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1 Sanierung TAXeNEWS Corporate Tax Aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage sehen sich Gesellschaften, darunter auch Gruppengesellschaften etablierter Schweizer Konzerne, zunehmend in finanzieller Schieflage und bedürfen einer Sanierung. Für die finanzielle Sanierung einer Gesellschaft steht eine ganze Palette von Sanierungsmassnahmen zur Verfügung. Bei der Evaluation der für die konkrete Situation sinnvollsten Vorgehensweise sollten auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden, will man verhindern, dass ein Teil der Sanierungsleistung als Aufwand gleich wieder an den Staat abgeführt werden muss Januar

2 1. Planung von Sanierungsmassnahmen aus steuerlicher Sicht Im Zug der Veränderung der Wirtschaftslage hat sich die Zahl der sanierungsbedürftigen Gesellschaften erhöht. Meist genügt die Vornahme rein organisatorischer Massnahmen nicht, um eine Gesellschaft wieder gesunden zu lassen. Verschiedene finanzielle Möglichkeiten stehen dem Unternehmen indes als Sanierungsmassnahmen offen. Bei der Überlegung, wie ein Unternehmen finanziell saniert werden soll, sind aber nicht nur die betriebswirtschaftlichen, sondern auch die steuerlichen Implikationen zu beachten. Sanierer und zu sanierende Gesellschaft fragen sich in diesen Fällen, ob mit der Sanierung die Emissionsabgabe ausgelöst wird, die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge durch die Sanierung konsumiert werden oder weiterhin zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen vorgetragen werden können, bei grenzüberschreitender Sanierung nicht rückforderbare Belastungen mit der Verrechnungssteuer erfolgen und ob der Mittelfluss zu mehrwertsteuerlichen Konsequenzen führt (Kürzung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer). Bei der Mehrwertsteuer ist per 1. Juli 2003 das seit einem Jahr bestehende Merkblatt Nummer 23 zur Verwaltungspraxis bei Gesellschafterbeiträgen, Beiträgen Dritter und Beiträgen im Sanierungsfall überarbeitet worden. Damit ergeben sich heute die folgenden steuerlichen Rahmenbedingungen für Sanierungen. Was ist ein Sanierungsfall? Als Sanierungsmassnahmen gelten gemeinhin aussergewöhnliche Massnahmen der Mittelbeschaffung eines finanziell notleidenden Unternehmens. Diese Unternehmen verfügen nicht mehr über offene oder stille Reserven, über die Verluste ausgebucht werden könnten. Sie weisen deshalb eine Unterbilanz (Eigenkapital und Reserven decken den Verlustvortrag nicht mehr) aus, oder sie sind bereits überschuldet (Fremdkapital wird nicht mehr durch Aktiven gedeckt). Finanzierungsvorgänge werden als Sanierungsmassnahmen bezeichnet, wenn sie nachhaltig zur Bilanzsanierung führen. Im allgemeinen muss das Eigenkapital nach erfolgter Sanierung wenigstens die Hälfte des Nominalkapitals übersteigen. Sanierungsmassnahmen können jedoch neben der Beseitigung der aufgelaufenen zusätzlich noch die Verluste des laufenden Jahres auffangen. 2. Offene Sanierung (Kapitalschnitt) Als offene Sanierung wird gemeinhin die Kapitalherabsetzung ohne Rückgewähr von Mitteln an den Anteilsinhaber mit anschliessender Kapitalerhöhung mittels Liberierung neuer Beteiligungsrechte verstanden. Ob die Liberierung in bar, durch Sacheinlage oder per Verrechnung erfolgt, ist steuerrechtlich ohne Belang, hat jedoch entscheidenden Einfluss auf die Liquidität der Gesellschaft, welche typischerweise im Sanierungsfall ebenfalls angeschlagen ist. Die offene Sanierung bleibt für die zu sanierende Gesellschaft ohne gewinnsteuerliche Folgen. Die gesamten Verlustvorträge bleiben steuerlich bestehen und können mit späteren Gewinnen verrechnet werden.

3 Für die Muttergesellschaft ist die Sanierungsleistung als Erhöhung ihres Engagements an der zu sanierenden Gesellschaft zu verstehen und erhöht entsprechend die Gestehungskosten der Beteiligung. Die Sanierungsleistung kann somit beim Sanierenden steuerlich nur in dem Umfang als Aufwand geltend gemacht werden, als die Sanierungsleistung nicht zu einer Werterhöhung der sanierten Beteiligung über deren bisherigen steuerlichen Buchwert bei der sanierenden Gesellschaft führt. Ferner gilt es zu beachten, dass die Steuerbehörden bei einem unter den Gestehungskosten liegenden steuerlichen Buchwert der Beteiligung in den Büchern der Muttergesellschaft, im Zeitpunkt einer späteren Werterholung der sanierten Beteiligung oder spätestens bei deren Verkauf mit Gewinn auf der Aufwertung der Beteiligung bis zu den Gestehungskosten bestehen werden. Der Ertrag einer solchen Beteiligungsaufwertung ist bei der Muttergesellschaft steuerbar. Auf der Ausgabe der Beteiligungsrechte anlässlich der Kapitalerhöhung fällt grundsätzlich die Emissionsabgabe an. Soweit die Erhebung jedoch eine offenbare Härte darstellen würde, wird die Emissionsabgabe von der Steuerverwaltung auf Gesuch hin erlassen. Die offene Sanierung zeitigt im allgemeinen keine besonderen mehrwertsteuerlichen Konsequenzen. Es ist keine allgemeine Vorsteuerkürzung vorzunehmen. Auf den bezogenen Leistungen, die direkt dem Sanierungsvorgang zuzuordnen sind (z.b. Notar, Beraterhonorar), ist der Vorsteuerabzug nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht erlaubt. 3. À-fonds-perdu Zuschüsse Werden der zu sanierenden Gesellschaft entschädigungslos Geldmittel zugeführt, ist zu unterscheiden, ob die Mittel vom Beteiligten (z.b. Aktionär), nahestehenden Personen oder Dritten eingelegt werden. Erfolgt der Mittelzuschuss durch Beteiligte, sind dieselben steuerlichen Konsequenzen wie bei der offenen Sanierung zu gewärtigen. Werden die Mittel jedoch von nahestehenden Personen (z.b. Schwestergesellschaften) oder gar von Dritten aufgebracht, unterscheiden sich die Steuerfolgen für einzelne Steuerarten. Bei einem Zuschuss durch einen nahestehenden Dritten (Schwestergesellschaft) geht die ESTV davon aus, dass der Zuschuss an die zu sanierende Schwestergesellschaft auf Geheiss der gemeinsamen Mutter erfolgte. Dementsprechend wird für Gewinnsteuerzwecke eine Ausschüttung der sanierenden Gesellschaft an die gemeinsame Muttergesellschaft angenommen, welche ihrerseits eine Kapitaleinlage in die zu sanierende Gesellschaft tätigt (so genannte «Dreieckstheorie»). Die Kapitaleinlage ist bei der sanierten Gesellschaft somit gleich zu behandeln wie ein Mittelzuschuss durch den Aktionär und folglich erfolgsneutral. Die vorhandenen Verlustvorträge der sanierten Gesellschaft bleiben bestehen. Bei der den Zuschuss leistenden Gesellschaft wird der Sanierungsaufwand als steuerbarer Gewinn aufgerechnet und als verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft behandelt. Diese verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt der Verrechnungssteuer, welche bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückerstattung von einer schweizerischen Muttergesellschaft zurückgefordert werden kann. Im internationalen Verhältnis ist die Rückerstattungsberechtigung aufgrund des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen. Der Zuschuss einer Schwestergesellschaft unterliegt gemäss dem im Februar 2001 publizierten Merkblatt der ESTV der Emissionsabgabe, welche beim Vorliegen einer offensichtlichen Härte auf Gesuch erlassen wird. Die ESTV vertritt somit die Ansicht, dass die Dreieckstheorie im Falle von Sanierungen auch für Zwecke der Emissionsabgabe zur Anwendung kommt. Der Behandlung für Emissionsabgabezwecke folgend, ist auch für Mehrwertsteuerzwecke

4 auf den der Dreieckstheorie unterliegenden Zuschüssen von nahestehenden Personen keine allgemeine Vorsteuerkürzung zu berechnen. Solche Zuschüsse sind somit mehrwertsteuerlich gleichbehandelt wie Zuschüsse von Aktionären. Erfolgt der Zuschuss hingegen durch einen unabhängigen Dritten, ist dieser als ausserordentlicher Ertrag zu würdigen, welcher zu steuerbarem Gewinn der sanierten Gesellschaft führt. Dieser Gewinn ist mit den steuerlichen Verlustvorträgen verrechenbar. In Abweichung von der ordentlichen Verlustverrechnungsperiode von sieben Jahren können im Sanierungsfall auch Verluste aus früheren Geschäftsjahren berücksichtigt werden, soweit diese noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten (Wiederaufleben von verfallenen Verlustvorträgen). Zuschüsse von unabhängigen Dritten lösen keine Emissionsabgabefolgen aus, sofern die Zuschüsse nicht durch Gegengeschäfte mit nahestehenden Gesellschaften ausgeglichen werden, die zu einer Steuerumgehung führen würden. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht wird der Zuschuss als Spende behandelt, und hat somit Auswirkungen auf das laufende Vorsteuerabzugsrecht der zu sanierenden Gesellschaft. Dieser steht im Jahr des Zuschusses bloss ein nach Massgabe der erzielten Einnahmen (steuerbare Umsätze im Verhältnis zu anderen Einnahmen inkl. Sanierungszuschuss) beschränktes Vorsteuerabzugsrecht zu. Diese Vorsteuerkürzung kann in den Folgeperioden nach den Regeln über die Nutzungsänderung teilweise rückgängig gemacht werden. 4. Forderungsverzichte Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens stellt handelsrechtlich ausserordentlichen Ertrag dar und führt grundsätzlich zu steuerbarem Gewinn, der identisch zur gewinnsteuerlichen Behandlung eines Zuschusses von einem unabhängigen Dritten mit den steuerlichen Verlustvorträgen verrechenbar ist. Der Forderungsverzicht eines Beteiligten wird für Zwecke der direkten Bundessteuer ausnahmsweise als Kapitalzuschuss behandelt, sofern dem erlassenen Darlehen Eigenkapitalcharakter zukam, weil das Darlehen auf Grund der steuerrechtlich geforderten Eigenmittelunterlegung der vorhandenen Aktiven als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren war, oder das Darlehen erstmalig oder zusätzlich wegen schlechtem Geschäftsgang gewährt wurde und deshalb von unabhängigen Dritten nicht mehr erhältlich gewesen wäre. In diesem Fall entsprechen die Steuerfolgen des Forderungsverzichts denjenigen einer Kapitaleinlage durch den Beteiligten. Der Forderungsverzicht erfolgt folglich steuerneutral, womit die steuerlichen Verlustvorträge der sanierten Gesellschaft nicht tangiert werden. Bei der sanierenden Gesellschaft erhöhen sich die Gestehungskosten der Beteiligung um die Einlage. Bei der Emissionsabgabe und der Mehrwertsteuer führen Forderungsverzichte grundsätzlich zu denselben Konsequenzen wie à-fondsperdu Zuschüsse. Forderungsverzichte, die von Beteiligten oder nahestehenden Personen ausgesprochen werden, führen zur Entstehung der Emissionsabgabeforderung mit der Möglichkeit des Erlasses in Fällen offenbarer Härte. Dementsprechend ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine allgemeine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen. Ist dagegen ein Forderungsverzicht eines unabhängigen Dritten zu beurteilen, so entfällt die Emissionsabgabe.

5 Mehrwertsteuerlich führen der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, aber auch Zinsreduktionen oder -verzichte durch einen unabhängigen Dritten dann nicht zu einer allgemeiner Vorsteuerkürzung, wenn sie aus der Sicht des Sanierers aus besonderen kaufmännischen Überlegungen gewährt wurden (z.b. Verlustminimierung, Gewährleisten der Geschäfts- und Lieferbeziehung). Stehen die Forderungsverzichte Dritter hingegen mit steuerbaren Leistungen des Sanierers im Zusammenhang, so ist der Verzicht auf das Entgelt beim Leistungserbringer (Sanierer) als Entgeltsminderung zu berücksichtigen (reduziert den steuerbaren Umsatz), während die zu sanierende Gesellschaft keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf oder den schon vorgenommenen Vorsteuerabzug rückgängig zu machen hat. 5. Besonderheit Rangrücktrittserklärungen Rangrücktrittserklärungen sind mit Ausnahme der Mehrwertsteuer ohne steuerliche Auswirkungen. Bei der Mehrwertsteuer wird hingegen vermutet, dass die Darlehensgewährung bei gleichzeitiger Rangrücktrittserklärung einem à-fonds-perdu Zuschuss und der nachträgliche Rangrücktritt auf einem früher gewährten Darlehen einem Forderungsverzicht gleichkommt. Damit können offenbar bereits Rangrücktritte zu einer Vorsteuerkürzung führen, obwohl der dazugehörige Ertrag noch nicht verbucht wurde. Diese Vermutung kann mittels geeigneter Unterlagen immerhin widerlegt werden. 6. Besonderheit Gruppenbesteuerung Eine Sanierung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe kann durch andere Gruppenmitglieder vorgenommen werden, wobei die anderen Gruppenmitglieder für die Bestimmung einer allfälligen Vorsteuerkürzung wie direkt Beteiligte behandelt werden. Soweit indessen vorsteuerbelastete Drittleistungen erbracht werden, die mit dem Sanierungsvorgang in direktem Zusammenhang stehen, wird der Vorsteuerabzug nicht akzeptiert. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an: PricewaterhouseCoopers AG Stefan Schmid Stampfenbachstrasse Zürich Telefon Telefax stefan.schmid@ch.pwc.com oder an Ihren persönlichen Kundenberater PricewaterhouseCoopers AG Dr. Mathias Bopp Stampfenbachstrasse Zürich Telefon Telefax mathias.bopp@ch.pwc.com

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