Tamara Tormen, dipl. Steuerexpertin, Betriebsökonomin HWV
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- Katarina Fischer
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1 Tamara Tormen, dipl. Steuerexpertin, Betriebsökonomin HWV Geissmann und Partner Rechtsanwälte Mellingerstrasse 2a Postfach Baden Tel
2 Überblick Finanzierung (Darlehen / Zuschüsse) Nahestehende Personen Grundlagen Beispiel 1: Darlehen an Aktionär Beispiel 2: Darlehen von Aktionär Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Beispiel 4: Darlehen an Schwestergesellschaft im Konzern Fazit 2
3 Inhaltsverzeichnis 1. Finanzierungsformen Darlehen Zuschüsse 2. Darlehen und Zuschüsse Grundlagen Beispiel 1: Darlehen an Aktionär Beispiel 2: Darlehen von Aktionär Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Beispiel 4: Darlehen an Schwestergesellschaft im Konzern 3. Fazit 3
4 1 Finanzierungsformen Varianten Darlehen / Zuschuss Privatperson an Gesellschaft Gesellschaft an Privatpersonen Gesellschaft an Gesellschaft oder 4
5 1 Finanzierungsformen - Zuschüsse Geld / Naturalien Forderungsverzicht Reduktion Aktienkapital mit Verrechnung von Verlusten 5
6 1 Finanzierungsformen Zivilrecht Darlehen: Grundlagen Darlehen im nichtkaufmännischen Verkehr nur verzinslich, wenn verabredet (313 I OR). Darlehen im kaufmännischen Verkehr verzinslich (313 I OR), sofern nichts anderes verabredet. => Zinslose Darlehen sind zivilrechtlich gültig. (Ausnahme: Simulierte Darlehen) 6
7 1 Finanzierungsformen Handelsrecht Darlehen: Grundlagen Verbuchung eines nicht vereinbarten Zinses ist unzulässig. Fehlende Verzinsung = Forderungsverzicht Beteiligung / Zinsertrag Abschr. Beteiligung / Beteiligung => Handelsrecht als Grundlage für Aufrechnung Zinsertrag fraglich Geissmann und Partner Rechtsanwälte
8 Steuerrecht Grundlagen Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG) Steuerliche Korrekturvorschriften: Abschreibungen/Wertberichtigungen (Art. 58 Abs. 1 Bst. b i.v.m. Art. 62 und 62 DBG) Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG) Kapitaleinlagen (Art. 60 Bst. a DBG) Verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) 8
9 Grundlagen Steuerrecht: Massgeblichkeitsprinzip Das Handelsrecht ist massgeblich für das Steuerrecht: Der steuerbare Reingewinn setzt sich insbesondere aus dem Saldo der Erfolgsrechnung zusammen. Grosse Zurückhaltung der Steuerbehörden bei Überprüfung der Handelsrechtskonformität Keine Weiterentwicklung der Rechtslegung durch Steuerbehörden Grundlagen: Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG 9
10 Grundlagen Steuerrecht: Abschreibungen/Wertberichtigungen Handelsrechtlich sind Darlehen auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Falls die Werthaltigkeit nicht mehr gegeben ist, muss eine Wertberichtigung vorgenommen werden. Sobald auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird, erfolgt eine Abschreibung oder die definitive Ausbuchung mittels Verrechnung mit dem Wertberichtigungskonto. Steuerlich gibt es Zusatzbestimmungen zur handelsrechtlichen Handhabung. Bei Darlehen ist insbesondere steuerlich zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Gewährung eine Drittpartei das gleiche Darlehen ebenfalls gewährt hätte; ob die Verzinsung angemessen ist; ob Wertberichtigungen und Abschreibungen aufgrund der Gesellschaftsverhältnisse erfolgt sind. 10
11 Grundlagen Steuerrecht: Abschreibungen/Wertberichtigungen (Fortsetzung) Grundlagen, insbesondere: Art. 58 Abs. 1 Bst. b, Art. 62 und 63 DBG, Art. 24 StHG ESTV Kreisschreiben Nr. 32/2010: Sanierung von Kapitalgesellschaft und Genossenschaften ESTV Kreisschreiben Nr. 27/2009: Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 11
12 Grundlagen Steuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttungen = geldwerte Leistungen Folgen in Bezug auf das Darlehen von Aktionären und Nahestehenden: Darlehensnehmerin: Aufrechnung unzulässiger Zins (und unzulässige Wertberichtigungen/Abschreibungen) als steuerbarer Gewinn, Bezahlung oder evtl. Meldung Verrechnungssteuer. Darlehensgeber: Qualifikation des unzulässigen Zinses als evtl. Beteiligungsertrag mit günstigerer Besteuerung, i.d.r. Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer, wenn Ertrag in Steuererklärung deklariert wurde. 12
13 Grundlagen Steuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttungen = geldwerte Leistungen (Fortsetzung) Folgen in Bezug auf das Darlehen an Aktionäre und Nahestehende: Darlehensgeberin: Qualifikation des unzulässigen Zinses als geldwerte Leistung = Aufrechnung Zinsaufwand und Erhöhung steuerbarer Gewinn, Bezahlung Verrechnungssteuer (Meldung meist unzulässig). Darlehensnehmer: evtl. Qualifikation unzulässiger Zins als Beteiligungsertrag mit günstigerer Besteuerung, evtl. kein Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer. 13
14 Grundlagen Steuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttungen = geldwerte Leistungen (Fortsetzung) Grundlagen: Darlehensnehmerin: Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG, Art. 24 Abs. 1 Bst. a, Art. 23 VSTG Darlehensgeberin: Art. 20 Abs. 1bis DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b VSTG ESTV jährliches Rundschreiben über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen ESTV Kreisschreiben Nr. 40 ( ) über die Verwirkung des Anspruchs natürlicher Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 14
15 Grundlagen Steuerrecht: Kapitaleinlagen Kapitaleinlagen können in verschiedenen Formen geleistet werden. Z.B.: Erhöhung des Gesellschaftskapitals mit und ohne Aufgeld Verzicht auf eine Forderung (Darlehen oder kurzfristige Verbindlichkeit) = offene oder verdeckte Kapitaleinlage Leistung eines Zuschusses (à fonds perdu) = offene oder verdeckte Kapitaleinlage Verkauf eines unterpreislichen Gegenstandes = verdeckte Kapitaleinlage 15
16 Grundlagen Steuerrecht: Kapitaleinlagen Steuerfolgen in Bezug auf Darlehen und Zuschüssen: Verzicht auf ein Darlehen Leistende Person: Natürliche Person - Privatvermögen: keine Folgen Juristische Person oder natürliche Person - Geschäftsvermögen: Drittverhältnis ja: geschäftsmässig begründeter Aufwand Drittverhältnis nein: Erhöhung der Gestehungskosten (bzw. Investitionskosten) der Beteiligung, Reduktion steuerbarer Gewinn nur im Umfang eines allfälligen Abschreibungsbedarfs 16
17 Grundlagen Steuerrecht: Kapitaleinlagen Steuerfolgen in Bezug auf Darlehen und Zuschüssen: Verzicht auf ein Darlehen (Fortsetzung) Begünstigte Gesellschaft: Gewinnsteuer: Drittverhältnis ja: Steuerbarer Gewinn Drittverhältnis nein: kein steuerbarer Gewinn, d.h. falls der Zuschuss in der Erfolgsrechnung als Ertrag verbucht wurde, kann dieser in der Steuererklärung wieder neutralisiert werden. Stempelabgaben: Drittverhältnis nein: 1% Emissionsabgabe auf die erbrachte Leistung Ausnahme: Echte Sanierung nach Praxis der ESTV bis zu einem Betrag von CHF 10 Mio.; bei höherem Betrag kann ein Erlassgesuch gestellt werden. 17
18 Grundlagen Steuerrecht: Kapitaleinlagen Grundlagen: Insb. Art. 60 Bst. a DBG, Art. 24 Abs. 2 Bst. a StHG, Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG ESTV Kreisschreiben Nr. 32/2010: Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ESTV Kreisschreiben Nr. 27/2009: Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 18
19 Grundlagen Steuerrecht: Verdecktes Eigenkapital Missverhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital Beispiel: Bilanz (in TCHF) Umlaufvermögen Fremdkapital Flüssige Mittel 100 Verbindlichkeiten 50 Forderungen 50 Hypothek 3'000 Aktionärsdarlehen 2'100 Total UV 150 Total FK 5'150 Anlagevermögen Eigenkapital Sachanlagen 100 Aktienkapital 100 Liegenschaften 5'000 Total AV 5'100 Total EK 100 Total Aktiven 5'250 Total Passiven 5'250 Geissmann und Partner Rechtsanwälte
20 Grundlagen Steuerrecht: Verdecktes Eigenkapital Folgen in Bezug auf das Darlehen von Aktionären und Nahestehenden: Aufrechnung unzulässiger Zins als steuerbarer Gewinn (Vorsicht Verrechnungssteuer: Zins = verdeckte Gewinnausschüttung!) Aufrechnung Anteil Fremdkapital als steuerbares Kapital Grundlagen: Art. 65 DBG, Art. 24 Abs. 1 Bst. c und Art. 29a StHG ESTV Kreisschreiben Nr : Verdecktes Eigenkapital ESTV jährliches Rundschreiben über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen 20
21 Grundlagen Simuliertes Darlehen Als Merkmale für das Vorliegen einer Darlehenssimulation gelten insbesondere: Fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswille oder objektive Unmöglichkeit); Fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung bzw. Amortisation, Verzinsung); Keine Bezahlung von Zinsen, sondern Novation der Zinsverpflichtung in eine zusätzliche Darlehensschuld. 21
22 Grundlagen Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften Kommentierung BGE 138 II 57 vom Allgemeine Indizien simuliertes Darlehen: gewährtes Darlehen durch Gesellschaftszweck nicht abgedeckt gewährtes Darlehen im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich (d.h. Darlehen ist durch vorhandene Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt oder im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig gross und so ein Klumpenrisiko) fehlende Bonität des Schuldners keine Sicherheiten oder keine Rückzahlungsverpflichtungen keine Bezahlung von Zinsen, sondern Novation der Zinsverpflichtung in eine zusätzliche Darlehensschuld Fehlen schriftlicher Vereinbarungen 22
23 Grundlagen Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften Kommentierung BGE 138 II 57 vom (Fortsetzung) Simuliertes Darlehen an Schwestergesellschaft: (E. 5.1:) Begründung einer Aufrechnung, dass das gewährte Darlehen nicht nahestehende Dritte nicht oder unter anderen Bedingungen gewährt wurde, genügt nicht. Massgebend durch Steuerbehörde aufzuzeigen, dass aufgrund besonderer Verhältnisse unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) gerechnet werden kann. Kriterien sind anders zu gewichten: fehlender Darlehensvertrag wenig aufschlussreich: massgebender wenn Darlehen nicht in Bilanz geführt wird und Darlehensgeber nicht Schuldzinsen geltend macht. Statutarischer Zweck umfasst nicht Gewährung von Krediten: massgebender, wenn ein Darlehen im eigentlichen Sinn gar nicht gewollt war. Differenzierte Betrachtung bezüglich Vermögenssituation von Darlehensgeberin und schuldner: Simulation erst dort deutlich erfüllt, wo sich der Darlehensschuldner in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen befindet und nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer nachzukommen. 23
24 Grundlagen Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften Kommentierung BGE 138 II 57 vom (Fortsetzung) Simuliertes Darlehen an Schwestergesellschaft (Fortsetzung): (E. 5.2:) Unterscheidung zwischen: Ursprüngliche Simulation: Bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens ist Rückzahlung nicht geplant Nachträgliche Simulation: Darlehensgeberin verzichtet erst später auf (bislang ernsthaft aufrechterhaltener) Forderung Eine Simulation muss auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich die Indizien zu einem eindeutigen Beweis verdichtet haben. 24
25 Grundlagen Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften Kommentierung BGE 138 II 57 vom (Fortsetzung) Simuliertes Darlehen an Schwestergesellschaft (Fortsetzung): (E. 5.2:): Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und vornimmt (...). In zahlreichen Fällen verdichten sich die Indizien erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner Gesellschaft zu entziehen, und diese Absicht den Behörden insbesondere dadurch erkennbar wird, dass die Darlehensgeberin eben ihren bislang als gefährdete Forderung bezeichneten Kredit als wertlos geworden abschreibt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen. 25
26 Grundlagen Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften Kommentierung BGE 138 II 57 vom (Fortsetzung) Simuliertes Darlehen an Schwestergesellschaft (Fortsetzung): (E. 7.5:): Eine Annahme einer Simulation ist nicht die einzige mögliche Grundlage um eine geldwerte Leistung festzuhalten. Der massgebende Drittvergleich ergibt, dass die Zinsvereinbarung (zinsloses Darlehen) nicht konform war. Somit müssten die Steuerfolgen als geldwerte Leistung bezüglich der Zinsen entstehen. 26
27 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Grundsachverhalt Herr A, Zürich, ist 100% Aktionär der Erfolgreich AG, Zug. Er gewährte ein Darlehen in der Höhe von TCHF Das Darlehen wird nicht verzinst. Hinweis: Es bestehen keine stillen Reserven. Bilanz (in TCHF) Umlaufvermögen Fremdkapital Flüssige Mittel 100 Verbindlichkeiten 50 Forderungen 50 Hypothek 3'000 Aktionärsdarlehen 2'100 Total UV 150 Total FK 5'150 Anlagevermögen Eigenkapital Sachanlagen 100 Aktienkapital 100 Liegenschaften 5'000 Total AV 5'100 Total EK 100 Total Aktiven 5'250 Total Passiven 5'250 Geissmann und Partner Rechtsanwälte
28 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Variante 1 Gleicher Grundsachverhalt, jedoch wir das Darlehen zu 2% verzinst (Darlehensbestand zu Beginn und am Ende des Jahres ist gleich hoch, der Zins wird jeweils bezahlt). 28
29 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Variante 2 Gleicher Grundsachverhalt, jedoch wir das Darlehen zu 10% verzinst (Darlehensbestand zu Beginn und am Ende des Jahres ist gleich hoch, der Zins wird jeweils bezahlt). 29
30 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Steuerfolgen Grundsachverhalt Verdecktes Eigenkapital? Die Erfolgreich AG ist unterkapitalisiert. Verdecktes Eigenkapital liegt vor (Berechnung nach dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 6/1997). => Erfolgreich AG Kapitalsteuer: Anteil Darlehen, das verdecktes Eigenkapital darstellt, wird bei der Erfolgreich AG mit der Kapitalsteuer erfasst. => Herr A (Aktionär) Keine zusätzlichen Steuerfolgen. 30
31 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Steuerfolgen Variante 1 Verdecktes Eigenkapital? Die Erfolgreich AG ist unterkapitalisiert. Verdecktes Eigenkapital liegt vor (Berechnung nach dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 6/1997). => Erfolgreich AG Kapitalsteuer: Anteil Darlehen, das verdecktes Eigenkapital darstellt, wird bei der Erfolgreich AG mit der Kapitalsteuer erfasst. Gewinnsteuer: Der anteilige Zins auf dem verdeckten Eigenkapital wird als geldwerte Leistung aufgerechnet. Verrechnungssteuer: Zahlung der Verrechnungssteuer (Meldeverfahren nur erstmalig bei Steuerkontrolle) 31
32 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Steuerfolgen Variante 1 (Fortsetzung) => Herr A (Aktionär) Einkommenssteuer: Anteil Zinsertrag = geldwerte Leistung => evtl. Beteiligungsabzug Verrechnungssteuer: Anspruch auf Rückerstattung, wenn Zinsertrag in der Steuererklärung deklariert wurde. 32
33 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Steuerfolgen Variante 2 Verdecktes Eigenkapital? Die Erfolgreich AG ist unterkapitalisiert. Verdecktes Eigenkapital liegt vor (Berechnung nach dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 6/1997). => Erfolgreich AG Kapitalsteuer: Anteil Darlehen, das verdecktes Eigenkapital darstellt, wird bei der Erfolgreich AG mit der Kapitalsteuer erfasst. Gewinnsteuer: Der anteilige Zins auf dem verdeckten Eigenkapital sowie der anteilige Zins auf dem zulässigen Fremdkapital, der die Ansätze nach dem Zinsen- Rundschreiben der ESTV übersteigt, wird als geldwerte Leistung aufgerechnet. 33
34 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Steuerfolgen Variante 2 (Fortsetzung) => Erfolgreich AG (Fortsetzung) Verrechnungssteuer: Zahlung der Verrechnungssteuer (Meldeverfahren nur erstmalig bei Steuerkontrolle) => Herr A (Aktionär) Einkommenssteuer: Anteil Zinsertrag = geldwerte Leistung => evtl. Beteiligungsabzug Verrechnungssteuer: Anspruch auf Rückerstattung, wenn Zinsertrag in der Steuererklärung deklariert wurde. 34
35 Beispiel 1: Darlehen von Aktionär Lösung Die Auswirkungen auf die Kapitalsteuer sind nicht bedeutend, da das anteilige verdeckte Eigenkapital auch der Kapitalsteuer unterliegen würde, wenn dieses als Aktienkapital liberiert worden wäre. Massgebend ist, dass keine Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital oder überhöhte Zinsen auf dem zulässigen Fremdkapital bezahlt werden. 35
36 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Grundsachverhalt Herr A, Zürich, ist 100% Aktionär der Erfolgreich AG, Zug. Um seinen privaten Lebensunterhalt zu finanzieren, bezieht er (nebst dem Lohn) regelmässig Geld von der Erfolgreich AG. Die Bezüge werden dem Aktionärskontokorrent belastet. Die Zinsen werden jeweils jährlich nach den Vorgaben des Rundschreibens der ESTV berechnet und ebenfalls dem Kontokorrent belastet. Nach fünf Jahren ist das Aktionärskontokorrent auf CHF angestiegen. 36
37 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Variante 1 Gleicher Grundsachverhalt, jedoch wird das Aktionärskontokorrent nicht verzinst. 37
38 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Steuerfolgen Grundsachverhalt Simuliertes Darlehen? Der Geldbezug bedeutet noch nicht, dass ein simuliertes Darlehen vorliegt (vgl. Ausführungen zum simulierten Darlehen bei den Grundlagen). => Nein: keine Steuerfolgen. 38
39 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Steuerfolgen Grundsachverhalt (Fortsetzung) => Ja: Gesellschaft: Gewinnsteuer: Aufrechnung Aufwand im Zeitpunkt der Wertberichtigung/Abschreibung oder des Zuschusses (sobald Erfolgsrechnung belastet wird). Verrechnungssteuer: Zeitpunkt der Besteuerung ist dann, wenn eine geldwerte Leistung vorliegt (vgl. Besteuerung Aktionär) = Zahlung (Meldung unwahrscheinlich). 39
40 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Steuerfolgen Grundsachverhalt (Fortsetzung) => Ja: (Fortsetzung) Aktionär: Geldwerte Leistung: Zeitpunkt der Besteuerung hängt davon ab, wann ein simuliertes Darlehen vorliegt (kann im Zeitpunkt der Gewährung oder erst später erfolgen, wenn sich die Tatbestände verdichten). Einkommenssteuer: Aufrechnung Geldzufluss als geldwerte Leistung, evtl. Beteiligungsabzug, wenn Voraussetzungen erfüllt sind. Verrechnungssteuer: Kein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die geldwerte Leistung nicht ordentlich in der massgebenden Steuererklärung deklariert wurde oder eine Nachdeklaration vor Rechtskraft der Steuerveranlagung erfolgte, die nicht auf eine Intervention, Auflage etc. der Steuerbehörde initiiert wurde. 40
41 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Steuerfolgen Variante 1 Simuliertes Darlehen? Der Geldbezug und die fehlende Verzinsung bedeuten noch nicht, dass ein simuliertes Darlehen vorliegt. Es ist aufgrund der Gesamtumstände zu beurteilen, ob der Aktionär vernünftigerweise fähig wäre, das Darlehen zurückzuführen und ob das Darlehen unter gleichen Konditionen auch einem Dritten gewährt worden wäre. => Nein: Gesellschaft: Gewinnsteuer: Aufrechnung Zins als geldwerte Leistung Verrechnungssteuer: Zahlung (evtl. Meldung) 41
42 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Steuerfolgen Variante 1 (Fortsetzung) => Nein (Fortsetzung): Aktionär: Geldwerte Leistung: Einkommenssteuer: Aufrechnung geldwerte Leistung, evtl. Beteiligungsabzug, wenn Voraussetzungen erfüllt sind. Verrechnungssteuer: Anspruch auf Rückerstattung abhängig davon, wie das neue KS 40 umgesetzt wird. Details zu Anwendungsfällen sollten noch von ESTV publiziert werden 42
43 Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Steuerfolgen Variante 1 (Fortsetzung) => Ja: gleiche Steuerfolgen wie Grundsachverhalt 43
44 Lösung Beispiel 2: Darlehen an Aktionär Bereits bei der Belastung von Schuldbeträgen auf dem Kontokorrent oder bei der Gewährung eines Darlehens muss vorzeitig feststehen, wie diese Schuld zurückgeführt wird. Falls dies über eine Dividendenlösung erfolgen soll, muss eine kontrollierte Dividendenlösung rechtzeitig und in verträglichen Schritten angegangen werden. 44
45 Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Grundsachverhalt Herr A, Zürich, ist sowohl 100% Aktionär der Erfolgreich AG, Zug, als auch der Erfolglos AG, Luzern. Die Erfolglos AG hat Liquiditätsprobleme. Die Erfolgreich AG gewährt ihr am 1. April 2013 ein Darlehen in der Höhe von CHF Per 31. Dezember 2013 ist die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Darlehens sehr gering. Die Erfolgreich AG bucht eine Wertberichtigung von CHF Am 1. März 2014 verzichtet die Erfolgreich AG auf das Darlehen. Sie ist die einzige Schuldnerin, die ein Forderungsverzicht vornimmt. 45
46 Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Grundsachverhalt (Fortsetzung) : Gewährung Darlehen CHF : Wertberichtigung auf CHF : Forderungsverzicht Erfolgreich AG Darlehen Darlehen Erfolglos AG Geissmann und Partner Rechtsanwälte
47 Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Steuerfolgen Grundsachverhalt Simuliertes Darlehen? Vgl. Ausführungen Grundsätze Sanierungstatbestand unter Nahestehenden? Drittvergleich Ja: Darlehensgeberin: Gewinnsteuer: Wertberichtigung/Forderungsverzicht = geschäftsmässig begründeter Aufwand (keine Gewinnaufrechnung) Verrechnungssteuer: keine Folgen Darlehensnehmerin: Gewinnsteuer: Forderungsverzicht = steuerpflichtiger Ertrag (evtl. Verrechnung mit Verlustvorträgen) Stempelabgaben: keine Folgen 47
48 Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Grundsachverhalt: Nein: Steuerfolgen (Dreieckstheorie) Einkommenssteuer: geldwerte Leistung = steuerbarer Vermögensertrag, evtl. Beteiligungsabzug Verrechnungssteuer: Kein Rückerstattungsanspruch, wenn nicht ordentlich deklariert oder ohne Intervention, Auflage etc. der Steuerbehörde nachgemeldet (vor Rechtskraft) Erfolgreich AG Erfolglos AG Gewinnsteuer: Aufrechnung Wertberichtigung/Forderungsverzicht Verrechnungssteuer: Zahlung 35% oder 53.8% auf geldwerte Leistung (Meldeverfahren unwahrscheinlich), evtl. 5% Verzugszins Geissmann und Partner Rechtsanwälte Gewinnsteuer: Forderungsverzicht = steuerfreie verdeckte Kapitaleinlage Stempelabgaben: Emissionsabgabe auf 1% Forderungsverzicht, evtl. steuerbefreit
49 Beispiel 3: Darlehen an Schwestergesellschaft Lösung: Verrechnungssteuerrisiko kann mit dem Halten der beiden Beteiligungen über eine Holdinggesellschaft vermieden werden. Erfolgreich AG Erfolglos AG Vorsicht bei einer Überführung von Beteiligungen in eine Holdinggesellschaft! Geissmann und Partner Rechtsanwälte
50 Beispiel 4: Darlehen an Schwestergesellschaft Grundsachverhalt Gleicher Sachverhalt wie Beispiel 3, jedoch werden die Erfolgreich AG und die Erfolglos AG von der Erfolg Holding AG, Zürich, gehalten. 50
51 Beispiel 4: Darlehen an Schwestergesellschaft Grundsachverhalt (Fortsetzung) Erfolg Holding AG : Gewährung Darlehen CHF : Wertberichtigung auf CHF : Forderungsverzicht Erfolgreich AG Darlehen Darlehen Erfolglos AG Geissmann und Partner Rechtsanwälte
52 Beispiel 4: Darlehen an Schwestergesellschaft Steuerfolgen Grundsachverhalt Drittvergleich? Ja: Darlehensgeberin: Gewinnsteuer: Wertberichtigung/Forderungsverzicht = geschäftsmässig begründeter Aufwand (keine Gewinnaufrechnung) Verrechnungssteuer: keine Folgen Darlehensnehmerin: Gewinnsteuer: Forderungsverzicht = steuerpflichtiger Ertrag (evtl. Verrechnung mit Verlustvorträgen) Stempelabgaben: keine Folgen 52
53 Beispiel 4: Darlehen an Schwestergesellschaft Grundsachverhalt: nein: Steuerfolgen (modifizierte Dreieckstheorie) Gewinnsteuer: kein steuerbarer Beteiligungsertrag, evtl. Abschreibung Beteiligung Erfolgreich AG = Erhöhung Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten Beteiligung Erfolglos AG Erfolg Holding AG Verrechnungssteuer: Rückerstattungsanspruch Erfolgreich AG Erfolglos AG Gewinnsteuer: Aufrechnung Wertberichtigung/Forderungsverzicht Verrechnungssteuer: Zahlung 35% oder 53.8% auf geldwerte Leistung (evtl. Meldeverfahren), evtl. 5% Verzugszins Geissmann und Partner Rechtsanwälte Gewinnsteuer: Forderungsverzicht = steuerfreie verdeckte Kapitaleinlage Stempelabgaben: Emissionsabgabe auf 1% Forderungsverzicht, evtl. steuerbefreit
54 Grundlagen Darlehen von oder an Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Aktionäre im Ausland Im Normalfall Dreieckstheorie und modifizierte Dreieckstheorie nicht anwendbar. 54
55 3 Darlehen und Zuschüsse Fazit Darlehen von Privatpersonen an Gesellschaften, von Gesellschaften an Privatpersonen und zwischen Gesellschaften, die von Privatpersonen gehalten werden, sind immer vorsichtig zu gestalten. Seit dem neuen ESTV-Kreisschreiben Nr. 40 vom sollten insbesondere bei Darlehen von Gesellschaften an Privatpersonen und zwischen Gesellschaften, die von natürlichen Personen gehalten werden, die Gewährung und Verzinsung genau geprüft werden, da bei einer Qualifikation als geldwerte Leistung der Verrechnungssteueranspruch verweigert wird. Meist wird nämlich in diesen Konstellationen die geldwerte Leistung nicht vor der Intervention durch die Steuerbehörde in der privaten Steuererklärung der begünstigten Person deklariert, was den Verlust des Verrechnungssteueranspruchs bedeutet. Es wird davon ausgegangen, dass die ESTV noch detailliertere Angaben publiziert, da Unsicherheiten bestehen. 55
56 Fragen 56
57 Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Geissmann und Partner Rechtsanwälte
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