste eine marktgerechte Verzinsung bzw. eine Verzinsung nach Zinsenmerkblatt der ESTV erfolgen, damit nicht eine relevante geldwerte Leistung in Form eines Zinsverzichts vorliegt Ausgehend von einem Minimalzins gemäss Zinsenmerkblatt der ESTV von 1.5 Prozent (Stand 2014), ergibt sich z.b. aktuell eine jährliche geldwerte Leistung von CHF Gewinnaufrechnung bei der AG; Verrechnungssteuer (Deklaration mit Formular 102), Einkommenssteueraufrechnung (Teilbesteuerung) Keine Rückerstattung, soweit Art. 23 VStG verletzt (fehlende Deklaration) Ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Fragestellungen wie z.b. Einlagenrückgewähr muss somit festgehalten werden, dass der Aktionär die Simultan AG aus steuerlicher Sicht faktisch (teil-)liquidiert hat, wenn er nicht mehr fähig und / oder willens ist, seine Verbindlichkeit gegenüber der Simultan AG zu begleichen 11 Neuerungen

6 Fallbeispiel 5 Aktionärsdarlehen Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen selber (und nicht nur die fehlende oder ungenügende Verzinsung) als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist Im Vordergrund steht die Beurteilung der Bonität des Darlehensnehmers Führt die steuerliche Situation beim Aktionär mit dem durch das Darlehen verursachten Schuldzinsenabzug zu einem steuerbaren Einkommen, das mit seinem Lebensaufwand nicht übereinstimmt? Kann der Aktionär die üblichen Abzahlungen leisten und die anfallenden Zinsen begleichen (Bonität des Schuldners)? Erlaubt der statutarische Zweck der Gesellschaft überhaupt die Gewährung von Krediten? Stellt das fragliche Darlehen ein gefährliches Klumpenrisiko dar? 12 Fallbeispiel 5 Aktionärsdarlehen Lösungshinweise (3) Als Merkmale für das Vorliegen einer Darlehenssimulation gelten insbesondere: Die fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswillen oder objektive Unmöglichkeit) ein fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung bzw. Amortisation Verzinsung) keine Bezahlung von Zinsen, sondern Novation der Zinsverpflichtung in eine zusätzliche Darlehensschuld. In vielen Fällen ist kein Rückzahlungswille und insbesondere keine Rückzahlungsfähigkeit des Aktionärs gegeben Folge: Das Darlehen stellt eine definitive Entreicherung der Gesellschaft und somit steuerlich eine geldwerte Leistung dar Für die steuerliche Qualifikation ist nicht ein Aufwand in Form einer Wertberichtigung des Darlehens oder einer Darlehensabschreibung bei der Simultan AG notwendig 13 Neuerungen

7 Fallbeispiel 5 Aktionärsdarlehen Lösungshinweise (4) Die Qualifikation des Darlehens als geldwerte Leistung erfolgt in dem Zeitpunkt, in welchem die StV / die ESTV nachweisen kann, dass keine Rückzahlung mehr erfolgen wird (was vor einer Wertberichtigung / Abschreibung des Darlehens der Fall sein kann), spätestens jedoch im Zeitpunkt eines Aufwands bei der Gesellschaft (Vorbehalt: Echte wirtschaftliche Gründe für eine Wertberichtigung / Abschreibung) ACHTUNG: Höchstwahrscheinlich keine Rückerstattung der geschuldeten Verrechnungssteuer bei Annahme einer geldwerten Leistung in Bezug auf das Darlehen in der Vergangenheit (= faktische Liquidation) und deshalb auch kein Meldeverfahren Verbuchung der Aktien an der Simultan AG und des Darlehens als Schuld beim Aktionär stellen keine ordnungsgemässe Deklaration im Sinne von Art. 23 VStG dar ACHTUNG: Faktische Liquidation kann Liquidatorenhaftung nach Art. 15 Abs. 1 VStG auslösen 14 Fallbeispiel 6 Rückvergütung Die vorliegende Gewinnvorwegnahme stellt eine gewinnsteuerliche geldwerte Leistung mit entsprechender Gewinnaufrechnung sowie eine verrechnungssteuerpflichtige geldwerte Leistung dar, welche mit Formular 102 hätte deklariert werden müssen Die Verrechnungssteuerforderung ist grundsätzlich im Zeitpunkt der jeweiligen Überweisung der Rückvergütungen der Lieferanten entstanden Gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG verjährt die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden ist Für diese Periode ist die Verrechnungssteuer von 35 Prozent sofern die Überwälzung nachgeholt wird auf der tatsächlichen Leistung von CHF pro Jahr zuzüglich des Verzugszinses geschuldet. 15 Neuerungen

8 Fallbeispiel 6 Rückvergütung Der Zins darf nicht unterschätzt werden. Bei Annahmen von geldwerten Leistungen in den Jahren 2009 bis 2013 von CHF pro Jahr mit einer Verrechnungssteuerforderung von CHF pro Jahr, total CHF , beträgt der Verzugszins bis September 2014 rund CHF Auf Stufe der Muster AG werden die nicht verbuchten und nicht vereinnahmten, aber der Gesellschaft zustehenden Rückvergütungen der letzten zehn Jahre im Nachsteuerverfahren dem Gewinn hinzugerechnet und es werden die Gewinnsteuern und Verzugszinsen erhoben Angesichts der Tatsache, dass der Muster AG zugehörige Erträge nicht verbucht worden sind, dürfte die kantonale StV für die Gewinnsteuer ein Verfahren wegen Hinterziehung oder sogar Steuerbetrug durchführen. 16 Fallbeispiel 6 Rückvergütung Lösungshinweise (3) Die ESTV dürfte ein Verfahren wegen Verrechnungssteuerhinterziehung oder sogar wegen Abgabebetrugs durchführen Auf Stufe des Aktionärs erfolgt ebenfalls eine Einkommensnachbesteuerung. Zudem dürfte ein Steuerstrafverfahren (Hinterziehung Einkommenssteuer) durchgeführt werden mit entsprechenden Steuerbussen Eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann vorliegend mangels ordnungsgemässer ausgeschlossen Deklaration werden (und mangels Recht auf Rückerstattung auch die Anwendung des Meldeverfahrens) 17 Neuerungen

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